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E-3820/2011

E-3820/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-19 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flughafenpolizei (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3820/2011 Urteil vom 19. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), ohne Staatsangehörigkeit, palästinensischer Herkunft, zur Zeit im Transit des Flughafens, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die volljährigen Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge staatenlose Palästinenser aus Gaza - ihren Heimatstaat aussagegemäss im Oktober 2006 respektive Ende 2007 - ohne ihre damals noch ungeborenen Kinder - über die Grenze nach Ägypten verliessen und von dort [nach] F._______ reisten, wo sie während dreier Jahre in G._______ lebten, bevor sie - nunmehr in Begleitung ihrer Kinder - zu einem ihnen unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz gelangten, wo sie an der Weiterreise nach Schweden gehindert wurden und am 13. Juni 2011 im Transitbereich am Flughafen (...) um Asyl nachsuchten, dass ihnen gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die volljährigen Beschwerdeführenden (nachstehend auch: Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2011 am Flughafen (...) summarisch befragt und am 23. Juni 2011 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, dass er aus dem palästinensischen Autonomiegebiet Gaza stamme, wo er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern sowie weiteren Angehörigen im Flüchtlingslager H._______ gelebt habe, dass Anfang 2007 Angehörige der (...) I._______ Waffen beziehungsweise Sprengstoff in seinem Elternhaus hätten verstecken wollen, was er jedoch abgelehnt habe, dass er in der Folge von Angehörigen der I._______ bedrängt, bedroht und zudem bezichtigt worden sei, ein Agent der Israeli zu sein, dass er sich hierauf entschlossen habe, seinen Heimatort Richtung G._______, dem Wohnort seines (...), zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf die Vorbringen ihres Ehemannes bezog, als Hauptgrund für das Verlassen des Heimatortes aber die allgemeine Lage in Gaza angab, dass sie sich aufgrund derselben im Oktober 2006 zu ihrem Bruder (...) F._______ begeben habe, um dort ihr (...) Kind zu gebären, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend angaben, dass sie Anfang Juni 2011 mit gefälschten (...) Reisepässen über Kairo (Ägypten) und Muskat (Oman) nach (...) geflogen seien, von wo sie ihre Reise nach Stockholm (Schweden) hätten fortsetzen wollen, ihnen die Weiterreise jedoch verweigert worden sei, dass die Beschwerdeführenden mit der Gesuchseingabe Identitätskarten der palästinensichen Behörden, eine Geburtsurkunde, gefälschte (...) Reisepässe sowie weitere Beweismittel zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2011 - eröffnet am 29. Juni 2011 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 13. Juni 2011 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass sie sich widersprüchlich geäussert hätten, was den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Gaza und allfällige Versuche, die Schwierigkeiten mit der I._______ zu bereinigen, anbelange, dass ihre Vorbringen zudem in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien, namentlich beide Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, ausführlich über vergangene Ereignisse im Autonomiegebiet Gaza zu berichten, dass deshalb, trotz der palästinensischen Herkunft der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der dargelegten Biografien bestünden und davon auszugehen sei, dass beide Ehepartner bereits seit mehreren Jahren vor 2007 respektive 2006 nicht mehr in Gaza gelebt hätten, dass der Wegweisungsvollzug in den "Heimatstaat" zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit (teilweise arabischsprachiger) Eingabe vom 6. Juli 2011 (Übergabe an die Flughafenpolizei) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Übersetzung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst haben, den deutschsprachigen Teilen ihrer Eingabe jedoch Begehren zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie zudem eine Begründungsschrift umfasst, weshalb auf eine Rückweisung der Beschwerde zwecks Übersetzung (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) aus prozessökonomischen Gründen verzichtet und eine Übersetzung der arabischsprachigen Teile von Amtes wegen vorgenommen wurde, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass somit auf die frist- und - abgesehen vom Erfordernis der Landessprache - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefallen seien, dass etwa der Beschwerdeführer angab, die I._______ habe Anfang 2007 Waffen in den Häusern der lokalen Bevölkerung versteckt (pag. 42 F1) und sei zu diesem Zeitpunkt erstmals zu ihm nach Hause gekommen (pag. 44 F26), wohingegen die Beschwerdeführerin - welche sich eigenen Angaben zufolge bereits seit Oktober 2006 in G._______ aufgehalten haben will (pag. 32 F3) - ausführte, die Probleme mit der I._______ hätten bereits im nach ihrer Hochzeit im (...) 2006 oder sogar schon zuvor begonnen (pag. 33 F12), dass der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Drohungen bereits Ende 2006 begonnen und sich 2007 fortgesetzt hätten, den Anschein einer Anpassung der eigenen Aussagen an die vorinstanzlichen Feststellungen erweckt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe Gaza erst Ende 2007 verlassen (pag. 44 F18), mit der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach er spätestens ein oder zwei Tage nach der Geburt ihres Sohnes am (...). Januar 2007 in G._______ angekommen sei (pag. 32 F5), nicht zu vereinbaren ist, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe versucht, die Probleme mit der I._______ durch Vermittlung von Bekannten zu lösen (pag. 46 F51 f.), während die Beschwerdeführerin beteuerte, niemand erreiche die höheren Instanzen der I._______ (pag. 34 F30) und auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit in wenig überzeugender Weise einräumte, ihr Ehemann kenne sich da besser aus und habe ihr nicht alles erzählt (pag. 36 F57), dass der diesbezügliche Glättungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Beschwerdeführerin auf mögliche Vermittlungen in (...) (...) F._______ bezogen habe, jeglicher Logik entbehrt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG auch insoweit nicht genügen, als sie im Hinblick auf die allgemeine Situation in Gaza ausserordentlich substanzarm respektive tatsachenwidrig ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer auf Frage, wann die Hamas in Gaza an die Macht gekommen sei (Gewinn der Parlamentswahlen: Januar 2006; Einsetzung einer neuen Regierung: Juni 2007) antwortete, dies sei Mitte 2004 gewesen (pag. 43 F6 f.) und die Beschwerdeführerin vage angab, dies sei "vor drei, vier Jahren" gewesen (pag. 35 F44), dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den vollständigen militärischen Abzug der israelischen Truppen aus Gaza (im August bis Dezember 2005) zeitlich stimmig einzuordnen, sondern vielmehr angab, dieser sei Ende 1994 erfolgt (pag. 42f. F2) und die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage überhaupt keine konkreten Angaben machen konnte (pag. 15 F42), dass die Beschwerdeführenden auch nicht in der Lage waren, substanzielle Angaben zum Ausbruch des Konfliktes zwischen Hamas und Fatah zu machen (pag. 43 F7 f.; pag. 15 F46), obschon es sich hierbei um ein überaus prägendes, die Lebensrealität der Bewohner von Gaza überschattendes Ereignis handelt, dass angesichts der ausserordentlich substanzarmen Angaben der Beschwerdeführenden zu den jüngeren Ereignissen in Gaza weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass sie sich bis 2007 respektive 2006 dort aufgehalten haben, mithin das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, sie hätten diese Region bereits Jahre zuvor verlassen, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "allgemeine Lage in Gaza" keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird, dass insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführernden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, in die Ermordung des führenden I._______-Mitglieds J._______ verwickelt zu sein, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten ist, zumal er diesen Verdacht im Rahmen der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass hinsichtlich des eingereichten Textes ("[...]") auffällt, dass der Beschwerdeführer hierin mit keinem Wort erwähnt wird und zudem nicht ersichtlich wird, um wen es sich bei K._______ und L._______ handelt, dass der Hauptangeschuldigte K._______ in der Rechtsmitteleingabe als "(...)" des Beschwerdeführers bezeichnet wird, während dieser im Rahmen der freien Aussagen angegeben hatte, hierbei handle es sich um einen "Bekannten" (pag. 42 F1), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im palästinensischen Autonomiegebiet Gaza droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die aktuelle allgemeine Lage in Gaza noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (so schon [BVGE] 2008/34 E. 11 und 12), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden vermutungsweise über gültige Reisepässe verfügen respektive es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor den Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flughafenpolizei (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: