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E-7425/2024

E-7425/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 14. Oktober 2024 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie zuvor (unter ande- rem) in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Im Rahmen der sogenannten Dublin-Gespräche, die am 23. Oktober 2024 mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 durchgeführt wurden, ge- währte das SEM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asyl- respektive Wegweisungsverfahren, zum mögli- chen Nichteintreten auf die Asylgesuche und zu einer allfälligen Überstel- lung nach Deutschland. B.b Die Beschwerdeführenden bestätigten dabei, dass sie 2020 in Deutschland Asylgesuche gestellt hätten und vier Jahre später von dort aus in die Schweiz gereist seien. Sie hätten von den deutschen Behörden zwei negative Entscheide erhalten und ihnen drohe dort eine Überstellung in den Heimatstaat, wo sie – insbesondere die Beschwerdeführerin 2 – jedoch an Leib und Leben bedroht seien. Sie seien nur deshalb in die Schweiz gekommen, weil ihre Gesuche in Deutschland abgelehnt worden seien. Die Beschwerdeführenden wiesen zudem auf die Sprachstörungen ihres (…)jährigen Sohnes hin; das Kind sei bereits in Deutschland medizi- nisch behandelt worden. C. Die Vorinstanz ersuchte am 23. Oktober 2024 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deutsche Partnerbehörde des SEM hiess dieses Ersuchen am 25. Ok- tober 2024 gut. D. Am (…) kam die zweite Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerde- führerin 5) in der Schweiz zur Welt. Am 19. November 2024 bestätigten die deutschen Behörden dem SEM, dass das Neugeborene in das Verfahren der Eltern einbezogen werde und ihre Zustimmungserklärung vom 25. Ok- tober 2024 sich auch auf dieses Kind erstrecke.

E-7425/2024 Seite 3 E. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2004 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Zuständigkeit Deutschlands respektive einer allfälligen Wegweisung der fünf Familienmitglieder nach Deutsch- land. Sie liessen festhalten, dass sie mit der Wegweisung nicht einverstan- den seien, weil Deutschland sie in den lrak ausschaffen würde, wo sie ge- fährdet wären. Sie würden unter gravierenden Gesundheitsbeschwerden leiden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass seine unter psychischen Problemen leidende Ehefrau sich im Fall einer Überstellung nach Deutsch- land etwas antun könnte; sie habe sich für psychologische Unterstützung im BAZ angemeldet und warte auf einen Termin. Der Sohn werde zurzeit in der Schweiz medizinisch untersucht; angesichts des Verdachts einer Entwicklungsstörung des Kindes seien die Ergebnisse der Untersuchun- gen vor einem Asylentscheid abzuwarten. F. Mit Verfügung vom 21. November 2024 (am Folgetag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Am 26. November 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das SEM über die Beendigung dieses Vertretungs- mandats. H. Mit Beschwerde vom 26. November 2024 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. I. Am 27. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi- sorischen vorsorglichen Vollzugsstopp an.

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG).

E. 1.2.1 Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführendes den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter an- derem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. ANDRÉ MO- SER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N 1).

E. 1.2.2 Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstel- lationen auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). Die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden bezwecken jedoch die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sub- sidiär die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Alle diese materiellen Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegen- stands; auf diese unzulässigen Begehren ist nicht einzutreten.

E. 1.2.3 Die Beschwerdeführenden haben ohne Rechtsvertretung gehandelt, und aus der Begründung der Beschwerdeschrift wird ersichtlich, dass sie sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollen. Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie im Ergebnis die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihre Asylgesuche beantragen wollten. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbe- gehren, weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung der Asylgesu- che der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asyl- system keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zustän- digkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Dabei hat das SEM den relevanten medizini- schen Sachverhalt hinreichend erstellt und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt sowie rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Aus- übung des Ermessens, das ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz aus "humanitären Gründen" abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Weg- weisung respektive Überstellung nach Deutschland angeordnet. Zur nähe- ren Begründung wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.).

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden in der Begründung ihres Rechtsmittels vorbringen, vermag die Korrektheit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen:

E. 2.2.1 Soweit erneut auf die Ablehnung der in Deutschland gestellten Asyl- gesuche und die angeblich drohende Rückführung in den Heimatstaat hin- gewiesen wird, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine inhaltlich fehlerhafte Entscheidung der deutschen Asylbehörden oder auf individuelle Mängel des dort durchgeführten Asylverfahrens. Beides wird von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. In diesem Zusam- menhang kann darauf hingewiesen werden, dass weiteren Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Griechenland und Kroatien gemäss ihren An- gaben ebenfalls kein Erfolg beschieden war (vgl. SEM-act. 26/3 und 29/3, je S. 1). Soweit der Beschwerdeführer 1 in seinem Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben hatte, nun über einen Beweis für die Gefährdung seiner Frau im Irak zu verfügen (vgl. SEM-act. 29/3 S. 2), werden die Beschwer- deführenden dieses Beweismittel gegebenenfalls den deutschen Behör- den im Rahmen eines Folge- oder Wiederaufnahmeverfahren zu unterbrei- ten haben.

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E. 2.2.2 Die Beschwerdeführenden thematisieren in ihrem Rechtsmittel die "schwierige humanitäre Situation", die durch die Geburt des dritten Kin- des entstanden sei. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen des SEM zur Frage eines Selbsteintritts res- pektive des Vorliegens humanitärer Gründe verwiesen werden (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 5 ff.).

E. 2.2.3 Mit Bezug auf die in der Beschwerdebegründung angesprochenen gesundheitlichen Aspekte ist erneut festzuhalten, dass das deutsche Asyl- system keine systemischen Mängel aufweist (vgl. etwa Urteil BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2) und davon ausgegangen werden darf, dass Asylsuchenden dort die notwendige medizinische Unterstützung gewährleistet wird. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen kann im Übrigen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch das Ur- teil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be- schwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Ihrer psychischen Belastung wird die mit dem Vollzug der Über- stellung beauftragte Behörde durch die Definition geeigneter Vollzugs- modalitäten Rechnung tragen können und müssen. Im Übrigen kann auch hier vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des SEM verwiesen wer- den (vgl. angefochtene Verfügung S. 6).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 27. November 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin. Die Anträge auf Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden gegenstandslos.

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E. 5 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7425/2024 Urteil vom 29. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Irak, c/o BAZ (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 14. Oktober 2024 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie zuvor (unter anderem) in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Im Rahmen der sogenannten Dublin-Gespräche, die am 23. Oktober 2024 mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 durchgeführt wurden, gewährte das SEM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asyl- respektive Wegweisungsverfahren, zum möglichen Nichteintreten auf die Asylgesuche und zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland. B.b Die Beschwerdeführenden bestätigten dabei, dass sie 2020 in Deutschland Asylgesuche gestellt hätten und vier Jahre später von dort aus in die Schweiz gereist seien. Sie hätten von den deutschen Behörden zwei negative Entscheide erhalten und ihnen drohe dort eine Überstellung in den Heimatstaat, wo sie - insbesondere die Beschwerdeführerin 2 - jedoch an Leib und Leben bedroht seien. Sie seien nur deshalb in die Schweiz gekommen, weil ihre Gesuche in Deutschland abgelehnt worden seien. Die Beschwerdeführenden wiesen zudem auf die Sprachstörungen ihres (...)jährigen Sohnes hin; das Kind sei bereits in Deutschland medizinisch behandelt worden. C. Die Vorinstanz ersuchte am 23. Oktober 2024 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deutsche Partnerbehörde des SEM hiess dieses Ersuchen am 25. Oktober 2024 gut. D. Am (...) kam die zweite Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 5) in der Schweiz zur Welt. Am 19. November 2024 bestätigten die deutschen Behörden dem SEM, dass das Neugeborene in das Verfahren der Eltern einbezogen werde und ihre Zustimmungserklärung vom 25. Oktober 2024 sich auch auf dieses Kind erstrecke. E. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2004 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Zuständigkeit Deutschlands respektive einer allfälligen Wegweisung der fünf Familienmitglieder nach Deutschland. Sie liessen festhalten, dass sie mit der Wegweisung nicht einverstanden seien, weil Deutschland sie in den lrak ausschaffen würde, wo sie gefährdet wären. Sie würden unter gravierenden Gesundheitsbeschwerden leiden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass seine unter psychischen Problemen leidende Ehefrau sich im Fall einer Überstellung nach Deutschland etwas antun könnte; sie habe sich für psychologische Unterstützung im BAZ angemeldet und warte auf einen Termin. Der Sohn werde zurzeit in der Schweiz medizinisch untersucht; angesichts des Verdachts einer Entwicklungsstörung des Kindes seien die Ergebnisse der Untersuchungen vor einem Asylentscheid abzuwarten. F. Mit Verfügung vom 21. November 2024 (am Folgetag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Am 26. November 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das SEM über die Beendigung dieses Vertretungs-mandats. H. Mit Beschwerde vom 26. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. I.Am 27. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen vorsorglichen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). 1.2 1.2.1 Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführendes den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N 1). 1.2.2 Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). Die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden bezwecken jedoch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Alle diese materiellen Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands; auf diese unzulässigen Begehren ist nicht einzutreten. 1.2.3 Die Beschwerdeführenden haben ohne Rechtsvertretung gehandelt, und aus der Begründung der Beschwerdeschrift wird ersichtlich, dass sie sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollen. Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie im Ergebnis die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihre Asylgesuche beantragen wollten. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asyl-system keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat das SEM den relevanten medizinischen Sachverhalt hinreichend erstellt und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt sowie rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des Ermessens, das ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz aus "humanitären Gründen" abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung respektive Überstellung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). 2.2 Was die Beschwerdeführenden in der Begründung ihres Rechtsmittels vorbringen, vermag die Korrektheit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen: 2.2.1 Soweit erneut auf die Ablehnung der in Deutschland gestellten Asylgesuche und die angeblich drohende Rückführung in den Heimatstaat hingewiesen wird, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine inhaltlich fehlerhafte Entscheidung der deutschen Asylbehörden oder auf individuelle Mängel des dort durchgeführten Asylverfahrens. Beides wird von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass weiteren Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Griechenland und Kroatien gemäss ihren Angaben ebenfalls kein Erfolg beschieden war (vgl. SEM-act. 26/3 und 29/3, je S. 1). Soweit der Beschwerdeführer 1 in seinem Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben hatte, nun über einen Beweis für die Gefährdung seiner Frau im Irak zu verfügen (vgl. SEM-act. 29/3 S. 2), werden die Beschwerdeführenden dieses Beweismittel gegebenenfalls den deutschen Behörden im Rahmen eines Folge- oder Wiederaufnahmeverfahren zu unterbreiten haben. 2.2.2 Die Beschwerdeführenden thematisieren in ihrem Rechtsmittel die "schwierige humanitäre Situation", die durch die Geburt des dritten Kindes entstanden sei. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen des SEM zur Frage eines Selbsteintritts respektive des Vorliegens humanitärer Gründe verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). 2.2.3 Mit Bezug auf die in der Beschwerdebegründung angesprochenen gesundheitlichen Aspekte ist erneut festzuhalten, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. etwa Urteil BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2) und davon ausgegangen werden darf, dass Asylsuchenden dort die notwendige medizinische Unterstützung gewährleistet wird. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann im Übrigen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Ihrer psychischen Belastung wird die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragte Behörde durch die Definition geeigneter Vollzugs-modalitäten Rechnung tragen können und müssen. Im Übrigen kann auch hier vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 27. November 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin. Die Anträge auf Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden gegenstandslos.

5. Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: