Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit dem Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Diese Rüge ist vorab zu behandeln.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie die Akten 12/2, 21/2, 22/1, 23/12 und 24/1 nicht editiert habe. Bei der Akte 12/2 handelt es sich um den Bericht zur Identitätsabklärung, welcher mit «B» als amtsinterne Akte paginiert wurde. In diesem Bericht wird jeweils aufgelistet, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt ist und in welchen Datenbanken die Person verzeichnet ist. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Verfahrensleitung. Entscheidrelevante Angaben, wie im vorliegenden Fall der Treffer in der Datenbank CS-VIS sind darin nur zusammengefasst (vgl. dazu auch Akte 11/1). Gleiches gilt für die Akte 24/1, welche ein internes Hilfsmittel in Form einer Zusammenfassung der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Arztberichte darstellt und deshalb mit «B» als amtsinterne Ake paginiert werden durfte. Die Medizinalakten 21/2 (Arztbericht des Kantonsspitals Baden vom 2. Februar 2023), 22/1 (Arztbericht zu den internen Arztbesuchen im BAZ-Brugg vom 26. Januar und 8. Februar 2023) und 23/12 (am 30. März 2023 vom Rechtsvertreter übermittelte Arztberichte) wurden mit «E» paginiert. Dabei handelt es sich, wie im Verzeichnis angegeben, um Akten, die dem Beschwerdeführer bekannt sind, weshalb die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag auf deren Edition verzichten durfte (in diesem Sinne vgl. auch das Urteil des BVGer E-5654/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 und 3.2). Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zum Übernahmestopp der italienischen Behörden geäussert habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-in-Transfers durchführen, ein Vollzughindernis mit temporärem Charakter darstellt, welchem ausschliesslich im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird. Da dieser Umstand somit nicht entscheidrelevant ist, hat die Vorinstanz keine Verfahrenspflicht verletzt, indem sie sich damit in ihrer Verfügung nicht näher auseinandergesetzt hat. Im Vorgehen der Vorinstanz lässt sich somit keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen (vgl. Urteile des BVGer F-649/2023 vom 27. März 2023 E. 3.6 und F-1151/2023 vom 8. März 2023 E. 5.1.2).
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 Aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) geht hervor, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom 25. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 gültiges Visum ausgestellt haben. Als der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, war er somit im Besitz eines von Italien ausgestellten gültigen Visums, welches die Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaats begründet (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die italienischen Behörden haben sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Daran ändert auch nichts, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-in-Transfers durchführen (vgl. vorne E. 3.3). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.1 Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 27. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, unter starkem Stress und Schlaflosigkeit zu leiden. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass er wahrscheinlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in diesem Zusammenhang im Mai eine psychologisch-psychiatrische Konsultation vorgesehen ist. Ausserdem ist der Beschwerdeführer wegen rezidivierenden Hämaturien und kolikartigen Schmerzen in Behandlung. Diesbezüglich wurden verschiedene Abklärungen vorgenommen. Diese haben eine Blasenwandverdickung noch unbekannter Ursache aufgezeigt, welche urologisch abgeklärt werden soll.
E. 6.2 Auch wenn der Zwischenbericht der Urologie noch nicht vorliegt und die psychologisch-psychiatrische Konsultation noch nicht stattfinden konnte, erweist sich der medizinische Sachverhalt vorliegend - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als hinreichend abgeklärt. Denn bei den geäusserten Verdachtsdiagnosen (Hämaturie mit DD Nephrolithiasis, DD Urothel-CA, posttraumatische Belastungsstörung) handelt es sich um gesundheitliche Probleme, die sich nicht als so gravierend erweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK konfrontiert wäre (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Somit sind die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde.
E. 6.3 Bei seiner Rückkehr nach Italien, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1612/2023 vom 28. März 2023 E. 7.3.3), wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch zu stellen, und somit Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung erhalten. Denn die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [hiernach: Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Italien seinen gemeinschaftsrechtlichen und weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt (vgl. Urteile 1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Konkrete und ernsthafte Hinweise, die geeignet wären, diese Vermutung im Einzelfall zu erschüttern (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 6.4 Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden.
E. 6.5 Betreffend seine unsubstantiiert vorgebrachten Befürchtungen, in Italien durch iranische Agenten überwacht zu werden, welche sich als Flüchtlinge tarnen würden, kann sich der Beschwerdeführer im Übrigen an die italienischen Behörden wenden.
E. 6.6 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2414/2023 Urteil vom 9. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Rahel Affolter. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 3. Januar 2023 beauftragte der iranische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) 1968 (hiernach: Beschwerdeführer), einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Italien ein vom 25. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 gültiges Visum ausgestellt worden war. D. Am 9. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. E. Am 27. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer gab an, dass iranische Flüchtlinge in Italien stark überwacht würden, die Lebensbedingungen ausserordentlich schwierig seien und das Land keine Flüchtlinge mehr aufnehmen wolle. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, er leide unter starkem Stress sowie Schlafproblemen und habe ausserdem Probleme mit seiner Prostata und seiner Blase. F. Mit Verfügung vom 13. April 2023, eröffnet am 24. April 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Beschwerde vom 1. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Des Weiteren beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 2. Mai 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit dem Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Diese Rüge ist vorab zu behandeln. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie die Akten 12/2, 21/2, 22/1, 23/12 und 24/1 nicht editiert habe. Bei der Akte 12/2 handelt es sich um den Bericht zur Identitätsabklärung, welcher mit «B» als amtsinterne Akte paginiert wurde. In diesem Bericht wird jeweils aufgelistet, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt ist und in welchen Datenbanken die Person verzeichnet ist. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Verfahrensleitung. Entscheidrelevante Angaben, wie im vorliegenden Fall der Treffer in der Datenbank CS-VIS sind darin nur zusammengefasst (vgl. dazu auch Akte 11/1). Gleiches gilt für die Akte 24/1, welche ein internes Hilfsmittel in Form einer Zusammenfassung der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Arztberichte darstellt und deshalb mit «B» als amtsinterne Ake paginiert werden durfte. Die Medizinalakten 21/2 (Arztbericht des Kantonsspitals Baden vom 2. Februar 2023), 22/1 (Arztbericht zu den internen Arztbesuchen im BAZ-Brugg vom 26. Januar und 8. Februar 2023) und 23/12 (am 30. März 2023 vom Rechtsvertreter übermittelte Arztberichte) wurden mit «E» paginiert. Dabei handelt es sich, wie im Verzeichnis angegeben, um Akten, die dem Beschwerdeführer bekannt sind, weshalb die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag auf deren Edition verzichten durfte (in diesem Sinne vgl. auch das Urteil des BVGer E-5654/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 und 3.2). Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zum Übernahmestopp der italienischen Behörden geäussert habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-in-Transfers durchführen, ein Vollzughindernis mit temporärem Charakter darstellt, welchem ausschliesslich im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird. Da dieser Umstand somit nicht entscheidrelevant ist, hat die Vorinstanz keine Verfahrenspflicht verletzt, indem sie sich damit in ihrer Verfügung nicht näher auseinandergesetzt hat. Im Vorgehen der Vorinstanz lässt sich somit keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen (vgl. Urteile des BVGer F-649/2023 vom 27. März 2023 E. 3.6 und F-1151/2023 vom 8. März 2023 E. 5.1.2). 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) geht hervor, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom 25. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 gültiges Visum ausgestellt haben. Als der Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, war er somit im Besitz eines von Italien ausgestellten gültigen Visums, welches die Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaats begründet (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Die italienischen Behörden haben sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Daran ändert auch nichts, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-in-Transfers durchführen (vgl. vorne E. 3.3). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1 Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 27. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, unter starkem Stress und Schlaflosigkeit zu leiden. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass er wahrscheinlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in diesem Zusammenhang im Mai eine psychologisch-psychiatrische Konsultation vorgesehen ist. Ausserdem ist der Beschwerdeführer wegen rezidivierenden Hämaturien und kolikartigen Schmerzen in Behandlung. Diesbezüglich wurden verschiedene Abklärungen vorgenommen. Diese haben eine Blasenwandverdickung noch unbekannter Ursache aufgezeigt, welche urologisch abgeklärt werden soll. 6.2 Auch wenn der Zwischenbericht der Urologie noch nicht vorliegt und die psychologisch-psychiatrische Konsultation noch nicht stattfinden konnte, erweist sich der medizinische Sachverhalt vorliegend - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als hinreichend abgeklärt. Denn bei den geäusserten Verdachtsdiagnosen (Hämaturie mit DD Nephrolithiasis, DD Urothel-CA, posttraumatische Belastungsstörung) handelt es sich um gesundheitliche Probleme, die sich nicht als so gravierend erweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK konfrontiert wäre (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Somit sind die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. 6.3 Bei seiner Rückkehr nach Italien, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1612/2023 vom 28. März 2023 E. 7.3.3), wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch zu stellen, und somit Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung erhalten. Denn die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [hiernach: Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Italien seinen gemeinschaftsrechtlichen und weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt (vgl. Urteile 1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Konkrete und ernsthafte Hinweise, die geeignet wären, diese Vermutung im Einzelfall zu erschüttern (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.4 Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden. 6.5 Betreffend seine unsubstantiiert vorgebrachten Befürchtungen, in Italien durch iranische Agenten überwacht zu werden, welche sich als Flüchtlinge tarnen würden, kann sich der Beschwerdeführer im Übrigen an die italienischen Behörden wenden. 6.6 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt.
7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Rahel Affolter