Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 19. Juli 2023, und am
25. September 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Tadschike und stamme aus der Umgebung von B._______. Sein Vater und sein älterer Bruder C._______ hätten beide in der Armee gedient, sein Vater als (…), der Bruder als (…). Beide hätten in D._______ Dienst geleistet. Sein Vater habe mit General E._______ ([…] Anmerkung des Gerichts) zusammengearbeitet, und ihre beiden Familien seien befreundet gewesen. Sein Vater habe auch Kontakte zu anderen ho- hen Militärs gepflegt. Als er im Jahr (…) den Vater in D._______ besucht habe, habe er seine ersten schlechten Erfahrungen mit den Taliban ge- macht. Die Taliban hätten damals am Flughafen von D._______ ein Atten- tat verübt und anschliessend auf dem Bazar das Feuer eröffnet. Er habe sich retten können, aber sein Onkel sei dabei umgekommen. Im Jahr (…) sei sein Vater dann bei einem Gefecht mit den Taliban gefallen. Nach der Machtübernahme der Taliban (am 15. August 2021) hätten er und seine Familie– wie viele andere Personen mit Bezug zum Militär – eigentlich um- gehend nach Kanada ausreisen wollen. Ein Attentat auf dem Flughafen von D._______ am vorgesehenen Ausreisetag habe diesen Plan jedoch zunichte gemacht. Im Verlauf der nächsten drei Wochen seien die Taliban dreimal bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Beim dritten Mal, als er und sein jüngerer Bruder alleine zuhause gewesen seien, habe sein Bruder versehentlich die Tür geöffnet, woraufhin die Taliban ihn gefragt hätten, wo sich seine Brüder befänden, und ihn anschliessend misshandelt hätten. Er (Beschwerdeführer) habe dies beobachtet und sei über das Dach ins Nach- barhaus geflüchtet. Am selben Abend hätten sie ihre Ländereien und ihr Haus auf den Onkel überschrieben, seien alle zusammen aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gegangen. Nach ihrer Ausreise hätten die Tali- ban seinen Onkel aufgesucht und misshandelt. Danach sei dieser aber nicht mehr von ihnen behelligt worden. Er sei sicher, dass die Taliban ihn, den Beschwerdeführer, wegen seines Vaters und seines Bruders umge- bracht hätten, wenn sie ihn entdeckt hätten, respektive ihn umbringen wür- den, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde.
D-6079/2023 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Tazkira, mehrere Diplome betreffend seinen Vater sowie zahl- reiche Fotos zu den Akten (alles in Kopie). A.d Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum tags zuvor verfassten Entscheidentwurf des SEM und reichte da- bei ein weiteres Foto zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton Waadt zu. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. No- vember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vor- instanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 20. Juli 2023 (Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vor- behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung selben Datums zu den Akten (in Kopie). F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 vollum-
D-6079/2023 Seite 4 fänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 und bestätigte dabei die gestellten Rechts- begehren.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine ungenügende Fest- stellung des Sachverhalts. Zur Begründung bringt er vor, das SEM habe gewisse Sachverhaltselemente zu Unrecht als unglaubhaft erachtet; die scheinbaren Unklarheiten hätten mittels weiterer Abklärungen geklärt wer- den können. Aus dieser Begründung ist zu schliessen, dass der Beschwer- deführer letztlich nicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung be- mängelt, sondern nicht einverstanden ist mit der Beurteilung des Sachver- halts durch das SEM, namentlich der Schlussfolgerung, die Asylvorbringen seien unglaubhaft. In der Replik hält er denn auch ausdrücklich fest, der Sachverhalt sei ausreichend erstellt worden (vgl. S. 3 Replik). Die Frage, ob das SEM die Asylvorbringen gestützt auf den festgestellten Sachverhalt zu Recht als unglaubhaft erachtet hat oder nicht, beschlägt indes die ma- terielle Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Es bleibt festzustellen, dass
D-6079/2023 Seite 5 der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt wurde und das Verfahren spruchreif ist. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen sowohl im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, bei Bedarf weitere, aus seiner Sicht sachdienliche Angaben zu machen. Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), erweist sich somit als unbegründet, und der Rückweisungs- antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es sei kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung sei daher nur beim Vor- liegen von besonderen Umständen gegeben, welche im Falle des Be- schwerdeführers nicht bestünden. So habe er selber aufgrund der Tätig- keiten seines Vaters und seines Bruders keine ernsthaften Nachteile erlit- ten, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm solche zukünftig drohen könnten. Aus den geltend gemachten Besuchen der Taliban könne kein gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person abgelei- tet werden, zumal er ausgesagt habe, die Taliban seien jeweils wieder ge- gangen, als ihnen niemand die Tür geöffnet habe. Der Beschwerdeführer
D-6079/2023 Seite 6 verfüge zudem nicht über ein Profil, welches ein gesteigertes Interesse der Taliban an seiner Person begründen könnte. Insgesamt sei nicht von einem konkreten und gezielten Verfolgungsinteresse der Taliban auszugehen. Die eingereichten Fotos könnten im Übrigen nicht beweisen, dass sein Vater eng mit ranghöheren Generälen zusammengearbeitet habe und damit be- sonders exponiert gewesen sei. Angesichts der fehlenden flüchtlingsrecht- lichen Relevanz der Asylvorbringen könne aber ohnehin auf eine einge- hende Würdigung der eingereichten Fotos und Diplome betreffend die Tä- tigkeit des Vaters verzichtet werden. Die zwei vom Beschwerdeführer er- wähnten Anschläge der Taliban hätten sodann nicht gezielt ihm gegolten und seien damit nicht asylrelevant. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu vielen Sachverhaltselementen vage, unsubstanziierte und teilweise un- plausible und widersprüchliche Aussagen gemacht, namentlich zur Tätig- keit seines Vaters und den Ereignissen beim angeblichen dritten Besuch der Taliban. Die Asylvorbringen seien daher auch nicht glaubhaft. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Argumente vermöch- ten daran nichts zu ändern.
E. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, es sei wäh- rend der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen; dies sei wohl der Grund für die teilweise unpräzisen Antworten des Beschwerde- führers. Entgegen der Auffassung des SEM habe er durchaus detaillierte Angaben zur Position und den Tätigkeiten seines Vaters gemacht. Seine Aussagen würden sodann durch die eingereichten Fotos und Zertifikate des Vaters untermauert. Weshalb die Taliban bei den ersten beiden Besu- chen wieder gegangen seien, ohne in das abgeschlossene Haus einzu- dringen, könne vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden, dies sei auch nicht seine Aufgabe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den dritten Talibanbesuch durchaus detailreich und mit vielen Realkennzeichen geschildert. Die vom SEM erwähnten Widersprüche existierten bei näherer Betrachtung nicht. Die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers enthiel- ten ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen und Details. Seine Vorbringen seien daher als glaubhaft zu erachten. Die Asylrelevanz sei ebenfalls zu bejahen. Der Vater des Beschwerdeführers sei 33 Jahre lang in ranghoher Position beim Militär tätig gewesen und habe mit mehreren anderen rang- hohen Militärs zusammengearbeitet. Der älteste Bruder sei (…) gewesen. Zudem habe ein Onkel für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet. Die Familie verfüge damit über ein ausgeprägtes politisch-militärisches Profil. Das Verfolgungsinteresse der Taliban zeige sich darin, dass sie drei- mal vorbeigekommen seien und beim dritten Mal auch nach ihm gefragt hätten. Sein Bruder sei lediglich deshalb nicht getötet worden, weil er
D-6079/2023 Seite 7 angegeben habe, er sei der Sohn eines Onkels. Auch nach der Ausreise der Familie hätten sie noch einmal nach ihnen gesucht. Als Familienange- höriger seines Vaters und Bruders sei der Beschwerdeführer stark gefähr- det, zumal sein Bruder noch am Leben sei und die Taliban an dessen Er- greifung interessiert seien.
E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, in der Anhörung seien zwar teilweise zwecks Klärung des Sachverhalts Nachfragen gestellt wor- den, aber es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, welche die vagen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers erklä- ren könnten. Ferner habe er zwar gewisse Angaben zum Rang und der bevorstehenden Beförderung seines Vaters machen können, sei aber nicht in der Lage gewesen, dessen Arbeit detailliert zu beschreiben. Im Weiteren sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban bei den ersten Besuchen nicht ins Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum dritten Talibanbesuch erreich- ten sodann nicht den zu erwartenden Detailliertheitsgrad und hätten so auch ohne eigenen Erlebnishintergrund beschrieben werden können. Zu- dem wirke der Versuch in der Beschwerde, die Widersprüche aufzulösen, bemüht. Bezüglich der Frage der Asylrelevanz sei weiterhin davon auszu- gehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein konkretes und anhaltendes Verfolgungsinteresse der Taliban darzulegen.
E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, die Verständigungsschwierigkeiten hätten einen wesentlichen Einfluss auf die Anhörung gehabt. Es sei aber aufgefallen, dass es in der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, was möglich- erweise der Grund für die teils unpräzisen Antworten sei. Daher könne aus den unpräzisen Aussagen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen geschlossen werden. Wie bereits erwähnt habe der Beschwerdeführer sowohl zur Tätigkeit des Vaters als auch zum dritten Talibanbesuch ausrei- chend detaillierte Angaben gemacht, und die vermeintlichen Widersprüche seien aufgelöst worden. Insgesamt habe er damit seine Asylvorbringen glaubhaft machen können, und diese seien auch asylrelevant. Dazu sei ergänzend auf die tadschikische Ethnie des Beschwerdeführers zu verwei- sen, welche sich profilschärfend auswirke, da Tadschiken von den Taliban diskriminiert würden.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Hin- blick auf die Sicherheitslage in Afghanistan bestimmte Personen aufgrund
D-6079/2023 Seite 8 ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zu die- sen Personen zählen insbesondere auch Angehörige der ehemaligen af- ghanischen Streitkräfte. Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, wel- che im vorgenannten Sinn einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann sodann grundsätzlich zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, m.w.H.). Familienangehörigen von Personen mit erhöhtem Risi- koprofil kann aber nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexver- folgung zuerkannt werden. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob kon- krete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2, m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater und einer seiner Brü- der hätten in der ehemaligen afghanischen Armee gedient. Sein Bruder sei (…) gewesen und sein Vater ein (…), welcher zudem mit anderen hoch- rangigen Generälen zusammengearbeitet habe. Diese beiden Familienan- gehörigen dürften damit einer Personengruppe angehören, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Den Akten sind indes keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit seinem Bruder und/oder seinem Vater (welcher im Übrigen im Jahr […] verstorben ist) einer relevanten Reflexver- folgung ausgesetzt war oder eine solche zukünftig zu befürchten hat. Sei- nen Angaben zufolge hatte er in der Vergangenheit keine persönliche Be- gegnung mit den Taliban. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht leitet er daraus ab, dass die Taliban wenige Wochen nach ihrer Machtergreifung dreimal sein Elternhaus aufgesucht hätten. Seinen diesbezüglichen Aus- sagen kann indes nicht entnommen werden, dass er dabei von den Taliban gezielt wegen seines Bruders oder seines (verstorbenen) Vaters gesucht wurde. So machte er insbesondere nicht geltend, die Taliban hätten kon- krete Bemerkungen gemacht, welche auf eine Verfolgung im Zusammen- hang mit den beiden erwähnten Familienangehörigen schliessen lassen könnten, oder gar namentlich nach ihm gefragt. Aufgrund der Äusserungen der Taliban anlässlich ihres dritten Besuchs (vgl. A37 F152) ist vielmehr auch ohne weiteres denkbar, dass deren angebliches Vorbeikommen über- haupt nicht im Zusammenhang mit den beim Militär tätigen Verwandten
D-6079/2023 Seite 9 des Beschwerdeführers stand, sondern dass die Taliban beispielsweise nach Waffen gesucht haben oder an den familieneigenen Ländereien inte- ressiert waren. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Taliban seinen Bruder, welcher damals angeblich die Tür geöffnet hat, nicht nur geschla- gen, sondern mitgenommen oder allenfalls getötet hätten, wenn sie tat- sächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an den Familien-angehöri- gen gehabt hätten. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Taliban hätten seinen Bruder nur deshalb nicht getötet, weil dieser erklärt habe, er sei ein Sohn des Onkels. Diese – nota bene erst auf Vorhalt nachgescho- bene (vgl. A37 F176) – Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es erscheint insbesondere unplausibel, dass die Taliban eine solche Behaup- tung einfach so geglaubt hätten, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten, die Angehörigen des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers gezielt zu verfolgen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine hinreichend konkreten Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit seinem Bruder und/oder seinem (verstorbenen) Vater einer Reflexverfolgung beziehungsweise einer entsprechenden Verfolgungsge- fahr ausgesetzt war oder ist. Der Hinweis in der Replik auf die tadschiki- sche Ethnie des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, zumal Personen tadschikischer Ethnie nicht per se von einer Verfolgung durch die Taliban betroffen sind und mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Umstand die ohnehin zu verneinende Reflexverfolgungsgefahr erhöhen könnte.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer am Rande darauf hinweist, einer seiner Onkel sei für ein amerikanisches Unternehmen tätig gewesen (vgl. A37 F175 sowie S. 13 der Beschwerde), ist festzustellen, dass der Beschwer- deführer weder geltend macht, der besagte Onkel sei deswegen verfolgt worden, noch, dass er selber im Zusammenhang mit diesem Onkel Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt war oder solche befürchtet habe respek- tive aktuell befürchte. Dieses Vorbringen ist daher als offensichtlich nicht asylrelevant zu erachten.
E. 6.4 Insgesamt bestehen keine konkreten und überzeugenden Anhalts- punkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner (hy- pothetischen) Rückkehr nach Afghanistan eine flüchtlingsrechtlich rele- vante, namentlich gezielte und im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erhebliche, Reflexverfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hätte. Die von ihm da- hingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist daher als objektiv unbegründet zu erachten. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die Asyl-
D-6079/2023 Seite 10 vorbringen des Beschwerdeführers näher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
E. 6.5 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2023 infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrens- kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
D-6079/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6079/2023 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Angela Candrian, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 19. Juli 2023, und am 25. September 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Tadschike und stamme aus der Umgebung von B._______. Sein Vater und sein älterer Bruder C._______ hätten beide in der Armee gedient, sein Vater als (...), der Bruder als (...). Beide hätten in D._______ Dienst geleistet. Sein Vater habe mit General E._______ ([...] Anmerkung des Gerichts) zusammengearbeitet, und ihre beiden Familien seien befreundet gewesen. Sein Vater habe auch Kontakte zu anderen hohen Militärs gepflegt. Als er im Jahr (...) den Vater in D._______ besucht habe, habe er seine ersten schlechten Erfahrungen mit den Taliban gemacht. Die Taliban hätten damals am Flughafen von D._______ ein Attentat verübt und anschliessend auf dem Bazar das Feuer eröffnet. Er habe sich retten können, aber sein Onkel sei dabei umgekommen. Im Jahr (...) sei sein Vater dann bei einem Gefecht mit den Taliban gefallen. Nach der Machtübernahme der Taliban (am 15. August 2021) hätten er und seine Familie- wie viele andere Personen mit Bezug zum Militär - eigentlich umgehend nach Kanada ausreisen wollen. Ein Attentat auf dem Flughafen von D._______ am vorgesehenen Ausreisetag habe diesen Plan jedoch zunichte gemacht. Im Verlauf der nächsten drei Wochen seien die Taliban dreimal bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Beim dritten Mal, als er und sein jüngerer Bruder alleine zuhause gewesen seien, habe sein Bruder versehentlich die Tür geöffnet, woraufhin die Taliban ihn gefragt hätten, wo sich seine Brüder befänden, und ihn anschliessend misshandelt hätten. Er (Beschwerdeführer) habe dies beobachtet und sei über das Dach ins Nachbarhaus geflüchtet. Am selben Abend hätten sie ihre Ländereien und ihr Haus auf den Onkel überschrieben, seien alle zusammen aus Afghanistan ausgereist und in den Iran gegangen. Nach ihrer Ausreise hätten die Taliban seinen Onkel aufgesucht und misshandelt. Danach sei dieser aber nicht mehr von ihnen behelligt worden. Er sei sicher, dass die Taliban ihn, den Beschwerdeführer, wegen seines Vaters und seines Bruders umgebracht hätten, wenn sie ihn entdeckt hätten, respektive ihn umbringen würden, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Tazkira, mehrere Diplome betreffend seinen Vater sowie zahlreiche Fotos zu den Akten (alles in Kopie). A.d Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum tags zuvor verfassten Entscheidentwurf des SEM und reichte dabei ein weiteres Foto zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton Waadt zu. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 20. Juli 2023 (Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung selben Datums zu den Akten (in Kopie). F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 vollum-fänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Zur Begründung bringt er vor, das SEM habe gewisse Sachverhaltselemente zu Unrecht als unglaubhaft erachtet; die scheinbaren Unklarheiten hätten mittels weiterer Abklärungen geklärt werden können. Aus dieser Begründung ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer letztlich nicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängelt, sondern nicht einverstanden ist mit der Beurteilung des Sachverhalts durch das SEM, namentlich der Schlussfolgerung, die Asylvorbringen seien unglaubhaft. In der Replik hält er denn auch ausdrücklich fest, der Sachverhalt sei ausreichend erstellt worden (vgl. S. 3 Replik). Die Frage, ob das SEM die Asylvorbringen gestützt auf den festgestellten Sachverhalt zu Recht als unglaubhaft erachtet hat oder nicht, beschlägt indes die materielle Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Es bleibt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt wurde und das Verfahren spruchreif ist. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen sowohl im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, bei Bedarf weitere, aus seiner Sicht sachdienliche Angaben zu machen. Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), erweist sich somit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es sei kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung sei daher nur beim Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, welche im Falle des Beschwerdeführers nicht bestünden. So habe er selber aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seines Bruders keine ernsthaften Nachteile erlitten, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm solche zukünftig drohen könnten. Aus den geltend gemachten Besuchen der Taliban könne kein gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person abgeleitet werden, zumal er ausgesagt habe, die Taliban seien jeweils wieder gegangen, als ihnen niemand die Tür geöffnet habe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ein Profil, welches ein gesteigertes Interesse der Taliban an seiner Person begründen könnte. Insgesamt sei nicht von einem konkreten und gezielten Verfolgungsinteresse der Taliban auszugehen. Die eingereichten Fotos könnten im Übrigen nicht beweisen, dass sein Vater eng mit ranghöheren Generälen zusammengearbeitet habe und damit besonders exponiert gewesen sei. Angesichts der fehlenden flüchtlingsrecht-lichen Relevanz der Asylvorbringen könne aber ohnehin auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Fotos und Diplome betreffend die Tätigkeit des Vaters verzichtet werden. Die zwei vom Beschwerdeführer erwähnten Anschläge der Taliban hätten sodann nicht gezielt ihm gegolten und seien damit nicht asylrelevant. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu vielen Sachverhaltselementen vage, unsubstanziierte und teilweise unplausible und widersprüchliche Aussagen gemacht, namentlich zur Tätigkeit seines Vaters und den Ereignissen beim angeblichen dritten Besuch der Taliban. Die Asylvorbringen seien daher auch nicht glaubhaft. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Argumente vermöchten daran nichts zu ändern. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, es sei während der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen; dies sei wohl der Grund für die teilweise unpräzisen Antworten des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des SEM habe er durchaus detaillierte Angaben zur Position und den Tätigkeiten seines Vaters gemacht. Seine Aussagen würden sodann durch die eingereichten Fotos und Zertifikate des Vaters untermauert. Weshalb die Taliban bei den ersten beiden Besuchen wieder gegangen seien, ohne in das abgeschlossene Haus einzudringen, könne vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden, dies sei auch nicht seine Aufgabe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den dritten Talibanbesuch durchaus detailreich und mit vielen Realkennzeichen geschildert. Die vom SEM erwähnten Widersprüche existierten bei näherer Betrachtung nicht. Die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers enthielten ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen und Details. Seine Vorbringen seien daher als glaubhaft zu erachten. Die Asylrelevanz sei ebenfalls zu bejahen. Der Vater des Beschwerdeführers sei 33 Jahre lang in ranghoher Position beim Militär tätig gewesen und habe mit mehreren anderen ranghohen Militärs zusammengearbeitet. Der älteste Bruder sei (...) gewesen. Zudem habe ein Onkel für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet. Die Familie verfüge damit über ein ausgeprägtes politisch-militärisches Profil. Das Verfolgungsinteresse der Taliban zeige sich darin, dass sie dreimal vorbeigekommen seien und beim dritten Mal auch nach ihm gefragt hätten. Sein Bruder sei lediglich deshalb nicht getötet worden, weil er angegeben habe, er sei der Sohn eines Onkels. Auch nach der Ausreise der Familie hätten sie noch einmal nach ihnen gesucht. Als Familienangehöriger seines Vaters und Bruders sei der Beschwerdeführer stark gefährdet, zumal sein Bruder noch am Leben sei und die Taliban an dessen Ergreifung interessiert seien. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, in der Anhörung seien zwar teilweise zwecks Klärung des Sachverhalts Nachfragen gestellt worden, aber es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, welche die vagen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers erklären könnten. Ferner habe er zwar gewisse Angaben zum Rang und der bevorstehenden Beförderung seines Vaters machen können, sei aber nicht in der Lage gewesen, dessen Arbeit detailliert zu beschreiben. Im Weiteren sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban bei den ersten Besuchen nicht ins Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum dritten Talibanbesuch erreichten sodann nicht den zu erwartenden Detailliertheitsgrad und hätten so auch ohne eigenen Erlebnishintergrund beschrieben werden können. Zudem wirke der Versuch in der Beschwerde, die Widersprüche aufzulösen, bemüht. Bezüglich der Frage der Asylrelevanz sei weiterhin davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein konkretes und anhaltendes Verfolgungsinteresse der Taliban darzulegen. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, die Verständigungsschwierigkeiten hätten einen wesentlichen Einfluss auf die Anhörung gehabt. Es sei aber aufgefallen, dass es in der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, was möglicherweise der Grund für die teils unpräzisen Antworten sei. Daher könne aus den unpräzisen Aussagen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden. Wie bereits erwähnt habe der Beschwerdeführer sowohl zur Tätigkeit des Vaters als auch zum dritten Talibanbesuch ausreichend detaillierte Angaben gemacht, und die vermeintlichen Widersprüche seien aufgelöst worden. Insgesamt habe er damit seine Asylvorbringen glaubhaft machen können, und diese seien auch asylrelevant. Dazu sei ergänzend auf die tadschikische Ethnie des Beschwerdeführers zu verweisen, welche sich profilschärfend auswirke, da Tadschiken von den Taliban diskriminiert würden. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan bestimmte Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zu diesen Personen zählen insbesondere auch Angehörige der ehemaligen afghanischen Streitkräfte. Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche im vorgenannten Sinn einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann sodann grundsätzlich zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, m.w.H.). Familienangehörigen von Personen mit erhöhtem Risikoprofil kann aber nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung zuerkannt werden. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2, m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater und einer seiner Brüder hätten in der ehemaligen afghanischen Armee gedient. Sein Bruder sei (...) gewesen und sein Vater ein (...), welcher zudem mit anderen hochrangigen Generälen zusammengearbeitet habe. Diese beiden Familienangehörigen dürften damit einer Personengruppe angehören, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Den Akten sind indes keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder und/oder seinem Vater (welcher im Übrigen im Jahr [...] verstorben ist) einer relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt war oder eine solche zukünftig zu befürchten hat. Seinen Angaben zufolge hatte er in der Vergangenheit keine persönliche Begegnung mit den Taliban. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht leitet er daraus ab, dass die Taliban wenige Wochen nach ihrer Machtergreifung dreimal sein Elternhaus aufgesucht hätten. Seinen diesbezüglichen Aussagen kann indes nicht entnommen werden, dass er dabei von den Taliban gezielt wegen seines Bruders oder seines (verstorbenen) Vaters gesucht wurde. So machte er insbesondere nicht geltend, die Taliban hätten konkrete Bemerkungen gemacht, welche auf eine Verfolgung im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Familienangehörigen schliessen lassen könnten, oder gar namentlich nach ihm gefragt. Aufgrund der Äusserungen der Taliban anlässlich ihres dritten Besuchs (vgl. A37 F152) ist vielmehr auch ohne weiteres denkbar, dass deren angebliches Vorbeikommen überhaupt nicht im Zusammenhang mit den beim Militär tätigen Verwandten des Beschwerdeführers stand, sondern dass die Taliban beispielsweise nach Waffen gesucht haben oder an den familieneigenen Ländereien interessiert waren. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Taliban seinen Bruder, welcher damals angeblich die Tür geöffnet hat, nicht nur geschlagen, sondern mitgenommen oder allenfalls getötet hätten, wenn sie tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an den Familien-angehörigen gehabt hätten. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Taliban hätten seinen Bruder nur deshalb nicht getötet, weil dieser erklärt habe, er sei ein Sohn des Onkels. Diese - nota bene erst auf Vorhalt nachgeschobene (vgl. A37 F176) - Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es erscheint insbesondere unplausibel, dass die Taliban eine solche Behauptung einfach so geglaubt hätten, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten, die Angehörigen des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers gezielt zu verfolgen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine hinreichend konkreten Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder und/oder seinem (verstorbenen) Vater einer Reflexverfolgung beziehungsweise einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder ist. Der Hinweis in der Replik auf die tadschikische Ethnie des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, zumal Personen tadschikischer Ethnie nicht per se von einer Verfolgung durch die Taliban betroffen sind und mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Umstand die ohnehin zu verneinende Reflexverfolgungsgefahr erhöhen könnte. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer am Rande darauf hinweist, einer seiner Onkel sei für ein amerikanisches Unternehmen tätig gewesen (vgl. A37 F175 sowie S. 13 der Beschwerde), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, der besagte Onkel sei deswegen verfolgt worden, noch, dass er selber im Zusammenhang mit diesem Onkel Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war oder solche befürchtet habe respektive aktuell befürchte. Dieses Vorbringen ist daher als offensichtlich nicht asylrelevant zu erachten. 6.4 Insgesamt bestehen keine konkreten und überzeugenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan eine flüchtlingsrechtlich relevante, namentlich gezielte und im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erhebliche, Reflexverfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hätte. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist daher als objektiv unbegründet zu erachten. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die Asyl-vorbringen des Beschwerdeführers näher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 6.5 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2023 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: