Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Gazastreifen, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2008 und gelangte über Ägypten, Libyen, Italien und Frankreich in die Schweiz, wo er am 6. November 2008 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 10. November 2008 summarisch befragt und am 11. Juni 2009 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, aus dem B._______ im Gazastreifen zu stammen, wo er, mit Ausnahme seines [Ausbildung] in Kairo (September 2002 bis Juni 2007), bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zu seinen Asylgründen führte er einerseits aus, er sei während der Al-Aqsa-Intifada im August 2001 von einem israelischen Soldat mit einen Gewehrkolben derart hart geschlagen worden, dass seine rechte Kniescheibe gebrochen sei. Andererseits habe er sich nach seiner Rückkehr aus Ägypten in den Gazastreifen im Jahr 2007 geweigert, der Hamas beizutreten; er sei Fatah-Sympathisant. Er sei deswegen von Hamas-Mitgliedern wiederholt drangsaliert, mit dem Tod bedroht und mit Schlagstöcken verprügelt worden. Selbst nachdem er seine Stelle bei einer der Fatah nahestehenden [Arbeitsort] gekündet habe, ausgereist sei und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei seine Familie von Hamas-Mitgliedern aufgesucht, nach ihm befragt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Passkopie, eine Kopie seiner Identitätskarte samt entsprechender Verlängerungsbestätigung, seine Flüchtlingsregistrierungskarte (2008), Kopien seiner Geburtsurkunde (2001 und 2009), seinen Führerausweis, einen (Ausbildung)ausweis (2004) sowie mehrere (Ausbildung)-Zeugnisse, Zertifikate und Referenzschreiben ein. Ein vom 14. Dezember 2010 datiertes Gesuch eines bevollmächtigten Rechtsvertreters auf Akteneinsicht lehnte das BFM am 4. Januar 2011 ab mit der Begründung, die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai - eröffnet am 1. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, die Wegweisung sei gesetzeskonform und der Vollzug der Wegweisungs sei möglich, zulässig und zumutbar. D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch einen neuen, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Vollmacht legitimierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen die Vollmacht vom 14. Juni 2012, die angefochtene Verfügung und ein Fürsorgeabhängigkeitsbeleg bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2012 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Urteilszeitpunkt und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln vermag, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 3.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz argumentiert, dass wirtschaftliche Fluchtgründe nicht von den in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Kriterien zur Feststellung des Flüchtlingsstatus umfasst seien. Überdies habe sich der Beschwerdeführer nur bedroht gefühlt und sei nicht selber politisch aktiv gewesen. Er sei keiner gezielteren Verfolgung ausgesetzt gewesen, als es junge palästinensische Männer im Gazastreifen generell seien. Entscheidend für die Verneinung von Verfolgungsmotiven war für die Vorinstanz auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen bei seiner Flucht legal verlassen konnte.
E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und der Arbeitsstelle an einer der Fatah nahestehenden Institution der "Öffentlichkeit" bekannt gewesen und deshalb von der Hamas "ins Visier genommen" worden sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Er habe sich von der Hamas nicht nur verfolgt gefühlt, sondern sei effektiv verfolgt, unter Druck gesetzt und an Leib und Leben bedroht worden.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass zwischen dem angeblich durch den Gewehrkolbenschlag eines israelischen Soldaten verursachten Kniescheibenbruch und dem Verlassen des Landes sieben Jahre liegen und es aufgrund der langen Zeitspanne offensichtlich am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Vorfall und Flucht mangelt. Die Asylrelevanz dieses Vorbringen ist somit zu verneinen. Damit eine Verfolgung als asylrelevant erkannt wird, muss sie ferner eine gewisse Intensität aufweisen und gezielt gegen die einzelne Person gerichtet sein. Nicht gezielt ist eine Verfolgung, wenn der oder die Verfolgte lediglich als zufällig anwesende Person betroffen ist. Für die Begründetheit eines Asylgesuchs reicht mithin nicht aus, auf eine schlechte allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsland hinzuweisen. Abgesehen vom Spezialfall, wo eine ganze Gruppe von Personen als solche in flüchtlingsrechtlich revanter Weise verfolgt ist (zur Kollektivverfolgung vgl. bspw. BVGE 2013/21 E. 9, BVGE 2013/11 E. 5.4, m.w.H.), muss die asylsuchende Person vielmehr darlegen, dass sie selber von konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgung zu werden. Fraglos kann es auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen zu asylrelevanter Verfolgung gegen eine einzelne Person kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3, m.w.H). Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Hamas Opfer einer gezielten Verfolgung geworden ist, respektive begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr in den Gazastreifen einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, er sei von Anhängern der Hamas mehrmals drangsaliert und bedroht worden. Er begründet dies in der Beschwerde (S. 5) insbesondere damit, die Hamas sei als "sehr gefährliche und gewaltbereite Organisation" bekannt, und er sei deshalb seiner politischen Einstellung wegen an Leib und Leben bedroht. Mittels Auszügen aus Berichten verschiedener nichtstaatlicher Organisationen wird in der Beschwerde zudem auf die ungenügende Menschenrechtslage im Gazastreifen hingewiesen. Ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers seien insbesondere Repressalien wegen seiner Teilnahme an Pro-Fatah-Demonstrationen gewesen.
E. 3.3.2 Der Wahlerfolg der Hamas im Jahre 2006 hat den Streit zwischen den in ideologischen und religiösen Punkten divergierenden Lagern der Hamas und Fatah intensiviert. Indes ist nicht zu verkennen, dass der Machtkampf zwischen den beiden Fraktionen schon seit dem Ausbruch der ersten Intifada anhält, und die Hamas bereits 1988 nahe davor stand, die West Bank und den Gazastreifen zu kontrollieren (vgl. Jonathan Schanzer, Hamas vs. Fatah: The Struggle for Palestine, New York 2007, S. 23 ff.). Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den Gruppierungen erreichten in den Jahren 1991/1992 einen ersten Höhepunkt, hielten jedoch durch die ganzen 1990er Jahre an. Erst nachdem die Hamas im Gazastreifen ein von der PLO (Palestine Liberation Organization) unabhängiges Regierungs- und Sozialdienstnetzwerk errichtet hatte, kam es im Jahr 2005 zu einer vom Fatah-Chef Mahmud Abbas verhandelten Beruhigungsphase (a.a.O., S. 90 ff.). Obwohl auch nach dem Wahlerfolg der Hamas zahlreiche Todesopfer auf beiden Seiten zu beklagen waren - und sich die Auseinandersetzung im Jahr 2007 nochmals intensivierte - waren die Kämpfe nun meist clanhafter und nicht mehr faktionsbezogener Natur (vgl. Azzam Tamimi, Hamas: A History from Within, Northampton 2007, S. 257 f.). Nicht zu verkennen ist, dass die Fatah und die Hamas im Nachgang zum palästinensischen Bürgerkrieg sich während verschiedener Gesprächsrunden in Mekka, Kairo und Doha angenähert haben und in wesentlichen Punkten einigen konnten. Auch wenn dabei nicht alle Divergenzen behoben werden konnten, verfolgt die Hamas in den aktuellen Zeiten aussenpolitischer Fortschritte doch sichtbar einen moderateren innenpolitischen Kurs (vgl. Khaled Hroub, Hamas, in: Peters/Newman, The Routledge Handbook on the Israeli-Palestinian Conflict, New York 2013, S. 241 f.). Im von der Hamas kontrollierten Gazastreifen sind seit Frühjahr 2013 sogar Pro-Fatah-Demonstrationen wieder bewilligt worden (vgl. Al-Jazeera, Fatah holds first mass rally in Gaza in years, 4. Januar 2013).
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht zwar glaubhaft geltend, nach Teilnahmen an Pro-Fatah-Demonstrationen von Hamas-Sympathisanten drangsaliert und bedroht worden zu sein. Indes wird nicht erkenntlich, weshalb er, obwohl weder Fatah-Mitglied noch in irgendeiner politisch exponierten Funktion tätig, gezielt ausgesucht worden sein soll oder künftig verfolgt werden könnte, zumal von der von ihm bisher erfahrenen geringen Eingriffsintensität auch nicht auf drohende Verfolgung geschlossen werden könnte. Die Gezieltheit und die Intensität, mit der die Hamas gegenüber den im Gazastreifen lebenden Fatah-Sympathisanten mittels Einschüchterungen und Eingriffen vorzugehen pflegt, relativiert sich durch die jüngsten Annäherungen zwischen Fatah und Hamas und die innenpolitischen Entwicklungen in Bezug auf die erhöhte Toleranz von Demonstrationen zusätzlich. Das Gericht folgt daher der Argumentation der Vorinstanz, wonach es kein Indiz gebe, dass die genannten Schwierigkeiten über das hinausgingen, was alle jungen Männer in dieser Region zu erdulden hätten. Diese Argumentation ist allerdings zu ergänzen durch die Feststellung, dass die Art der generellen Beeinträchtigungen die von der Rechtsprechung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität von Verfolgungsmassnahmen deutlich unterschreitet. Die vorgebrachten Argumente genügen daher den von der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG aufgestellten Anforderungen an die Gezieltheit und die Intensität der Eingriffe nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal verlassen konnte und in der Vergangenheit mehrere Male aus dem Ausland in den Gazastreifen zurückgekehrt ist, als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch Verfolgung befürchtete.
E. 3.4 Das BFM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich westlichen) Staaten, inklusiv der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat erkannt ist, verfügt er nicht über eine palästinensische Staatsangehörigkeit; er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatangehörigkeit eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staatenlos sein (vgl. im Einzelnen Lex Takkenberg, The Status of Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.), obwohl seine Staatenlosigkeit bisher noch nicht behördlich festgestellt worden ist.
E. 5.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird - und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre - könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Gazastreifen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Gazastreifen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 Die allgemeine Sicherheitslage im Gazastreifen ist von mehreren Faktoren abhängig. Der zentralste ist der seit 1948 andauernde israelisch-palästinensische Konflikt, der immer wieder zu Interventionen der israelischen Armee führt und grosse Teile der palästinensischen Zivilbevölkerung in Mittleidenschaft zieht. Die innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden seit Ende der 1980er Jahre einen weiteren Unsicherheitsfaktor, der sich seit der Machtergreifung der Hamas im Jahre 2007 zuerst intensiviert und in den letzten zwei Jahren wieder etwas entspannt hat. Zudem haben sich der Arabische Frühling im Allgemeinen und die anschliessenden politischen Umwälzungen in Ägypten namentlich wegen der Beeinträchtigung der strategisch wichtigen Tunnel in Rafah massgeblich auf die Versorgungssituation im Gazastreifen ausgewirkt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer medizinische Gründe gelten, wonach eine Wegweisung in den Gazastreifen als unzumutbar taxiert werden soll. Israelische Sicherheitskräfte gehen regelmässig und oftmals mit übermässiger Gewalt gegen palästinensische Zivilisten vor (vgl. bspw. Amnesty International, Israel and the Occupied Palestinian Territories, Annual Report 2013, einsehbar unter www.amnesty.org). Die letzte grosse Offensive fand ab dem 14. November 2012 während der achttägigen Operation "Pillar of Defense" statt, während der über 160 Palästinenser, darunter 70 Zivilisten, ums Leben kamen und die lokale Infrastruktur stark in Mitleidenschaft gezogen wurde (vgl. Amnesty International, a.a.O.). Obwohl die Situation äusserst volatil bleibt und sich jederzeit ändern kann, wurde nach dem Waffenstillstandsabkommen zwischen der israelischen Regierung und der Hamas im November 2012 die im Jahr 2007 verfügte Land- und Seeblockade gelockert und der Grenzverkehr beim Grenzübergang von Kerem Shalom etwas liberalisiert (vgl. Freedom House, Gaza Strip, 2013, einsehbar unter www.freedomhouse.org). Die Beteiligung an den palästinensischen Parlamentswahlen 2006 und die Machtübernahme im Folgejahr transformierte die Hamas von einer Oppositionsbewegung zu einer Regierungspartei. In der Folge unterstrich die Hamas ihre Bereitschaft, demokratische Wahlregeln zu respektieren, sich in die politische Landschaft Palästinas einzufügen und durch taktische Allianzen mit Linksparteien einen moderateren Kurs einzuschlagen (vgl. Manal A. Jamal, Beyond Fateh Corruption and Mass Discontent: Hamas, the Palestinian Left and the 2006 Legislative Elections, British Journal of Middle Eastern Studies, 2013, S. 8 ff.). Überdies verpflichtete sich die Hamas in ihrer 2005 publizierten Vision, auf der Basis von politischem Pluralismus und Machtrotation eine fortschrittliche palästinensische Zivilgesellschaft zu fördern, in welcher politische Freiheiten respektiert werden. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Wahlverlierern, speziell mit der Fatah, wurde im März 2006 durch Premierminister Ismail Haniyeh bestätigt (vgl. Khaled Hroub, A "New Hamas" through Its New Documents, Journal of Palestine Studies 35(4), Summer 2006, S. 8 ff.). Dennoch hat sich die Situation mittlerweile dahingehend entwickelt, dass der Einfluss der Palästinensischen Autonomiebehörde sich de facto auf das Westjordanland beschränkt und der Gazastreifen faktisch ausschliesslich von der Hamas kontrolliert wird. Machtkämpfe zwischen den beiden Lagern haben im Jahre 2007 zu 600 Todesopfern geführt (vgl. Freedom House, a.a.O.). Ob die seit 2010 verschobenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen an dieser Situation etwas verändern mögen, bleibt fraglich und muss mit Verweis auf die oben erwähnten Annäherung zwischen Fatah und Hamas (vgl. E. 3.3.2) offengelassen werden. Nachdem Ägypten die Versorgungswege in den Gazastreifen seit dem Jahr 2007 für praktisch alle notwendigen Güter untersagt hat, können nach dem Umsturz von Dezember 2012 wieder Güter über den Grenzübergang bei Rafah transportiert werden (vgl. Freedom House, a.a.O.). Regelmässige Ein- und Ausfuhren über den Rafah-Grenzübergang werden durch die ägyptischen Behörden jedoch nach wie vor untersagt. Das Ausmass der Armut der palästinensischen Zivilbevölkerung bleibt prekär. Drei Viertel der Einwohner Gazas sind heute auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2013, Israel/Palestine, einsehbar unter www.hrw.org). Trotz dieser prekären Verhältnissen im Gazastreifen, die insbesondere durch die israelische Politik, die innerpalästinensischen Spannungen und die volatilen regionalen Situation resultieren, kann nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose staatenlosen Palästinenser gesprochen werden.
E. 6.2.2 Zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem medizinische Gründe an. Bereits in der Anhörung hat er angegeben, während der Al-Aqsa-Intifada im August 2001 von einem israelischen Soldaten mit einen Gewehrkolben derart hart geschlagen worden zu sein, dass seine rechte Kniescheibe gebrochen sei. Er habe sich in der Folge in mehrmonatigen Spitalaufenthalten in Palästina und Jordanien drei Operationen unterziehen müssen und leide bis heute unter chronischen Schmerzen; er könne nicht weiter als 200 Meter gehen und keine schweren Lasten tragen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vorfall zwölf Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer sich an der (Spital) behandeln lassen konnte. Sollten sich die Beschwerden nach der Rückkehr wieder akzentuieren, könnten sie auch im Gazastreifen behandelt werden (vgl. Arztbericht vom 28. August 2009, Ziffer 5.2, Vorakten A12/2). Ferner ist aufgrund der Aktenlage keineswegs anzunehmen, dass die geltend gemachten Beschwerden ein lebensbedrohende Ausmass erreichen, was aber die gemäss dem Begriff der konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG voraussetzt. Demnach ist festzustellen, dass auch in den gesundheitlichen Beschwerden kein Vollzugshindernis im Sinne der Unzumutbarkeit erkannt werden kann.
E. 6.2.3 Insgesamt ist somit festzustellen, dass trotz der weiterhin angespannten allgemeinen Lage im Gazastreifen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Zudem fällt ins Gewicht, dass er über einen sehr guten Bildungsstand verfügt, Arbeitserfahrung hat und bei seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration erleichtern wird.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Behörde die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wobei allerdings darauf hingewiesen wird, dass es ihm in der Vergangenheit immer wieder möglich war, aus dem Ausland in den Gazastreifen zurückzukehren. Er behauptet zwar, seinen palästinensischen Reisepass zerrissen und weggeworfen zu haben (vgl. Akte A 4/9). Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten kaum zum gebildeten Beschwerdeführer passt, dürfte es ihm gelingen, sich unter Vorlage der von ihm zu den Akten gereichten Dokumente - u.a. eine Passkopie und eine Kopie seines Identitätsausweises - ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich einzustufen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Anträge des Beschwerdeführers in prozessrechtlicher Hinsicht nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und seine Bedürftigkeit mit einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätiguing belegt worden ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3488/2012 Urteil vom 6. November 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), staatenlos (palästinensischer Herkunft), vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Gazastreifen, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2008 und gelangte über Ägypten, Libyen, Italien und Frankreich in die Schweiz, wo er am 6. November 2008 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 10. November 2008 summarisch befragt und am 11. Juni 2009 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, aus dem B._______ im Gazastreifen zu stammen, wo er, mit Ausnahme seines [Ausbildung] in Kairo (September 2002 bis Juni 2007), bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zu seinen Asylgründen führte er einerseits aus, er sei während der Al-Aqsa-Intifada im August 2001 von einem israelischen Soldat mit einen Gewehrkolben derart hart geschlagen worden, dass seine rechte Kniescheibe gebrochen sei. Andererseits habe er sich nach seiner Rückkehr aus Ägypten in den Gazastreifen im Jahr 2007 geweigert, der Hamas beizutreten; er sei Fatah-Sympathisant. Er sei deswegen von Hamas-Mitgliedern wiederholt drangsaliert, mit dem Tod bedroht und mit Schlagstöcken verprügelt worden. Selbst nachdem er seine Stelle bei einer der Fatah nahestehenden [Arbeitsort] gekündet habe, ausgereist sei und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei seine Familie von Hamas-Mitgliedern aufgesucht, nach ihm befragt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Passkopie, eine Kopie seiner Identitätskarte samt entsprechender Verlängerungsbestätigung, seine Flüchtlingsregistrierungskarte (2008), Kopien seiner Geburtsurkunde (2001 und 2009), seinen Führerausweis, einen (Ausbildung)ausweis (2004) sowie mehrere (Ausbildung)-Zeugnisse, Zertifikate und Referenzschreiben ein. Ein vom 14. Dezember 2010 datiertes Gesuch eines bevollmächtigten Rechtsvertreters auf Akteneinsicht lehnte das BFM am 4. Januar 2011 ab mit der Begründung, die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai - eröffnet am 1. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, die Wegweisung sei gesetzeskonform und der Vollzug der Wegweisungs sei möglich, zulässig und zumutbar. D. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch einen neuen, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Vollmacht legitimierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen die Vollmacht vom 14. Juni 2012, die angefochtene Verfügung und ein Fürsorgeabhängigkeitsbeleg bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2012 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Urteilszeitpunkt und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln vermag, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 3. 3.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz argumentiert, dass wirtschaftliche Fluchtgründe nicht von den in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Kriterien zur Feststellung des Flüchtlingsstatus umfasst seien. Überdies habe sich der Beschwerdeführer nur bedroht gefühlt und sei nicht selber politisch aktiv gewesen. Er sei keiner gezielteren Verfolgung ausgesetzt gewesen, als es junge palästinensische Männer im Gazastreifen generell seien. Entscheidend für die Verneinung von Verfolgungsmotiven war für die Vorinstanz auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen bei seiner Flucht legal verlassen konnte. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und der Arbeitsstelle an einer der Fatah nahestehenden Institution der "Öffentlichkeit" bekannt gewesen und deshalb von der Hamas "ins Visier genommen" worden sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Er habe sich von der Hamas nicht nur verfolgt gefühlt, sondern sei effektiv verfolgt, unter Druck gesetzt und an Leib und Leben bedroht worden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass zwischen dem angeblich durch den Gewehrkolbenschlag eines israelischen Soldaten verursachten Kniescheibenbruch und dem Verlassen des Landes sieben Jahre liegen und es aufgrund der langen Zeitspanne offensichtlich am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Vorfall und Flucht mangelt. Die Asylrelevanz dieses Vorbringen ist somit zu verneinen. Damit eine Verfolgung als asylrelevant erkannt wird, muss sie ferner eine gewisse Intensität aufweisen und gezielt gegen die einzelne Person gerichtet sein. Nicht gezielt ist eine Verfolgung, wenn der oder die Verfolgte lediglich als zufällig anwesende Person betroffen ist. Für die Begründetheit eines Asylgesuchs reicht mithin nicht aus, auf eine schlechte allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsland hinzuweisen. Abgesehen vom Spezialfall, wo eine ganze Gruppe von Personen als solche in flüchtlingsrechtlich revanter Weise verfolgt ist (zur Kollektivverfolgung vgl. bspw. BVGE 2013/21 E. 9, BVGE 2013/11 E. 5.4, m.w.H.), muss die asylsuchende Person vielmehr darlegen, dass sie selber von konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgung zu werden. Fraglos kann es auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen zu asylrelevanter Verfolgung gegen eine einzelne Person kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3, m.w.H). Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Hamas Opfer einer gezielten Verfolgung geworden ist, respektive begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr in den Gazastreifen einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, er sei von Anhängern der Hamas mehrmals drangsaliert und bedroht worden. Er begründet dies in der Beschwerde (S. 5) insbesondere damit, die Hamas sei als "sehr gefährliche und gewaltbereite Organisation" bekannt, und er sei deshalb seiner politischen Einstellung wegen an Leib und Leben bedroht. Mittels Auszügen aus Berichten verschiedener nichtstaatlicher Organisationen wird in der Beschwerde zudem auf die ungenügende Menschenrechtslage im Gazastreifen hingewiesen. Ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers seien insbesondere Repressalien wegen seiner Teilnahme an Pro-Fatah-Demonstrationen gewesen. 3.3.2 Der Wahlerfolg der Hamas im Jahre 2006 hat den Streit zwischen den in ideologischen und religiösen Punkten divergierenden Lagern der Hamas und Fatah intensiviert. Indes ist nicht zu verkennen, dass der Machtkampf zwischen den beiden Fraktionen schon seit dem Ausbruch der ersten Intifada anhält, und die Hamas bereits 1988 nahe davor stand, die West Bank und den Gazastreifen zu kontrollieren (vgl. Jonathan Schanzer, Hamas vs. Fatah: The Struggle for Palestine, New York 2007, S. 23 ff.). Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den Gruppierungen erreichten in den Jahren 1991/1992 einen ersten Höhepunkt, hielten jedoch durch die ganzen 1990er Jahre an. Erst nachdem die Hamas im Gazastreifen ein von der PLO (Palestine Liberation Organization) unabhängiges Regierungs- und Sozialdienstnetzwerk errichtet hatte, kam es im Jahr 2005 zu einer vom Fatah-Chef Mahmud Abbas verhandelten Beruhigungsphase (a.a.O., S. 90 ff.). Obwohl auch nach dem Wahlerfolg der Hamas zahlreiche Todesopfer auf beiden Seiten zu beklagen waren - und sich die Auseinandersetzung im Jahr 2007 nochmals intensivierte - waren die Kämpfe nun meist clanhafter und nicht mehr faktionsbezogener Natur (vgl. Azzam Tamimi, Hamas: A History from Within, Northampton 2007, S. 257 f.). Nicht zu verkennen ist, dass die Fatah und die Hamas im Nachgang zum palästinensischen Bürgerkrieg sich während verschiedener Gesprächsrunden in Mekka, Kairo und Doha angenähert haben und in wesentlichen Punkten einigen konnten. Auch wenn dabei nicht alle Divergenzen behoben werden konnten, verfolgt die Hamas in den aktuellen Zeiten aussenpolitischer Fortschritte doch sichtbar einen moderateren innenpolitischen Kurs (vgl. Khaled Hroub, Hamas, in: Peters/Newman, The Routledge Handbook on the Israeli-Palestinian Conflict, New York 2013, S. 241 f.). Im von der Hamas kontrollierten Gazastreifen sind seit Frühjahr 2013 sogar Pro-Fatah-Demonstrationen wieder bewilligt worden (vgl. Al-Jazeera, Fatah holds first mass rally in Gaza in years, 4. Januar 2013). 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht zwar glaubhaft geltend, nach Teilnahmen an Pro-Fatah-Demonstrationen von Hamas-Sympathisanten drangsaliert und bedroht worden zu sein. Indes wird nicht erkenntlich, weshalb er, obwohl weder Fatah-Mitglied noch in irgendeiner politisch exponierten Funktion tätig, gezielt ausgesucht worden sein soll oder künftig verfolgt werden könnte, zumal von der von ihm bisher erfahrenen geringen Eingriffsintensität auch nicht auf drohende Verfolgung geschlossen werden könnte. Die Gezieltheit und die Intensität, mit der die Hamas gegenüber den im Gazastreifen lebenden Fatah-Sympathisanten mittels Einschüchterungen und Eingriffen vorzugehen pflegt, relativiert sich durch die jüngsten Annäherungen zwischen Fatah und Hamas und die innenpolitischen Entwicklungen in Bezug auf die erhöhte Toleranz von Demonstrationen zusätzlich. Das Gericht folgt daher der Argumentation der Vorinstanz, wonach es kein Indiz gebe, dass die genannten Schwierigkeiten über das hinausgingen, was alle jungen Männer in dieser Region zu erdulden hätten. Diese Argumentation ist allerdings zu ergänzen durch die Feststellung, dass die Art der generellen Beeinträchtigungen die von der Rechtsprechung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität von Verfolgungsmassnahmen deutlich unterschreitet. Die vorgebrachten Argumente genügen daher den von der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG aufgestellten Anforderungen an die Gezieltheit und die Intensität der Eingriffe nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal verlassen konnte und in der Vergangenheit mehrere Male aus dem Ausland in den Gazastreifen zurückgekehrt ist, als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch Verfolgung befürchtete. 3.4 Das BFM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich westlichen) Staaten, inklusiv der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat erkannt ist, verfügt er nicht über eine palästinensische Staatsangehörigkeit; er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatangehörigkeit eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staatenlos sein (vgl. im Einzelnen Lex Takkenberg, The Status of Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.), obwohl seine Staatenlosigkeit bisher noch nicht behördlich festgestellt worden ist. 5.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird - und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre - könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Gazastreifen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Gazastreifen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Die allgemeine Sicherheitslage im Gazastreifen ist von mehreren Faktoren abhängig. Der zentralste ist der seit 1948 andauernde israelisch-palästinensische Konflikt, der immer wieder zu Interventionen der israelischen Armee führt und grosse Teile der palästinensischen Zivilbevölkerung in Mittleidenschaft zieht. Die innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden seit Ende der 1980er Jahre einen weiteren Unsicherheitsfaktor, der sich seit der Machtergreifung der Hamas im Jahre 2007 zuerst intensiviert und in den letzten zwei Jahren wieder etwas entspannt hat. Zudem haben sich der Arabische Frühling im Allgemeinen und die anschliessenden politischen Umwälzungen in Ägypten namentlich wegen der Beeinträchtigung der strategisch wichtigen Tunnel in Rafah massgeblich auf die Versorgungssituation im Gazastreifen ausgewirkt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer medizinische Gründe gelten, wonach eine Wegweisung in den Gazastreifen als unzumutbar taxiert werden soll. Israelische Sicherheitskräfte gehen regelmässig und oftmals mit übermässiger Gewalt gegen palästinensische Zivilisten vor (vgl. bspw. Amnesty International, Israel and the Occupied Palestinian Territories, Annual Report 2013, einsehbar unter www.amnesty.org). Die letzte grosse Offensive fand ab dem 14. November 2012 während der achttägigen Operation "Pillar of Defense" statt, während der über 160 Palästinenser, darunter 70 Zivilisten, ums Leben kamen und die lokale Infrastruktur stark in Mitleidenschaft gezogen wurde (vgl. Amnesty International, a.a.O.). Obwohl die Situation äusserst volatil bleibt und sich jederzeit ändern kann, wurde nach dem Waffenstillstandsabkommen zwischen der israelischen Regierung und der Hamas im November 2012 die im Jahr 2007 verfügte Land- und Seeblockade gelockert und der Grenzverkehr beim Grenzübergang von Kerem Shalom etwas liberalisiert (vgl. Freedom House, Gaza Strip, 2013, einsehbar unter www.freedomhouse.org). Die Beteiligung an den palästinensischen Parlamentswahlen 2006 und die Machtübernahme im Folgejahr transformierte die Hamas von einer Oppositionsbewegung zu einer Regierungspartei. In der Folge unterstrich die Hamas ihre Bereitschaft, demokratische Wahlregeln zu respektieren, sich in die politische Landschaft Palästinas einzufügen und durch taktische Allianzen mit Linksparteien einen moderateren Kurs einzuschlagen (vgl. Manal A. Jamal, Beyond Fateh Corruption and Mass Discontent: Hamas, the Palestinian Left and the 2006 Legislative Elections, British Journal of Middle Eastern Studies, 2013, S. 8 ff.). Überdies verpflichtete sich die Hamas in ihrer 2005 publizierten Vision, auf der Basis von politischem Pluralismus und Machtrotation eine fortschrittliche palästinensische Zivilgesellschaft zu fördern, in welcher politische Freiheiten respektiert werden. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Wahlverlierern, speziell mit der Fatah, wurde im März 2006 durch Premierminister Ismail Haniyeh bestätigt (vgl. Khaled Hroub, A "New Hamas" through Its New Documents, Journal of Palestine Studies 35(4), Summer 2006, S. 8 ff.). Dennoch hat sich die Situation mittlerweile dahingehend entwickelt, dass der Einfluss der Palästinensischen Autonomiebehörde sich de facto auf das Westjordanland beschränkt und der Gazastreifen faktisch ausschliesslich von der Hamas kontrolliert wird. Machtkämpfe zwischen den beiden Lagern haben im Jahre 2007 zu 600 Todesopfern geführt (vgl. Freedom House, a.a.O.). Ob die seit 2010 verschobenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen an dieser Situation etwas verändern mögen, bleibt fraglich und muss mit Verweis auf die oben erwähnten Annäherung zwischen Fatah und Hamas (vgl. E. 3.3.2) offengelassen werden. Nachdem Ägypten die Versorgungswege in den Gazastreifen seit dem Jahr 2007 für praktisch alle notwendigen Güter untersagt hat, können nach dem Umsturz von Dezember 2012 wieder Güter über den Grenzübergang bei Rafah transportiert werden (vgl. Freedom House, a.a.O.). Regelmässige Ein- und Ausfuhren über den Rafah-Grenzübergang werden durch die ägyptischen Behörden jedoch nach wie vor untersagt. Das Ausmass der Armut der palästinensischen Zivilbevölkerung bleibt prekär. Drei Viertel der Einwohner Gazas sind heute auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2013, Israel/Palestine, einsehbar unter www.hrw.org). Trotz dieser prekären Verhältnissen im Gazastreifen, die insbesondere durch die israelische Politik, die innerpalästinensischen Spannungen und die volatilen regionalen Situation resultieren, kann nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose staatenlosen Palästinenser gesprochen werden. 6.2.2 Zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem medizinische Gründe an. Bereits in der Anhörung hat er angegeben, während der Al-Aqsa-Intifada im August 2001 von einem israelischen Soldaten mit einen Gewehrkolben derart hart geschlagen worden zu sein, dass seine rechte Kniescheibe gebrochen sei. Er habe sich in der Folge in mehrmonatigen Spitalaufenthalten in Palästina und Jordanien drei Operationen unterziehen müssen und leide bis heute unter chronischen Schmerzen; er könne nicht weiter als 200 Meter gehen und keine schweren Lasten tragen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vorfall zwölf Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer sich an der (Spital) behandeln lassen konnte. Sollten sich die Beschwerden nach der Rückkehr wieder akzentuieren, könnten sie auch im Gazastreifen behandelt werden (vgl. Arztbericht vom 28. August 2009, Ziffer 5.2, Vorakten A12/2). Ferner ist aufgrund der Aktenlage keineswegs anzunehmen, dass die geltend gemachten Beschwerden ein lebensbedrohende Ausmass erreichen, was aber die gemäss dem Begriff der konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG voraussetzt. Demnach ist festzustellen, dass auch in den gesundheitlichen Beschwerden kein Vollzugshindernis im Sinne der Unzumutbarkeit erkannt werden kann. 6.2.3 Insgesamt ist somit festzustellen, dass trotz der weiterhin angespannten allgemeinen Lage im Gazastreifen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Zudem fällt ins Gewicht, dass er über einen sehr guten Bildungsstand verfügt, Arbeitserfahrung hat und bei seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration erleichtern wird. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Behörde die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wobei allerdings darauf hingewiesen wird, dass es ihm in der Vergangenheit immer wieder möglich war, aus dem Ausland in den Gazastreifen zurückzukehren. Er behauptet zwar, seinen palästinensischen Reisepass zerrissen und weggeworfen zu haben (vgl. Akte A 4/9). Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten kaum zum gebildeten Beschwerdeführer passt, dürfte es ihm gelingen, sich unter Vorlage der von ihm zu den Akten gereichten Dokumente - u.a. eine Passkopie und eine Kopie seines Identitätsausweises - ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich einzustufen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Anträge des Beschwerdeführers in prozessrechtlicher Hinsicht nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und seine Bedürftigkeit mit einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätiguing belegt worden ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: