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D-1596/2022

D-1596/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-31 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) in Afghanistan geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am X._______ in C._______ und am Y._______ in D._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 10. Februar 2022 stellte das SEM sowohl bei den Behörden von D._______ als auch den Behörden von C._______ betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.d Am 21. Februar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum an, er sei am (Nennung Datum) geboren worden. Sein Geburtsdatum kenne er seit dem Erhalt seiner Tazkira vor (Nennung Zeitpunkt), deren Original ihm die Behörden von C._______ weggenommen hätten. Es wurden ihm Fragen zu seinen Personalien, zum Erhalt seiner Tazkira, zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seiner Herkunft, zum medizinischen Sachverhalt, zu seinem Alter sowie medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. Ferner wurde er über den Ablauf einer möglicherweise durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert. A.e Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Das (Nennung Institution) hielt dabei fest, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Als Fazit wurde ausgeführt, die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich bei der untersuchten Person nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (Minderjährigkeit sei möglich). A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 23. März 2022 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den X._______ und zur Möglichkeit der Behandlung seines Asylgesuchs durch die Behörden von D._______ oder von C._______. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2022 seine Stellungnahme ein. Darin führte er unter anderem an, er behalte sich bezüglich eines allfälligen Dublin-Verfahrens und einer Wegweisung nach C._______ vor, das rechtliche Gehör zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen. Jedenfalls sei er in C._______ von (Nennung Behörde und Vorfälle), weshalb vermutungsweise von einer Traumatisierung seiner Person auszugehen und der medizinische Sachverhalt durch das SEM vor einer Wegweisung ergänzend abzuklären sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bezüglich Altersanpassung im ZEMIS umgehend eine beschwerdefähige Verfügung und er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens als UMA zu behandeln. Ferner sei mit der Einleitung eines Dublin-Verfahrens zumindest bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung abzuwarten. A.g Mit E-Mail-Schreiben vom 30. März 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den X._______ angepasst worden sei und er für das restliche Verfahren als volljährig erachtet werde. Die Altersanpassung inklusive Bestreitungsvermerk werde im Rahmen des Verfahrens mit dem (Dublin-)Entscheid verfügt. A.h Am 30. März 2022 ersuchte das SEM sowohl die Behörden von D._______ als auch von C._______ um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. A.i Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde "soeben" in eine Unterkunft für Erwachsene transferiert. Er erneuerte seinen Antrag um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich Altersanpassung im ZEMIS und ersuchte gleichzeitig darum, er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme in den Strukturen der UMA zu belassen. A.j Mit E-Mail-Schreiben vom 31. März 2022 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens gleichen Datums und teilte ihm mit, dass es an die nun zuständige Dublin Sektion weitergeleitet worden sei. A.k Gemäss einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer gleichentags wegen (Nennung Leiden) behandelt. A.l Laut einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer wegen eines am (...) begangenen (Nennung Vorfall) zugewiesen und nach Behandlung mit entsprechenden Abmachungen und Empfehlungen gleichentags wieder entlassen. A.m Am 5. April 2022 sowie am 7. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Aufzählung Beweismittel). B. Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung vorliege, die Vorinstanz sei anzuweisen, die bereits durchgeführte Änderung der Personendaten im ZEMIS umgehend in Form einer Verfügung festzustellen und es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2022 den Eingang seiner Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, trat auf den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme nicht ein und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. April 2022 ein. E. Mit Eingabe vom 12. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) ins Recht und stellte weitere medizinische Unterlagen - nachdem er (Nennung Vorfälle) - in Aussicht. Seit (Nennung Zeitpunkt) befinde er sich in einer Unterkunft für Erwachsene. Das SEM werde ihn noch gleichentags in eine andere Unterkunft verlegen, ohne dass er den Ort oder den Grund dafür kenne. F. Am (...) lehnten die Behörden von D._______ die Übernahme des Beschwerdeführers ab. G. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von C._______ für die Behandlung seines Asylgesuchs bis zum 28. April 2022 ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2022 hielt das SEM nach einigen ergänzenden Bemerkungen am vorliegenden (Dublin-)Verfahren fest und stellte in Aussicht, die Altersanpassung mit zeitnahem Endentscheid zu verfügen. I. Mit Eingabe vom 25. April 2022 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. J. Die Instruktionsrichterin räumte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2022 die Gelegenheit ein, bis zum 12. Mai 2022 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. L. Am 3. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM seine Stellungnahme zum neuerlich gewährten rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit von C._______ für die Behandlung seines Asylgesuchs zukommen (vgl. auch Bst. G. oben). M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. Mai 2022.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 2022 im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einen Antrag um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich Altersanpassung im ZEMIS, welchen er am 31. März 2022 erneuerte. Über diesen Antrag hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Vorliegend steht behördliches Handeln nicht grundsätzlich infrage, zumal das SEM die Altersanpassung im ZEMIS gleichzeitig mit einem Endentscheid im Dublin-Verfahren wiederholt in Aussicht gestellt hat (vgl. SEM act. 1124969-36/1; Vernehmlassung vom 22. April 2022). Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung zu prüfen.

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine Anträge auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend Altersanpassung im ZEMIS implizit abgelehnt, da sie erfahrungsgemäss diesen Zwischenschritt erst mit dem End-entscheid, vorliegend dem Dublin-Entscheid verfüge. Vorliegend sei unter anderem gestützt auf Dublin-Akten aus anderen Dublin-Staaten, die ihm nicht vorgelegt worden seien, sein Geburtsdatum auf den X._______ geändert worden. Diesbezüglich sei fraglich, ob und inwiefern seine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 28. März 2022 von der Vorinstanz überhaupt berücksichtigt worden sei, sei doch sein Transfer zu den Erwachsenen bereits auf den (Nennung Zeitpunkt) geplant gewesen und das Dublin-Verfahren am 30. März 2022, mithin keine zwei Tage nach Ablauf der Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, eröffnet worden. Die beabsichtigte Verlegung in die Erwachsenen-Unterkunft habe ihn stark verunsichert und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seither massiv verschlechtert. Die Vorinstanz verkenne mit ihrem Schritt, dass sich Datenmutationen im ZEMIS nicht auf das Asylgesetz, sondern auf die Datenschutzgesetzgebung stützten. Indem es die Vorinstanz trotz wiederholter Anträge unterlassen habe, eine ZEMIS-Verfügung zu erlassen, liege eine Rechtsverweigerung vor, zumal eine Verweigerung der Berichtigung von Daten im ZEMIS durch die Vorinstanz im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zu geschehen habe. Überdies sei von einer Rechtsverzögerung auszugehen, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Vor-instanz nicht zu den oben erwähnten Anträgen geäussert habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht legitimierbar, auf dieser Grundlage ein Dublin-Verfahren einzuleiten, solange die Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei.

E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Güterabwägung verpflichte das SEM vorliegend, das Kindeswohl und den Schutz der in der Minderjährigenstruktur untergebrachten vulnerablen Personen höher zu gewichten als den Antrag, den Beschwerdeführer als eine mutmasslich minderjährige Person dorthin zu verlegen. Weiter verfüge das SEM die Altersanpassung der Personendaten im ZEMIS in ständiger Amtspraxis im Endentscheid, soweit dieser zeitnah zu erwarten sei. Vorliegend habe das SEM die Behörden von C._______ am (...) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Dieses Ersuchen sei erst nach durchgeführter Anpassung des Alters im ZEMIS möglich. Gemäss den kurzen Antwortfristen war und sei im laufenden Dublin-Verfahren von einem zeitnahen Endentscheid auszugehen. Am (...) hätten die Behörden von C._______ das Ersuchen des SEM denn auch implizit gutgeheissen. Dass bislang noch kein Endentscheid habe ergehen können, sei auch dem Beschwerdeführer anzulasten, zumal er sich in der Stellungnahme vom 28. März 2022 vorbehalten habe, zur Wegweisung nach C._______ keine Stellung zu beziehen. Es könne daher nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden, da zunächst das hängige Dublin-Verfahren und auch noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe abgewartet werden müssen. Schliesslich dürften mit minderjährigen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt werden. Müsste bis zur Rechtskraft eines allfälligen Entscheids betreffend die Altersanpassung abgewartet werden, würde die Durchführung von Dublin-Verfahren mit ursprünglich minderjährigen Asylsuchenden gänzlich verunmöglicht, was geltendes Recht aushebeln würde (mit Verweis auf Art. 26b AsylG). Am vorliegenden Verfahren sei daher festzuhalten und die Altersanpassung werde mit zeitnahen Dublin-Entscheid verfügt werden.

E. 4.3 Mit Replik entgegnet der Beschwerdeführer, das Kindeswohl sei auch bezüglich seiner Person zu beachten. Werde nämlich ein Jugendlicher wie er als mutmasslich erwachsene Person behandelt, könne dies ernsthafte und irreparable Nachteile haben und sei dies ein Eingriff in die Grundrechte. Zudem stelle die Änderung des Geburtsdatums auch einen Eingriff in die Identität dar. Die vorgenommene Änderung des Geburtsdatums habe bei ihm zu einer grossen Verunsicherung geführt, zumal er wiederholt (Nennung Behandlungen) werden müssen; er befinde sich nach wie vor in einem gesundheitlich prekären Zustand. Ferner werde - entgegen der vor-instanzlichen Behauptung - die Altersanpassung nicht in ständiger Amtspraxis des SEM erst im Endentscheid verfügt, sondern unterschiedlich gehandhabt. Überdies sei das SEM in ähnlich gelagerten Fällen bereits durch das Bundesverwaltungsgericht angewiesen worden, die Datenänderung im ZEMIS separat zu verfügen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-147/2022 vom 9. März 2022).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.2 Aus Gründen der Effizienz mag es für das SEM durchaus angebracht sein, zeitgleich über die Frage einer Altersanpassung im ZEMIS und ein Dublin-Verfahren zu entscheiden. So dürfte namentlich dann, wenn nach erfolgtem Gesuch um Altersanpassung mit einem zeitnahen Dublin-Entscheid zu rechnen ist, nicht leichthin von einer Rechtsverzögerung auszugehen sein. Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28. März 2022 zum rechtlichen Gehör betreffend sein Alter respektive die beabsichtigte Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den X._______ um eine anfechtbare Verfügung. Die Behörden von C._______ haben ihre Zustimmung zum Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom (...) (Nennung Zeitpunkt) implizit erklärt. Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung den nachfolgenden Zeitablauf damit, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach C._______ eingeräumt worden sei. Es hätte mit Blick auf dieses Vorbringen des SEM indes erwartet werden dürfen, dass es nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers - den Akten zufolge ging diese Stellungnahme innert erstreckter Frist am 3. Mai 2022 beim SEM ein - entsprechend schnell reagiert und umgehend respektive innert weniger Tage den in Aussicht gestellten Dublin-Entscheid erlassen hätte. Ein umgehender Entscheid über die Altersanpassung wäre zudem auch deshalb zu erwarten gewesen, da der Beschwerdeführer infolge seiner beeinträchtigten psychischen Gesundheit offenbar auf einen raschen Entscheid des SEM angewiesen gewesen wäre. Was letztlich der Grund dafür ist, dass ein Dublin-Entscheid selbst im Zeitpunkt dieses Urteils noch nicht ergangen ist, kann offenbleiben. Für die Annahme einer Rechtsverzögerung fällt im vorliegenden Fall entscheidend ins Gewicht, dass das SEM seine Einschätzung, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine mutmasslich volljährige Person, bereits faktisch umgesetzt hat, indem es ihn am (Nennung Zeitpunkt) in den Strukturen für Erwachsene untergebracht hat. Vor diesem Hintergrund ist ein Interesse der Vorinstanz an einem zeitgleichen Entscheid zur Frage der Altersanpassung und des Dublin-Verfahrens als nicht bedeutsam zu qualifizieren.

E. 6 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das gestellte Datenänderungsgesuch im ZEMIS unverzüglich in einer anfechtbaren Verfügung zu behandeln.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind - ungeachtet dessen, dass mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, betreffend Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1596/2022 Urteil vom 31. Mai 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) in Afghanistan geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am X._______ in C._______ und am Y._______ in D._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 10. Februar 2022 stellte das SEM sowohl bei den Behörden von D._______ als auch den Behörden von C._______ betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.d Am 21. Februar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum an, er sei am (Nennung Datum) geboren worden. Sein Geburtsdatum kenne er seit dem Erhalt seiner Tazkira vor (Nennung Zeitpunkt), deren Original ihm die Behörden von C._______ weggenommen hätten. Es wurden ihm Fragen zu seinen Personalien, zum Erhalt seiner Tazkira, zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seiner Herkunft, zum medizinischen Sachverhalt, zu seinem Alter sowie medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. Ferner wurde er über den Ablauf einer möglicherweise durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert. A.e Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Das (Nennung Institution) hielt dabei fest, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Als Fazit wurde ausgeführt, die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich bei der untersuchten Person nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (Minderjährigkeit sei möglich). A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 23. März 2022 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den X._______ und zur Möglichkeit der Behandlung seines Asylgesuchs durch die Behörden von D._______ oder von C._______. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2022 seine Stellungnahme ein. Darin führte er unter anderem an, er behalte sich bezüglich eines allfälligen Dublin-Verfahrens und einer Wegweisung nach C._______ vor, das rechtliche Gehör zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen. Jedenfalls sei er in C._______ von (Nennung Behörde und Vorfälle), weshalb vermutungsweise von einer Traumatisierung seiner Person auszugehen und der medizinische Sachverhalt durch das SEM vor einer Wegweisung ergänzend abzuklären sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bezüglich Altersanpassung im ZEMIS umgehend eine beschwerdefähige Verfügung und er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens als UMA zu behandeln. Ferner sei mit der Einleitung eines Dublin-Verfahrens zumindest bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung abzuwarten. A.g Mit E-Mail-Schreiben vom 30. März 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den X._______ angepasst worden sei und er für das restliche Verfahren als volljährig erachtet werde. Die Altersanpassung inklusive Bestreitungsvermerk werde im Rahmen des Verfahrens mit dem (Dublin-)Entscheid verfügt. A.h Am 30. März 2022 ersuchte das SEM sowohl die Behörden von D._______ als auch von C._______ um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. A.i Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde "soeben" in eine Unterkunft für Erwachsene transferiert. Er erneuerte seinen Antrag um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich Altersanpassung im ZEMIS und ersuchte gleichzeitig darum, er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme in den Strukturen der UMA zu belassen. A.j Mit E-Mail-Schreiben vom 31. März 2022 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens gleichen Datums und teilte ihm mit, dass es an die nun zuständige Dublin Sektion weitergeleitet worden sei. A.k Gemäss einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer gleichentags wegen (Nennung Leiden) behandelt. A.l Laut einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer wegen eines am (...) begangenen (Nennung Vorfall) zugewiesen und nach Behandlung mit entsprechenden Abmachungen und Empfehlungen gleichentags wieder entlassen. A.m Am 5. April 2022 sowie am 7. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Aufzählung Beweismittel). B. Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung vorliege, die Vorinstanz sei anzuweisen, die bereits durchgeführte Änderung der Personendaten im ZEMIS umgehend in Form einer Verfügung festzustellen und es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2022 den Eingang seiner Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, trat auf den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme nicht ein und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. April 2022 ein. E. Mit Eingabe vom 12. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) ins Recht und stellte weitere medizinische Unterlagen - nachdem er (Nennung Vorfälle) - in Aussicht. Seit (Nennung Zeitpunkt) befinde er sich in einer Unterkunft für Erwachsene. Das SEM werde ihn noch gleichentags in eine andere Unterkunft verlegen, ohne dass er den Ort oder den Grund dafür kenne. F. Am (...) lehnten die Behörden von D._______ die Übernahme des Beschwerdeführers ab. G. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von C._______ für die Behandlung seines Asylgesuchs bis zum 28. April 2022 ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2022 hielt das SEM nach einigen ergänzenden Bemerkungen am vorliegenden (Dublin-)Verfahren fest und stellte in Aussicht, die Altersanpassung mit zeitnahem Endentscheid zu verfügen. I. Mit Eingabe vom 25. April 2022 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. J. Die Instruktionsrichterin räumte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2022 die Gelegenheit ein, bis zum 12. Mai 2022 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. L. Am 3. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM seine Stellungnahme zum neuerlich gewährten rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit von C._______ für die Behandlung seines Asylgesuchs zukommen (vgl. auch Bst. G. oben). M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. Mai 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 2022 im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einen Antrag um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich Altersanpassung im ZEMIS, welchen er am 31. März 2022 erneuerte. Über diesen Antrag hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Vorliegend steht behördliches Handeln nicht grundsätzlich infrage, zumal das SEM die Altersanpassung im ZEMIS gleichzeitig mit einem Endentscheid im Dublin-Verfahren wiederholt in Aussicht gestellt hat (vgl. SEM act. 1124969-36/1; Vernehmlassung vom 22. April 2022). Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung zu prüfen. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine Anträge auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend Altersanpassung im ZEMIS implizit abgelehnt, da sie erfahrungsgemäss diesen Zwischenschritt erst mit dem End-entscheid, vorliegend dem Dublin-Entscheid verfüge. Vorliegend sei unter anderem gestützt auf Dublin-Akten aus anderen Dublin-Staaten, die ihm nicht vorgelegt worden seien, sein Geburtsdatum auf den X._______ geändert worden. Diesbezüglich sei fraglich, ob und inwiefern seine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 28. März 2022 von der Vorinstanz überhaupt berücksichtigt worden sei, sei doch sein Transfer zu den Erwachsenen bereits auf den (Nennung Zeitpunkt) geplant gewesen und das Dublin-Verfahren am 30. März 2022, mithin keine zwei Tage nach Ablauf der Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, eröffnet worden. Die beabsichtigte Verlegung in die Erwachsenen-Unterkunft habe ihn stark verunsichert und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seither massiv verschlechtert. Die Vorinstanz verkenne mit ihrem Schritt, dass sich Datenmutationen im ZEMIS nicht auf das Asylgesetz, sondern auf die Datenschutzgesetzgebung stützten. Indem es die Vorinstanz trotz wiederholter Anträge unterlassen habe, eine ZEMIS-Verfügung zu erlassen, liege eine Rechtsverweigerung vor, zumal eine Verweigerung der Berichtigung von Daten im ZEMIS durch die Vorinstanz im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zu geschehen habe. Überdies sei von einer Rechtsverzögerung auszugehen, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Vor-instanz nicht zu den oben erwähnten Anträgen geäussert habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht legitimierbar, auf dieser Grundlage ein Dublin-Verfahren einzuleiten, solange die Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei. 4.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Güterabwägung verpflichte das SEM vorliegend, das Kindeswohl und den Schutz der in der Minderjährigenstruktur untergebrachten vulnerablen Personen höher zu gewichten als den Antrag, den Beschwerdeführer als eine mutmasslich minderjährige Person dorthin zu verlegen. Weiter verfüge das SEM die Altersanpassung der Personendaten im ZEMIS in ständiger Amtspraxis im Endentscheid, soweit dieser zeitnah zu erwarten sei. Vorliegend habe das SEM die Behörden von C._______ am (...) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Dieses Ersuchen sei erst nach durchgeführter Anpassung des Alters im ZEMIS möglich. Gemäss den kurzen Antwortfristen war und sei im laufenden Dublin-Verfahren von einem zeitnahen Endentscheid auszugehen. Am (...) hätten die Behörden von C._______ das Ersuchen des SEM denn auch implizit gutgeheissen. Dass bislang noch kein Endentscheid habe ergehen können, sei auch dem Beschwerdeführer anzulasten, zumal er sich in der Stellungnahme vom 28. März 2022 vorbehalten habe, zur Wegweisung nach C._______ keine Stellung zu beziehen. Es könne daher nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden, da zunächst das hängige Dublin-Verfahren und auch noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe abgewartet werden müssen. Schliesslich dürften mit minderjährigen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt werden. Müsste bis zur Rechtskraft eines allfälligen Entscheids betreffend die Altersanpassung abgewartet werden, würde die Durchführung von Dublin-Verfahren mit ursprünglich minderjährigen Asylsuchenden gänzlich verunmöglicht, was geltendes Recht aushebeln würde (mit Verweis auf Art. 26b AsylG). Am vorliegenden Verfahren sei daher festzuhalten und die Altersanpassung werde mit zeitnahen Dublin-Entscheid verfügt werden. 4.3 Mit Replik entgegnet der Beschwerdeführer, das Kindeswohl sei auch bezüglich seiner Person zu beachten. Werde nämlich ein Jugendlicher wie er als mutmasslich erwachsene Person behandelt, könne dies ernsthafte und irreparable Nachteile haben und sei dies ein Eingriff in die Grundrechte. Zudem stelle die Änderung des Geburtsdatums auch einen Eingriff in die Identität dar. Die vorgenommene Änderung des Geburtsdatums habe bei ihm zu einer grossen Verunsicherung geführt, zumal er wiederholt (Nennung Behandlungen) werden müssen; er befinde sich nach wie vor in einem gesundheitlich prekären Zustand. Ferner werde - entgegen der vor-instanzlichen Behauptung - die Altersanpassung nicht in ständiger Amtspraxis des SEM erst im Endentscheid verfügt, sondern unterschiedlich gehandhabt. Überdies sei das SEM in ähnlich gelagerten Fällen bereits durch das Bundesverwaltungsgericht angewiesen worden, die Datenänderung im ZEMIS separat zu verfügen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-147/2022 vom 9. März 2022). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.2 Aus Gründen der Effizienz mag es für das SEM durchaus angebracht sein, zeitgleich über die Frage einer Altersanpassung im ZEMIS und ein Dublin-Verfahren zu entscheiden. So dürfte namentlich dann, wenn nach erfolgtem Gesuch um Altersanpassung mit einem zeitnahen Dublin-Entscheid zu rechnen ist, nicht leichthin von einer Rechtsverzögerung auszugehen sein. Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28. März 2022 zum rechtlichen Gehör betreffend sein Alter respektive die beabsichtigte Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den X._______ um eine anfechtbare Verfügung. Die Behörden von C._______ haben ihre Zustimmung zum Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom (...) (Nennung Zeitpunkt) implizit erklärt. Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung den nachfolgenden Zeitablauf damit, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach C._______ eingeräumt worden sei. Es hätte mit Blick auf dieses Vorbringen des SEM indes erwartet werden dürfen, dass es nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers - den Akten zufolge ging diese Stellungnahme innert erstreckter Frist am 3. Mai 2022 beim SEM ein - entsprechend schnell reagiert und umgehend respektive innert weniger Tage den in Aussicht gestellten Dublin-Entscheid erlassen hätte. Ein umgehender Entscheid über die Altersanpassung wäre zudem auch deshalb zu erwarten gewesen, da der Beschwerdeführer infolge seiner beeinträchtigten psychischen Gesundheit offenbar auf einen raschen Entscheid des SEM angewiesen gewesen wäre. Was letztlich der Grund dafür ist, dass ein Dublin-Entscheid selbst im Zeitpunkt dieses Urteils noch nicht ergangen ist, kann offenbleiben. Für die Annahme einer Rechtsverzögerung fällt im vorliegenden Fall entscheidend ins Gewicht, dass das SEM seine Einschätzung, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine mutmasslich volljährige Person, bereits faktisch umgesetzt hat, indem es ihn am (Nennung Zeitpunkt) in den Strukturen für Erwachsene untergebracht hat. Vor diesem Hintergrund ist ein Interesse der Vorinstanz an einem zeitgleichen Entscheid zur Frage der Altersanpassung und des Dublin-Verfahrens als nicht bedeutsam zu qualifizieren.

6. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das gestellte Datenänderungsgesuch im ZEMIS unverzüglich in einer anfechtbaren Verfügung zu behandeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind - ungeachtet dessen, dass mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, betreffend Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: