Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird die ungenügende Sachverhaltsfeststellung respektive die Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt. Die formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die neuesten Entwicklungen in Italien zu den Dublin-Überstellungen nicht berücksichtigt sowie systematische Mängel im italienischen Asylverfahren und Aufnahmesystem verneint habe.
E. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat zwar knapp, jedoch hinreichend dargelegt, dass das italienischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systematischen Mängel aufweist. Hierzu kann auf die Rechtsprechung und insbesondere auf das kürzlich ergangene Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hingewiesen werden (vgl. auch E. 8 und 9 hiernach). Auch hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nichts zu Protokoll gegeben, was zu einer gegenteiligen Annahme hätte führen können. Demzufolge bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit seines Asylverfahrens am 11. Oktober 2022 auf diese übergegangen. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt, in Italien keine Probleme zu haben. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt, weil er lieber in der Schweiz sei. Sein geäusserter Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe jedoch keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Mitgliedstaaten. Sodann gebe es keine Anzeichen dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Italien habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Sodann würde das italienische Asyl- und Aufnahmesystem keine systematischen Mängel aufweisen. Es lägen insgesamt keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen oder die Souveränitätsklausel anzuwenden. Gemäss seinen Ausführungen im Dublin-Gespräch sei er in physischer und psychischer Hinsicht gesund. Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass er am 20. September 2022 aufgrund starker Schmerzen einen (...)termin wahrgenommen und den Wunsch geäussert habe, seine (...) entfernen zu lassen. Diese sei am 6. Oktober 2022 entfernt worden. Seither bestünden keine ausstehenden Arzttermine.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufwiesen. Anfang Dezember 2022 habe Italien einseitig beschlossen, wegen fehlenden Aufnahmeplätzen keine weiteren Dublin-Überstellungen anzunehmen. Neuesten Berichten zufolge bestehe in Italien aufgrund fehlender Registrierung kein Zugang zum Aufnahmesystem, Gesundheitssystem oder zu anderen Rechten. Laut informellen Auskünften habe es im April 2022 in Mailand keine freien Plätze gegeben und es bestehe eine Warteliste für Erstaufnahmeplätze. Dasselbe gelte für Rom. Zudem habe sich die Situation seit der Flüchtlingsbewegung aus Afghanistan seit 2021 und dem Krieg in der Ukraine verschärft. Berichten zufolge müssten Asylsuchende ihre Unterkünfte verlassen, um Flüchtenden aus der Ukraine Platz zu schaffen. Insgesamt sei festzustellen, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Mängel aufweisen würden. Korrekt durchgeführte Asylverfahren seien systembedingt nicht möglich. Deshalb sei grundsätzlich von einer Überstellung nach Italien abzusehen und Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anzuwenden, zumal auch die Gefahr der Verletzung der Art. 23, Art. 24 und Art. 33 der FK und von Art. 3 EMRK bestehe.
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 27. Juli 2022 ergab, dass er am 16. Juli 2022 in B._______ aufgegriffen und am 18. Juli 2022 daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 10. August 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A16/7). Diese liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. SEM-Akte A19/1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, man habe ihm in Italien zwar seine Fingerabdrücke abgenommen, er jedoch kein Asylgesuch gestellt habe. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. Daran ändert auch die von den italienischen Behörden ausgestellte Wegweisungsverfügung vom 18. Juli 2022, wonach er das Hoheitsgebiet Italiens innerhalb von sieben Tagen zu verlassen habe, nichts an deren Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte ID1/3).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass er in Italien kein Asylgesuch habe einreichen wollen, weil er lieber in die Schweiz gekommen sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 In der Beschwerde werden unter Verweis auf verschiedene (teilweise informelle) Quellen mehrere Mängel in Bezug auf die Unterbringung in Italien geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Konkrete Probleme machte er keine geltend, vielmehr gab er an, in Italien keine Probleme zu haben. Es steht ihm frei, nach seiner Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen und Zugang zu den dortigen Unterbringungsmöglichkeiten und zu einer allfälligen medizinischen Versorgung zu erhalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er bei potentiellen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm in physischer und psychischer Hinsicht gut gehe und er keine Arzttermine benötige. Den Akten zufolge konsultierte er aufgrund von Schmerzen wegen (...) eine Zahnärztin am 20. September 2022, welche ihm am 6. Oktober 2022 diese entfernte. Ein letzter Termin erfolgte am 10. Oktober 2020, an welchem er den Wunsch äusserte, die (...) wieder einführen zu wollen (vgl. SEM-Akte A21/4, A22/4, A23/2). Andere gesundheitliche Probleme machte er keine geltend. Bei Bedarf steht es ihm offen, sich an eine medizinische Einrichtung in Italien zu wenden, zumal das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.) und davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Er brachte hierzu auch keine Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten.
E. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2).
E. 9.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5759/2022 Urteil vom 16. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Reda Hanafy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein tunesischer Staatsangehöriger, ersuchte am 23. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. Juli 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2022 in B._______ (Italien) aufgegriffen und am 18. Juli 2022 daktyloskopisch erfasst wurde. Gemäss Schengener Informationssystem (SIS) sei eine Person mit ähnlichen Personalien wie denjenigen des Beschwerdeführers ausgeschrieben und ein Einreiseverbot gegen sie sei erlassen worden. Dem Bericht Identitätsabklärung des SEM vom 2. August 2022 zufolge könne die Ausschreibung eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. A.c Mit Vollmacht vom 28. Juli 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. B. Am 2. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. C.a Am 5. August 2022 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, er habe Tunesien aufgrund von Problemen am 14. Juli 2022 verlassen und sei illegal in einem Boot nach D._______ gereist, wo man ihn zwei Tage später aus dem Meer gerettet habe. Nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke habe man ihn freigelassen und ihm sieben Tage Zeit gegeben, Italien zu verlassen. Danach sei er in die Schweiz gereist. Zur Zuständigkeit Italiens legte er dar, dass er in Italien keine Probleme habe, jedoch dort kein Asylgesuch habe stellen wollen, sondern lieber in die Schweiz gekommen sei. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er physisch und psychisch gesund sei und kein Anlass für einen Arztbesuch bestehe. D. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 10. August 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese liessen das Ersuchen unbeantwortet. E. Am 12. September 2022, am 13. September 2022, am 20. September 2022, am 6. Oktober 2022 und am 10. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer Termine im Zusammenhang mit Schmerzen wegen seiner (...) bei MedicHelp sowie bei einer Zahnärztin wahr. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 (eröffnet am 6. Dezember 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2022 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die ungenügende Sachverhaltsfeststellung respektive die Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt. Die formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die neuesten Entwicklungen in Italien zu den Dublin-Überstellungen nicht berücksichtigt sowie systematische Mängel im italienischen Asylverfahren und Aufnahmesystem verneint habe. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat zwar knapp, jedoch hinreichend dargelegt, dass das italienischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systematischen Mängel aufweist. Hierzu kann auf die Rechtsprechung und insbesondere auf das kürzlich ergangene Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hingewiesen werden (vgl. auch E. 8 und 9 hiernach). Auch hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nichts zu Protokoll gegeben, was zu einer gegenteiligen Annahme hätte führen können. Demzufolge bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit seines Asylverfahrens am 11. Oktober 2022 auf diese übergegangen. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt, in Italien keine Probleme zu haben. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt, weil er lieber in der Schweiz sei. Sein geäusserter Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe jedoch keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Mitgliedstaaten. Sodann gebe es keine Anzeichen dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Italien habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Sodann würde das italienische Asyl- und Aufnahmesystem keine systematischen Mängel aufweisen. Es lägen insgesamt keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen oder die Souveränitätsklausel anzuwenden. Gemäss seinen Ausführungen im Dublin-Gespräch sei er in physischer und psychischer Hinsicht gesund. Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass er am 20. September 2022 aufgrund starker Schmerzen einen (...)termin wahrgenommen und den Wunsch geäussert habe, seine (...) entfernen zu lassen. Diese sei am 6. Oktober 2022 entfernt worden. Seither bestünden keine ausstehenden Arzttermine. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufwiesen. Anfang Dezember 2022 habe Italien einseitig beschlossen, wegen fehlenden Aufnahmeplätzen keine weiteren Dublin-Überstellungen anzunehmen. Neuesten Berichten zufolge bestehe in Italien aufgrund fehlender Registrierung kein Zugang zum Aufnahmesystem, Gesundheitssystem oder zu anderen Rechten. Laut informellen Auskünften habe es im April 2022 in Mailand keine freien Plätze gegeben und es bestehe eine Warteliste für Erstaufnahmeplätze. Dasselbe gelte für Rom. Zudem habe sich die Situation seit der Flüchtlingsbewegung aus Afghanistan seit 2021 und dem Krieg in der Ukraine verschärft. Berichten zufolge müssten Asylsuchende ihre Unterkünfte verlassen, um Flüchtenden aus der Ukraine Platz zu schaffen. Insgesamt sei festzustellen, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Mängel aufweisen würden. Korrekt durchgeführte Asylverfahren seien systembedingt nicht möglich. Deshalb sei grundsätzlich von einer Überstellung nach Italien abzusehen und Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anzuwenden, zumal auch die Gefahr der Verletzung der Art. 23, Art. 24 und Art. 33 der FK und von Art. 3 EMRK bestehe. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 27. Juli 2022 ergab, dass er am 16. Juli 2022 in B._______ aufgegriffen und am 18. Juli 2022 daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 10. August 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A16/7). Diese liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. SEM-Akte A19/1). 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, man habe ihm in Italien zwar seine Fingerabdrücke abgenommen, er jedoch kein Asylgesuch gestellt habe. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. Daran ändert auch die von den italienischen Behörden ausgestellte Wegweisungsverfügung vom 18. Juli 2022, wonach er das Hoheitsgebiet Italiens innerhalb von sieben Tagen zu verlassen habe, nichts an deren Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte ID1/3). 7.3 Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass er in Italien kein Asylgesuch habe einreichen wollen, weil er lieber in die Schweiz gekommen sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 In der Beschwerde werden unter Verweis auf verschiedene (teilweise informelle) Quellen mehrere Mängel in Bezug auf die Unterbringung in Italien geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Konkrete Probleme machte er keine geltend, vielmehr gab er an, in Italien keine Probleme zu haben. Es steht ihm frei, nach seiner Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen und Zugang zu den dortigen Unterbringungsmöglichkeiten und zu einer allfälligen medizinischen Versorgung zu erhalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er bei potentiellen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm in physischer und psychischer Hinsicht gut gehe und er keine Arzttermine benötige. Den Akten zufolge konsultierte er aufgrund von Schmerzen wegen (...) eine Zahnärztin am 20. September 2022, welche ihm am 6. Oktober 2022 diese entfernte. Ein letzter Termin erfolgte am 10. Oktober 2020, an welchem er den Wunsch äusserte, die (...) wieder einführen zu wollen (vgl. SEM-Akte A21/4, A22/4, A23/2). Andere gesundheitliche Probleme machte er keine geltend. Bei Bedarf steht es ihm offen, sich an eine medizinische Einrichtung in Italien zu wenden, zumal das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.) und davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Er brachte hierzu auch keine Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). 9.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: