opencaselaw.ch

D-4633/2022

D-4633/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4633/2022 law/blp Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Damian Schweighauser, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 - eröffnet am 6. Oktober 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und dieses anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und (die Sache) zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und es seien die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des separaten Verfahrens (seines Cousins), B._______ (N [...]), beizuziehen, dass der Beschwerde die Vollmacht seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung und der Verlaufsbericht der UPKKJ (Universitäre psychiatrische Klinik für Kinder und Jugendliche; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) C._______ vom September 2022 (Beschwerdebeilage 3) je in Kopie beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.) dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass der Beschwerdeführer am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das SEM am 5. September 2022 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchten, dass die österreichischen Behörden mit Verweis auf das angebliche minderjährige Alter des Beschwerdeführers und damit die Registration als unbegleiteter Minderjähriger das Ersuchen des SEM am 12. September 2022 ablehnten, dass das SEM am 21. September 2022 den österreichischen Behörden ein Remonstrationsersuchen übermittelten und darlegten, dass sowohl die schweizerischen wie auch die österreichischen Asylbehörden gleichermassen auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen würden, dass die österreichischen Behörden dem Remonstrationsersuchen um Übernahme am 22. September 2022 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben und auch nicht behauptet, dieser Mitgliedstaat sei für die Behandlung seines Gesuches grundsätzlich nicht zuständig, dass somit die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, das österreichische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende würden keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6 und D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 10), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. September 2022 geltend gemacht wird, sein Zielland sei stets die Schweiz gewesen, da sich hier bereits ein Cousin, D._______, aufhalte und er (der Beschwerdeführer) seinen minderjährigen Cousin, B._______, welcher sich ebenfalls hier in der Schweiz im Asylverfahren befinde, nicht alleine lassen wolle, dass - wie schon das SEM zutreffend festgehalten hat - der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylgesuchs nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde dem Beschwerdeführer gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, das darauf hindeutet, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des EGMR), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 4173810, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies vorliegend - ohne die aktenkundige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu bagatellisieren - für seine Situation offensichtlich nicht zutrifft und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal in der Beschwerde nicht weiter auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen wird, dass auch keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde und die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Dienstleistungen notfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Übrigen in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde unter Hinweis auf einen Verlaufsbericht der UPKKJ (N [...]) vom September 2022 den Cousin (B._______) des Beschwerdeführers betreffend geltend gemacht wird, eben dieser minderjährige Cousin befinde sich seit seiner Ankunft in der Schweiz in psychologischer Behandlung, er leide an einer starken psychischer respektive psychotischer Erkrankung (bisher ohne Diagnose), unter akuter Suizidalität, starken Erregungszuständen und Ängsten, und sei bisher mit Neuroleptika behandelt worden, dass weiter ausgeführt wird, durch den Tod seiner Mutter, von welchem der Cousin während seiner Reise erfahren habe, sowie die traumatisierenden Fluchterlebnisse in E._______, habe sich sein Zustand noch verschlimmert; er wende sich bei auftretenden Suizidgedanken an den Beschwerdeführer, was mit der Gesprächsperson auch so als sogenannter Sicherheits-Plan vereinbart worden sei, dass dem Verlaufsbericht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer für den Cousin eine grosse Stütze sei, er habe angegeben, er suche diesen regelmässig auf, wenn es ihm emotional schlecht gehe, und er habe ihn schon mehrfach bei akuten Suizidgedanken auffangen können; der Cousin habe zudem Angst vor einer allfälligen Trennung vom Beschwerdeführer; seit dem (...) befinde sich der Cousin aufgrund seines Zustands stationär im Universitätskinderspital C._______, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ein über die normale affektive verwandtschaftliche Verbundenheit hinausgehende Beziehung zwischen ihm und seinem Cousin nicht ersichtlich wird, dass dem SEM insofern weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann, dass - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen - festzuhalten ist, dass ein Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch nicht zum in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bezeichneten Personenkreis gehört, weshalb die Anwendung letzterer Bestimmung von vornherein nicht in Betracht fällt, woran auch das in der Beschwerde zitierte, sich auf Geschwister beziehende Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-280/2021 vom 22. Juni 2021 nichts ändert, dass sodann auch aus den Ausführungen in der Beschwerde und dem eingereichten Verlaufsbericht vom September 2022 nicht hervorgeht, inwiefern aufgrund der psychischen Probleme des Cousins ein aus medizinischer Sicht besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehen soll, welches dessen physische Anwesenheit in der Schweiz mit Blick auf das Wohlergehen des im (...) volljährig werdenden Cousins unausweichlich erforderlich machen würde, dass ungeachtet dessen die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den beiden und eine allfällige weitere Unterstützung des Cousins auch dann möglich bleibt, wenn sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, dass vor diesem Hintergrund auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ausgeschlossen werden kann, dass unter diesen Umständen auf den Beizug der Akten des minderjährigen Cousins zu verzichten und der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist, da in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) davon auszugehen ist, auch der Beizug der vollständigen Akten des minderjährigen Cousins würde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, die eine Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründen könnten, dass sich die formellen Rügen (unvollständige Sachverhaltsfeststellung; Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) mithin als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz somit völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und sich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: