Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Juni 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach und machten dabei geltend, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet Gaza zu stammen, wo sie im Flüchtlingslager G._______ gelebt hätten, bis sie aufgrund einer Bedrohungssituation den Gazastreifen im 2006 resp. 2007 verlassen hätten. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3820/2011 vom 19. Juli 2011 ab. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 10. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal Asylgesuche ein. Auf diese trat das BFM mit Verfügung vom 19. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5698/2011 vom 19.Oktober 2011 nicht ein. F. Am 23. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Dieses lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ab. In der Folge versuchten die Beschwerdeführenden nach H._______ zu gelangen, wurden indes am 5. Oktober 2012 im Rahmen des Dublin-Abkommens in die Schweiz überstellt. G. Mit Eingabe vom 19. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragten die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit, subeventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, in Gaza sei im Sommer 2014 ein weiterer Bürgerkrieg ausgebrochen und ein Viertel der Bevölkerung sei geflüchtet. Die Häuser von 9'815 Familien, das Flüchtlingslager G._______ sowie weite Teile der Infrastruktur seien zerstört worden. Der Wiederaufbau werde Jahre in Anspruch nehmen. Ferner seien ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers den kriegerischen Auseinandersetzungen zum Opfer gefallen. Für die Beschwerdeführenden bestehe demnach eine reelle Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug wegen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sei. Ein Wegweisungsvollzug sei auch unter dem Aspekt des Kindswohls unzumutbar. Die Beschwerdeführenden seien mehr als drei Jahre in der Schweiz, die Kinder hätten sich durch den Schulbesuch gut integriert. In Gaza sei der Besuch der Schule dagegen nicht garantiert. Es wäre mit dem Kindswohl nicht vereinbar, sie aus dem vertrauten Umfeld zu entreissen und in ein ihnen mittlerweile fremdes Land zu verbringen, wo absolute Notlage herrsche. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz vier Jahre nicht mehr im Gazastreifen gelebt hätte. Obwohl er ein Studium abgeschlossen habe, habe er sich nur mit Gelegenheitsstellen durchschlagen können. Die Verwandten der Beschwerdeführenden seien infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage, sie bei ihrer Rückkehr zu unterstützen. Das Haus der Beschwerdeführenden in Gaza sei bei militärischen Kampfhandlungen zerstört worden. Schliesslich sei eine Rückkehr auch technisch nicht umsetzbar, da die Grenzübergänge zu Gaza in jüngerer Zeit meistens geschlossen gewesen seien Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Zeitungsartikel der NZZ vom 14. August 2014, einen Bericht des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) vom 5. August 2014 sowie einen Bericht der Human Rights Watch vom 10. August 2014 ein. Mit Beweismitteleingabe vom 10. November 2014 gaben sie eine behördliche Bestätigung vom 28. April 2014 über die Teilbeschädigung des Hauses des Beschwerdeführers in Gaza sowie ein Referenzschreiben vom 6. November 2014 von (...) zu den Akten. H. Das SEM wies mit Verfügung vom 4. Februar 2015 das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 27. Juni 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die Anweisung des Migrationsamt des Kantons (...), von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 27. Oktober 2014 zu Gaza, einen Internetartikel "Lack of funds forces UN agency to halt Gaza programme for repairs to destroyed homes" vom 27. Januar 2015 der UN News Service, eine behördliche Bestätigung vom 29. Januar 2015 über die Zerstörung des Hauses der Eltern der Beschwerdeführerin, ein Referenzschreiben von (...) vom 13. November 2014 sowie eine Aktennotiz vom 31. Juli 2013 des Migrationsamts (...) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Den Vollzug der Wegweisung setzte er sodann bis auf weiteres aus. K. Am (...) wurde F._______ geboren. L. Mit Eingaben vom 10. April 2015, 4. August 2015, 14. Januar 2016 und 13. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (diverse Bestätigungen und Referenzschreiben sowie einen Arztbericht des Kinderspitals (...) vom 11. April 2016) zu den Akten. M. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. N. In ihrer Replik vom 14. Juni 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Zugleich reichten sie eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft des Entscheids vom 27. Juni 2011 beseitigen könnten. Seit dem geltend gemachten jüngsten Gaza-Krieg im Sommer 2014 habe sich die Lage vor Ort weitgehend beruhigt; es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg. Demzufolge seien die vergangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt nicht erheblich. Hinweise, die auf eine unmenschliche Behandlung schliessen liessen, seien sodann keine ersichtlich. Das Argument der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sei deshalb hinfällig. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Gazastreifen hielt das SEM fest, diese sei trotz der zerstörten Infrastruktur grundsätzlich weiterhin zu bejahen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Verweis auf die Teilbeschädigung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Es treffe nach wie vor zu, dass dem Beschwerdeführer, trotz fehlenden Universitätsabschlusses, jedoch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im I._______, der berufliche Einstieg gelingen sollte. Die Beschwerdeführerin habe zwar nie gearbeitet, habe aber einen Universitätsabschluss in J._______. Sodann würden die Beschwerdeführenden auf die wirtschaftliche Hilfe durch ihre Verwandten zurückgreifen können.
E. 4.2 In der Beschwerde wird, unter Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, ausgeführt, es liege eine wesentlich veränderte Lage vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei. Die Vorinstanz habe die konkreten Umstände im Gazastreifen sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in ihrem Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Bei einer Rückkehr könnten die Beschwerdeführenden zur Vermeidung einer Notlage nicht auf verwandtschaftliche Unterstützung zählen. Ihr Haus sei infolge des Krieges nicht bewohnbar. Mit der Zerstörung des Hauses der Eltern sei auch deren Geschäft zerstört worden. Ihre Verwandten würden in einer Hilfsbehausung des UNRWA leben und seien mangels finanzieller Mittel auf die Nahrungsmittelhilfe der UNRWA angewiesen. Ein beruflicher Einstieg des Beschwerdeführers erweise sich vor diesem Hintergrund als unmöglich. Sodann seien die Beschwerdeführenden und die Kinder gemäss diversen Referenzschreiben in der Schweiz gut integriert. Der Grad der Integration in der Schweiz sei unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit zu beachten, wenn dadurch die Reintegration im Heimatland erschwert werde. Bei Kindern finde dieses Kriterium unter dem Aspekt des Kindswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) besondere Berücksichtigung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da die Grenzübergänge um das Gaza-Gebiet geschlossen seien.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, für die Beschwerdeführenden bestünden keine stichhaltigen Gründe eines tatsächlichen Risikos (real risk), einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, insbesondere wenn wie vorliegend begünstigende Faktoren (Universitätsabschluss respektive mehrjährige Arbeitserfahrung) vorliegen würden. Weiter würden sie im Gaza-Streifen über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz verfügen und könnten sich hinsichtlich der Schulbildung an die UNRWA wenden. Die fortgeschrittene Integration sei für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich nicht massgebend. Dies hätten die Beschwerdeführenden im Übrigen selbst zu verantworten, da sie sich seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vor rund fünf Jahren einer Ausreise widersetzen würden.
E. 4.4 In der Replik führen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf verschiedene Quellen aus, die Vorinstanz verkenne, dass es auch nach Ende des erneut aufgeflammten Kriegskonflikts im Juli und August 2015 (recte: 2014) im Gaza-Streifen noch fast täglich zu Gewaltereignissen komme. Sodann gehe die Vorinstanz betreffend die individuellen Verhältnisse nicht auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Zerstörung der Häuser der Beschwerdeführenden, Leben der Familienangehörigen in einer Hilfsbehausung des UNRWA) ein, sondern wiederhole bloss ihre Argumente in der Verfügung. Ein beruflicher Wiedereinstieg in Gaza sei aufgrund der desolaten Wirtschaftslage für die Beschwerdeführenden unmöglich.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs ist insbesondere zu schliessen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte - oder aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden israelisch-palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Trotzdem ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden angespannten Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. November 2014 und E-3488/2012 vom 5. November 2013).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, wegen der allgemeinen Lage im Gazastreifen und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das Haus der Beschwerdeführenden in der Gemeinde (...) beim militärischen Angriff auf Gaza im Sommer 2014 soweit zerstört wurde, dass es nicht mehr bewohnbar ist. Bei diesem Angriff wurde ebenfalls das Haus der Eltern des Beschwerdeführers zerstört. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin befand sich die (...)-fabrik ihrer Eltern im Wohnhaus. Demnach ist davon auszugehen, dass die Eltern neben ihrem Haus auch ihre Einkommensgrundlage verloren haben. Dass auch weitere nahe Verwandte im Zusammenhang mit dem letzten Krieg ihrer Lebensgrundlage verlustig gingen, muss als sehr wahrscheinlich erachtet werden. Gemäss internationalen Berichten sind die Folgen des israelischen Angriffs vom Sommer 2014 nach wie vor erheblich. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung wurde intern vertrieben oder ist in provisorischen Unterkünften beziehungsweise Flüchtlingslagern untergebracht. Auch ein Jahr nach dem Konflikt war die Nahrungsmittelversorgung für 73% der Bevölkerung nicht gewährleistet. Sodann liegt die Arbeitslosigkeitsrate aktuell bei rund 50% und ist damit eine der höchsten weltweit. Ferner sind rund 80% der Haushalte im Gazastreifen auf Hilfe in Form von Nahrungsmitteln angewiesen. Es ist demnach davon auszugehen, dass ein Grossteil der Menschen unter der Armutsgrenze lebt (vgl. zum Ganzen: UN News Service, 'Gaza is still in crisis' one year after hostilities, UN relief official warns, urging stepped-up recovery efforts, 07.07.2015, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51354, http://www.spiegel.de/politik/ausland/gazastreifen-der-groesste-open-air-knast-der-welt-a-1116438-druck.html >, Spiegel Online, Waffenstillstand in Gaza, Lauter Verlierer, 27.08.2014, < http://www.spiegel.de/politik/ausland/gazastreifen-hungern-gegen-die-hamas-a-1098203.html, UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA], What We Do, Gaza Strip Emergency, undatiert < http://www.unrwa.org /what-we-do/gaza-strip-emergency?programm=43 >; alle zuletzt abgerufen am 11.11.2016). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit ihren Familienangehörigen zwar über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, sie sich auf dieses, aufgrund der Situation vor Ort, indes kaum hinreichend abstützen können. Einerseits ist die Unterkunftssituation für die nunmehr sechsköpfige Familie unklar. Andererseits ist in Anbetracht der insgesamt äusserst schwierigen wirtschaftlichen Situation - trotz gewisser begünstigender individueller Faktoren wie der guten Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen - nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein finanzielles Auskommen für seine Familie finden wird. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in Gaza in eine existenzgefährdende Situation gelangen könnten. Diese insoweit veränderte Sachlage hat die Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt. Allein aus ihr kann indes vorliegend nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geschlossen werden.
E. 5.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Einreise (...)-,(...)- und knapp (...)jährig waren. Heute sind sie (...),(...), (...) - und das zwischenzeitlich neu geborene Kind - (...) Jahr(e) alt. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder halten sich somit seit demnächst fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die Kinder der Beschwerdeführenden haben demnach den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht und haben keinen Bezug mehr zu Gaza. Die beiden älteren besuchen die Schule, haben den Schweizer Dialekt sowie Hochdeutsch erlernt und haben sich insoweit an die schweizerische Lebensweise assimiliert. Auch wenn ihr persönliches Beziehungsumfeld noch wesentlich familiär bedingt ist, würde für sie ein Vollzug der Wegweisung mit einer gewissen Entwurzelung verbunden sein. Gleichermassen wäre es für sie alles andere als einfach, sich namentlich in Anbetracht der insgesamt schwierigen allgemeinen, aber auch schulischen Situation im Gaza (vgl. UNRWA, Education in the Gaza Strip, undatiert, < http://www.unrwa.org/activity/education-gaza-strip >, zuletzt abgerufen am 22.11.2016), dort zu integrieren. Insoweit würde für sie ein Vollzug der Wegweisung zu einer gewissen Belastung in ihrer weiteren Entwicklung führen, welche letztlich mit den Schutzanliegen des Kindeswohls nur bedingt vereinbar wäre. Damit liegt in Bezug auf die Kinder eine veränderte Sachlage im Verhältnis zum Entscheid im Juni 2011 vor. Allein deswegen kann indes vorliegend ebenfalls noch nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geschlossen werden.
E. 5.3.3 Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführenden vor, sie hätten den langen Verbleib in der Schweiz und die damit einhergehende Assimilierung selbst verschuldet, da sie seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid nicht ausgereist seien. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass im Sommer 2013 die Grenzen nach Gaza geschlossen waren und gemäss dem zuständigen Migrationsamt eine Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde). Im Sommer 2014 herrschte sodann Krieg im Gazastreifen und eine Rückführung war demnach unmöglich. Auch aktuell ist eine Einreise nach Gaza erschwert. Der Flughafen Yassar Arafat ist seit 2002 zerstört und wurde bisher nicht wieder aufgebaut. Eine direkte Einreise nach Palästina ist nicht möglich. Gleiches gilt hinsichtlich der Einreise auf dem Seeweg. Sodann ist der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, in Erez, vor allem für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet. Der Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, ist grundsätzlich geschlossen und nur in unregelmässigen Abständen kurzzeitig geöffnet (vgl. Auswärtiges Amt, Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise [Reisewarnung für den Gaza-Streifen], 11.11.2016, < https://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/PalaestinensischeGebieteSicherheit.html>, zuletzt abgerufen am 11.11.2016). Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführenden nur bedingt entgegengehalten werden, dass sie nicht zeitgerecht ausgereist sind und sich im Gegenzug in der Schweiz weiter assimiliert haben. Demnach liegt auch insoweit eine bedingt veränderte Sachlage vor. Im Übrigen ist, auch wenn vorliegend nicht massgebend, dennoch anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerenden laut den zahlreichen Referenzschreiben sehr gut integriert haben. Gemäss den Arbeitsbestätigungen verrichtete der Beschwerdeführer, welcher vor allem im Rahmen des Beschäftigungs- und Integrationsprogramms tätig war, die ihm zugewiesenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber.
E. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die einzelnen Betrachtungen für sich alleine besehen nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage, bei einer Gesamtwürdigung indes auf eine solche in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu schliessen ist.
E. 6.1 Indem die Vorinstanz trotz konkreter Gefährdung aufgrund der Gesamtheit der genannten Betrachtungen die Zumutbarkeit bejahte, hat sie den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit nicht sachgerecht zur Anwendung gebracht und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
E. 6.2 Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es, wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Vorliegend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar. Die Prüfung der Zulässigkeit im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des Prinzips der Alternativität unterbleiben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 14. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 1'908.45 eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von 8,6 Stunden (Stundenansatz von Fr. 200.-) und Auslagen von Fr. 47.10 aus, welche beide unter Berücksichtigung der Bestimmungen und massgeblichen Bemessungsfaktoren nach Art. 7 ff. VGKE als angemessen zu erachten sind. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird somit auf insgesamt Fr. 1'908.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1908.45 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1510/2015 Urteil vom 24. November 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft), vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Juni 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach und machten dabei geltend, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet Gaza zu stammen, wo sie im Flüchtlingslager G._______ gelebt hätten, bis sie aufgrund einer Bedrohungssituation den Gazastreifen im 2006 resp. 2007 verlassen hätten. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3820/2011 vom 19. Juli 2011 ab. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 10. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal Asylgesuche ein. Auf diese trat das BFM mit Verfügung vom 19. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5698/2011 vom 19.Oktober 2011 nicht ein. F. Am 23. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Dieses lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ab. In der Folge versuchten die Beschwerdeführenden nach H._______ zu gelangen, wurden indes am 5. Oktober 2012 im Rahmen des Dublin-Abkommens in die Schweiz überstellt. G. Mit Eingabe vom 19. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragten die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit, subeventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, in Gaza sei im Sommer 2014 ein weiterer Bürgerkrieg ausgebrochen und ein Viertel der Bevölkerung sei geflüchtet. Die Häuser von 9'815 Familien, das Flüchtlingslager G._______ sowie weite Teile der Infrastruktur seien zerstört worden. Der Wiederaufbau werde Jahre in Anspruch nehmen. Ferner seien ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers den kriegerischen Auseinandersetzungen zum Opfer gefallen. Für die Beschwerdeführenden bestehe demnach eine reelle Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug wegen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sei. Ein Wegweisungsvollzug sei auch unter dem Aspekt des Kindswohls unzumutbar. Die Beschwerdeführenden seien mehr als drei Jahre in der Schweiz, die Kinder hätten sich durch den Schulbesuch gut integriert. In Gaza sei der Besuch der Schule dagegen nicht garantiert. Es wäre mit dem Kindswohl nicht vereinbar, sie aus dem vertrauten Umfeld zu entreissen und in ein ihnen mittlerweile fremdes Land zu verbringen, wo absolute Notlage herrsche. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz vier Jahre nicht mehr im Gazastreifen gelebt hätte. Obwohl er ein Studium abgeschlossen habe, habe er sich nur mit Gelegenheitsstellen durchschlagen können. Die Verwandten der Beschwerdeführenden seien infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage, sie bei ihrer Rückkehr zu unterstützen. Das Haus der Beschwerdeführenden in Gaza sei bei militärischen Kampfhandlungen zerstört worden. Schliesslich sei eine Rückkehr auch technisch nicht umsetzbar, da die Grenzübergänge zu Gaza in jüngerer Zeit meistens geschlossen gewesen seien Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Zeitungsartikel der NZZ vom 14. August 2014, einen Bericht des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) vom 5. August 2014 sowie einen Bericht der Human Rights Watch vom 10. August 2014 ein. Mit Beweismitteleingabe vom 10. November 2014 gaben sie eine behördliche Bestätigung vom 28. April 2014 über die Teilbeschädigung des Hauses des Beschwerdeführers in Gaza sowie ein Referenzschreiben vom 6. November 2014 von (...) zu den Akten. H. Das SEM wies mit Verfügung vom 4. Februar 2015 das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 27. Juni 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die Anweisung des Migrationsamt des Kantons (...), von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 27. Oktober 2014 zu Gaza, einen Internetartikel "Lack of funds forces UN agency to halt Gaza programme for repairs to destroyed homes" vom 27. Januar 2015 der UN News Service, eine behördliche Bestätigung vom 29. Januar 2015 über die Zerstörung des Hauses der Eltern der Beschwerdeführerin, ein Referenzschreiben von (...) vom 13. November 2014 sowie eine Aktennotiz vom 31. Juli 2013 des Migrationsamts (...) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Den Vollzug der Wegweisung setzte er sodann bis auf weiteres aus. K. Am (...) wurde F._______ geboren. L. Mit Eingaben vom 10. April 2015, 4. August 2015, 14. Januar 2016 und 13. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (diverse Bestätigungen und Referenzschreiben sowie einen Arztbericht des Kinderspitals (...) vom 11. April 2016) zu den Akten. M. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. N. In ihrer Replik vom 14. Juni 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Zugleich reichten sie eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft des Entscheids vom 27. Juni 2011 beseitigen könnten. Seit dem geltend gemachten jüngsten Gaza-Krieg im Sommer 2014 habe sich die Lage vor Ort weitgehend beruhigt; es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg. Demzufolge seien die vergangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt nicht erheblich. Hinweise, die auf eine unmenschliche Behandlung schliessen liessen, seien sodann keine ersichtlich. Das Argument der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sei deshalb hinfällig. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Gazastreifen hielt das SEM fest, diese sei trotz der zerstörten Infrastruktur grundsätzlich weiterhin zu bejahen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Verweis auf die Teilbeschädigung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Es treffe nach wie vor zu, dass dem Beschwerdeführer, trotz fehlenden Universitätsabschlusses, jedoch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im I._______, der berufliche Einstieg gelingen sollte. Die Beschwerdeführerin habe zwar nie gearbeitet, habe aber einen Universitätsabschluss in J._______. Sodann würden die Beschwerdeführenden auf die wirtschaftliche Hilfe durch ihre Verwandten zurückgreifen können. 4.2 In der Beschwerde wird, unter Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, ausgeführt, es liege eine wesentlich veränderte Lage vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei. Die Vorinstanz habe die konkreten Umstände im Gazastreifen sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in ihrem Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Bei einer Rückkehr könnten die Beschwerdeführenden zur Vermeidung einer Notlage nicht auf verwandtschaftliche Unterstützung zählen. Ihr Haus sei infolge des Krieges nicht bewohnbar. Mit der Zerstörung des Hauses der Eltern sei auch deren Geschäft zerstört worden. Ihre Verwandten würden in einer Hilfsbehausung des UNRWA leben und seien mangels finanzieller Mittel auf die Nahrungsmittelhilfe der UNRWA angewiesen. Ein beruflicher Einstieg des Beschwerdeführers erweise sich vor diesem Hintergrund als unmöglich. Sodann seien die Beschwerdeführenden und die Kinder gemäss diversen Referenzschreiben in der Schweiz gut integriert. Der Grad der Integration in der Schweiz sei unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit zu beachten, wenn dadurch die Reintegration im Heimatland erschwert werde. Bei Kindern finde dieses Kriterium unter dem Aspekt des Kindswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) besondere Berücksichtigung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da die Grenzübergänge um das Gaza-Gebiet geschlossen seien. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, für die Beschwerdeführenden bestünden keine stichhaltigen Gründe eines tatsächlichen Risikos (real risk), einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, insbesondere wenn wie vorliegend begünstigende Faktoren (Universitätsabschluss respektive mehrjährige Arbeitserfahrung) vorliegen würden. Weiter würden sie im Gaza-Streifen über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz verfügen und könnten sich hinsichtlich der Schulbildung an die UNRWA wenden. Die fortgeschrittene Integration sei für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich nicht massgebend. Dies hätten die Beschwerdeführenden im Übrigen selbst zu verantworten, da sie sich seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vor rund fünf Jahren einer Ausreise widersetzen würden. 4.4 In der Replik führen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf verschiedene Quellen aus, die Vorinstanz verkenne, dass es auch nach Ende des erneut aufgeflammten Kriegskonflikts im Juli und August 2015 (recte: 2014) im Gaza-Streifen noch fast täglich zu Gewaltereignissen komme. Sodann gehe die Vorinstanz betreffend die individuellen Verhältnisse nicht auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Zerstörung der Häuser der Beschwerdeführenden, Leben der Familienangehörigen in einer Hilfsbehausung des UNRWA) ein, sondern wiederhole bloss ihre Argumente in der Verfügung. Ein beruflicher Wiedereinstieg in Gaza sei aufgrund der desolaten Wirtschaftslage für die Beschwerdeführenden unmöglich. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs ist insbesondere zu schliessen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte - oder aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden israelisch-palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsicherheitsfaktor. Trotzdem ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden angespannten Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. November 2014 und E-3488/2012 vom 5. November 2013). 5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, wegen der allgemeinen Lage im Gazastreifen und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das Haus der Beschwerdeführenden in der Gemeinde (...) beim militärischen Angriff auf Gaza im Sommer 2014 soweit zerstört wurde, dass es nicht mehr bewohnbar ist. Bei diesem Angriff wurde ebenfalls das Haus der Eltern des Beschwerdeführers zerstört. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin befand sich die (...)-fabrik ihrer Eltern im Wohnhaus. Demnach ist davon auszugehen, dass die Eltern neben ihrem Haus auch ihre Einkommensgrundlage verloren haben. Dass auch weitere nahe Verwandte im Zusammenhang mit dem letzten Krieg ihrer Lebensgrundlage verlustig gingen, muss als sehr wahrscheinlich erachtet werden. Gemäss internationalen Berichten sind die Folgen des israelischen Angriffs vom Sommer 2014 nach wie vor erheblich. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung wurde intern vertrieben oder ist in provisorischen Unterkünften beziehungsweise Flüchtlingslagern untergebracht. Auch ein Jahr nach dem Konflikt war die Nahrungsmittelversorgung für 73% der Bevölkerung nicht gewährleistet. Sodann liegt die Arbeitslosigkeitsrate aktuell bei rund 50% und ist damit eine der höchsten weltweit. Ferner sind rund 80% der Haushalte im Gazastreifen auf Hilfe in Form von Nahrungsmitteln angewiesen. Es ist demnach davon auszugehen, dass ein Grossteil der Menschen unter der Armutsgrenze lebt (vgl. zum Ganzen: UN News Service, 'Gaza is still in crisis' one year after hostilities, UN relief official warns, urging stepped-up recovery efforts, 07.07.2015, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51354, http://www.spiegel.de/politik/ausland/gazastreifen-der-groesste-open-air-knast-der-welt-a-1116438-druck.html >, Spiegel Online, Waffenstillstand in Gaza, Lauter Verlierer, 27.08.2014, ; alle zuletzt abgerufen am 11.11.2016). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit ihren Familienangehörigen zwar über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, sie sich auf dieses, aufgrund der Situation vor Ort, indes kaum hinreichend abstützen können. Einerseits ist die Unterkunftssituation für die nunmehr sechsköpfige Familie unklar. Andererseits ist in Anbetracht der insgesamt äusserst schwierigen wirtschaftlichen Situation - trotz gewisser begünstigender individueller Faktoren wie der guten Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen - nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein finanzielles Auskommen für seine Familie finden wird. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in Gaza in eine existenzgefährdende Situation gelangen könnten. Diese insoweit veränderte Sachlage hat die Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt. Allein aus ihr kann indes vorliegend nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geschlossen werden. 5.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Einreise (...)-,(...)- und knapp (...)jährig waren. Heute sind sie (...),(...), (...) - und das zwischenzeitlich neu geborene Kind - (...) Jahr(e) alt. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder halten sich somit seit demnächst fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die Kinder der Beschwerdeführenden haben demnach den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht und haben keinen Bezug mehr zu Gaza. Die beiden älteren besuchen die Schule, haben den Schweizer Dialekt sowie Hochdeutsch erlernt und haben sich insoweit an die schweizerische Lebensweise assimiliert. Auch wenn ihr persönliches Beziehungsumfeld noch wesentlich familiär bedingt ist, würde für sie ein Vollzug der Wegweisung mit einer gewissen Entwurzelung verbunden sein. Gleichermassen wäre es für sie alles andere als einfach, sich namentlich in Anbetracht der insgesamt schwierigen allgemeinen, aber auch schulischen Situation im Gaza (vgl. UNRWA, Education in the Gaza Strip, undatiert, , zuletzt abgerufen am 22.11.2016), dort zu integrieren. Insoweit würde für sie ein Vollzug der Wegweisung zu einer gewissen Belastung in ihrer weiteren Entwicklung führen, welche letztlich mit den Schutzanliegen des Kindeswohls nur bedingt vereinbar wäre. Damit liegt in Bezug auf die Kinder eine veränderte Sachlage im Verhältnis zum Entscheid im Juni 2011 vor. Allein deswegen kann indes vorliegend ebenfalls noch nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geschlossen werden. 5.3.3 Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführenden vor, sie hätten den langen Verbleib in der Schweiz und die damit einhergehende Assimilierung selbst verschuldet, da sie seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid nicht ausgereist seien. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass im Sommer 2013 die Grenzen nach Gaza geschlossen waren und gemäss dem zuständigen Migrationsamt eine Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde). Im Sommer 2014 herrschte sodann Krieg im Gazastreifen und eine Rückführung war demnach unmöglich. Auch aktuell ist eine Einreise nach Gaza erschwert. Der Flughafen Yassar Arafat ist seit 2002 zerstört und wurde bisher nicht wieder aufgebaut. Eine direkte Einreise nach Palästina ist nicht möglich. Gleiches gilt hinsichtlich der Einreise auf dem Seeweg. Sodann ist der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, in Erez, vor allem für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet. Der Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, ist grundsätzlich geschlossen und nur in unregelmässigen Abständen kurzzeitig geöffnet (vgl. Auswärtiges Amt, Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise [Reisewarnung für den Gaza-Streifen], 11.11.2016, , zuletzt abgerufen am 11.11.2016). Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführenden nur bedingt entgegengehalten werden, dass sie nicht zeitgerecht ausgereist sind und sich im Gegenzug in der Schweiz weiter assimiliert haben. Demnach liegt auch insoweit eine bedingt veränderte Sachlage vor. Im Übrigen ist, auch wenn vorliegend nicht massgebend, dennoch anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerenden laut den zahlreichen Referenzschreiben sehr gut integriert haben. Gemäss den Arbeitsbestätigungen verrichtete der Beschwerdeführer, welcher vor allem im Rahmen des Beschäftigungs- und Integrationsprogramms tätig war, die ihm zugewiesenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die einzelnen Betrachtungen für sich alleine besehen nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage, bei einer Gesamtwürdigung indes auf eine solche in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu schliessen ist. 6. 6.1 Indem die Vorinstanz trotz konkreter Gefährdung aufgrund der Gesamtheit der genannten Betrachtungen die Zumutbarkeit bejahte, hat sie den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit nicht sachgerecht zur Anwendung gebracht und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 6.2 Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es, wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Vorliegend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar. Die Prüfung der Zulässigkeit im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des Prinzips der Alternativität unterbleiben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 14. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 1'908.45 eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von 8,6 Stunden (Stundenansatz von Fr. 200.-) und Auslagen von Fr. 47.10 aus, welche beide unter Berücksichtigung der Bestimmungen und massgeblichen Bemessungsfaktoren nach Art. 7 ff. VGKE als angemessen zu erachten sind. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird somit auf insgesamt Fr. 1'908.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1908.45 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand: