Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Februar 1992 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Mit Asylentscheid vom 22. November 1993 teilte das SEM (damals BFM [Bundesamt für Migration]) ihm mit, es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Es werde ihm das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz zuerkannt und er gelte gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtling. B. B.a Gemäss einer Mitteilung der EDA-Helpline wandte sich der Beschwerdeführer am 11. November 2018 telefonisch an das EDA. Er befinde sich zurzeit bei seiner Schwester (in der Türkei) und sei von einem türkischen Gericht für Januar 2019 vorgeladen worden. Sein Flüchtlingspass sei konfisziert worden und er könne nicht aus der Türkei ausreisen. Er bitte um Unterstützung. B.b Am 14. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch (...) und teilte mit, er wohne in B._______, obwohl der Kanton C._______ sein Gesuch um Kantonswechsel im Jahr 2016 abgelehnt habe. B.c Mit Schreiben vom 6. November 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf sowie eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es forderte ihn auf, mehrere Fragen schriftlich zu beantworten. B.d Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2019 durch seinen Rechtsvertreter um Fristerstreckung und Akteneinsicht. Das SEM entsprach dem Gesuch um Fristerstreckung am 28. November 2019. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 bat der Rechtsvertreter um eine weitere Fristerstreckung und um Gewährung der Akteneinsicht. Das SEM entsprach dem Fristerstreckungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Akteneinsicht könnte derzeit nicht gewährt werden, weil die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. B.e Mit Eingabe vom 10. Januar 2010 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm vom SEM gestellten Fragen und übermittelte einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts von D._______ vom 17. August 2018. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 -, aberkannte das SEM die dem Beschwerdeführer zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sein aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe und der Asylwiderruf sei zu revozieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zustellung der vorinstanzlichen Akten beantragt. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien einer Anklageschrift und vier Vorladungen/Vorführbefehle bei. E. Am 18. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
E. 4.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen in die Türkei begeben habe. Dies begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe, beziehungsweise der Flüchtling sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe die Heimatreise nicht aufgrund eines Zwangs unternommen, sondern habe anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition unterstützen wollen. Aufgrund von widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen sei nicht glaubhaft, dass er anlässlich seiner Reise in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine solche zu befürchten habe. Das als Beweismittel (Fotoausdruck eines Entscheids des (...) Friedensgerichts für Strafsachen in D._______) eingereichte Dokument enthalte keine Sicherheitsmerkmale und sei leicht fälschbar, sodass sein Beweiswert äusserst gering sei.
E. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe im Schreiben vom 24. Dezember 2019 in Aussicht gestellt, es werde auf das gestellte Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss der Untersuchung zurückkommen. Da der Beschwerdeführer keine Rückmeldung erhalten habe, sei das Akteneinsichtsgesuch noch hängig. Diesbezüglich werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (Art. 29 BV und Art. 26 f. VwVG). Die komplette Verweigerung der Akteneinsicht wäre nicht notwendig gewesen; auch eine teilweise Verweigerung nicht, da die Akten betreffend die seinerzeitige Asylgewährung kaum geeignet gewesen wären, die Untersuchungen im vorliegenden Verfahren zu gefährden. Für ihn hätten diese Akten im Rahmen der Stellungnahme jedoch wesentlich sein können. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen sei, er habe aber nicht beabsichtigt oder in Kauf genommen, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen, zumal er illegal dorthin gereist sei. Er sei dort immer noch nicht sicher, zumal von der Staatsanwaltschaft D._______ unter der Nummer (...) bei Gericht Anklage erhoben worden sei. Es werde ihm Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworfen. Die mehrfach verschobene Gerichtsverhandlung solle am (...) Mai 2020 stattfinden. Die Übersetzungen der beigelegten Dokumente sollten bis Ende März vorliegen. Obschon die Strafe, aufgrund der er habe fliehen müssen, verjährt sei, habe er in der Türkei nach wie vor mit flüchtlingsrechtlich relevanten Repressalien zu rechnen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 6. November 2019 dahingehend informiert, dass es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich zu ihm unterbreiteten Fragen zu äussern und angeforderte Dokumente einzureichen. Mit Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter anderem um die Zusendung der Akten zur Einsichtnahme. Nachdem ihm die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme vom SEM am 28. November 2019 erstreckt wurde, ersuchte der Rechtsvertreter am 12. Dezember 2019 unter anderem nochmals um Zustellung der Akten. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 teilte das SEM mit, die Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, da die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen.
E. 5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache die folgenden Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigenen Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG).
E. 5.3 Trotz zweimaligem Akteneinsichtsersuchen des Beschwerdeführers und der Ankündigung des SEM, man werde nach Abschluss der Untersuchung auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen, eröffnete das SEM die angefochtene Verfügung, ohne zuvor (oder damit) über die beantragte Akteneinsicht befunden zu haben. Gestützt auf die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen hätte das SEM die Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht - schon gar nicht vollumfänglich - verweigern dürfen. Sodann hätte das SEM nach Abschluss der Untersuchungen im vorliegend zu beurteilenden Verfahren, wie in der Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 angekündigt, über das Gesuch um Akteneinsicht befinden und in die Verfahrensakten in geeigneter Form Einsicht gewähren müssen, zumal es sich in der angefochtenen Verfügung auf diese abstützt. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt hat, was vorliegend eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt.
E. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.5 Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör seitens des SEM im aufgezeigten Umfang ist vorliegend als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren gehen würde. Eine Heilung der festgestellten Mängel fällt deshalb nicht in Betracht.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, mit denen belegt werden soll, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig ist, zu berücksichtigen haben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich angekündigt, dass er Übersetzungen der eingereichten Dokumente nachreichen werde. Angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel einzugehen.
E. 7.1 bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Neubeurteilung (unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente) an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1551/2020 law/bah Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Atakan Özçelebi, Rechtsanwalt, HAK Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Februar 1992 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Mit Asylentscheid vom 22. November 1993 teilte das SEM (damals BFM [Bundesamt für Migration]) ihm mit, es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Es werde ihm das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz zuerkannt und er gelte gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtling. B. B.a Gemäss einer Mitteilung der EDA-Helpline wandte sich der Beschwerdeführer am 11. November 2018 telefonisch an das EDA. Er befinde sich zurzeit bei seiner Schwester (in der Türkei) und sei von einem türkischen Gericht für Januar 2019 vorgeladen worden. Sein Flüchtlingspass sei konfisziert worden und er könne nicht aus der Türkei ausreisen. Er bitte um Unterstützung. B.b Am 14. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch (...) und teilte mit, er wohne in B._______, obwohl der Kanton C._______ sein Gesuch um Kantonswechsel im Jahr 2016 abgelehnt habe. B.c Mit Schreiben vom 6. November 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf sowie eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es forderte ihn auf, mehrere Fragen schriftlich zu beantworten. B.d Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2019 durch seinen Rechtsvertreter um Fristerstreckung und Akteneinsicht. Das SEM entsprach dem Gesuch um Fristerstreckung am 28. November 2019. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 bat der Rechtsvertreter um eine weitere Fristerstreckung und um Gewährung der Akteneinsicht. Das SEM entsprach dem Fristerstreckungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Akteneinsicht könnte derzeit nicht gewährt werden, weil die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. B.e Mit Eingabe vom 10. Januar 2010 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm vom SEM gestellten Fragen und übermittelte einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts von D._______ vom 17. August 2018. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 -, aberkannte das SEM die dem Beschwerdeführer zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sein aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe und der Asylwiderruf sei zu revozieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zustellung der vorinstanzlichen Akten beantragt. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien einer Anklageschrift und vier Vorladungen/Vorführbefehle bei. E. Am 18. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 4.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen in die Türkei begeben habe. Dies begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe, beziehungsweise der Flüchtling sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe die Heimatreise nicht aufgrund eines Zwangs unternommen, sondern habe anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition unterstützen wollen. Aufgrund von widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen sei nicht glaubhaft, dass er anlässlich seiner Reise in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine solche zu befürchten habe. Das als Beweismittel (Fotoausdruck eines Entscheids des (...) Friedensgerichts für Strafsachen in D._______) eingereichte Dokument enthalte keine Sicherheitsmerkmale und sei leicht fälschbar, sodass sein Beweiswert äusserst gering sei. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe im Schreiben vom 24. Dezember 2019 in Aussicht gestellt, es werde auf das gestellte Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss der Untersuchung zurückkommen. Da der Beschwerdeführer keine Rückmeldung erhalten habe, sei das Akteneinsichtsgesuch noch hängig. Diesbezüglich werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (Art. 29 BV und Art. 26 f. VwVG). Die komplette Verweigerung der Akteneinsicht wäre nicht notwendig gewesen; auch eine teilweise Verweigerung nicht, da die Akten betreffend die seinerzeitige Asylgewährung kaum geeignet gewesen wären, die Untersuchungen im vorliegenden Verfahren zu gefährden. Für ihn hätten diese Akten im Rahmen der Stellungnahme jedoch wesentlich sein können. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen sei, er habe aber nicht beabsichtigt oder in Kauf genommen, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen, zumal er illegal dorthin gereist sei. Er sei dort immer noch nicht sicher, zumal von der Staatsanwaltschaft D._______ unter der Nummer (...) bei Gericht Anklage erhoben worden sei. Es werde ihm Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworfen. Die mehrfach verschobene Gerichtsverhandlung solle am (...) Mai 2020 stattfinden. Die Übersetzungen der beigelegten Dokumente sollten bis Ende März vorliegen. Obschon die Strafe, aufgrund der er habe fliehen müssen, verjährt sei, habe er in der Türkei nach wie vor mit flüchtlingsrechtlich relevanten Repressalien zu rechnen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 6. November 2019 dahingehend informiert, dass es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich zu ihm unterbreiteten Fragen zu äussern und angeforderte Dokumente einzureichen. Mit Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter anderem um die Zusendung der Akten zur Einsichtnahme. Nachdem ihm die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme vom SEM am 28. November 2019 erstreckt wurde, ersuchte der Rechtsvertreter am 12. Dezember 2019 unter anderem nochmals um Zustellung der Akten. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 teilte das SEM mit, die Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, da die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. 5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache die folgenden Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigenen Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). 5.3 Trotz zweimaligem Akteneinsichtsersuchen des Beschwerdeführers und der Ankündigung des SEM, man werde nach Abschluss der Untersuchung auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen, eröffnete das SEM die angefochtene Verfügung, ohne zuvor (oder damit) über die beantragte Akteneinsicht befunden zu haben. Gestützt auf die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen hätte das SEM die Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht - schon gar nicht vollumfänglich - verweigern dürfen. Sodann hätte das SEM nach Abschluss der Untersuchungen im vorliegend zu beurteilenden Verfahren, wie in der Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 angekündigt, über das Gesuch um Akteneinsicht befinden und in die Verfahrensakten in geeigneter Form Einsicht gewähren müssen, zumal es sich in der angefochtenen Verfügung auf diese abstützt. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt hat, was vorliegend eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). 5.5 Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör seitens des SEM im aufgezeigten Umfang ist vorliegend als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren gehen würde. Eine Heilung der festgestellten Mängel fällt deshalb nicht in Betracht.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, mit denen belegt werden soll, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig ist, zu berücksichtigen haben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich angekündigt, dass er Übersetzungen der eingereichten Dokumente nachreichen werde. Angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel einzugehen. 7. 7.1 bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Neubeurteilung (unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente) an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: