Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über die beantragte ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.6 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 27 ff. zu Artikel 8 Dublin-III-VO). Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 4.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht im Detail mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und sich nicht zur ungerechtfertigten Vorgehensweise der kroatischen Behörden (Befragung ohne Dolmetscher, Aussetzung eines Minderjährigen im Wald) geäussert.
E. 5.2 Entgegen den Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe hat sich die Vorinstanz mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und im gebotenen Umfang dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, es liege im kroatischen Asylsystem keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 8-10). Zudem hat sie ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien bezogen. Das SEM hat ferner eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 6 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM und dessen Schlussfolgerungen nicht teilt, stellt keine Verletzung von Verfahrensrechten dar. Vorliegend ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer, zu dessen Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt haben, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten wird. Dies wurde von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Die Vorgehensweise der kroatischen Behörden anlässlich des illegalen Grenzübertritts des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollte und nur zu Transitzwecken die kroatische Grenze überschritten hat, steht somit nicht mehr im Vordergrund. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, sich weitergehend mit den geschilderten Erlebnissen bei der illegalen Einreise auseinanderzusetzen.
E. 5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung hätten schon vier unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum bestanden (Registrierungen in Kroatien sowie an der Grenze Italien-Schweiz, Eintrag Personalienblatt, Angabe Erstbefragung [entsprechend der eingereichten Kopie des Impfausweises]). Die forensische Altersabklärung stelle vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Gemäss dem Gutachten sei bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Die kroatischen Behörden hätten das medizinische Altersgutachten ebenfalls als ausreichenden Beleg für seine Volljährigkeit erachtet und in der Folge ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt. Der eingereichte Impfausweis sei kein rechtsgenügliches Identitätsdokument, zumal in Afghanistan viele angeblich amtliche und nicht amtliche Dokumente käuflich erwerbbar seien. Impfausweise könnten sodann ohne weiteres selbständig ausgefüllt werden. Es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er im Anschluss an die daktyloskopische Erfassung nach seiner illegalen Einreise eine Wegweisung erhalten habe. Eine allfällige erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden könne auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. In Würdigung seiner Aussagen würden auch sonst keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe sein Alter und Geburtsdatum darlegen sowie angebliche Ungereimtheiten berichtigen können. Seine Aussagen entsprächen denjenigen eines Jugendlichen; er sei ungebildet und bis zu seinem Asylverfahren in der Schweiz habe sein Alter keine Rolle gespielt. Die Registrierungen der Geburtsdaten in Kroatien und Italien seien nicht verwertbar, da dem Beschwerdeführer weder ein Dolmetscher noch ein Beistand zur Verfügung gestellt worden sei. Das SEM wisse nichts Genaues über die dortigen Verfahren und stütze seinen Entscheid auf blosse Behauptungen. Das Übernahmegesuch an Kroatien sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer sich weder ausweisen noch plausible Angaben zum Alter gemacht und angegeben habe, in Kroatien geboren zu sein. Damit habe es eine falsche Wertung vorgenommen, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Ergebnis zur zahnärztlichen Untersuchung im Altersgutachten äussere sich lediglich zum Durchschnittsalter und gebe weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter an. Weshalb diese Angaben fehlten, werde im Gutachten nicht begründet. Ob sich die Alterspannen aufgrund der Einzelergebnisse überlappen und wie sich die divergierenden Ergebnisse der Zahnarzt- und Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse begründen liessen, ergebe sich aus dem Altersgutachten ebenfalls nicht. Die zahnärztliche Untersuchung deute auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, was näher liege an der Altersangabe des Beschwerdeführers als an derjenigen des SEM. Aufgrund seiner schlüssigen Angaben und der eingereichten Beweismittel sei das von ihm angegebene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz festgelegte. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte bringt der Beschwerdeführer vor, der Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung sowie zu einem fairen Asylverfahren sei bei einer Rückkehr keinesfalls garantiert. Der Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittelweg bleibe für Flüchtlinge in Kroatien illusorisch. Die generelle Annahme, Kroatien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Aufgrund der systematischen Anwendung von Gewalt, die nicht als Fehlverhalten Einzelner betrachtet werden könne, sondern vielmehr als staatlich geduldet, wenn nicht sogar als angeordnete Rechtsverletzung einzuordnen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kroatien an anderen Stellen rechtmässig agiere.
E. 6.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und ergänzte, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA seien zwar grundsätzlich widerspruchsfrei gewesen, sprächen jedoch aufgrund der geringen Informationsdichte nicht für seine Minderjährigkeit. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Registrierungen in Kroatien und an der Grenze Italien-Schweiz nicht verwertbar seien, weil weder ein Dolmetscher noch ein Beistand anwesend gewesen seien, sei als Schutzbehauptung zu werten. In der Erstbefragung UMA habe er nämlich die unglaubhafte Aussage gemacht, gar nicht nach seinem Alter gefragt worden zu sein. Es erscheine unwahrscheinlich, dass falsche Kalenderumrechnungen zu derart unterschiedlichen Daten geführt haben sollen und es sei davon auszugehen, die jeweiligen Behörden hätten ihn nach seinen Angaben registriert. In Bezug auf die Kritik in Zusammenhang mit dem Altersgutachten legte die Vorinstanz unter Verweis auf ein Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) dar, inwiefern die Ergebnisse der medizinischen Altersabklärungen zu interpretieren seien und zur Einschätzung führten, der Beschwerdeführer sei mindestens 19 Jahre alt. Im Vergleich zum Sachverhalt in dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2104/2022 - in welchem die Weisheitszähne ein Mineralisationsstadium zwischen C und F aufgewiesen hätten und der Unterkiefer nicht sicher beurteilbar gewesen sei - habe sich vorliegend ein Mineralisationsstadium zwischen G und H ermitteln lassen, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte darauf, die Vorinstanz habe nicht begründet, was konkret unter geringer Informationsdichte zu verstehen beziehungsweise was von ihm erwartet worden sei. Er habe die vom SEM gestellten Fragen beantwortet und es seien keine Vertiefungsfragen gestellt worden. Die unterschiedliche Erfassung seines Geburtsdatums sei dem Umstand geschuldet, dass er bei den Registrierungen keine Unterstützung für die Übersetzung beziehungsweise Umrechnung in den gregorianischen Kalender erhalten habe. Im Sinne des Kindeswohls solle es keine routinemässige Durchführung medizinischer Gutachten geben, sondern erst bei dringendem Verdacht der Volljährigkeit sowie nach Ausschöpfung alternativer Methoden. Die Divergenz der drei Ergebnisse der medizinischen Untersuchung falle vorliegend noch grösser aus als beim Urteil E-2104/2022. Im vom SEM zitierten Urteil D-146/2023 liege ein anderer Sachverhalt vor, weshalb dieses nicht herangezogen werden könne.
E. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 14. Februar 2023 (erneut) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch am 23. Februar 2023 zu.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen:
E. 7.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2).
E. 7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3). Abgesehen vom geringen Beweiswert von Tazkiras im Allgemeinen ist vorliegend festzuhalten, dass die Angaben im Feld, in welchem in der Regel eine Altersangabe beziehungsweise ein Geburtsdatum zu finden ist, unleserlich sind. Dem Impfausweis ist zwar das vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA angegebene Geburtsdatum zu entnehmen. Dieser enthält aber keine Fotografie, weshalb er gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 auch nicht als Identitätsausweis herangezogen werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das im Impfausweis festgehaltene Geburtsdatum mit dem von ihm - an der Erstbefragung erstmals - genannten Geburtsdatum übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.2.3 Hingegen spricht die vom SEM am 24. Januar 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des (...) vom 31. Januar 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am 27. Januar 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM act. [...]-26/7). Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Altersgutachten sei wenig aussagekräftig und nicht nachvollziehbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden ist und auf vier Einzeluntersuchungen basiert. Im Gutachten wird eingangs unter «Allgemeine Ausführungen» die Methodik erläutert und insbesondere festgehalten, dass für die Festlegung eines Mindestalters nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) nur beobachtete Minimalwerte aus der Literatur angewandt werden sollten und darüber hinaus stets das am weitesten entwickelte Merkmal berücksichtigt werde (grösstes Mindestalter). Sodann wurde hinsichtlich der Handknochenanalyse festgestellt, dass die Verknöcherung am linken Handskelett vollständig abgeschlossen sei und damit dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen entspreche. Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem mittleren Alter von 22.9 Jahren mit einer Spanne von 1.8 Jahren - und damit von einem Mindestalter von 19.7 Jahren - auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde festgestellt, dass das Wurzelwachstum der untersuchten Zähne vollständig abgeschlossen sei und daher von einem Mittelwert von 16 Jahren respektive für die Weisheitszähne lediglich noch ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben werden könne. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gutachtens, laut welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe, in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Ergebnis der Altersabklärung kein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. oben E. 7.2.1). Eine Überlappung von sich ergebenden Altersspannen ist nämlich nicht erkennbar, ebenso wenig eine plausible medizinische Erklärung. Die Vorinstanz hat zwar das Ergebnis in der angefochtenen Verfügung noch fälschlicherweise als starkes Indiz bezeichnet, dann aber auf Vernehmlassungsstufe festgehalten, dass es sich dabei um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit handle. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter - welche vor diesem Hintergrund einen höheren Stellenwert erhalten - nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Betreffend das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2104/2022 vom 30. Januar 2023 ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen, gemäss welchen die beiden Sachverhalte nicht miteinander zu vergleichen seien. Der Beschwerdeführer kann demgemäss aus dem zitierten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter mehrere Ungereimtheiten aufweisen. Insgesamt ergeben sich aus seinen Angaben in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern nicht weniger als vier verschiedene mögliche Geburtsdaten. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben hat, sein Geburtsdatum bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gekannt zu haben, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er es in Kroatien, an der Grenze Italien-Schweiz, auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung nicht übereinstimmend hat angeben können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er das Personalienblatt gemäss den Akten selbständig ausgefüllt (vgl. SEM act. [...]-1/2). Insgesamt sind seine sich widersprechenden Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Die kroatischen Behörden stimmten sodann in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen (vgl. unten E. 7.4) dem Gesuch um Aufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 7.1).
E. 7.2.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - die Durchführung eines Altersgutachtens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Bereits nach dem Ausfüllen des Personalienblatts durch den Beschwerdeführer erschienen vier unterschiedliche Daten als mögliche Geburtsdaten, womit die Veranlassung einer medizinischen Altersabklärung nicht nur gerechtfertigt war, sondern sich vielmehr aufdrängte.
E. 7.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3 ff.); diese sind nicht zu beanstanden.
E. 7.4 Die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe das Wiederaufnahmegesuch (recte: Aufnahmegesuch) betreffend den Beschwerdeführer fälschlicherweise damit begründet, dass er sich weder ausweisen noch plausible Angaben zum Alter habe machen können und angegeben habe, in Kroatien geboren zu sein, findet keine Stütze in den Akten. Dem Aufnahmegesuch vom 9. Dezember 2022 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden korrekterweise darüber informiert hat, dass eine Erstbefragung angesetzt sei und allenfalls eine Altersabklärung angeordnet werde. Sodann ist die Angabe des SEM «According to your answer to our information request from the 11th of November 2022 the person claimed to be born on the (...) in Croatia" offensichtlich so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien geltend gemacht habe, am (...) geboren zu sein. Dabei handelt es sich um einen Grammatikfehler, der nicht als falsche rechtliche Wertung zu verstehen ist und welcher keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, inwiefern ihm daraus ein Rechtsnachteil entstanden ist; eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Punkt erscheint daher nicht notwendig. Sodann war die Information des SEM, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit Identitätsnachweisen belegen können, zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmegesuchs vom 9. Dezember 2022 korrekt, zumal der Beschwerdeführer die Kopien seiner Tazkira und seines Impfausweises erst am 24. Januar 2023 zu den Akten reichte. Auch die Angabe der Vor-instanz im Remonstrationsgesuch vom 14. Februar 2023, er habe seine Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten («legally sufficient identity documents») belegen können, ist zutreffend (vgl. SEM act[...]-34/2 S. 2). Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn sie die Kopien der Tazkira und des Impfausweises den kroatischen Behörden weitergeleitet hätten. Angesichts des im vorliegenden Falle besonders geringen Beweiswerts dieser Dokumente führte dieses Versäumnis allein aber nicht zu einem fehlerhaften Remonstrationsverfahren (vgl. oben E. 7.2.2).
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Aufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.
E. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 8.3 Sodann lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Beamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 7.3 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 9.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal er sich in Kroatien nur drei Tage aufgehalten hat (SEM act. [...]-19/12 Ziffer 2.06). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.
E. 9.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat bezüglich des medizinischen Sachverhalts lediglich angegeben, aufgrund eines Unfalls in der Kindheit (...) zu haben. Er konnte indessen nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme ([...]) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 9.5 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in die Schweiz am 9. Oktober 2022 volljährig, weshalb sich für das SEM eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 3 KRK erübrigte (vgl. oben E. 7.2 ff.). Die entsprechende Rüge ist unbegründet.
E. 9.6 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe beziehungsweise eine diesbezüglich mangelnde Begründung geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist entgegen der Beschwerde unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Inwiefern der vorinstanzlichen Verfügung ein Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 12 Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 7.2 ff.). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (...) ist daher unverändert zu belassen.
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 14 Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 10. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers inzwischen belegt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 16 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1362/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) März 2021. Er suchte am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Gemäss einem Eintrag des Grenzwachkorps betreffend einen Aufgriff wegen rechtswidrigen Aufenthalts vom 9. Oktober 2022 wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war. D. Am 12. Oktober 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es stellte ihnen dabei Fragen zu den Altersangaben des Beschwerdeführers, eingereichten Beweismitteln sowie Verwandten in anderen Mitgliedstaaten. E. Die kroatischen Behörden beantworteten dieses Gesuch am 15. November 2022 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2022 unter dem Namen «Tarek Stanigzai» und mit dem Geburtsdatum (...) bei der illegalen Einreise registriert worden sei. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht. Informationen über seine Familienangehörigen würden keine vorliegen. Das SEM trug daraufhin die bei den kroatischen Behörden registrierten Personalien als Nebenidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS ein. F. Am 9. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 9. Februar 2023 mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz angegeben habe, minderjährig zu sein und die Altersabklärung noch nicht abgeschlossen sei. G. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 24. Januar 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit habe und deshalb eine medizinische Altersabklärung veranlassen werde. Im Rahmen der Erstbefragung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira inklusive Übersetzung (Ausstellungsdatum: 9. April 2016) sowie eine Kopie seiner Impfkarte ins Recht. Auf der Impfkarte in Kopie ist als Geburtsdatum der (...) nach paschtunischem Kalender ([...] nach gregorianischem Kalender) eingetragen. Der Beschwerdeführer gab an, im ZEMIS sei als Geburtsdatum der (...) eingetragen worden, weil ein anderer Junge das Personalienblatt ausgefüllt habe. Nach dem Grund gefragt, weshalb er nicht in Kroatien geblieben sei, gab er zu Protokoll, mit seinem Onkel und dem Schlepper abgemacht zu haben, dass er in die Schweiz gehen würde. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, am (...) etwas Probleme zu haben, weil er als Kind einen Unfall gehabt habe und die Knochen aufgrund einer mangelhaften Behandlung deformiert zusammengewachsen seien. H. Das vom SEM am 24. Januar 2023 in Auftrag gegebene rechtsmedizinisches Gutachten des (...) vom 31. Januar 2023 ergab, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werde, womit das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen könne. I. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 22. Februar 2023 machte er geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da er dort schlecht behandelt und im Wald zurückgelassen worden sei. Er habe das Personalienblatt in der Schweiz nicht selbst ausfüllen können, weshalb ihm ein anderer Junge dabei geholfen habe. Sein angegebenes Alter habe er mit Fotos seiner Tazkira sowie seiner Impfkarte belegen können. Wie aus den widersprüchlichen Schätzwerten des Altersgutachtens und insbesondere aus den unterschiedlichen Zwischenergebnissen des Mindestalters der Schluss gezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren aufweise, sei nicht nachvollziehbar. Das auf der Tazkira ersichtliche Geburtsdatum ([...] nach paschtunischem, [...] nach gregorianischem Kalender) müsse als wahrscheinlicher angesehen werden als dasjenige des (...). J. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 14. Februar 2023 erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers. Dem Schreiben legte es das Altersgutachten vom 31. Januar 2023 inklusive Übersetzung bei. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch am 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. K. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (eröffnet am 3. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der gleichen Verfügung hielt das SEM fest, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute. L. Mit Beschwerde vom 9. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 24. Februar 2023 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Fliesstext beantragte er sodann, die Vorinstanz sei aufzufordern, den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Verfügung einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm - unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. O. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Am 27. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags datierte Fürsorgebestätigung nach. Q. Am 6. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über die beantragte ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.6 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 27 ff. zu Artikel 8 Dublin-III-VO). Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht im Detail mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und sich nicht zur ungerechtfertigten Vorgehensweise der kroatischen Behörden (Befragung ohne Dolmetscher, Aussetzung eines Minderjährigen im Wald) geäussert. 5.2 Entgegen den Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe hat sich die Vorinstanz mit der Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und im gebotenen Umfang dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, es liege im kroatischen Asylsystem keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 8-10). Zudem hat sie ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien bezogen. Das SEM hat ferner eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 6 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM und dessen Schlussfolgerungen nicht teilt, stellt keine Verletzung von Verfahrensrechten dar. Vorliegend ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer, zu dessen Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt haben, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten wird. Dies wurde von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Die Vorgehensweise der kroatischen Behörden anlässlich des illegalen Grenzübertritts des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollte und nur zu Transitzwecken die kroatische Grenze überschritten hat, steht somit nicht mehr im Vordergrund. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, sich weitergehend mit den geschilderten Erlebnissen bei der illegalen Einreise auseinanderzusetzen. 5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung hätten schon vier unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum bestanden (Registrierungen in Kroatien sowie an der Grenze Italien-Schweiz, Eintrag Personalienblatt, Angabe Erstbefragung [entsprechend der eingereichten Kopie des Impfausweises]). Die forensische Altersabklärung stelle vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Gemäss dem Gutachten sei bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Die kroatischen Behörden hätten das medizinische Altersgutachten ebenfalls als ausreichenden Beleg für seine Volljährigkeit erachtet und in der Folge ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt. Der eingereichte Impfausweis sei kein rechtsgenügliches Identitätsdokument, zumal in Afghanistan viele angeblich amtliche und nicht amtliche Dokumente käuflich erwerbbar seien. Impfausweise könnten sodann ohne weiteres selbständig ausgefüllt werden. Es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er im Anschluss an die daktyloskopische Erfassung nach seiner illegalen Einreise eine Wegweisung erhalten habe. Eine allfällige erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden könne auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. In Würdigung seiner Aussagen würden auch sonst keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er habe sein Alter und Geburtsdatum darlegen sowie angebliche Ungereimtheiten berichtigen können. Seine Aussagen entsprächen denjenigen eines Jugendlichen; er sei ungebildet und bis zu seinem Asylverfahren in der Schweiz habe sein Alter keine Rolle gespielt. Die Registrierungen der Geburtsdaten in Kroatien und Italien seien nicht verwertbar, da dem Beschwerdeführer weder ein Dolmetscher noch ein Beistand zur Verfügung gestellt worden sei. Das SEM wisse nichts Genaues über die dortigen Verfahren und stütze seinen Entscheid auf blosse Behauptungen. Das Übernahmegesuch an Kroatien sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer sich weder ausweisen noch plausible Angaben zum Alter gemacht und angegeben habe, in Kroatien geboren zu sein. Damit habe es eine falsche Wertung vorgenommen, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Ergebnis zur zahnärztlichen Untersuchung im Altersgutachten äussere sich lediglich zum Durchschnittsalter und gebe weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter an. Weshalb diese Angaben fehlten, werde im Gutachten nicht begründet. Ob sich die Alterspannen aufgrund der Einzelergebnisse überlappen und wie sich die divergierenden Ergebnisse der Zahnarzt- und Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse begründen liessen, ergebe sich aus dem Altersgutachten ebenfalls nicht. Die zahnärztliche Untersuchung deute auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, was näher liege an der Altersangabe des Beschwerdeführers als an derjenigen des SEM. Aufgrund seiner schlüssigen Angaben und der eingereichten Beweismittel sei das von ihm angegebene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz festgelegte. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte bringt der Beschwerdeführer vor, der Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung sowie zu einem fairen Asylverfahren sei bei einer Rückkehr keinesfalls garantiert. Der Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittelweg bleibe für Flüchtlinge in Kroatien illusorisch. Die generelle Annahme, Kroatien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Aufgrund der systematischen Anwendung von Gewalt, die nicht als Fehlverhalten Einzelner betrachtet werden könne, sondern vielmehr als staatlich geduldet, wenn nicht sogar als angeordnete Rechtsverletzung einzuordnen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kroatien an anderen Stellen rechtmässig agiere. 6.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und ergänzte, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA seien zwar grundsätzlich widerspruchsfrei gewesen, sprächen jedoch aufgrund der geringen Informationsdichte nicht für seine Minderjährigkeit. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Registrierungen in Kroatien und an der Grenze Italien-Schweiz nicht verwertbar seien, weil weder ein Dolmetscher noch ein Beistand anwesend gewesen seien, sei als Schutzbehauptung zu werten. In der Erstbefragung UMA habe er nämlich die unglaubhafte Aussage gemacht, gar nicht nach seinem Alter gefragt worden zu sein. Es erscheine unwahrscheinlich, dass falsche Kalenderumrechnungen zu derart unterschiedlichen Daten geführt haben sollen und es sei davon auszugehen, die jeweiligen Behörden hätten ihn nach seinen Angaben registriert. In Bezug auf die Kritik in Zusammenhang mit dem Altersgutachten legte die Vorinstanz unter Verweis auf ein Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) dar, inwiefern die Ergebnisse der medizinischen Altersabklärungen zu interpretieren seien und zur Einschätzung führten, der Beschwerdeführer sei mindestens 19 Jahre alt. Im Vergleich zum Sachverhalt in dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2104/2022 - in welchem die Weisheitszähne ein Mineralisationsstadium zwischen C und F aufgewiesen hätten und der Unterkiefer nicht sicher beurteilbar gewesen sei - habe sich vorliegend ein Mineralisationsstadium zwischen G und H ermitteln lassen, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte darauf, die Vorinstanz habe nicht begründet, was konkret unter geringer Informationsdichte zu verstehen beziehungsweise was von ihm erwartet worden sei. Er habe die vom SEM gestellten Fragen beantwortet und es seien keine Vertiefungsfragen gestellt worden. Die unterschiedliche Erfassung seines Geburtsdatums sei dem Umstand geschuldet, dass er bei den Registrierungen keine Unterstützung für die Übersetzung beziehungsweise Umrechnung in den gregorianischen Kalender erhalten habe. Im Sinne des Kindeswohls solle es keine routinemässige Durchführung medizinischer Gutachten geben, sondern erst bei dringendem Verdacht der Volljährigkeit sowie nach Ausschöpfung alternativer Methoden. Die Divergenz der drei Ergebnisse der medizinischen Untersuchung falle vorliegend noch grösser aus als beim Urteil E-2104/2022. Im vom SEM zitierten Urteil D-146/2023 liege ein anderer Sachverhalt vor, weshalb dieses nicht herangezogen werden könne. 7. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 14. Februar 2023 (erneut) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch am 23. Februar 2023 zu. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen: 7.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3). Abgesehen vom geringen Beweiswert von Tazkiras im Allgemeinen ist vorliegend festzuhalten, dass die Angaben im Feld, in welchem in der Regel eine Altersangabe beziehungsweise ein Geburtsdatum zu finden ist, unleserlich sind. Dem Impfausweis ist zwar das vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA angegebene Geburtsdatum zu entnehmen. Dieser enthält aber keine Fotografie, weshalb er gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 auch nicht als Identitätsausweis herangezogen werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das im Impfausweis festgehaltene Geburtsdatum mit dem von ihm - an der Erstbefragung erstmals - genannten Geburtsdatum übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.2.3 Hingegen spricht die vom SEM am 24. Januar 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des (...) vom 31. Januar 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am 27. Januar 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM act. [...]-26/7). Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Altersgutachten sei wenig aussagekräftig und nicht nachvollziehbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden ist und auf vier Einzeluntersuchungen basiert. Im Gutachten wird eingangs unter «Allgemeine Ausführungen» die Methodik erläutert und insbesondere festgehalten, dass für die Festlegung eines Mindestalters nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) nur beobachtete Minimalwerte aus der Literatur angewandt werden sollten und darüber hinaus stets das am weitesten entwickelte Merkmal berücksichtigt werde (grösstes Mindestalter). Sodann wurde hinsichtlich der Handknochenanalyse festgestellt, dass die Verknöcherung am linken Handskelett vollständig abgeschlossen sei und damit dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen entspreche. Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem mittleren Alter von 22.9 Jahren mit einer Spanne von 1.8 Jahren - und damit von einem Mindestalter von 19.7 Jahren - auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde festgestellt, dass das Wurzelwachstum der untersuchten Zähne vollständig abgeschlossen sei und daher von einem Mittelwert von 16 Jahren respektive für die Weisheitszähne lediglich noch ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben werden könne. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gutachtens, laut welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe, in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Ergebnis der Altersabklärung kein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. oben E. 7.2.1). Eine Überlappung von sich ergebenden Altersspannen ist nämlich nicht erkennbar, ebenso wenig eine plausible medizinische Erklärung. Die Vorinstanz hat zwar das Ergebnis in der angefochtenen Verfügung noch fälschlicherweise als starkes Indiz bezeichnet, dann aber auf Vernehmlassungsstufe festgehalten, dass es sich dabei um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit handle. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter - welche vor diesem Hintergrund einen höheren Stellenwert erhalten - nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Betreffend das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2104/2022 vom 30. Januar 2023 ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen, gemäss welchen die beiden Sachverhalte nicht miteinander zu vergleichen seien. Der Beschwerdeführer kann demgemäss aus dem zitierten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2.4 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter mehrere Ungereimtheiten aufweisen. Insgesamt ergeben sich aus seinen Angaben in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern nicht weniger als vier verschiedene mögliche Geburtsdaten. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben hat, sein Geburtsdatum bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gekannt zu haben, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er es in Kroatien, an der Grenze Italien-Schweiz, auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung nicht übereinstimmend hat angeben können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er das Personalienblatt gemäss den Akten selbständig ausgefüllt (vgl. SEM act. [...]-1/2). Insgesamt sind seine sich widersprechenden Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Die kroatischen Behörden stimmten sodann in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen (vgl. unten E. 7.4) dem Gesuch um Aufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 7.1). 7.2.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - die Durchführung eines Altersgutachtens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Bereits nach dem Ausfüllen des Personalienblatts durch den Beschwerdeführer erschienen vier unterschiedliche Daten als mögliche Geburtsdaten, womit die Veranlassung einer medizinischen Altersabklärung nicht nur gerechtfertigt war, sondern sich vielmehr aufdrängte. 7.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3 ff.); diese sind nicht zu beanstanden. 7.4 Die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe das Wiederaufnahmegesuch (recte: Aufnahmegesuch) betreffend den Beschwerdeführer fälschlicherweise damit begründet, dass er sich weder ausweisen noch plausible Angaben zum Alter habe machen können und angegeben habe, in Kroatien geboren zu sein, findet keine Stütze in den Akten. Dem Aufnahmegesuch vom 9. Dezember 2022 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden korrekterweise darüber informiert hat, dass eine Erstbefragung angesetzt sei und allenfalls eine Altersabklärung angeordnet werde. Sodann ist die Angabe des SEM «According to your answer to our information request from the 11th of November 2022 the person claimed to be born on the (...) in Croatia" offensichtlich so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien geltend gemacht habe, am (...) geboren zu sein. Dabei handelt es sich um einen Grammatikfehler, der nicht als falsche rechtliche Wertung zu verstehen ist und welcher keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, inwiefern ihm daraus ein Rechtsnachteil entstanden ist; eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Punkt erscheint daher nicht notwendig. Sodann war die Information des SEM, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit Identitätsnachweisen belegen können, zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmegesuchs vom 9. Dezember 2022 korrekt, zumal der Beschwerdeführer die Kopien seiner Tazkira und seines Impfausweises erst am 24. Januar 2023 zu den Akten reichte. Auch die Angabe der Vor-instanz im Remonstrationsgesuch vom 14. Februar 2023, er habe seine Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten («legally sufficient identity documents») belegen können, ist zutreffend (vgl. SEM act[...]-34/2 S. 2). Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn sie die Kopien der Tazkira und des Impfausweises den kroatischen Behörden weitergeleitet hätten. Angesichts des im vorliegenden Falle besonders geringen Beweiswerts dieser Dokumente führte dieses Versäumnis allein aber nicht zu einem fehlerhaften Remonstrationsverfahren (vgl. oben E. 7.2.2). 7.5 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Aufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 8. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.3 Sodann lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Beamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 7.3 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 8.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 9.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal er sich in Kroatien nur drei Tage aufgehalten hat (SEM act. [...]-19/12 Ziffer 2.06). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 9.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat bezüglich des medizinischen Sachverhalts lediglich angegeben, aufgrund eines Unfalls in der Kindheit (...) zu haben. Er konnte indessen nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme ([...]) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 9.5 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in die Schweiz am 9. Oktober 2022 volljährig, weshalb sich für das SEM eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 3 KRK erübrigte (vgl. oben E. 7.2 ff.). Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 9.6 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe beziehungsweise eine diesbezüglich mangelnde Begründung geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist entgegen der Beschwerde unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Inwiefern der vorinstanzlichen Verfügung ein Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
12. Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 7.2 ff.). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (...) ist daher unverändert zu belassen.
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
14. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 10. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers inzwischen belegt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
16. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).