Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Verfahrensrügen, verbunden mit dem Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Diese sind vorab zu behandeln.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Akte 6/1 mit «E» als «abgenommene und retournierte Unterlagen bei der Registrierung» paginiert, dass weder für ihn noch die Rechtsvertretung jedoch ersichtlich sei, worum es sich dabei handeln soll (vgl. Beschwerde S. 11). Eine Verfahrenspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Mit «E» paginierte Akten werden dem Beschwerdeführer auf ausdrücklichen Antrag hin editiert. Die Akte 6/1, bei welcher es sich um die Kopie der schweizerischen Identitätskarte des Cousins des Beschwerdeführers inklusive dessen Kontaktangaben handelt, welche von der Rechtsvertretung mit Eingabe vom 7. September 2022 beim SEM zusammen mit einem Gesuch um Kantonszuteilung eingereicht wurde, wird dem Beschwerdeführer somit mit vorliegendem Urteil zugestellt. Der Antrag auf Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da das Aktenstück nicht relevant für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie die Akte 9/1, bei welcher es sich um einen «Rapport examen identité» handle und dieser offensichtlich entscheidrelevant sei, aus nicht ersichtlichen Gründen mit «B» als intern paginiert habe (vgl. Beschwerde S. 12). Vorliegend wurde die Akte 9/1 mit «B», somit als amtsinterne Akte paginiert, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Bei der besagten Akte handelt es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung», in welchem vom SEM jeweils aufgelistet wird, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt respektive noch unbekannt sei und in welchen Datenbanken die Person verzeichnet sei. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Verfahrensleitung. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern die besagte Akte «offensichtlich» entscheidrelevant sein soll, zumal die Identität des Beschwerdeführers in vorliegendem Verfahren nicht bezweifelt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem Aktenstück Beweischarakter zukommen würde. Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, insbesondere auf Akteneinsicht, somit nicht verletzt, indem es die Akte 9/1 als interne Akte paginiert und diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt hat (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das SEM habe es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht einerseits unterlassen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Antworten der bulgarischen Behörden zu gewähren und anderseits die Beantwortung der nicht beantworteten Fragen durch die bulgarischen Behörden zu verlangen. Insbesondere hätte das SEM nachfragen müssen, wann der Beschwerdeführer in Bulgarien eingereist, verhaftet und inhaftiert worden sei und es hätte Akten und Informationen der bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer betreffend zwingend beiziehen müssen. Das SEM hätte ausserdem zwingend eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend die menschenwürdige Behandlung des Beschwerdeführers verlangen müssen. Dabei habe das SEM die Misshandlungen in der Kommunikation mit den bulgarischen Behörden nur implizit angedeutet und damit das Thema bewusst ausgeklammert (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Das Gericht erblickt in der Vorgehensweise des SEM keine Verletzung von Verfahrensrechten. Das SEM hat bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zur Zuständigkeit im Sinne der Dublin-III-VO getroffen und dabei die für die Zuständigkeitsbestimmung relevanten Informationen an die bulgarischen Behörden weitergegeben. Dass das SEM sodann nach der Zustimmung der bulgarischen Behörden um weiterführende Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien ersucht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern diente offensichtlich der vollständigen Sachverhaltsfeststellung, gestützt auf welche das SEM den angefochtenen Entscheid fällte. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte im Rahmen zweier sogenannter Dublin-Gespräche die Möglichkeit, den Sachverhalt zur Frage der Zuständigkeit Bulgariens und seine individuelle Situation darzulegen. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Zuständigkeit Bulgariens gewährt. Dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen den bulgarischen Behörden gegenüber nicht erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden. Entsprechende Informationen bilden keine Frage der Bestimmung der Zuständigkeit, sondern fliessen in die Prüfung ein, ob zwingende oder humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderte Zusicherung durch Bulgarien ist sodann auf nachfolgende Erwägung 5.5 zu verweisen, zumal diese Frage materieller Natur ist.
E. 3.4 Das SEM hat es nach Ansicht des Beschwerdeführers des Weiteren unterlassen, seine Haarfarbe und die in Bulgarien erlittenen Misshandlungen zu erwähnen und zu würdigen. Damit habe das SEM die erlebte Misshandlung «krass minimisiert» und es unterlassen, seinen Einzelfall konkret zu prüfen und zu würdigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und mit ausreichender Begründung sowie gestützt auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb sie Bulgarien als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachtet; sie ist in ihren diesbezüglichen Ausführungen auch auf die geltend gemachten Misshandlungen in Bulgarien eingegangen. Der Umstand, dass das SEM nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Es ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen sowie diesen ausführlich und sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 14. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabrücke in Bulgarien gezwungen worden - gegeben.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.1 f.). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H).
E. 5.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 5.4 Festzuhalten ist überdies, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben. Daraus ist zu schliessen, dass sein Asylgesuch in Bulgarien materiell noch nicht abschliessend behandelt wurde. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien in Administrativhaft versetzt wird. Das Verfahren ist in Bulgarien wiederaufzunehmen und der Beschwerdeführer in das Asylsystem zu integrieren, woraufhin er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1).
E. 5.5 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und E. 7.3.2 ff.). Aus dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm im Dublin-Gespräch geschilderten gesundheitlichen Beschwerden (schlechter Schlaf, Schmerzen im Bein und Gesäss) vermögen die rechtlichen Anforderungen an eine besonders verletzliche oder vulnerable Person, für die besondere Zusicherungen einzuholen wären, nicht zu erfüllen, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide und eine zwingende medizinische Behandlung angezeigt sei (Beschwerde S. 14, 17), in keiner Weise substanziiert oder durch ärztliche Berichte untermauert wurden. Demzufolge ist der entsprechende Antrag zur Einholung von «Garantien» abzuweisen und das SEM hat zutreffend darauf verzichtet, bei den bulgarischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 6.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. Die eingereichten Fotos sind offensichtlich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen zu untermauern. Aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit führen diese Erlebnisse nicht zu einem zwingenden Selbsteintritt. Der Beschwerdeführer hat eigenen Aussagen gemäss diese Misshandlungen in der Haft erlebt. Nach der Asylgesuchstellung und dem Transfer in das Asylaufnahmezentrum hat er solche Bedingungen offensichtlich nicht mehr angetroffen. Im Falle einer Rücküberstellung würde er direkt wieder in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Sofern auf Beschwerdeebene pauschal und ohne weitere Begründung im Übrigen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde S. 45) und sei dem Asylverfahren und Zentrum nicht zugewiesen worden (vgl. Beschwerde S. 16), widerspricht dies seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auch den Abklärungen in Bulgarien. Im Übrigen wird auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 6.3 Auch seiner Beschreibung der Misshandlungen kann nichts entnommen werden, was die oben erwähnte Regelvermutung umstossen könnte. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige Nichtregierungsorganisation zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Er sei in Bulgarien Opfer von Folter und Misshandlungen geworden und es bestehe das Risiko einer Retraumatisierung. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein aktenkundiger Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.5 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch sind in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Ermessensfehler festzustellen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 8. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ausdrückliche Antrag, es sei bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Nachfrist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu setzen (vgl. Beschwerde S. 18), ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5654/2022 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2022 und suchte am 9. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2022 wurden seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 16. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Mit Eingabe vom 7. September 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an und reichte dem SEM eine Kopie der Identitätskarte des Cousins des Beschwerdeführers ein, mit dem Antrag, den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuzuweisen. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich 20 bis 25 Tage in Bulgarien aufgehalten und sei dort - bevor er in ein Aufnahmezentrum verbracht worden sei - inhaftiert und in der Haft misshandelt worden, auch sexueller Art. Er habe seine Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen und wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. Im Rahmen des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 14. Oktober 2022 präzisierte der Beschwerdeführer die in Bulgarien erlittenen Misshandlungen. Er führte aus, aufgrund der in Bulgarien erlittenen Misshandlungen physische und psychische Beschwerden aufzuweisen. Die eingereichten Fotos würden entsprechende Verletzungen am Bein belegen. D. Am 14. Oktober 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 25. Oktober 2022 entsprochen. E. Die bulgarischen Behörden beantworteten mit Schreiben vom 22. November 2022 zusätzliche Fragen des SEM vom 15. November 2022. F. Mit Verfügung vom 15. November 2022 - eröffnet am 1. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2022 zugestimmt. Somit liege die Zuständigkeit für die weitere Durchführung des Verfahrens bei Bulgarien. Den Akten und Schilderungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er am 16. August 2022 im Haftzentrum für irreguläre Migranten in Lyubimets ein Asylgesuch eingereicht habe und gleichentags ins Aufnahmezentrum Harmanly 2 überführt und als Asylsuchender daktyloskopiert worden sei. Dieses Aufnahmezentrum habe er sodann am 24. August 2022 verlassen. Die von ihm geschilderte unrechtmässige Behandlung habe sich vor Einreichung des Asylgesuchs und somit vor der Verlegung nach Harmanly zugetragen. Nachdem die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, werde er nach der Überstellung nicht in einem Haftzentrum, sondern in einem offenen Aufnahmezentrum untergebracht und sei berechtigt, den Abschluss der Asylgesuchsprüfung zu beantragen oder einen neuen Asylantrag zu stellen. Seine Ausführungen würden die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen vermögen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass Bulgarien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Es bestünden - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Gründe für die Annahme vorlägen, in Bulgarien würden systemische Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren bestehen. Das Gericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt, dass diese Feststellung auch im Zuge der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge seine Gültigkeit behalte. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde; auch lägen keine systemischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Es würden ebenso wenig Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Daran ändere auch der Umstand, dass er in der Schweiz über einen Cousin verfüge, nichts, zumal Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst g Dublin-III-VO gelten würden. Ebenso wenig bestünden Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin. Es lägen sodann auch keine Gründe vor, die Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geben würden. In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch die bulgarischen Behörden sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne - was er bislang nicht gemacht habe. G. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. November 2022 sei aufzuheben und an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Beschwerdeverfahren durchzuführen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine Garantie betreffend die Zusicherung einer menschenwürdigen Behandlung sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten 6/1 und 9/1 zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten 6/1 und 9/1 zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht sowie allenfalls des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) abzusehen. Des Weiteren beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Bulgarien inhaftiert, massiv gefoltert und aufgrund seiner Haar- und Hautfarbe als Russe und Schlepper bezeichnet worden. Es bestünden damit systemische Mängel im Asylsystems Bulgariens. Die Fiktion der angeblich menschenwürdigen Behandlung von Asylsuchenden in Bulgarien könne angesichts seiner sehr glaubhaft geschilderten Verfolgung nicht weiter aufrechterhalten werden und es sei zwingend notwendig, die aktuelle Rechtsprechung betreffend Rückschaffungen nach Bulgarien neu zu beurteilen. Das SEM habe es insbesondere unterlassen, seine konkrete individuelle Situation zu würdigen, die von ihm erlittenen Misshandlungen auch gegenüber den bulgarischen Behörden zu erwähnen und von diesen eine Zusicherung einzufordern. Damit habe das SEM auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt. Es bestehe offensichtlich die Gefahr der drohenden Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Bulgarien. Ausserdem habe er in Bulgarien nie ein Asylgesuch gestellt und sei weder dem Asylverfahren noch einem Asylzentrum zugewiesen worden. Auch sei nicht ersichtlich, wieso er in Bulgarien inhaftiert worden sei und ob allenfalls ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs, ein russischer Schlepper zu sein, hängig sei. Die schweizerischen Behörden seien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) vom 8. Dezember 2022 die aktuelle Situation für Migrantinnen und Migranten in Bulgarien betreffend zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Verfahrensrügen, verbunden mit dem Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Diese sind vorab zu behandeln. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Akte 6/1 mit «E» als «abgenommene und retournierte Unterlagen bei der Registrierung» paginiert, dass weder für ihn noch die Rechtsvertretung jedoch ersichtlich sei, worum es sich dabei handeln soll (vgl. Beschwerde S. 11). Eine Verfahrenspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Mit «E» paginierte Akten werden dem Beschwerdeführer auf ausdrücklichen Antrag hin editiert. Die Akte 6/1, bei welcher es sich um die Kopie der schweizerischen Identitätskarte des Cousins des Beschwerdeführers inklusive dessen Kontaktangaben handelt, welche von der Rechtsvertretung mit Eingabe vom 7. September 2022 beim SEM zusammen mit einem Gesuch um Kantonszuteilung eingereicht wurde, wird dem Beschwerdeführer somit mit vorliegendem Urteil zugestellt. Der Antrag auf Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da das Aktenstück nicht relevant für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie die Akte 9/1, bei welcher es sich um einen «Rapport examen identité» handle und dieser offensichtlich entscheidrelevant sei, aus nicht ersichtlichen Gründen mit «B» als intern paginiert habe (vgl. Beschwerde S. 12). Vorliegend wurde die Akte 9/1 mit «B», somit als amtsinterne Akte paginiert, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Bei der besagten Akte handelt es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung», in welchem vom SEM jeweils aufgelistet wird, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt respektive noch unbekannt sei und in welchen Datenbanken die Person verzeichnet sei. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Verfahrensleitung. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern die besagte Akte «offensichtlich» entscheidrelevant sein soll, zumal die Identität des Beschwerdeführers in vorliegendem Verfahren nicht bezweifelt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem Aktenstück Beweischarakter zukommen würde. Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, insbesondere auf Akteneinsicht, somit nicht verletzt, indem es die Akte 9/1 als interne Akte paginiert und diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt hat (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das SEM habe es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht einerseits unterlassen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Antworten der bulgarischen Behörden zu gewähren und anderseits die Beantwortung der nicht beantworteten Fragen durch die bulgarischen Behörden zu verlangen. Insbesondere hätte das SEM nachfragen müssen, wann der Beschwerdeführer in Bulgarien eingereist, verhaftet und inhaftiert worden sei und es hätte Akten und Informationen der bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer betreffend zwingend beiziehen müssen. Das SEM hätte ausserdem zwingend eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend die menschenwürdige Behandlung des Beschwerdeführers verlangen müssen. Dabei habe das SEM die Misshandlungen in der Kommunikation mit den bulgarischen Behörden nur implizit angedeutet und damit das Thema bewusst ausgeklammert (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Das Gericht erblickt in der Vorgehensweise des SEM keine Verletzung von Verfahrensrechten. Das SEM hat bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zur Zuständigkeit im Sinne der Dublin-III-VO getroffen und dabei die für die Zuständigkeitsbestimmung relevanten Informationen an die bulgarischen Behörden weitergegeben. Dass das SEM sodann nach der Zustimmung der bulgarischen Behörden um weiterführende Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien ersucht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern diente offensichtlich der vollständigen Sachverhaltsfeststellung, gestützt auf welche das SEM den angefochtenen Entscheid fällte. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte im Rahmen zweier sogenannter Dublin-Gespräche die Möglichkeit, den Sachverhalt zur Frage der Zuständigkeit Bulgariens und seine individuelle Situation darzulegen. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Zuständigkeit Bulgariens gewährt. Dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen den bulgarischen Behörden gegenüber nicht erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden. Entsprechende Informationen bilden keine Frage der Bestimmung der Zuständigkeit, sondern fliessen in die Prüfung ein, ob zwingende oder humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderte Zusicherung durch Bulgarien ist sodann auf nachfolgende Erwägung 5.5 zu verweisen, zumal diese Frage materieller Natur ist. 3.4 Das SEM hat es nach Ansicht des Beschwerdeführers des Weiteren unterlassen, seine Haarfarbe und die in Bulgarien erlittenen Misshandlungen zu erwähnen und zu würdigen. Damit habe das SEM die erlebte Misshandlung «krass minimisiert» und es unterlassen, seinen Einzelfall konkret zu prüfen und zu würdigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und mit ausreichender Begründung sowie gestützt auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb sie Bulgarien als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachtet; sie ist in ihren diesbezüglichen Ausführungen auch auf die geltend gemachten Misshandlungen in Bulgarien eingegangen. Der Umstand, dass das SEM nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Es ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen sowie diesen ausführlich und sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. August 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 14. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabrücke in Bulgarien gezwungen worden - gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.1 f.). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). 5.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 5.4 Festzuhalten ist überdies, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben. Daraus ist zu schliessen, dass sein Asylgesuch in Bulgarien materiell noch nicht abschliessend behandelt wurde. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien in Administrativhaft versetzt wird. Das Verfahren ist in Bulgarien wiederaufzunehmen und der Beschwerdeführer in das Asylsystem zu integrieren, woraufhin er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). 5.5 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und E. 7.3.2 ff.). Aus dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm im Dublin-Gespräch geschilderten gesundheitlichen Beschwerden (schlechter Schlaf, Schmerzen im Bein und Gesäss) vermögen die rechtlichen Anforderungen an eine besonders verletzliche oder vulnerable Person, für die besondere Zusicherungen einzuholen wären, nicht zu erfüllen, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide und eine zwingende medizinische Behandlung angezeigt sei (Beschwerde S. 14, 17), in keiner Weise substanziiert oder durch ärztliche Berichte untermauert wurden. Demzufolge ist der entsprechende Antrag zur Einholung von «Garantien» abzuweisen und das SEM hat zutreffend darauf verzichtet, bei den bulgarischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 6.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. Die eingereichten Fotos sind offensichtlich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen zu untermauern. Aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit führen diese Erlebnisse nicht zu einem zwingenden Selbsteintritt. Der Beschwerdeführer hat eigenen Aussagen gemäss diese Misshandlungen in der Haft erlebt. Nach der Asylgesuchstellung und dem Transfer in das Asylaufnahmezentrum hat er solche Bedingungen offensichtlich nicht mehr angetroffen. Im Falle einer Rücküberstellung würde er direkt wieder in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Sofern auf Beschwerdeebene pauschal und ohne weitere Begründung im Übrigen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde S. 45) und sei dem Asylverfahren und Zentrum nicht zugewiesen worden (vgl. Beschwerde S. 16), widerspricht dies seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auch den Abklärungen in Bulgarien. Im Übrigen wird auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 6.3 Auch seiner Beschreibung der Misshandlungen kann nichts entnommen werden, was die oben erwähnte Regelvermutung umstossen könnte. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige Nichtregierungsorganisation zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte 6.4 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Er sei in Bulgarien Opfer von Folter und Misshandlungen geworden und es bestehe das Risiko einer Retraumatisierung. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein aktenkundiger Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch sind in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Ermessensfehler festzustellen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 8. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
11. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ausdrückliche Antrag, es sei bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Nachfrist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu setzen (vgl. Beschwerde S. 18), ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: