Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. September 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und schiitischen Glaubens, im B._______ geboren und im ersten Lebensjahr mit der Familie nach Herat (Afghanistan) umgezogen, wo er fortan stets gelebt habe. Ab 2014 habe er parallel an der C._______-Universität (...) und (nebenbei) an der (...)universität D._______ (...) studiert. Das (...)studium sei erst seit kurzem angeboten worden und an der Fakultät hätten auch Lehrkräfte und Professoren aus Kabul und aus dem Ausland unterrichtet. Als (...)student habe er, wie andere auch, vereinfachten Zutritt zum (...) von C._______ erhalten, um dort Insassen (...) zu beraten. Ab ungefähr Juni 2015 sei er mehrmals von unbekannten, angeblich einem (...) Beratungsverein angehörenden Unbekannten kontaktiert und später unter Angsteinflössung und Androhung der Zufügung von Nachteilen an seiner Familie aufgefordert worden, Pakete ins (...) zu schmuggeln. Sein Vater habe ihm dies strikt untersagt. Nach Entführung seines Onkels hätten die Anrufer - vermutlich Taliban, IS (sog. Islamischer Staat) oder andere Terroristen - ihre Aufforderung unter der Androhung erneuert, dass dieser im Weigerungsfall nicht freigelassen würde. Er selbst habe die Entführung nun der Polizei gemeldet. Gleichzeitig habe sein Vater ihn zur Ausreise aufgefordert und diese organisiert. Am (...) Juli 2015 sei er im Besitze seines afghanischen Reisepasses und eines iranischen Visums in Richtung Iran ausgereist. Via die Türkei, Griechenland und Italien sei er am 8. September 2015 illegal in die Schweiz weitergereist. Sein Onkel sei eine bis zwei Wochen nach der Entführung - er selbst habe in diesem Zeitpunkt Afghanistan bereits verlassen - zwar freigekommen, aber zuvor von den Peinigern gefoltert worden; dessen Erinnerungsvermögen sei weitgehend verloren gegangen. Zudem sei ein Brandanschlag auf das Geschäft seines Vaters verübt worden. Seine Familienangehörigen lebten nach wie vor mit weiteren Verwandten in Herat im familieneigenen Haus, welches sie aus Sicherheitsgründen aber kaum verlassen würden; seine Schwestern gingen seit den Drohungen auch nicht mehr zur Schule. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Taskara, eine Zugangsbescheinigung zum (...) von C._______ sowie verschiedene Ausweise und Dokumente betreffend seine Zeit am Gymnasium und an den Universitäten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen neuen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des in den Dispositivziffern 4 und 5 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Zudem hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand gut. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen (Mietvertrag, Fotos, fotografierte Taskaras, Umschlag Fotogeschäft, sechs Arztrezepte, Briefumschläge) zum Beweis des Aufenthalts seiner Familie in E._______ (Iran) und zum Beweis der Identität dieser Familienangehörigen ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2021 wurde das SEM unter Mitteilung eines zwischenzeitlich aus organisatorischen Gründen erfolgten Übergangs der instruktionsrichterlichen Zuständigkeit von Richterin Regula Schenker Senn auf Richter Lorenz Noli sowie unter Hinweis auf das am 14. Juni 2021 ergangene Länderurteil D-4705/2016 (betreffend aktualisierte Lagebeurteilung Herat) zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. August 2021 eingeladen. Der Instruktionsrichter machte das SEM darauf aufmerksam, dass bei ungenutzter Frist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Ein erstes, mit «unsichere politische Lage in Afghanistan» begründetes Fristerstreckungsgesuch des SEM vom 20. August 2021 hiess der Instruktionsrichter am 23. August 2021 im anbegehrten Umfang (bis 30. September 2021) gut. Ein zweites Fristerstreckungsgesuch vom 8. Oktober 2021 (Eingang BVGer 12. Oktober 2021), welches das SEM mit der «unklaren Lageentwicklung in Afghanistan, die sich auf den Einzelfall auswirken könnte», begründete, hiess der Instruktionsrichter am 13. Oktober 2021 im anbegehrten Umfang (bis 15. November 2021) trotz Verspätung erneut gut. Nachdem die neuerlich erstreckte Frist wiederum ungenutzt abgelaufen war, wurde das SEM am 18. November 2021 per E-Mail gebeten, die Akten dem Gericht zu retournieren. Mit Antwort-Mail vom gleichen Tag äusserte das SEM seinen Wunsch, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen «bis zur Klärung der Situation». Gleichentags wurde das SEM erneut aufgefordert, die Akten zu retournieren. Am 24. November 2021 gingen diese beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Für die ausführliche Begründung wird insoweit auf die Akten verwiesen. Betreffend den angeordneten Wegweisungsvollzug erwog das SEM, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er erscheine ebenso zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht stufe die Sicherheitslage in Herat seit der im Grundsatzentscheid D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 begründeten Praxis (publiziert in BVGE 2011/38) und trotz einer seitherigen Zunahme von Sicherheitsvorfällen nicht als Situation allgemeiner Gewalt ein und es erachte den Wegweisungsvollzug dorthin somit bei Vorliegen begünstigender individueller Umstände als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer habe praktisch sein ganzes Leben in Herat verbracht und aus den Akten gingen keine vollzugshinderlichen individuellen Gründe wirtschaftlicher sozialer oder gesundheitlicher Natur hervor, die auf eine existenzbedrohende Situation hindeuten könnten. Er sei gesund und verfüge in Herat über ein familiäres Beziehungsnetz (Familienangehörige und Verwandte) sowie eine gesicherte Wohnsituation. Seine Familie sei gemäss den Akten finanziell gut abgesichert und in C._______ (...). Diese Umstände würden seine Reintegration in Herat begünstigen. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst den geltend gemachten Sachverhalt. Sodann bemängelt er, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges weder der Verschlechterung der Sicherheitslage in Herat noch seinen persönlichen Umständen hinreichend Rechnung getragen habe. Er sei weiterhin einer - wenngleich nicht asylrelevanten - Verfolgung durch die unbekannte Gruppierung ausgesetzt und diese manifestiere sich in der von ihm geschilderten prekären reflexiven Verfolgungssituation seiner Familie, insbesondere in der Entführung seines Onkels und der Inbrandsetzung des Geschäfts des Vaters. Das SEM verkenne bei der Einschätzung drohender Folter und unmenschlicher Behandlung auch seine schiitische Glaubenszugehörigkeit. Die Lage für die schiitische Minderheit habe sich im vergangenen Jahr deutlich verschlechtert. Bei der Beurteilung seiner gemäss SEM vollzugsbegünstigenden familiären Verhältnisse stelle die Vorinstanz auf die Verhältnisse vor den fluchtauslösenden Vorfällen ab. Diese hätten sich aber in den letzten Jahren insoweit dramatisch verschlechtert, als das existenzsichernde Geschäft nach seiner Ausreise durch einen Brandanschlag verloren gegangen und der im gleichen Haushalt lebende Grossvater am (...) 2017 in C._______ einem (...) zum Opfer gefallen sei. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Herat schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert und seine Familie habe Herat und Afghanistan im März 2018 in Richtung Iran verlassen und lebe seither in E._______, wozu er verschiedene Beweismittel (neben Identitätsdokumenten insb. Wohnungsmietvertrag und Fotos) vorlegen könne. Das SEM stütze sich bei seiner Herat-spezifischen Lagebeurteilung auf das nicht mehr aktuelle Grundsatzurteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 ab und ignoriere die neue Lageeinschätzung gemäss dem Grundsatzurteil vom 13. Oktober 2017. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Sicherheitslage speziell in Kabul, sondern allgemein auch jene im ganzen Land gewürdigt und als deutlich verschlechtert erkannt. Zwar sei dort keine spezifische Lagebeurteilung betreffend Herat vorgenommen worden, jedoch hätte das SEM im angefochtenen Entscheid zum einen die allgemeine Lagebeurteilung gemäss dem neuen Grundsatzurteil mitberücksichtigen und zum andern die Sicherheitslage in Herat nun vertieft überprüfen müssen. Angesichts zahlreicher aktueller Berichte (insb. EASO, NZZ, SFH) müsse nunmehr von einer Situation allgemeiner Gewalt in Herat ausgegangen werden; die Taliban sowie der IS hätten ihre Aktivitäten dort verstärkt und an Einfluss gewonnen. Es sei mithin von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Herat auszugehen. Die Stadt sei in der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht anders zu behandeln als Kabul und folglich sei eine Rückkehr dorthin nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Faktoren als zumutbar zu erkennen. Die hierzu gebotene vertiefte Prüfung habe das SEM unterlassen.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
E. 6.2 In Bezug auf die Lage in der Stadt Herat hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 eine Lageanalyse publiziert (vgl. BVGE 2011/38). Es hielt in besagtem Urteil fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation würden sich in der Stadt Herat weniger bedrohlich darstellen als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat zumutbar sein. Im Referenzurteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 hat sich das Bundesverwaltungsgericht nun ausführlich zur aktuellen Lage in Herat geäussert. Dabei hat es erkannt, dass sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozioökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat und Rückkehrende vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung wurde daher als generell unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erkannt. Anders verhalte es sich im Einzelfall für Personen, wenn besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Dies sei - entsprechend der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) - insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der vor Ort auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Dieses müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bereits kurze Zeit nach Ergehen des Referenzurteils zu Herat wurde das SEM am 5. August 2021 zur Vernehmlassung eingeladen; dies mit ausdrücklichem Hinweis auf besagtes Referenzurteil. Die Vernehmlassung war somit bereits eingeleitet, als kurze Zeit später (Mitte August 2021) die Machtergreifung der Taliban in Afghanistan erfolgte. Das SEM sieht seither von der Feststellung der (Un-)Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan bis auf Weiteres grundsätzlich ab, vorbehältlich gewisser Ausnahmen (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html#-188048901 betreffend die Beurteilung von Asylgesuchen von afghanischen Staatsangehörigen, Stand 29. Oktober 2021). Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist eine Frage der Würdigung eines hinreichend abgeklärten und festgestellten Sachverhalts nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Formulierungen des SEM in seinen Fristerstreckungsgesuchen geht klar hervor, dass die Vorinstanz bereits die Sachverhaltsbasis für weiter abklärungsbedürftig hält (vgl. oben Bst. E.: «unsichere politische Lage», «unklare Lageentwicklung», «bis zur Klärung der Situation»). Zudem macht der Beschwerdeführer zutreffend darauf aufmerksam, dass sich die Sicherheitslage in Herat schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert habe und das SEM sich bei seiner Herat-spezifischen Lagebeurteilung auf das nicht mehr aktuelle Grundsatzurteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 abstütze. Auch diese Sachverhaltsbasis ist somit unvollständig. Weiter kommt als zusätzlicher Aspekt dazu, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe eine Veränderung seines Beziehungsnetzes geltend machte und hierzu verschiedene Beweismittel ins Recht legte, die einer näheren Prüfung bedürften. Die entsprechende Sachverhaltsbasis hat sich somit - unabhängig vom Umstand der Machtergreifung der Taliban - zwischenzeitlich mutmasslich verändert. Wenn nun aber nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden und mithin eine (auch seitens des SEM letztlich unbestrittene) lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinzu kommt vorliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht nach zweimaliger Fristversäumung zur Einreichung der Vernehmlassung nicht umhinkommt, die angedrohte Rechtsfolge, wonach bei ungenutzter Frist Verzicht auf die Einreichung der Vernehmlassung anzunehmen sei, greifen zu lassen (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VwVG: «vor Ablauf der Frist»). Denn es ergibt sich, dass das SEM in casu trotz Einräumung eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts lediglich pauschal einen Prüfungsbedarf feststellte, ohne indes hieraus die konkreten Folgen für den vorliegenden Einzelfall abzuleiten und hierdurch zu einer allfällig möglichen Heilung dieser ungenügenden Abklärung und Feststellung des Sachverhalts noch auf Beschwerdestufe Hand zu bieten.
E. 6.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in ihren Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend insoweit gutzuheissen. Auf die weiteren formellen Rügen sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen.
E. 7.3 Die mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 gewährte unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1639/2018 Urteil vom 27. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. September 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und schiitischen Glaubens, im B._______ geboren und im ersten Lebensjahr mit der Familie nach Herat (Afghanistan) umgezogen, wo er fortan stets gelebt habe. Ab 2014 habe er parallel an der C._______-Universität (...) und (nebenbei) an der (...)universität D._______ (...) studiert. Das (...)studium sei erst seit kurzem angeboten worden und an der Fakultät hätten auch Lehrkräfte und Professoren aus Kabul und aus dem Ausland unterrichtet. Als (...)student habe er, wie andere auch, vereinfachten Zutritt zum (...) von C._______ erhalten, um dort Insassen (...) zu beraten. Ab ungefähr Juni 2015 sei er mehrmals von unbekannten, angeblich einem (...) Beratungsverein angehörenden Unbekannten kontaktiert und später unter Angsteinflössung und Androhung der Zufügung von Nachteilen an seiner Familie aufgefordert worden, Pakete ins (...) zu schmuggeln. Sein Vater habe ihm dies strikt untersagt. Nach Entführung seines Onkels hätten die Anrufer - vermutlich Taliban, IS (sog. Islamischer Staat) oder andere Terroristen - ihre Aufforderung unter der Androhung erneuert, dass dieser im Weigerungsfall nicht freigelassen würde. Er selbst habe die Entführung nun der Polizei gemeldet. Gleichzeitig habe sein Vater ihn zur Ausreise aufgefordert und diese organisiert. Am (...) Juli 2015 sei er im Besitze seines afghanischen Reisepasses und eines iranischen Visums in Richtung Iran ausgereist. Via die Türkei, Griechenland und Italien sei er am 8. September 2015 illegal in die Schweiz weitergereist. Sein Onkel sei eine bis zwei Wochen nach der Entführung - er selbst habe in diesem Zeitpunkt Afghanistan bereits verlassen - zwar freigekommen, aber zuvor von den Peinigern gefoltert worden; dessen Erinnerungsvermögen sei weitgehend verloren gegangen. Zudem sei ein Brandanschlag auf das Geschäft seines Vaters verübt worden. Seine Familienangehörigen lebten nach wie vor mit weiteren Verwandten in Herat im familieneigenen Haus, welches sie aus Sicherheitsgründen aber kaum verlassen würden; seine Schwestern gingen seit den Drohungen auch nicht mehr zur Schule. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Taskara, eine Zugangsbescheinigung zum (...) von C._______ sowie verschiedene Ausweise und Dokumente betreffend seine Zeit am Gymnasium und an den Universitäten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen neuen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des in den Dispositivziffern 4 und 5 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Zudem hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand gut. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen (Mietvertrag, Fotos, fotografierte Taskaras, Umschlag Fotogeschäft, sechs Arztrezepte, Briefumschläge) zum Beweis des Aufenthalts seiner Familie in E._______ (Iran) und zum Beweis der Identität dieser Familienangehörigen ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2021 wurde das SEM unter Mitteilung eines zwischenzeitlich aus organisatorischen Gründen erfolgten Übergangs der instruktionsrichterlichen Zuständigkeit von Richterin Regula Schenker Senn auf Richter Lorenz Noli sowie unter Hinweis auf das am 14. Juni 2021 ergangene Länderurteil D-4705/2016 (betreffend aktualisierte Lagebeurteilung Herat) zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. August 2021 eingeladen. Der Instruktionsrichter machte das SEM darauf aufmerksam, dass bei ungenutzter Frist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Ein erstes, mit «unsichere politische Lage in Afghanistan» begründetes Fristerstreckungsgesuch des SEM vom 20. August 2021 hiess der Instruktionsrichter am 23. August 2021 im anbegehrten Umfang (bis 30. September 2021) gut. Ein zweites Fristerstreckungsgesuch vom 8. Oktober 2021 (Eingang BVGer 12. Oktober 2021), welches das SEM mit der «unklaren Lageentwicklung in Afghanistan, die sich auf den Einzelfall auswirken könnte», begründete, hiess der Instruktionsrichter am 13. Oktober 2021 im anbegehrten Umfang (bis 15. November 2021) trotz Verspätung erneut gut. Nachdem die neuerlich erstreckte Frist wiederum ungenutzt abgelaufen war, wurde das SEM am 18. November 2021 per E-Mail gebeten, die Akten dem Gericht zu retournieren. Mit Antwort-Mail vom gleichen Tag äusserte das SEM seinen Wunsch, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen «bis zur Klärung der Situation». Gleichentags wurde das SEM erneut aufgefordert, die Akten zu retournieren. Am 24. November 2021 gingen diese beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Für die ausführliche Begründung wird insoweit auf die Akten verwiesen. Betreffend den angeordneten Wegweisungsvollzug erwog das SEM, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er erscheine ebenso zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht stufe die Sicherheitslage in Herat seit der im Grundsatzentscheid D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 begründeten Praxis (publiziert in BVGE 2011/38) und trotz einer seitherigen Zunahme von Sicherheitsvorfällen nicht als Situation allgemeiner Gewalt ein und es erachte den Wegweisungsvollzug dorthin somit bei Vorliegen begünstigender individueller Umstände als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer habe praktisch sein ganzes Leben in Herat verbracht und aus den Akten gingen keine vollzugshinderlichen individuellen Gründe wirtschaftlicher sozialer oder gesundheitlicher Natur hervor, die auf eine existenzbedrohende Situation hindeuten könnten. Er sei gesund und verfüge in Herat über ein familiäres Beziehungsnetz (Familienangehörige und Verwandte) sowie eine gesicherte Wohnsituation. Seine Familie sei gemäss den Akten finanziell gut abgesichert und in C._______ (...). Diese Umstände würden seine Reintegration in Herat begünstigen. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst den geltend gemachten Sachverhalt. Sodann bemängelt er, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges weder der Verschlechterung der Sicherheitslage in Herat noch seinen persönlichen Umständen hinreichend Rechnung getragen habe. Er sei weiterhin einer - wenngleich nicht asylrelevanten - Verfolgung durch die unbekannte Gruppierung ausgesetzt und diese manifestiere sich in der von ihm geschilderten prekären reflexiven Verfolgungssituation seiner Familie, insbesondere in der Entführung seines Onkels und der Inbrandsetzung des Geschäfts des Vaters. Das SEM verkenne bei der Einschätzung drohender Folter und unmenschlicher Behandlung auch seine schiitische Glaubenszugehörigkeit. Die Lage für die schiitische Minderheit habe sich im vergangenen Jahr deutlich verschlechtert. Bei der Beurteilung seiner gemäss SEM vollzugsbegünstigenden familiären Verhältnisse stelle die Vorinstanz auf die Verhältnisse vor den fluchtauslösenden Vorfällen ab. Diese hätten sich aber in den letzten Jahren insoweit dramatisch verschlechtert, als das existenzsichernde Geschäft nach seiner Ausreise durch einen Brandanschlag verloren gegangen und der im gleichen Haushalt lebende Grossvater am (...) 2017 in C._______ einem (...) zum Opfer gefallen sei. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Herat schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert und seine Familie habe Herat und Afghanistan im März 2018 in Richtung Iran verlassen und lebe seither in E._______, wozu er verschiedene Beweismittel (neben Identitätsdokumenten insb. Wohnungsmietvertrag und Fotos) vorlegen könne. Das SEM stütze sich bei seiner Herat-spezifischen Lagebeurteilung auf das nicht mehr aktuelle Grundsatzurteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 ab und ignoriere die neue Lageeinschätzung gemäss dem Grundsatzurteil vom 13. Oktober 2017. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Sicherheitslage speziell in Kabul, sondern allgemein auch jene im ganzen Land gewürdigt und als deutlich verschlechtert erkannt. Zwar sei dort keine spezifische Lagebeurteilung betreffend Herat vorgenommen worden, jedoch hätte das SEM im angefochtenen Entscheid zum einen die allgemeine Lagebeurteilung gemäss dem neuen Grundsatzurteil mitberücksichtigen und zum andern die Sicherheitslage in Herat nun vertieft überprüfen müssen. Angesichts zahlreicher aktueller Berichte (insb. EASO, NZZ, SFH) müsse nunmehr von einer Situation allgemeiner Gewalt in Herat ausgegangen werden; die Taliban sowie der IS hätten ihre Aktivitäten dort verstärkt und an Einfluss gewonnen. Es sei mithin von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Herat auszugehen. Die Stadt sei in der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht anders zu behandeln als Kabul und folglich sei eine Rückkehr dorthin nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Faktoren als zumutbar zu erkennen. Die hierzu gebotene vertiefte Prüfung habe das SEM unterlassen. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 6.2 In Bezug auf die Lage in der Stadt Herat hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 eine Lageanalyse publiziert (vgl. BVGE 2011/38). Es hielt in besagtem Urteil fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation würden sich in der Stadt Herat weniger bedrohlich darstellen als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat zumutbar sein. Im Referenzurteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 hat sich das Bundesverwaltungsgericht nun ausführlich zur aktuellen Lage in Herat geäussert. Dabei hat es erkannt, dass sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozioökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat und Rückkehrende vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung wurde daher als generell unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erkannt. Anders verhalte es sich im Einzelfall für Personen, wenn besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Dies sei - entsprechend der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) - insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der vor Ort auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Dieses müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bereits kurze Zeit nach Ergehen des Referenzurteils zu Herat wurde das SEM am 5. August 2021 zur Vernehmlassung eingeladen; dies mit ausdrücklichem Hinweis auf besagtes Referenzurteil. Die Vernehmlassung war somit bereits eingeleitet, als kurze Zeit später (Mitte August 2021) die Machtergreifung der Taliban in Afghanistan erfolgte. Das SEM sieht seither von der Feststellung der (Un-)Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan bis auf Weiteres grundsätzlich ab, vorbehältlich gewisser Ausnahmen (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html#-188048901 betreffend die Beurteilung von Asylgesuchen von afghanischen Staatsangehörigen, Stand 29. Oktober 2021). Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist eine Frage der Würdigung eines hinreichend abgeklärten und festgestellten Sachverhalts nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Formulierungen des SEM in seinen Fristerstreckungsgesuchen geht klar hervor, dass die Vorinstanz bereits die Sachverhaltsbasis für weiter abklärungsbedürftig hält (vgl. oben Bst. E.: «unsichere politische Lage», «unklare Lageentwicklung», «bis zur Klärung der Situation»). Zudem macht der Beschwerdeführer zutreffend darauf aufmerksam, dass sich die Sicherheitslage in Herat schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert habe und das SEM sich bei seiner Herat-spezifischen Lagebeurteilung auf das nicht mehr aktuelle Grundsatzurteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 abstütze. Auch diese Sachverhaltsbasis ist somit unvollständig. Weiter kommt als zusätzlicher Aspekt dazu, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe eine Veränderung seines Beziehungsnetzes geltend machte und hierzu verschiedene Beweismittel ins Recht legte, die einer näheren Prüfung bedürften. Die entsprechende Sachverhaltsbasis hat sich somit - unabhängig vom Umstand der Machtergreifung der Taliban - zwischenzeitlich mutmasslich verändert. Wenn nun aber nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden und mithin eine (auch seitens des SEM letztlich unbestrittene) lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinzu kommt vorliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht nach zweimaliger Fristversäumung zur Einreichung der Vernehmlassung nicht umhinkommt, die angedrohte Rechtsfolge, wonach bei ungenutzter Frist Verzicht auf die Einreichung der Vernehmlassung anzunehmen sei, greifen zu lassen (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VwVG: «vor Ablauf der Frist»). Denn es ergibt sich, dass das SEM in casu trotz Einräumung eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts lediglich pauschal einen Prüfungsbedarf feststellte, ohne indes hieraus die konkreten Folgen für den vorliegenden Einzelfall abzuleiten und hierdurch zu einer allfällig möglichen Heilung dieser ungenügenden Abklärung und Feststellung des Sachverhalts noch auf Beschwerdestufe Hand zu bieten. 6.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in ihren Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend insoweit gutzuheissen. Auf die weiteren formellen Rügen sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. 7.3 Die mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 gewährte unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David