Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist.
E. 3.2 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, dieser habe auf dem Personalienblatt angegeben, am (...) geboren zu sein. Später habe die Rechtsvertretung darüber informiert, dass er am (...) geboren und daher minderjährig sei. Anlässlich der EB UMA habe er keine konkreten Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum machen können. Auch sei es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, warum er sowohl in Österreich als auch in der Schweiz zunächst als volljährige Person erfasst worden sei. Den eingereichten Kopien der Tazkira und der Impfkarte komme keine genügende Beweiskraft zu. Gemäss dem Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 22. November 2022 habe der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Dies sei ein gewichtiges Indiz für seine Volljährigkeit. In der Gesamtbeurteilung existiere kein einziges Argument, welches für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spreche. Auch sein Äusseres spreche nicht dafür.
E. 3.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe die Altersanpassung nicht - wie explizit gefordert - separat verfügt, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer weder möglich gewesen, in der Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) zu wohnen und an den dortigen Aktivitäten teilzunehmen, noch formell gegen die Altersanpassung vorzugehen. Sodann sei die Anordnung des medizinischen Altersgutachtens nicht begründet und nicht verhältnismässig gewesen, da nach erfolgter EB UMA keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass das angegebene Alter nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und Identitätspapiere eingereicht, welche sein Alter und seine Minderjährigkeit bestätigen würden. Das Personalienblatt sei nicht von ihm persönlich ausgefüllt und das Geburtsdatum von einer anderen Person für ihn umgerechnet worden. Dabei sei es zu einem Fehler gekommen. Während der Personalienaufnahme stehe kein Dolmetscher zur Verfügung und die Asylsuchenden seien auf sich allein gestellt. Sie würden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig unterstützen. Die Angaben auf dem Personalienblatt könnten folglich nicht zu seinen Lasten verwendet werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und hätten sehr wohl Aufschluss über sein Alter gegeben. So sei er zum einen gemäss seinen eigenen Angaben zum Geburtsjahr ([...]) (...) Jahre alt, und zum anderen ergebe sich aus der angegebenen Schulzeit von (...) Jahren ab dem (...) Altersjahr bis zur Ausreise im Sommer 2021 ein Alter von derzeit (...) Jahren. Allein aufgrund des Unvermögens, Identitätspapiere im Original einzureichen, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, das angegebene Alter sei unglaubhaft. Was das Altersgutachten anbelange, äussere sich das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung lediglich zum Durchschnittsalter und gebe weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter an. Auch der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse sei nicht zu entnehmen, welches das statistisch gesehen wahrscheinlichste Alter sei. Ob sich die Altersspannen aufgrund der Einzelergebnisse überlappen würden und wie sich die divergierenden Ergebnisse begründen liessen, ergebe sich aus dem Altersgutachten nicht. Aufgrund des Ergebnisses der zahnärztlichen Untersuchung, welche auf ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren hinweise, sei das vom Beschwerdeführer angegebene Alter wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene. Auch wenn die Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse zu einem Mindestalter von (...) Jahren und einem Durchschnittsalter von (...) Jahren (± 1.8) komme, könne das Ergebnis des Gutachtens insbesondere aufgrund der fehlenden Angabe zu Überlappungen der Befunde und mangels weiterführender medizinischer Erklärungen nicht als starkes Indiz gemäss den Beweisregeln des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Es handle sich vielmehr lediglich um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt sei das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als das vom SEM festgelegte.
E. 3.4 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf das Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), gemäss welcher der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke «Stadium 3c nach Kellinghaus» die Voraussetzung für eine Altersschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» erfülle. Die Befunde zur Zahnwurzelmineralisation seien hingegen gemäss SGRM ohne Referenzstudien aus Afghanistan nicht aussagekräftig genug. Es sei davon auszugehen, dass das IRM der Universität B._______ uneindeutige Untersuchungsergebnisse grundsätzlich nicht als eindeutig ausgeben würde. Für dieses bestehe offensichtlich kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer volljährig sei; ansonsten wäre anzunehmen, dass es ein differenziertes, weniger eindeutiges Resultat mitgeteilt hätte. Die Untersuchungswerte die Zähne betreffend würden zu keinem echten Ergebnis führen, würden aber auch nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte minderjährig sein, sprechen. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zwar widerspruchsfrei gewesen, doch gleichzeitig von einer geringen Informationsdichte. Dies habe zum einen an der Lebenserfahrung und der Biografie des Beschwerdeführers gelegen, zum anderen aber auch am Umfang und der Qualität der Fragen des SEM. Die Antworten würden lediglich zeigen, dass er offenkundig eine Schule besucht habe und wisse, wann ungefähr Schulferien und Klausuren seien. Die erhaltenen Antworten könnten deshalb nicht als starkes Indiz für die Minderjährigkeit angeführt werden. Anders verhielte es sich womöglich, wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen in zurückliegende wichtige politische, gesellschaftliche oder sportliche Weltereignisse beziehungsweise Ereignisse von nationaler Tragweite oder Naturkatastrophen zeitlich eingebettet hätte. Tatsächlich bilde einzig die von ihm erwähnte Machtergreifung durch die Taliban eine Ausnahme. Dies überrasche insofern nicht, als dieses nicht lange zurückliegende Ereignis das Fundament seiner Asylgründe bilden dürfte. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf seiner etwa ein Jahr dauernden Reise von Afghanistan in die Schweiz mit Reisegefährten verschiedene Länder durchquert, andere Landsleute angetroffen und sich in Kreisen wandernder Flüchtender bewegt. Dadurch müsse er zwangsläufig mit dem Thema «Alter» konfrontiert worden sein, sei es durch behördliche Anhaltungen oder Kontrollen oder auch aufgrund der «Zukunftsgespräche» mit Landsleuten. Daher dürfte sich ihm die Relevanz seines Alters auf seine Behandlung durch die Behörden, die Beherbergung und das künftige Asylverfahren mit der Zeit offenbart haben. Vor diesem Hintergrund sei schwer nachzuvollziehen, weshalb es ihm (mit fremder Hilfe oder ohne) vor der Ankunft in die Schweiz nicht gelungen sei abzuklären oder umzurechnen, welches sein Geburtsdatum oder Geburtsjahr laut dem gregorianischen Kalender sei, zumal er sein angebliches Geburtsjahr ([...]) lange davor gekannt habe. Ihm habe es ebenfalls oblegen, trotz «lediglich» (...) Jahren Schulzeit in Eigenverantwortung nachzuprüfen, ob die Angaben auf dem Personalienblatt des SEM korrekt eingetragen worden seien. Er hätte eine Mitarbeiterin des SEM oder jemand anderen darum bitten können, ihm die Angaben laut vorzulesen oder auch selber das Personalienblatt nach persischen oder arabischen Zahlen zu durchsuchen und diese zu überprüfen. Dabei wäre es ihm möglicherweise aufgefallen, dass das Geburtsdatum nach iranischem Kalender nicht aufgeführt gewesen beziehungsweise falsch umgerechnet worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es äusserst fraglich, ob es ihm gelungen sei, sich einzig aufgrund seiner Unwissenheit für die unterschiedlichen Altersangaben aus der Verantwortung zu ziehen. Schliesslich seien die eingereichten Dokumente in Kopie alle handschriftlich ausgefüllt. Einerseits sei ihre Überprüfung nicht möglich, andererseits seien sie leicht zu fälschen beziehungsweise käuflich zu erwerben. Ferner erscheine es auffällig, dass auf dem eingereichten Impfausweis das Geburtsdatum in arabischen Zahlen erfasst sei, während alle anderen Angaben in persischer Schrift geschrieben stünden. Die eingereichten Unterlagen hätten daher keinen Beweiswert. Auch wenn das Altersgutachten ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wäre, sei es das einzige, welches für sich Objektivität beanspruchen dürfe.
E. 3.5 In der Replik wird daran festgehalten, dass es sich gemäss Rechtsprechung beim Altersgutachten um ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit handle. Das SEM anerkenne, dass die Befunde zur Zahnwurzelmineralisation gemäss SGRM ohne Referenzstudien aus Afghanistan nicht aussagekräftig genug seien. Dies schwäche die Aussagekraft zusätzlich. Sodann räume das SEM ein, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei gewesen seien und die an der EB UMA gestellten Fragen mitverantwortlich für die angeblich geringe Informationsdichte seien. Art und Qualität der Fragen würden jedoch klar im Machtbereich des SEM liegen und dürften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Realitätsfremd sei, dass sich Gesuchsteller bereits auf dem Fluchtweg in den fürs SEM wichtigen Punkten auf das Asylverfahren vorbereiten könnten und etwa ihr Alter ausrechnen oder berechnen lassen würden. Einem minderjährigen Asylsuchenden könne nicht zugemutet werden, sich während des Fluchtweges mit möglichen Fragen zum Asylverfahren - wie etwa der Frage des Alters respektive der Umrechnung des Geburtsjahres oder -datums - auseinanderzusetzen. Ebenfalls sei notorisch, dass die Erstregistrierung oftmals sehr fehlerbehaftet sei. Diese Fehler würden im Rahmen eines Dublingesprächs oder einer EB jeweils korrigiert. Es könne daher nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden, wenn bei einem UMA das Alter zuerst falsch erfasst worden sei. Ein UMA bemerke diesen Umstand meistens dann, wenn er bei den Erwachsenen untergebracht werde, und beschwere sich dann. Es passiere sehr selten, dass sich ein Gesuchsteller aktiv versichere, dass ein nicht selbst ausgefülltes Dokument tatsächlich wie von ihm angegeben ausgefüllt worden sei. Dies sei schlicht ein Abbild der Realität. Was die eingereichten Dokumente anbelange, seien diese immer handschriftlich ausgefüllt. Ebenfalls seien die Daten auf einem Impfausweis immer in arabischen Zahlen erfasst. Das SEM sei anzuweisen, diese Dokumente korrekt zu würdigen. Sollte das Gericht nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers feststellen können, sei die Sache zumindest zur vollständigen Sachverhaltserhebung - etwa zur Erstellung eines weiteren Altersgutachtens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; vgl. ferner BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
E. 5 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. In der Replik wird diesbezüglich etwa die Erstellung eines weiteren Altersgutachtens beantragt (vgl. a.a.O. S. 2 [E. 3.5]). Allein aus dem Umstand, dass laut Gutachten die Befunde zur Zahnwurzelmineralisation ohne Referenzstudien aus Afghanistan nicht aussagekräftig genug seien, kann jedoch nicht auf eine ungenügende Altersanalyse geschlossen werden. Insbesondere ist - nur wenige Monate nach der erfolgten Begutachtung im November 2022 - nicht davon auszugehen, dass ein neues Gutachten zu einem anderen beziehungsweise eindeutigeren Ergebnis käme. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Altersgutachten nicht zur Altersspanne oder zum statistisch wahrscheinlichsten Alter äussert. Letzteres ist aufgrund des in der forensischen Diagnostik angewandten und in der Rechtsprechung verankerten Mindestalterskonzepts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3) ohnehin nicht von Belang. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Gutachten divergierende Ergebnisse zu entnehmen wären. Insgesamt bestehen keine Hinweise auf ein fehlerhaftes oder unvollständiges Altersgutachten. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sein könnte. Daran ändert der Umstand, dass das SEM die geringe Informationsdichte in den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise dem Umfang und der Qualität der Fragen zuschreibt (vgl. Vernehmlassung S. 2 [E. 3.4]), nichts. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass SEM habe die Altersanpassung betreffend keine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen, ist festzuhalten, dass eine solche Unterlassung allenfalls Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte sein können. Eine solche fällt vorliegend nicht in Betracht, nachdem das SEM mit dem Dublin-Entscheid auch über die Frage der Altersanpassung im ZEMIS entschieden hat, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach insbesondere dann, wenn mit einem zeitnahen Dublin-Entscheid zu rechnen ist, dieser Praxis nichts Grundsätzliches entgegenzuhalten ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3356/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 6.6.1; D-1596/2022 vom 31. Mai 2022 E. 5.2).
E. 7.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3).
E. 7.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet).
E. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer vorgelegten veralteten Form - werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Der lediglich als Kopie eingereichte Impfausweis stellt ebenfalls kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar, auch wenn das in arabischen Ziffern erfasste Geburtsdatum nicht per se für eine Fälschung spricht.
E. 7.4.1 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden insgesamt fünf verschiedene Geburtsdaten ins Feld geführt. So gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt vom 4. September 2022 an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-act. [...]-1/2). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 reichte seine Rechtsvertretung die Tazkira (in Kopie) nach und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe ihr bereits am 12. September 2022 mitgeteilt, dass er minderjährig und am (...) geboren sei (vgl. SEM-act. [...]-13/1 und 14/2). Sodann teilten die österreichischen Behörden mit der Ablehnung ihres Übernahmeersuchens vom 10. November 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) registriert (vgl. SEM-act. [...]-19/2). In der Folge führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (EB) UMA vom 11. November 2022 aus, er sei am (...) ([...]) geboren (vgl. SEM-act. [...]-21/12 Ziff. 1.06). In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 wiederum wird der (...) ([...]) als Geburtsdatum, welches der Impfkarte zu entnehmen sei, angeführt (vgl. SEM-act. [...]-37/2).
E. 7.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zu seiner Biographie und seiner Schulbildung in Afghanistan sind - übereinstimmend mit dem SEM - als widerspruchsfrei zu beurteilen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. G). Soweit das SEM die geringe Informationsdichte bemängelt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser die ihm gestellten Fragen beantwortete und seitens des SEM keine Vertiefungsfragen gestellt wurden. Seinen Angaben ist grundsätzlich zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Übernahme der Taliban, also im August 2021, in der (...) Klasse gewesen sei. Dies ist grundsätzlich mit einem Geburtsjahr (...) beziehungsweise (...) vereinbar, wobei festzuhalten ist, dass dem Befragungsprotokoll - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. E. 3.3) - kein Einschulungsalter des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Gleichzeitig ist mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 3.4) kaum vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer auf der Reise nach Europa nicht zwangsläufig mit dem Thema «Geburtsdatum» beziehungsweise dessen Umrechnung in den europäischen Kalender konfrontiert sah. Selbst wenn dies wider Erwarten nicht der Fall gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass ihm die Bedeutung des Geburtsdatums spätestens im Zusammenhang mit oder nach der Registrierung in Österreich bewusst geworden sein musste und ihm zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zumindest sein Geburtsjahr nach europäischem Kalender hätte bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Angabe, er habe sowohl in Österreich als auch in der Schweiz das Geburtsjahr (...) angegeben, welches in beiden Ländern falsch umgerechnet worden sei, als wenig plausibel. Noch weniger wahrscheinlich mutet an, dass die Umrechnung des Geburtsdatums in beiden Ländern zu so massiv falschen Ergebnissen geführt haben soll. Angesichts dessen können Ausführungen zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, die Angaben auf dem Personalienblatt auf ihre Korrektheit zu überprüfen, unterbleiben. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer, der annähernd (...) Jahre lang die Schule besucht habe, offensichtlich nicht bemerkte, dass auf der mit E-Mail seiner Rechtsvertretung ans SEM vom 4. Oktober 2022 eingereichten Kopie der Tazkira oberhalb des Vermerks, wonach er gemäss seinem Aussehen als (...)-jährig im Jahr 1399 eingeschätzt werde, das Geburtsdatum (...) ([...]) aufgeführt ist. So liess er im erwähnten E-Mail mitteilen, er sei am (...) geboren. An der EB UMA vom 11. November 2022 gab er den (...) ([...]) als Geburtsdatum an. Erst nach der Einreichung der Impfkarte zusammen mit der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 führte er als Geburtsdatum den (...) ins Feld. Würde es sich bei der eingereichten Kopie der Tazkira um ein tatsächlich dem Beschwerdeführer zustehendes Dokument handeln, wäre anzunehmen, dass ihm sein tatsächliches Geburtsdatum spätestens seit deren Einreichung geläufig wäre.
E. 7.5.1 Zu prüfen ist sodann, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Entscheid des SEM, ein Altersgutachten zu veranlassen, nicht zu beanstanden ist, nachdem nach der EB UMA mehrere Geburtsdaten im Raum standen und nur die Kopie einer Tazkira bei den Akten lag (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG).
E. 7.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.5.3 Das Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 22. November 2022 kommt in Zusammenschau der Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Das vom Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Untersuchung) angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus et al., was bei Jungen einem mittleren Alter von (...) ± 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch habe gesehen werden können, liege - je nach Studie - bei (...) beziehungsweise (...) Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher nach Demirjian ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium von «G» nach Demirjian gefunden. Ohne angegebene Extremwerte, wie in der Studie nach Olze, könne vor Abschluss des Wurzelwachstums kein Mindestalter angegeben werden. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor (vgl. SEM-Akte [...]-27/6).
E. 7.5.4 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2).
E. 7.5.5 Gemäss dem Gutachten des IRM der Universität B._______, welches von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden ist und den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] beziehungsweise [...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten nur einen Mittelwert von (...) Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspannen angegeben werden. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des Befundes am Schlüsselbein, und unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 3.4) ist das Altersgutachten, welches zwar - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht - nicht vollumfänglich ins Schema der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung passt, im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren (widerspruchsfreie Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA einerseits und Registrierung in Österreich mit anderem Geburtsdatum, unterschiedliche Geburtsdatumsangaben in der Schweiz, fehlendes rechtsgenügliches Beweismittel zum Beleg der behaupteten Minderjährigkeit und medizinische Altersschätzung andererseits [vgl. E. 7.4 und 7.5]) erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 8.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 9.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 9.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 9.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 9.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 9.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers kann vorliegend offengelassen werden, ob die geltend gemachte Minderjährigkeit an der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens etwas geändert hätte.
E. 10 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 30. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 4. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nach der Ablehnung dieses Ersuchens am 10. November 2022 hiessen die österreichischen Behörden das Remonstrationsersuchen vom 29. November 2022 am 30. November 2022 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 11.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-369/2023 vom 30. Januar 2023 E. 11.2; D-5895/2022 vom 16. Januar 2023 E. 9.2).
E. 11.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 11.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 12.1 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden (vgl. Sachverhalt Bst. K). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 12.2 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
E. 13 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Die am 19. Januar 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-146/2023 law/gnb Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 4. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalienblatt an, er sei am (...) geboren. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 9. September 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS-Direkterfassung). D. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 mit, der Beschwerdeführer habe ihr bereits im Erstkontakt am 12. September 2022 mitgeteilt, dass er minderjährig und am (...) geboren sei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Tazkira zu den Akten gereicht. E. Am 4. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Die österreichischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen am 10. November 2022 ab mit der Begründung, die Republik Österreich erachte sich aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz geltend gemachten Minderjährigkeit als nicht zuständig. G. Anlässlich der Erstbefragung (EB) UMA vom 11. November 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre (...) (nach afghanischem Kalender; Anm. des Gerichts) geboren, er glaube am (...) ([...]; nach europäischem Kalender; Anm. des Gerichts). Er sei sich jedoch nicht sicher. Sein Geburtsdatum kenne er von seiner Mutter. Ausserdem habe er bei der Ausstellung der Tazkira ein Schreiben des Schuldirektors mit dem Stempel seines Geburtsdatums erhalten. Da er sich mit der Umrechnung in den europäischen Kalender nicht auskenne, habe dies eine andere Person bei der Ankunft im Bundesasylzentrum (BAZ) für ihn gemacht. Nachdem andere Jungs ihm gesagt hätten, das umgerechnete Datum sei falsch, habe er das Geburtsdatum sofort korrigieren lassen (vgl. SEM-act. [...]-21/12 Ziff. 1.06). Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, habe diese aber nicht abschliessen können, weil die Taliban einmarschiert seien und es ein Durcheinander gegeben habe. Dies sei kurz vor den Abschlussklausuren gewesen, die jeweils am 15. Qaus stattfinden würden. Die Schule habe er im Jahr 1400, etwa eineinhalb oder zwei Monate vor seiner Ausreise, abgebrochen beziehungsweise er habe Afghanistan eineinhalb oder zwei Monate nach der Ankunft der Taliban verlassen (vgl. SEM-act. [...]-21/12 Ziff. 1.16.08 und 5.01). In Österreich habe er die gleichen Personalien wie in der Schweiz angegeben. Er habe das Geburtsjahr (...) nach dem afghanischen Kalender angegeben und wisse nicht, wie es umgerechnet worden sei (vgl. SEM-act. [...]-21/12 Ziff. 2.06). Die Reise von Afghanistan in die Schweiz habe über ein Jahr gedauert und sei sehr schwer gewesen (vgl. SEM-act. [...]-21/12 Ziff. 5.02). In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Krätze gehabt, sei nun allerdings deswegen in Behandlung (vgl. SEM-act. [...]-21/12 Ziff. 8.02). H. In seinem Gutachten vom 22. November 2022 kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ausgegangen werden. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Das angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. I. Mit Remonstrationsschreiben vom 29. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmten die österreichischen Behörden am 30. November 2022 ausdrücklich zu. J. Am 5. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, dessen Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, welche gegen die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren oder gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen würden. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und liess ausführen, jemand anders habe das Personalienblatt ausgefüllt. Den Fehler das Geburtsdatum betreffend habe er erst in der Unterkunft bemerkt und diesen im Vorfeld der EB UMA berichtigt. Die Tazkira habe er für den Schulwechsel benötigt. Aufgrund der Unklarheiten habe er nochmals bei seiner Familie nach anderen Dokumenten gefragt und es sei noch eine Impfkarte aufgetaucht, gemäss welcher sein Geburtsdatum der (...) ([...]) sei. Das Geburtsdatum sei auf dieses Datum anzupassen. Er wolle nicht nach Österreich. Dort habe er unter Zwang seine Fingerabdrücke abgeben müssen und habe sich sehr schlecht behandelt gefühlt. Die vom SEM beabsichtigte Altersanpassung sei nicht gerechtfertigt. L. In der Folge teilte das SEM der Rechtsvertretung am 16. Dezember 2022 per E-Mail mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei. Der Beschwerdeführer werde für das weitere Verfahren als volljährig erachtet. Die Altersanpassung erfolge mit dem Endentscheid. M. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 - eröffnet am 3. Januar 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich; Dispositivziffer 2) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3). Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Überstellung beauftragt (Dispositivziffer 4). Sodann stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 5), händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). N. Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2023 (Poststempel: 10. Januar 2023) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Im Weiteren sei Dispositivziffer 2 (recte: Dispositivziffer 5) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Januar 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. P. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Sodann wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unterzubringen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. Q. Am 23. Januar 2023 teilte das SEM den österreichischen Behörden mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei, und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. R. Das SEM liess sich am 26. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. S. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 dem Kanton C._______ zu. T. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar ein, eine Replik einzureichen. U. Die Replik des Beschwerdeführers erging mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist. 3.2 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, dieser habe auf dem Personalienblatt angegeben, am (...) geboren zu sein. Später habe die Rechtsvertretung darüber informiert, dass er am (...) geboren und daher minderjährig sei. Anlässlich der EB UMA habe er keine konkreten Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum machen können. Auch sei es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, warum er sowohl in Österreich als auch in der Schweiz zunächst als volljährige Person erfasst worden sei. Den eingereichten Kopien der Tazkira und der Impfkarte komme keine genügende Beweiskraft zu. Gemäss dem Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 22. November 2022 habe der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Dies sei ein gewichtiges Indiz für seine Volljährigkeit. In der Gesamtbeurteilung existiere kein einziges Argument, welches für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spreche. Auch sein Äusseres spreche nicht dafür. 3.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe die Altersanpassung nicht - wie explizit gefordert - separat verfügt, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer weder möglich gewesen, in der Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) zu wohnen und an den dortigen Aktivitäten teilzunehmen, noch formell gegen die Altersanpassung vorzugehen. Sodann sei die Anordnung des medizinischen Altersgutachtens nicht begründet und nicht verhältnismässig gewesen, da nach erfolgter EB UMA keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass das angegebene Alter nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und Identitätspapiere eingereicht, welche sein Alter und seine Minderjährigkeit bestätigen würden. Das Personalienblatt sei nicht von ihm persönlich ausgefüllt und das Geburtsdatum von einer anderen Person für ihn umgerechnet worden. Dabei sei es zu einem Fehler gekommen. Während der Personalienaufnahme stehe kein Dolmetscher zur Verfügung und die Asylsuchenden seien auf sich allein gestellt. Sie würden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig unterstützen. Die Angaben auf dem Personalienblatt könnten folglich nicht zu seinen Lasten verwendet werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und hätten sehr wohl Aufschluss über sein Alter gegeben. So sei er zum einen gemäss seinen eigenen Angaben zum Geburtsjahr ([...]) (...) Jahre alt, und zum anderen ergebe sich aus der angegebenen Schulzeit von (...) Jahren ab dem (...) Altersjahr bis zur Ausreise im Sommer 2021 ein Alter von derzeit (...) Jahren. Allein aufgrund des Unvermögens, Identitätspapiere im Original einzureichen, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, das angegebene Alter sei unglaubhaft. Was das Altersgutachten anbelange, äussere sich das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung lediglich zum Durchschnittsalter und gebe weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter an. Auch der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse sei nicht zu entnehmen, welches das statistisch gesehen wahrscheinlichste Alter sei. Ob sich die Altersspannen aufgrund der Einzelergebnisse überlappen würden und wie sich die divergierenden Ergebnisse begründen liessen, ergebe sich aus dem Altersgutachten nicht. Aufgrund des Ergebnisses der zahnärztlichen Untersuchung, welche auf ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren hinweise, sei das vom Beschwerdeführer angegebene Alter wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene. Auch wenn die Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse zu einem Mindestalter von (...) Jahren und einem Durchschnittsalter von (...) Jahren (± 1.8) komme, könne das Ergebnis des Gutachtens insbesondere aufgrund der fehlenden Angabe zu Überlappungen der Befunde und mangels weiterführender medizinischer Erklärungen nicht als starkes Indiz gemäss den Beweisregeln des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Es handle sich vielmehr lediglich um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt sei das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als das vom SEM festgelegte. 3.4 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf das Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), gemäss welcher der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke «Stadium 3c nach Kellinghaus» die Voraussetzung für eine Altersschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» erfülle. Die Befunde zur Zahnwurzelmineralisation seien hingegen gemäss SGRM ohne Referenzstudien aus Afghanistan nicht aussagekräftig genug. Es sei davon auszugehen, dass das IRM der Universität B._______ uneindeutige Untersuchungsergebnisse grundsätzlich nicht als eindeutig ausgeben würde. Für dieses bestehe offensichtlich kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer volljährig sei; ansonsten wäre anzunehmen, dass es ein differenziertes, weniger eindeutiges Resultat mitgeteilt hätte. Die Untersuchungswerte die Zähne betreffend würden zu keinem echten Ergebnis führen, würden aber auch nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte minderjährig sein, sprechen. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zwar widerspruchsfrei gewesen, doch gleichzeitig von einer geringen Informationsdichte. Dies habe zum einen an der Lebenserfahrung und der Biografie des Beschwerdeführers gelegen, zum anderen aber auch am Umfang und der Qualität der Fragen des SEM. Die Antworten würden lediglich zeigen, dass er offenkundig eine Schule besucht habe und wisse, wann ungefähr Schulferien und Klausuren seien. Die erhaltenen Antworten könnten deshalb nicht als starkes Indiz für die Minderjährigkeit angeführt werden. Anders verhielte es sich womöglich, wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen in zurückliegende wichtige politische, gesellschaftliche oder sportliche Weltereignisse beziehungsweise Ereignisse von nationaler Tragweite oder Naturkatastrophen zeitlich eingebettet hätte. Tatsächlich bilde einzig die von ihm erwähnte Machtergreifung durch die Taliban eine Ausnahme. Dies überrasche insofern nicht, als dieses nicht lange zurückliegende Ereignis das Fundament seiner Asylgründe bilden dürfte. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf seiner etwa ein Jahr dauernden Reise von Afghanistan in die Schweiz mit Reisegefährten verschiedene Länder durchquert, andere Landsleute angetroffen und sich in Kreisen wandernder Flüchtender bewegt. Dadurch müsse er zwangsläufig mit dem Thema «Alter» konfrontiert worden sein, sei es durch behördliche Anhaltungen oder Kontrollen oder auch aufgrund der «Zukunftsgespräche» mit Landsleuten. Daher dürfte sich ihm die Relevanz seines Alters auf seine Behandlung durch die Behörden, die Beherbergung und das künftige Asylverfahren mit der Zeit offenbart haben. Vor diesem Hintergrund sei schwer nachzuvollziehen, weshalb es ihm (mit fremder Hilfe oder ohne) vor der Ankunft in die Schweiz nicht gelungen sei abzuklären oder umzurechnen, welches sein Geburtsdatum oder Geburtsjahr laut dem gregorianischen Kalender sei, zumal er sein angebliches Geburtsjahr ([...]) lange davor gekannt habe. Ihm habe es ebenfalls oblegen, trotz «lediglich» (...) Jahren Schulzeit in Eigenverantwortung nachzuprüfen, ob die Angaben auf dem Personalienblatt des SEM korrekt eingetragen worden seien. Er hätte eine Mitarbeiterin des SEM oder jemand anderen darum bitten können, ihm die Angaben laut vorzulesen oder auch selber das Personalienblatt nach persischen oder arabischen Zahlen zu durchsuchen und diese zu überprüfen. Dabei wäre es ihm möglicherweise aufgefallen, dass das Geburtsdatum nach iranischem Kalender nicht aufgeführt gewesen beziehungsweise falsch umgerechnet worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es äusserst fraglich, ob es ihm gelungen sei, sich einzig aufgrund seiner Unwissenheit für die unterschiedlichen Altersangaben aus der Verantwortung zu ziehen. Schliesslich seien die eingereichten Dokumente in Kopie alle handschriftlich ausgefüllt. Einerseits sei ihre Überprüfung nicht möglich, andererseits seien sie leicht zu fälschen beziehungsweise käuflich zu erwerben. Ferner erscheine es auffällig, dass auf dem eingereichten Impfausweis das Geburtsdatum in arabischen Zahlen erfasst sei, während alle anderen Angaben in persischer Schrift geschrieben stünden. Die eingereichten Unterlagen hätten daher keinen Beweiswert. Auch wenn das Altersgutachten ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wäre, sei es das einzige, welches für sich Objektivität beanspruchen dürfe. 3.5 In der Replik wird daran festgehalten, dass es sich gemäss Rechtsprechung beim Altersgutachten um ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit handle. Das SEM anerkenne, dass die Befunde zur Zahnwurzelmineralisation gemäss SGRM ohne Referenzstudien aus Afghanistan nicht aussagekräftig genug seien. Dies schwäche die Aussagekraft zusätzlich. Sodann räume das SEM ein, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei gewesen seien und die an der EB UMA gestellten Fragen mitverantwortlich für die angeblich geringe Informationsdichte seien. Art und Qualität der Fragen würden jedoch klar im Machtbereich des SEM liegen und dürften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Realitätsfremd sei, dass sich Gesuchsteller bereits auf dem Fluchtweg in den fürs SEM wichtigen Punkten auf das Asylverfahren vorbereiten könnten und etwa ihr Alter ausrechnen oder berechnen lassen würden. Einem minderjährigen Asylsuchenden könne nicht zugemutet werden, sich während des Fluchtweges mit möglichen Fragen zum Asylverfahren - wie etwa der Frage des Alters respektive der Umrechnung des Geburtsjahres oder -datums - auseinanderzusetzen. Ebenfalls sei notorisch, dass die Erstregistrierung oftmals sehr fehlerbehaftet sei. Diese Fehler würden im Rahmen eines Dublingesprächs oder einer EB jeweils korrigiert. Es könne daher nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden, wenn bei einem UMA das Alter zuerst falsch erfasst worden sei. Ein UMA bemerke diesen Umstand meistens dann, wenn er bei den Erwachsenen untergebracht werde, und beschwere sich dann. Es passiere sehr selten, dass sich ein Gesuchsteller aktiv versichere, dass ein nicht selbst ausgefülltes Dokument tatsächlich wie von ihm angegeben ausgefüllt worden sei. Dies sei schlicht ein Abbild der Realität. Was die eingereichten Dokumente anbelange, seien diese immer handschriftlich ausgefüllt. Ebenfalls seien die Daten auf einem Impfausweis immer in arabischen Zahlen erfasst. Das SEM sei anzuweisen, diese Dokumente korrekt zu würdigen. Sollte das Gericht nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers feststellen können, sei die Sache zumindest zur vollständigen Sachverhaltserhebung - etwa zur Erstellung eines weiteren Altersgutachtens - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; vgl. ferner BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
5. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. In der Replik wird diesbezüglich etwa die Erstellung eines weiteren Altersgutachtens beantragt (vgl. a.a.O. S. 2 [E. 3.5]). Allein aus dem Umstand, dass laut Gutachten die Befunde zur Zahnwurzelmineralisation ohne Referenzstudien aus Afghanistan nicht aussagekräftig genug seien, kann jedoch nicht auf eine ungenügende Altersanalyse geschlossen werden. Insbesondere ist - nur wenige Monate nach der erfolgten Begutachtung im November 2022 - nicht davon auszugehen, dass ein neues Gutachten zu einem anderen beziehungsweise eindeutigeren Ergebnis käme. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Altersgutachten nicht zur Altersspanne oder zum statistisch wahrscheinlichsten Alter äussert. Letzteres ist aufgrund des in der forensischen Diagnostik angewandten und in der Rechtsprechung verankerten Mindestalterskonzepts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3) ohnehin nicht von Belang. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Gutachten divergierende Ergebnisse zu entnehmen wären. Insgesamt bestehen keine Hinweise auf ein fehlerhaftes oder unvollständiges Altersgutachten. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sein könnte. Daran ändert der Umstand, dass das SEM die geringe Informationsdichte in den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise dem Umfang und der Qualität der Fragen zuschreibt (vgl. Vernehmlassung S. 2 [E. 3.4]), nichts. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 6. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass SEM habe die Altersanpassung betreffend keine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen, ist festzuhalten, dass eine solche Unterlassung allenfalls Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte sein können. Eine solche fällt vorliegend nicht in Betracht, nachdem das SEM mit dem Dublin-Entscheid auch über die Frage der Altersanpassung im ZEMIS entschieden hat, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach insbesondere dann, wenn mit einem zeitnahen Dublin-Entscheid zu rechnen ist, dieser Praxis nichts Grundsätzliches entgegenzuhalten ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3356/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 6.6.1; D-1596/2022 vom 31. Mai 2022 E. 5.2). 7. 7.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 7.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer vorgelegten veralteten Form - werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Der lediglich als Kopie eingereichte Impfausweis stellt ebenfalls kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar, auch wenn das in arabischen Ziffern erfasste Geburtsdatum nicht per se für eine Fälschung spricht. 7.4 7.4.1 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden insgesamt fünf verschiedene Geburtsdaten ins Feld geführt. So gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt vom 4. September 2022 an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-act. [...]-1/2). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 reichte seine Rechtsvertretung die Tazkira (in Kopie) nach und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe ihr bereits am 12. September 2022 mitgeteilt, dass er minderjährig und am (...) geboren sei (vgl. SEM-act. [...]-13/1 und 14/2). Sodann teilten die österreichischen Behörden mit der Ablehnung ihres Übernahmeersuchens vom 10. November 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) registriert (vgl. SEM-act. [...]-19/2). In der Folge führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (EB) UMA vom 11. November 2022 aus, er sei am (...) ([...]) geboren (vgl. SEM-act. [...]-21/12 Ziff. 1.06). In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 wiederum wird der (...) ([...]) als Geburtsdatum, welches der Impfkarte zu entnehmen sei, angeführt (vgl. SEM-act. [...]-37/2). 7.4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zu seiner Biographie und seiner Schulbildung in Afghanistan sind - übereinstimmend mit dem SEM - als widerspruchsfrei zu beurteilen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. G). Soweit das SEM die geringe Informationsdichte bemängelt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser die ihm gestellten Fragen beantwortete und seitens des SEM keine Vertiefungsfragen gestellt wurden. Seinen Angaben ist grundsätzlich zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Übernahme der Taliban, also im August 2021, in der (...) Klasse gewesen sei. Dies ist grundsätzlich mit einem Geburtsjahr (...) beziehungsweise (...) vereinbar, wobei festzuhalten ist, dass dem Befragungsprotokoll - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. E. 3.3) - kein Einschulungsalter des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Gleichzeitig ist mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 3.4) kaum vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer auf der Reise nach Europa nicht zwangsläufig mit dem Thema «Geburtsdatum» beziehungsweise dessen Umrechnung in den europäischen Kalender konfrontiert sah. Selbst wenn dies wider Erwarten nicht der Fall gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass ihm die Bedeutung des Geburtsdatums spätestens im Zusammenhang mit oder nach der Registrierung in Österreich bewusst geworden sein musste und ihm zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zumindest sein Geburtsjahr nach europäischem Kalender hätte bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Angabe, er habe sowohl in Österreich als auch in der Schweiz das Geburtsjahr (...) angegeben, welches in beiden Ländern falsch umgerechnet worden sei, als wenig plausibel. Noch weniger wahrscheinlich mutet an, dass die Umrechnung des Geburtsdatums in beiden Ländern zu so massiv falschen Ergebnissen geführt haben soll. Angesichts dessen können Ausführungen zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, die Angaben auf dem Personalienblatt auf ihre Korrektheit zu überprüfen, unterbleiben. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer, der annähernd (...) Jahre lang die Schule besucht habe, offensichtlich nicht bemerkte, dass auf der mit E-Mail seiner Rechtsvertretung ans SEM vom 4. Oktober 2022 eingereichten Kopie der Tazkira oberhalb des Vermerks, wonach er gemäss seinem Aussehen als (...)-jährig im Jahr 1399 eingeschätzt werde, das Geburtsdatum (...) ([...]) aufgeführt ist. So liess er im erwähnten E-Mail mitteilen, er sei am (...) geboren. An der EB UMA vom 11. November 2022 gab er den (...) ([...]) als Geburtsdatum an. Erst nach der Einreichung der Impfkarte zusammen mit der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 führte er als Geburtsdatum den (...) ins Feld. Würde es sich bei der eingereichten Kopie der Tazkira um ein tatsächlich dem Beschwerdeführer zustehendes Dokument handeln, wäre anzunehmen, dass ihm sein tatsächliches Geburtsdatum spätestens seit deren Einreichung geläufig wäre. 7.5 7.5.1 Zu prüfen ist sodann, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Entscheid des SEM, ein Altersgutachten zu veranlassen, nicht zu beanstanden ist, nachdem nach der EB UMA mehrere Geburtsdaten im Raum standen und nur die Kopie einer Tazkira bei den Akten lag (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG). 7.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.5.3 Das Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 22. November 2022 kommt in Zusammenschau der Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Das vom Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Untersuchung) angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus et al., was bei Jungen einem mittleren Alter von (...) ± 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch habe gesehen werden können, liege - je nach Studie - bei (...) beziehungsweise (...) Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher nach Demirjian ab einem Alter von (...) Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium von «G» nach Demirjian gefunden. Ohne angegebene Extremwerte, wie in der Studie nach Olze, könne vor Abschluss des Wurzelwachstums kein Mindestalter angegeben werden. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor (vgl. SEM-Akte [...]-27/6). 7.5.4 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 7.5.5 Gemäss dem Gutachten des IRM der Universität B._______, welches von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden ist und den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] beziehungsweise [...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten nur einen Mittelwert von (...) Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspannen angegeben werden. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des Befundes am Schlüsselbein, und unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 3.4) ist das Altersgutachten, welches zwar - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht - nicht vollumfänglich ins Schema der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung passt, im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 7.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren (widerspruchsfreie Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA einerseits und Registrierung in Österreich mit anderem Geburtsdatum, unterschiedliche Geburtsdatumsangaben in der Schweiz, fehlendes rechtsgenügliches Beweismittel zum Beleg der behaupteten Minderjährigkeit und medizinische Altersschätzung andererseits [vgl. E. 7.4 und 7.5]) erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 8.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 9. 9.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 9.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 9.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 9.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 9.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers kann vorliegend offengelassen werden, ob die geltend gemachte Minderjährigkeit an der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens etwas geändert hätte.
10. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 30. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 4. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nach der Ablehnung dieses Ersuchens am 10. November 2022 hiessen die österreichischen Behörden das Remonstrationsersuchen vom 29. November 2022 am 30. November 2022 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 11. 11.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-369/2023 vom 30. Januar 2023 E. 11.2; D-5895/2022 vom 16. Januar 2023 E. 9.2). 11.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 11.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 12. 12.1 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden (vgl. Sachverhalt Bst. K). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 12.2 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
13. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Die am 19. Januar 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 28. Dezember 2022 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Verfügung vom 28. Dezember 2022 wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: