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E-1612/2023

E-1612/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. November 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Ab- gleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 in Italien daktyloskopisch registriert worden war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 15. November 2022 das rechtliche Gehör zur mut- masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachver- halt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die italienischen Poli- zeibeamten nach seiner Ankunft um Hilfe gebeten. Diese hätten ihm daraufhin die Fingerabdrücke abgenommen und ihm eine Wegweisungs- verfügung mit einer siebentägigen Ausreisefrist ausgehändigt. Er habe sich gefragt, ob diese Frist auch gelte, wenn er einen Asylantrag stellen würde. Im Bestreben, die Ausreisefrist einzuhalten habe er sich deshalb entschie- den, Italien rechtzeitig zu verlassen und in einem anderen Land einen Asyl- antrag zu stellen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab er an, während seines Auf- enthalts in der Türkei unter einer starken Depression gelitten zu haben. Nach seinem zweiten Suizidversuch in diesem Land habe er eine medi- zinische Behandlung und entsprechende Medikamente verschrieben erhalten. In der Schweiz habe er sich in ärztliche Behandlung begeben und wiederum Medikamente erhalten. Es werde ungefähr zwei Wochen dau- ern, bis diese ihre Wirkung entfalten würden. C. Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italieni- schen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen.

E-1612/2023 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 9. März 2023 – eröffnet am 14. März 2023 – trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung er- heben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei diese anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden individu- elle Garantien bezüglich adäquater und nahtloser psychotherapeutischer Versorgung, "Zugang und […] Verfügbarkeit holistischer Rehabilitations- massnahmen i.S.v. Art. 14 FoK" sowie Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an- zuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes- verwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. F. Am 23. März 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elekt- ronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmever- fahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden.

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E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember

2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht- liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 27. Oktober 2022 illegal nach Italien eingereist war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, anerkannten sie ihre Zuständigkeit durch diese Unterlassung implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

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E. 5 Dieser lässt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vorbringen, er sei ein hochvulnerables Folteropfer mit schwersten psychischen Problemen. In Italien seien der Zugang und die Verfügbarkeit zu psychologischer Be- treuung, auf die er im Rahmen seiner Traumatherapie unbedingt angewie- sen sei, nicht gewährleistet. Eine Überstellung führe entsprechend nicht nur aufgrund seiner anhaltenden Suizidalität zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, sondern hätte auch eine Chronifizierung seiner psychischen Be- schwerden und entsprechend eine akute und gravierende Verschlimme- rung seines Gesundheitszustands zur Folge. Es seien jedenfalls individu- elle Garantien zur Sicherstellung einer nahtlosen psychiatrischen Behand- lung einzuholen.

E. 6.1 Es ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesent- liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstel- len auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung mit sich bringen würden.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwach- stellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

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E. 7.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh- men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr lau- fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völker- rechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hatte, indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg ein- fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Gemäss Akten wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) sowie – auf Verdachtsbasis – eine Posttraumatische Belastungsstörung vom dissoziativen Subtyp (DD kom- plexe PTBS [ICD-10 F 43.1]) diagnostiziert (vgl. Bericht des Zentrums für Externe Psychiatrische Dienstleistungen vom 3. Februar 2023). Ausser- dem hat der Beschwerdeführer wiederholt das medizinische Personal im Bundesasylzentrum kontaktiert, wobei insbesondere Probleme bei der Do- sierung der ihm verschriebenen Medikamente (in erster Linie Xanax) im Vordergrund standen (vgl. insbesondere Beschwerdebeilage 3).

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E. 7.3.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Ver- stoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht vor. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerde- führer den Akten zufolge derzeit offenbar nicht in psychologischer Behand- lung (auch nicht ambulant) befindet und entsprechend von einem Unter- bruch einer begonnenen Traumatherapie demnach nicht die Rede sein kann; den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine Unzurechnungs- fähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Entsprechende Ausfüh- rungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4, 6 und 18 f.) bleiben un- belegt und finden weder in den ärztlichen Berichten noch in den übrigen Akten eine Stütze. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infra- struktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Be- schwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile E-5983/2022 vom 3. Januar 2023, F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asyl- suchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Not- versorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Be- handlung verweigert würde, liegen nicht vor. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 14 FoK ist darauf hinzuweisen, dass Italien ebenfalls Signatarstaat ist.

E. 7.3.4 Sowohl den Einschätzungen des Pflegepersonals im Bundesasyl- zentrum als auch dem Arztbericht vom 3. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich insgesamt glaubhaft von suizidalen Ge- danken zu distanzieren vermöge und keine Hinweise auf eine akute

E-1612/2023 Seite 9 Suizidalität erkennbar seien. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstge- fährdendes Verhalten grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Einer allfällig auftretenden Suizi- dalität liesse sich ausserdem mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbe- hörden hinreichend Rechnung tragen. Folglich droht auch in dieser Hin- sicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.3.5 Da es sich – wie erwähnt – vorliegend nicht um gravierende gesund- heitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italie- nischen Behörden insbesondere bezüglich des Zugangs des Beschwerde- führers zu medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung einzu- holen.

E. 7.3.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 f.) ergibt sich aus den Akten nicht der Eindruck, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt und die Möglichkeit medizinischer Behand- lung in Italien ungenügend festgestellt respektive abgeklärt. Im Verfü- gungszeitpunkt standen keine weiteren Arzttermine mehr aus. Anhand der (Verdachts-)Diagnosen liess sich der relevante medizinische Sachverhalt allerdings derart erfassen, dass sich aus Sicht der Vorinstanz keine weite- ren Abklärungen aufdrängten (vgl. letzte Abklärungen des SEM vom 1. und

E. 7.3.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali- täten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi- schen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch bereits angekündigt (vgl. dort S. 6).

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E. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Italien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Grün- den" geltend macht (vgl. Beschwerde S. 22 f.), ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies- bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Beschwerde S. 23).

E. 7.5.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserun- gen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am

23. März 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwer- deführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1612/2023 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. November 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 in Italien daktyloskopisch registriert worden war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 15. November 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die italienischen Polizeibeamten nach seiner Ankunft um Hilfe gebeten. Diese hätten ihm daraufhin die Fingerabdrücke abgenommen und ihm eine Wegweisungs-verfügung mit einer siebentägigen Ausreisefrist ausgehändigt. Er habe sich gefragt, ob diese Frist auch gelte, wenn er einen Asylantrag stellen würde. Im Bestreben, die Ausreisefrist einzuhalten habe er sich deshalb entschieden, Italien rechtzeitig zu verlassen und in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab er an, während seines Aufenthalts in der Türkei unter einer starken Depression gelitten zu haben. Nach seinem zweiten Suizidversuch in diesem Land habe er eine medi-zinische Behandlung und entsprechende Medikamente verschrieben erhalten. In der Schweiz habe er sich in ärztliche Behandlung begeben und wiederum Medikamente erhalten. Es werde ungefähr zwei Wochen dauern, bis diese ihre Wirkung entfalten würden. C. Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italieni-schen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. D. Mit Verfügung vom 9. März 2023 - eröffnet am 14. März 2023 - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei diese anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden individuelle Garantien bezüglich adäquater und nahtloser psychotherapeutischer Versorgung, "Zugang und [...] Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen i.S.v. Art. 14 FoK" sowie Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. F. Am 23. März 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien einanderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 27. Oktober 2022 illegal nach Italien eingereist war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, anerkannten sie ihre Zuständigkeit durch diese Unterlassung implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

5. Dieser lässt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vorbringen, er sei ein hochvulnerables Folteropfer mit schwersten psychischen Problemen. In Italien seien der Zugang und die Verfügbarkeit zu psychologischer Betreuung, auf die er im Rahmen seiner Traumatherapie unbedingt angewiesen sei, nicht gewährleistet. Eine Überstellung führe entsprechend nicht nur aufgrund seiner anhaltenden Suizidalität zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, sondern hätte auch eine Chronifizierung seiner psychischen Beschwerden und entsprechend eine akute und gravierende Verschlimmerung seines Gesundheitszustands zur Folge. Es seien jedenfalls individuelle Garantien zur Sicherstellung einer nahtlosen psychiatrischen Behandlung einzuholen. 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechungdavon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGerD-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rück-führung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hatte, indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Gemäss Akten wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) sowie - auf Verdachtsbasis - eine Posttraumatische Belastungsstörung vom dissoziativen Subtyp (DD komplexe PTBS [ICD-10 F 43.1]) diagnostiziert (vgl. Bericht des Zentrums für Externe Psychiatrische Dienstleistungen vom 3. Februar 2023). Ausserdem hat der Beschwerdeführer wiederholt das medizinische Personal im Bundesasylzentrum kontaktiert, wobei insbesondere Probleme bei der Dosierung der ihm verschriebenen Medikamente (in erster Linie Xanax) im Vordergrund standen (vgl. insbesondere Beschwerdebeilage 3). 7.3.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Ver-stoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge derzeit offenbar nicht in psychologischer Behandlung (auch nicht ambulant) befindet und entsprechend von einem Unterbruch einer begonnenen Traumatherapie demnach nicht die Rede sein kann; den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine Unzurechnungs-fähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Entsprechende Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4, 6 und 18 f.) bleiben unbelegt und finden weder in den ärztlichen Berichten noch in den übrigen Akten eine Stütze. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile E-5983/2022 vom 3. Januar 2023, F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asyl-suchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 14 FoK ist darauf hinzuweisen, dass Italien ebenfalls Signatarstaat ist. 7.3.4 Sowohl den Einschätzungen des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum als auch dem Arztbericht vom 3. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich insgesamt glaubhaft von suizidalen Gedanken zu distanzieren vermöge und keine Hinweise auf eine akute Suizidalität erkennbar seien. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Einer allfällig auftretenden Suizidalität liesse sich ausserdem mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung tragen. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.3.5 Da es sich - wie erwähnt - vorliegend nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. ReferenzurteilE-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag abzuweisen,die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden insbesondere bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung einzuholen. 7.3.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 f.) ergibt sich aus den Akten nicht der Eindruck, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt und die Möglichkeit medizinischer Behandlung in Italien ungenügend festgestellt respektive abgeklärt. Im Verfügungszeitpunkt standen keine weiteren Arzttermine mehr aus. Anhand der (Verdachts-)Diagnosen liess sich der relevante medizinische Sachverhalt allerdings derart erfassen, dass sich aus Sicht der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen aufdrängten (vgl. letzte Abklärungen des SEM vom 1. und 8. März 2023 [act. 39/1 und 41/1]). Aus der Verfügung geht im Übrigen auch nicht hervor, dass dieser ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre (vgl. Beschwerde S. 10, S. 13 und S. 19 f.). In diesem Zusammenhang ist ausserdem anzumerken, dass die - von seiner Einschätzung abweichende - vorinstanzliche Würdigung seines Gesundheitszustands weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu begründen vermag. 7.3.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-schen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch bereits angekündigt (vgl. dort S. 6). 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht (vgl. Beschwerde S. 22 f.), ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtsgemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Beschwerde S. 23). 7.5.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 7.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 23. März 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wirdabgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: