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E-5296/2022

E-5296/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei im Rahmen der Prüfung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht näher auf sein Verhältnis zum minderjährigen, in der Schweiz wohnhaften Bruder sowie die Konsequenzen, die seine Wegweisung auf diesen hätte, eingegangen. Überdies sei auch keine Prüfung von Art. 9 Dublin-III-VO erfolgt und es sei auch nicht geprüft worden, ob er aufgrund besonderer Umstände als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO gelte.

E. 3.4 Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - nachvollziehbar und hinreichend aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Aus der Verfügung der Vorinstanz ergibt sich mit hinreichender Klarheit, aus welchen Gründen sie auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Sofern die nicht erfolgte Prüfung von Art. 9 Dublin-III-VO gerügt wird, ist auf unten E. 5 zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht vor.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die bulgarischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. 5.5.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz hätte seine Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Brüdern, insbesondere seinem minderjährigen Bruder B._______, unter dem Aspekt von Art. 9 Dublin-III-VO prüfen müssen, ist auf die folgenden Ausführungen zu verweisen. 5.2 Vorliegend handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren, weshalb keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. dazu oben E. 4.2). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 9 Dublin-III-VO kann demnach nicht zur Anwendung kommen, zumal die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit geprüft und bejaht haben. Im Übrigen wäre der Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend ohnehin nicht eröffnet, da der Begriff «Familienangehörige» gemäss Legaldefinition die Kernfamilie umfasst, das heisst Ehegatten, Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, nicht jedoch Geschwister (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und der Beschwerdeführer auch nicht die einzige Bezugsperson seines minderjährigen Bruders ist, sondern dieser nach seinem Austritt aus dem Bundesasylzentrum inzwischen beim dritten und ältesten Bruder lebt, der seinerseits seit 2015 in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. SEM-Akten [...] und [...]; Beschwerde S. 6).

E. 6 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4; E-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10; E-3725/2022 vom 9. September 2022 E. 8; E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H).

E. 6.3 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen» sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Im Weiteren steht auch im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO der Aufenthalt des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz der Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegen, zumal aufgrund der Aktenlage - entgegen der nicht weiter substantiierten diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer auszugehen ist und der minderjährige Bruder in der Schweiz beim ältesten Bruder lebt (vgl. oben E. 5). An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Beiständin des minderjährigen Bruders vom 15. Juli 2022 nichts zu ändern, da sich auch daraus kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition ergibt. 8.8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2.2 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen (vgl. oben E. 6.2) und der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dort bei seiner Einreise schwierige Umstände angetroffen zu haben, namentlich sei er von der Polizei grundlos geschlagen worden, habe wenig Essen erhalten und keinen Zugang zur einem Dolmetscher oder einer Rechtsvertretung gehabt, wobei die entsprechenden Vorbringen unbelegt bleiben. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. 8.38.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt angegeben, er leide an Kurzatmigkeit bei Kälte und habe psychische Probleme, namentlich Schlafstörungen und Angstzustände. Den Akten sind jedoch keine weiteren Hinweise auf diese Beschwerden zu entnehmen, sondern diese enthalten lediglich einen Arztbericht bezüglich der Behandlung eines (kleinen) Abszesses (vgl. SEM-Akte [...]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich mithin eindeutig nicht um eine schwer erkrankte Person. 8.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 8.4 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 8.58.5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen fordert, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht muss sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht vorwerfen lassen; in der angefochtenen Verfügung wurde auch hinreichend dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt abgesehen wurde. 8.5.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 8.6 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Vollzugsaussetzung unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörde sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sind damit gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5296/2022 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 25. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 19. Mai 2022 in Österreich und am 5. Mai 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf Bulgarien im Wesentlichen geltend, er habe in Bulgarien niemanden und kenne das Land nicht. Er habe zudem in Bulgarien keine guten Erfahrungen gemacht, sondern sei in der geschlossenen Unterkunft, in der er ungefähr einen Monat verbracht habe, grundlos geschlagen worden. Ausserdem sei das Essen knapp gewesen und er habe weder einen Dolmetscher noch eine Rechtsvertretung gehabt. Falls er seine Fingerabdrücke nicht abgegeben hätte, wäre er sechs bis achtzehn Monate in ein richtiges Gefängnis gebracht und anschliessend abgeschoben worden. Im Übrigen lebten seine beiden Brüder in der Schweiz und er wolle mit ihnen zusammenleben, weshalb die Schweiz von Anfang an sein Zielland gewesen sei. Die Schweiz habe einen guten Ruf und respektiere die Menschenrechte. Da seine Brüder hierzulande bereits gut integriert seien, könnten sie ihm bei diesem Prozess behilflich sein. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, nicht gesund zu sein, sondern an Kurzatmigkeit bei Kälte sowie psychischen Problemen, Schlafstörungen und Angstzuständen aufgrund des unterwegs Erlebten zu leiden. Er habe zudem Angst vor der Polizei und vor einer Abschiebung. C. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 29. Juni 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 12. Juli 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 8. November 2022 (eröffnet am 11. November 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. November 2022 beantragt der - durch seine mit Vollmacht vom 8. Juni 2022 mandatierte Rechtsvertreterin handelnde - Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unverzügliche Anweisung an die Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von der Überstellung abzusehen. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei im Rahmen der Prüfung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht näher auf sein Verhältnis zum minderjährigen, in der Schweiz wohnhaften Bruder sowie die Konsequenzen, die seine Wegweisung auf diesen hätte, eingegangen. Überdies sei auch keine Prüfung von Art. 9 Dublin-III-VO erfolgt und es sei auch nicht geprüft worden, ob er aufgrund besonderer Umstände als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO gelte. 3.4 Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - nachvollziehbar und hinreichend aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Aus der Verfügung der Vorinstanz ergibt sich mit hinreichender Klarheit, aus welchen Gründen sie auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Sofern die nicht erfolgte Prüfung von Art. 9 Dublin-III-VO gerügt wird, ist auf unten E. 5 zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht vor. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die bulgarischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. 5.5.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz hätte seine Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Brüdern, insbesondere seinem minderjährigen Bruder B._______, unter dem Aspekt von Art. 9 Dublin-III-VO prüfen müssen, ist auf die folgenden Ausführungen zu verweisen. 5.2 Vorliegend handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren, weshalb keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. dazu oben E. 4.2). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 9 Dublin-III-VO kann demnach nicht zur Anwendung kommen, zumal die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit geprüft und bejaht haben. Im Übrigen wäre der Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend ohnehin nicht eröffnet, da der Begriff «Familienangehörige» gemäss Legaldefinition die Kernfamilie umfasst, das heisst Ehegatten, Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, nicht jedoch Geschwister (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und der Beschwerdeführer auch nicht die einzige Bezugsperson seines minderjährigen Bruders ist, sondern dieser nach seinem Austritt aus dem Bundesasylzentrum inzwischen beim dritten und ältesten Bruder lebt, der seinerseits seit 2015 in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. SEM-Akten [...] und [...]; Beschwerde S. 6).

6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4; E-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10; E-3725/2022 vom 9. September 2022 E. 8; E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). 6.3 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für die Dublin-Überstellungen» sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Im Weiteren steht auch im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO der Aufenthalt des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz der Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegen, zumal aufgrund der Aktenlage - entgegen der nicht weiter substantiierten diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer auszugehen ist und der minderjährige Bruder in der Schweiz beim ältesten Bruder lebt (vgl. oben E. 5). An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Beiständin des minderjährigen Bruders vom 15. Juli 2022 nichts zu ändern, da sich auch daraus kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition ergibt. 8.8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2.2 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen (vgl. oben E. 6.2) und der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dort bei seiner Einreise schwierige Umstände angetroffen zu haben, namentlich sei er von der Polizei grundlos geschlagen worden, habe wenig Essen erhalten und keinen Zugang zur einem Dolmetscher oder einer Rechtsvertretung gehabt, wobei die entsprechenden Vorbringen unbelegt bleiben. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. 8.38.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt angegeben, er leide an Kurzatmigkeit bei Kälte und habe psychische Probleme, namentlich Schlafstörungen und Angstzustände. Den Akten sind jedoch keine weiteren Hinweise auf diese Beschwerden zu entnehmen, sondern diese enthalten lediglich einen Arztbericht bezüglich der Behandlung eines (kleinen) Abszesses (vgl. SEM-Akte [...]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich mithin eindeutig nicht um eine schwer erkrankte Person. 8.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 8.4 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 8.58.5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen fordert, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht muss sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht vorwerfen lassen; in der angefochtenen Verfügung wurde auch hinreichend dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt abgesehen wurde. 8.5.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 8.6 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Vollzugsaussetzung unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörde sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sind damit gegenstandslos geworden. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: