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F-6888/2024

F-6888/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Die Überprüfung einer in Deutschland durchgeführten Beurteilung des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin stellt der Antrag, es sei ein medizinisches Gutachten zur Überprüfung der ihm in Deutschland fälschlicherweise attestierten (Nennung Diagnose) zu erstellen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Nachdem der Beschwerdeführer seinen eventualiter gestellten Rückweisungsantrag auch nicht ansatzweise begründet und sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben, besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügte in Deutschland über eine bis am (Nennung Zeitpunkt) gültige Duldung, beschränkt für den Aufenthalt im Land (...) (vgl. SEM act. 23/1). Die deutsche Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers war damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in der Schweiz noch gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 5.3 Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer - entsprechend seinen Angaben im Dublin-Gespräch (SEM-act. 19/2) - bis zu seiner direkten Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat. Auch der Umstand, dass in der Ausweisungsverfügung vom (...) gegen den Beschwerdeführer neben der Ausweisung aus Deutschland ein (...)jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde, vermag an der Zuständigkeit nichts zu ändern. Einer Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens steht ein von den deutschen Behörden erlassenes Einreiseverbot nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer F-2210/2024 vom 24. Mai 2024 E. 4.3; F-2037/2023 vom 19. April 2023 E.4.3; E-4088/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2, je m.H.). Entsprechend haben die dortigen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO denn auch zugestimmt.

E. 5.4 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhaltenden (Nennung Verwandte) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die erwähnten (Nennung Verwandte) für ihn Vertrauenspersonen darstellen und ihm eine Stütze in persönlichen und administrativen respektive behördlichen Belangen sein dürften. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt der Beschwerdeführer bei seinen (Nennung Verwandte) noch wird dargelegt, dass er zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch diese angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands bleibt deshalb bestehen.

E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Insbesondere bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, von den deutschen Behörden bei einer Rückkehr nach Eritrea weggewiesen zu werden. Da er in Eritrea als Kriegsdienstverweigerer gelte, würden ihm da Haft und Zwangsarbeit drohen. Eine Überstellung nach Deutschland sei deshalb nicht zumutbar. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird es durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahme-richtlinie), gebunden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Ver-pflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Die deutschen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers angezeigt, die Verantwortung für dessen Asylverfahren übernehmen zu wollen. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, die Behörden würden ihm die minimalen Lebensbedingungen gemäss Aufnahmerichtlinie vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26).

E. 7.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Weder werden psychische oder physische Beeinträchtigungen seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. SEM act. 19/2 S. 2) noch liegen Belege über aktuell bestehende gesundheitliche Schwierigkeiten vor. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-7266/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8.5) und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. November 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6888/2024 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der in Deutschland geborene Beschwerdeführer eritreischer Herkunft stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 16. Oktober 2024 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. A.c Am 17. Oktober 2024 fand die Personalienaufnahme statt. A.d Am 17. Oktober 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), eventualiter gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. A.e Am 18. Oktober 2024 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei führte er aus, sich seit seiner Geburt immer in Deutschland aufgehalten zu haben, wo er lediglich eine Duldung gehabt habe. Die letzte Duldung sei (Nennung Zeitpunkt) abgelaufen und er sei ausreisepflichtig gewesen respektive die deutschen Behörden hätten ihn rechtskräftig ausgewiesen. Er sei dann einfach in die Schweiz gereist. Ferner sei er ohne Staatsangehörigkeit, da er weder die deutsche noch die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Soweit ihm bekannt sei, verfügten auch seine Eltern nicht über die eritreische Staatsangehörigkeit. Er sei den eritreischen Behörden nicht bekannt. Deutschland habe ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt und es drohe ihm die Abschiebung nach Eritrea. Dies sei rechtswidrig und er könne in Eritrea nicht leben. So gelte er in Eritrea als Kriegsdienstverweigerer, weshalb ihn dort das Gefängnis erwarte. Zudem beherrsche er weder die eritreische Sprache noch kenne er die dortigen Gepflogenheiten oder dort lebende Personen. Er spreche nur Deutsch. (Nennung Verwandte) würden in der Schweiz leben und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Seine beiden (Nennung Verwandte) seien die einzigen Personen aus seiner Familie, zu welchen er Kontakt habe. Ausser (Nennung Person) habe er keine Bezugs- oder Vertrauensperson. Dieser baue ihn auf und wäre für ihn eine Starthilfe. Er stehe in regelmässigem Kontakt mit ihm und dessen Familie. Hier in der Schweiz hätte er auch keine Sprachbarriere und könnte sich etwas aufbauen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, er sei topfit, nehme keine Medikamente und psychisch gehe es ihm momentan gut. A.f Am 18. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt die Haft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG (SR 142.20) an. Mit Urteil und Verfügung des (Nennung Gericht) vom (...) wurde die Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft bestätigt und die Haft bis (Nennung Zeitpunkt) bewilligt. A.g Am 22. Oktober 2024 stimmten die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 - eröffnet am 28. Oktober 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 29. Oktober 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das ihr erteilte Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner seien das SEM sowie die kantonalen Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen unver-züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. Sodann sei zur Überprüfung der ihm in Deutschland fälschlicherweise attestierten (Nennung Diagnose) (vgl. SEM act. 12/14: [...] S. 6; Beschwerdebeilage 2) ein medizinisches Gutachten zu erstellen (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 5 am Ende). E. Mit Verfügung vom 4. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Die Überprüfung einer in Deutschland durchgeführten Beurteilung des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin stellt der Antrag, es sei ein medizinisches Gutachten zur Überprüfung der ihm in Deutschland fälschlicherweise attestierten (Nennung Diagnose) zu erstellen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Nachdem der Beschwerdeführer seinen eventualiter gestellten Rückweisungsantrag auch nicht ansatzweise begründet und sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben, besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügte in Deutschland über eine bis am (Nennung Zeitpunkt) gültige Duldung, beschränkt für den Aufenthalt im Land (...) (vgl. SEM act. 23/1). Die deutsche Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers war damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in der Schweiz noch gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. 5.3 Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer - entsprechend seinen Angaben im Dublin-Gespräch (SEM-act. 19/2) - bis zu seiner direkten Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat. Auch der Umstand, dass in der Ausweisungsverfügung vom (...) gegen den Beschwerdeführer neben der Ausweisung aus Deutschland ein (...)jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde, vermag an der Zuständigkeit nichts zu ändern. Einer Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens steht ein von den deutschen Behörden erlassenes Einreiseverbot nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer F-2210/2024 vom 24. Mai 2024 E. 4.3; F-2037/2023 vom 19. April 2023 E.4.3; E-4088/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2, je m.H.). Entsprechend haben die dortigen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO denn auch zugestimmt. 5.4 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhaltenden (Nennung Verwandte) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die erwähnten (Nennung Verwandte) für ihn Vertrauenspersonen darstellen und ihm eine Stütze in persönlichen und administrativen respektive behördlichen Belangen sein dürften. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt der Beschwerdeführer bei seinen (Nennung Verwandte) noch wird dargelegt, dass er zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch diese angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands bleibt deshalb bestehen.

6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Insbesondere bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, von den deutschen Behörden bei einer Rückkehr nach Eritrea weggewiesen zu werden. Da er in Eritrea als Kriegsdienstverweigerer gelte, würden ihm da Haft und Zwangsarbeit drohen. Eine Überstellung nach Deutschland sei deshalb nicht zumutbar. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird es durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahme-richtlinie), gebunden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Ver-pflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Die deutschen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers angezeigt, die Verantwortung für dessen Asylverfahren übernehmen zu wollen. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, die Behörden würden ihm die minimalen Lebensbedingungen gemäss Aufnahmerichtlinie vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26). 7.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Weder werden psychische oder physische Beeinträchtigungen seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. SEM act. 19/2 S. 2) noch liegen Belege über aktuell bestehende gesundheitliche Schwierigkeiten vor. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-7266/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8.5) und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 8. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. November 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

12. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: