Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin damit ge- genstandslos wird, dass die Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote vom 12. Juni 2023 einreichte, dass diese pauschal einen Betrag von Fr. 1'000.– ausweist, ohne dabei zu präzisieren, wie sich dieser zusammensetzt, namentlich welche Zeit für welche Tätigkeiten aufgewendet worden sein soll, dass der geltend gemachte Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehen- den Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) indes angemessen er- scheint, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3433/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1’000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3433/2023 Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, am 18. November 2022 als unbegleiteter Minderjähriger (UMA) in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 7. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass das SEM ihn am 4. Mai 2023 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson und Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sowie sein ältester Bruder hätten im Dienst der afghanischen Armee gestanden, dass Vater und Bruder nach der Machtübernahme der Taliban umgehend in die Berge geflohen seien, weil die Taliban sie auf der Stelle getötet hätten, wenn sie sie erwischt hätten, dass Angehörige der Taliban einige Wochen nach dem Sturz der Regierung zu ihm nach Hause gekommen seien, wobei sie das ganze Haus durchsucht und insbesondere nach Waffen und Dokumenten - mutmasslich betreffend Militärangelegenheiten - gesucht hätten, dass einer der Taliban ihn (den Beschwerdeführer) mit seiner Waffe heftig auf den unteren Rücken geschlagen habe, so dass er ohnmächtig geworden sei, dass sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) befürchtet hätten, die Taliban würden ein weiteres Mal bei ihnen vorbeikommen und ihn töten - quasi als «Lektion» für seinen Vater sowie seinen älteren Bruder - oder dazu zwingen, für sie zu kämpfen, dass die Taliban zwei Wochen später erneut aufgetaucht seien, wobei sie deren Erscheinen rechtzeitig bemerkt hätten, so dass er und sein Bruder hätten fliehen können, dass sie sich in der Folge eine Weile in den Bergen versteckt hätten, bevor sie auf Anraten ihrer Mutter in den Iran gegangen seien, wo sich bereits ihr Vater und der ältere Bruder befunden hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2023 - eröffnet am 16. Mai 2023 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, dass es gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 16. Juni 2023 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), wobei es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen, zumal erst aufgrund der Begründung erkennbar wird, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, dass der Entscheid insgesamt so abgefasst sein muss, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c), was nur dann der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Schikanen der Taliban ausgesetzt gewesen sei; er habe detailliert geschildert, wie die Taliban sein Haus durchsucht hätten, dass seine Befürchtungen, er könnte von den Taliban getötet oder zwangsweise für den Kampf rekrutiert werden, indessen nicht geteilt werden könnten, dass er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung (...) Jahre alt gewesen sei, dass ihn die Taliban, hätten sie die Absicht gehabt, ihn zwangsweise mitzunehmen oder zu töten, dies auch getan hätten, dass es zu keinen weiteren Begegnungen mit den Taliban gekommen sei und der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, er sei den Schikanen von lokalen Taliban ausgesetzt gewesen und hätte in Kabul nichts zu befürchten gehabt; entsprechend hätte er die Möglichkeit gehabt, sich den Schikanen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes zu entziehen, dass das SEM in der Folge zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem gerügt wurde, die Vorinstanz verletzte ihre Begründungspflicht, dass aus der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht hervorgehe, weshalb von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werde, nachdem weiter oben gerade nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer Schikanen der Taliban ausgesetzt gewesen sei, dass sich diese Kritik als berechtigt erweist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM zwar von der Glaubhaftigkeit der Hausdurchsuchung durch die Taliban und damit der wesentlichen tatsächlichen Grundlage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe ausgeht, gleichzeitig aber ohne weitere Ausführungen zur widersprüchlichen Schlussfolgerung gelangt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass das SEM zwar anzunehmen scheint, die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban seien unbegründet, nur weil er bei deren ersten Besuch - bei welchem er derart geschlagen worden sei, dass er das Bewusstsein verloren habe - weder mitgenommen noch getötet worden sei, dass dies aber einerseits bereits eine Prüfung der Asylrelevanz darstellt, da es hierbei um die Frage geht, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer (zukünftigen) Verfolgung durch die Taliban begründet ist, dass diese Argumentation andererseits offensichtlich zu kurz greift, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim ersten Besuch der Taliban nicht getötet worden ist, für sich genommen nicht darauf schliessen lässt, dass er auch in Zukunft keine erheblichen Nachteile von Seiten der Taliban zu befürchten hätte, dass die Tatsache, dass es zu keinen weiteren Begegnungen mit den Taliban gekommen ist, nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse zurückzuführen ist, sondern vielmehr damit zusammenhängt, dass der Beschwerdeführer vor dem nächsten Besuch der Taliban das Haus seiner Familie rechtzeitig habe verlassen können, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage äusserte, ob der Beschwerdeführer allenfalls wegen der Tätigkeiten seines Vaters und seines Bruders für die afghanische Armee auch in Zukunft einer Gefährdung - etwa aufgrund einer drohenden Reflexverfolgung seitens der Taliban - ausgesetzt sein könnte, dass die Vorinstanz sodann pauschal festhält, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von lokalen Taliban verfolgt worden sei, hätte er sich allfälligen weiteren «Schikanen» durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, dass damit implizit davon ausgegangen wird, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, ohne dass sich die angefochtene Verfügung mit den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen auseinandersetzen würde, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem bedingt, dass es der betroffenen Person unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort sowie ihrer persönlichen Umstände realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.6), dass dies vom SEM nicht geprüft wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan sowie des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA, dessen Vater im Iran und dessen Mutter im Herkunftsdorf lebt, kaum erfüllt sein dürften, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die allfällige Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative im Rahmen der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz zu erfolgen hätte, dass sich die Verfügung des SEM zusammenfassend als nicht gehörig begründet erweist, dass sich die tatsächlich bereits vorgenommene Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe als unvollständig und nicht überzeugend erweist, dass das SEM damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führt, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist; dabei ist insbesondere das Versäumte nachzuholen, der Beschwerdeführer muss dazu Stellung nehmen können und die festgestellte Verletzung darf nicht schwerwiegender Natur sein (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.H.), dass eine Heilung vorliegend ausser Betracht fällt, da die Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegend einzustufen ist und es im Übrigen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als - im Asylverfahren einzige - Beschwerdeinstanz ist, die mangelnde Begründung der erstinstanzlichen Verfügung nachzuliefern, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Verfahren erneut an die Hand zu nehmen und die Sache unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu beurteilen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin damit gegenstandslos wird, dass die Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote vom 12. Juni 2023 einreichte, dass diese pauschal einen Betrag von Fr. 1'000.- ausweist, ohne dabei zu präzisieren, wie sich dieser zusammensetzt, namentlich welche Zeit für welche Tätigkeiten aufgewendet worden sein soll, dass der geltend gemachte Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) indes angemessen erscheint, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: