Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2025; KZM 24 1802) | Zwangsmassnahmen
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG)
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- handlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2023 nach Bulga- rien überstellt. Er macht allerdings ausreichend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der EMRK gel- tend. Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses auf die Be- schwerde ein (vgl. statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1; ferner BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 21). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zu prüfen (vgl. VGE 2024/309 vom 4.11.2024 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024], 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des ZMG vom 27. Januar 2025; dieser ist an die Stelle der Verfügung des MIDI vom 13. April 2023 getreten (sog. Devolutiveffekt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 5 Beschwerde; statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7; Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Haftanordnung des MIDI beantragt, ist daher auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gegen Völkerrecht (Art. 3 EMRK sowie Art. 3, Art. 14 und Art. 16 FoK) verstossen habe. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinwei- sen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.). Gegenstand des Haftprüfungsverfah- rens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfah- rensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensicht- lich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in die- sem Sinn rechtswidrigen (bzw. nichtigen) Anordnung nicht mit einer auslän- derrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2; jüngst etwa VGE 2025/59 vom 27.3.2025 E. 2.2.1). Hier ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Wegweisung bzw. der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien offensichtlich unzulässig gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Wegweisungsvollzug habe ge- gen völkerrechtliche Bestimmungen verstossen, liegt sein Begehren daher ausserhalb des Streitgegenstands (Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 6
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des recht- lichen Gehörs.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe nicht alle von ihm erhobenen Rügen behandelt und darauf verzichtet, die Akten der UPD beizuziehen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe vor der Ausschaffung kein Vorbereitungsgespräch stattgefunden, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle, und der MIDI habe die «aktive Information» seines Rechtsvertreters «bewusst unterlassen», was die be- hördlichen Aufklärungs- und Informationspflichten missachte und damit ge- gen Art. 5 Ziff. 2 EMRK verstosse. Schliesslich habe der MIDI die erforderli- chen medizinischen Unterlagen nicht eingeholt, und es erschliesse sich auch nicht, welche Unterlagen der für die medizinische Begleitung der Rückfüh- rung zuständigen Oseara AG zur Verfügung gestellt worden seien.
E. 2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der An- spruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 7 entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch hin- reichend begründet, weshalb sie einige von dessen Rügen nicht behandelt hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 4; siehe auch vorne E. 1.3). Weiter fin- den sich in den Akten des MIDI, die das ZMG beigezogen und zu seinen Akten erkannt hat (unpag. Vorakten ZMG [KZM 24 1802; act. 2B]), zahlrei- che Unterlagen zu medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und darauf basierenden fachlichen Einschätzungen. Darunter auch solche, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eingeholt wurden, so na- mentlich die Beurteilung der Flugtauglichkeit vom 18. April 2023 (Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 246 bzw. 262 ff.), wonach der Beschwerdeführer «mit sämtlichen vorhandenen medizinischen Unterlagen bei swissRepat für den Flug [angemeldet werden könne]», sowie ein detaillierter ärztlicher Bericht der UPD vom 14. April 2023 (Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 244 bzw. 257 ff.). Ausserdem lagen der Vorinstanz – wie bereits im ersten Rechtsgang – die Unterlagen der UPD aus den Tagen und Wochen vor der Überstellung des Beschwerdeführers vor, namentlich die Dokumente «Verlauf Psychologie», «Verlauf Medizin» und «Verlauf Pflege» (vgl. unpag. Vorakten ZMG [KZM 23 783; act. 2A]). Der Beschwerdeführer präzisiert nicht, welche zusätz- lichen medizinischen Akten für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und An- gemessenheit der Ausschaffungshaft (namentlich seiner Hafterstehungs- und Reisefähigkeit) weiter erforderlich gewesen wären. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund unvollständiger Akten gefällt hätte, ist nach dem Gesagten nicht dargetan. Da sich mit den im Recht liegenden Akten die massgeblichen Sachverhalts- und Rechtsfragen zuverlässig beurteilen las- sen, lassen die beantragten Zeugenbefragungen zweier Oberärzte und ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 8 nes Sozialarbeiters der UPD keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (zur an- tizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in der Sache gar nicht geltend, er sei nicht transport- oder nicht hafterstehungsfähig gewesen. Dies ist aufgrund der Ak- ten – und weil er offenbar selbständig nach Italien und von dort nach Deutschland weitergereist ist – nicht anzunehmen, sodass sich weitere Er- wägungen bzw. Abklärungen hierzu erübrigen.
E. 3 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorausset- zungen für die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ge- mäss Art. 76a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20) seien nicht erfüllt gewesen.
E. 3.1 Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2022 nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht ab (BVGer E-4619/2022 vom 3.11.2022). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.
E. 3.2 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die be- troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Ein- zelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnis- mässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirk- sam anwenden lassen (Bst. c; Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die kon- kreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchfüh- rung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschlies- send aufgeführt (BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 143 I 437 E. 3.2; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Bst. n Dublin III-Verordnung; Botschaft des Bundesrats
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 9 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2016 vom 7.3.2014 [BBl 2014 S. 2675 ff., 2701 f.; nachfolgend: Botschaft Dublin III-Verordnung]). Solche konkreten Anzeichen liegen unter anderem vor, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG), oder wenn sie mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht (Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG). Demgegenüber ist allein der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, kein zulässiger Grund für deren Inhaftierung (BGE 142 I 135 E. 4.1; vgl. auch Botschaft Dublin III-Ver- ordnung S. 2689).
E. 3.3 Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2; BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.1). Die Anzeichen für eine er- hebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; BGE 150 II 57 E. 3.1.4; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 76a AIG N. 1 und 3; Gregor Chatton/Laurent Merz, in Nguyen/ Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers, 2017, N.14 ff. zu Art. 76a AIG). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ausgeschlossen, den Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG anzunehmen, wenn die betroffene ausländische Person ausdrücklich bekundet hat, sich der anstehenden Überstellung entziehen zu wollen. Davon ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen, so- lange sich solche Aussagen nicht auch in konkreten Handlungen niederge- schlagen haben. Erforderlich ist, dass die ausländische Person mit ihren Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht für eine be- hördliche Durchsetzung ihrer Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. BGer 2C_562/2023 vom 7.11.2023 E. 4.3 und 4.5, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 10
E. 4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen von konkreten Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 2 Bst. b und c AIG bejaht, weil der Beschwerdeführer gegen- über den schweizerischen Migrationsbehörden seine Minderjährigkeit vorge- täuscht habe und er aktenkundig in Bulgarien, Österreich und Deutschland daktyloskopiert worden sei, wo er jeweils mit anderen Altersangaben um Asyl ersucht habe, aber noch vor dem Asylentscheid weitergereist sei. Ausser- dem habe er «mit einer grossen Vehemenz» mitgeteilt, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. Er habe sich denn auch kurze Zeit nach seiner Überstellung nach Bulgarien nach Italien begeben und sei unterdessen nach Deutschland weitergereist (angefochtener Entscheid S. 6 f.).
E. 4.1 Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in seinen Asylgesuchen stets ein anderes Geburtsdatum angegeben. Namentlich hat er in Bulgarien als B.________ geboren … und in der Schweiz als A.________, geboren … um Asyl ersucht. Angesichts des medizinischen Gutachtens zur Altersbestim- mung ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sich hier als minderjährig ausgegeben hat, obwohl er bereits volljährig war. Damit hat er die Behörden über einen Aspekt seiner Identität getäuscht (vgl. Art. 99a Abs. 3 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 1a Bst. a der Asyl- verordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Hingegen lässt die leicht unterschiedliche Schreibweise seines Namens in Bulgarien und der Schweiz nicht darauf schliessen, er habe beabsichtigt, seine Identität zu ver- schleiern. Diese Abweichung kann auf einem behördlichen Versehen beru- hen (ähnlich VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 4.3) oder auf der unterschied- lichen Transkription des Namens aus der arabischen Schrift. Die blosse An- gabe eines falschen Geburtsdatums bzw. Alters reicht unter den hier gege- benen Umständen nicht aus für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle sich der Durchführung der Wegweisung entziehen und erfülle den Haftgrund nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. c AIG.
E. 4.2 Soweit die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs beim MIDI am 21. Dezember 2022 erklärt, er wolle nicht nach Bulgarien ausreisen bzw. könne auf keinen Fall dorthin zurückkehren (vgl. Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 245), und bereits gegenüber dem SEM anlässlich seiner Erstbefragung geäussert, nicht nach Bulgarien zurückkeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 11 ren zu wollen, sondern noch lieber nach Afghanistan (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 3.11.2022, Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 461), ergibt sich daraus kein genügendes Anzeichen für eine Untertauchensge- fahr: Damit steht zwar im Raum, dass der Beschwerdeführer womöglich nicht gewillt ist, der behördlich angeordneten Ausreise Folge zu leisten. Dessen entsprechenden Angaben sind aber keinerlei Handlungen gefolgt. Die Be- kundungen reichen für sich allein nicht aus, um anzunehmen, der Beschwer- deführer werde sich im Sinn von Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG den behördlichen Anordnungen tatsächlich widersetzen (vgl. BGer 2C_781/2022 vom 8.11.2022 E. 2.4). Im Übrigen macht der Beschwer- deführer zu Recht darauf aufmerksam, dass die Fluchtgefahr nicht aus seinem Verhalten nach der Überstellung abgeleitet werden darf.
E. 4.3 Für die Anordnung der Ausschaffungshaft ist erforderlich, dass im Einzelfall eine erhebliche Untertauchensgefahr besteht und nicht nur ge- stützt auf ein gesetzliches Anzeichen vermutet wird (vgl. vorne E. 3.3). Hier- von kann im Fall des Beschwerdeführers trotz eines gewissen täuschenden Verhaltens nicht ausgegangen werden. Es ergeben sich weder aus dem an- gefochtenen Entscheid noch aus den Akten klare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der sich sowohl im Zeitpunkt der Haftanordnung als auch bei deren Eröffnung bzw. seiner Inhaftierung in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand, tatsächlich hätte untertauchen wollen und können. Eine erhebliche Untertauchensgefahr ist daher zu verneinen. Von einer solchen scheinen im Übrigen – jedenfalls im Zeitpunkt der Haftan- ordnung – auch die Behörden nicht ausgegangen zu sein: Es bestand offen- bar kein Anlass, den Beschwerdeführer direkt nach der Haftanordnung vom
13. April 2023 festzunehmen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGer 2C_38/2022 vom 7.7.2022 E. 2.5.3). Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist freilich zu begrüssen, dass die Haft lediglich zwei Tage vor der Überstel- lung des Beschwerdeführers vollzogen wurde und damit von äusserst kurzer Dauer war, sodass die medizinisch-therapeutische Versorgung des Be- schwerdeführers erst wenige Tage vor der Überstellung überhaupt tangiert wurde. Der Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers durch die Haft ist dadurch relativ gering geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 12
E. 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als be- gründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Der angefochtene Entscheid des ZMG ist aufzuheben. Die Adminis- trativhaft des Beschwerdeführers war rechtswidrig, was im Dispositiv festzu- stellen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde keine Kos- tenausscheidung rechtfertigt (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Dem Beschwer- deführer sind die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 9A). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'975.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstands- los (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
E. 5.3 Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens neu zu verlegen. Mithin sind keine Verfah- renskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer die Parteikosten des ers- ten und zweiten Rechtsgangs gemäss den vom Rechtsvertreter eingereich- ten Kostennoten (vgl. unpag. Vorakten ZMG [KZM 23 783; act. 2A] bzw. [KZM 24 1802; act. 2B]) zu ersetzen: Mit Blick auf den in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen die Kostennoten mit Ausnahme der aufgeführten 30 Minuten für eine Abklärung vom 25. September 2024 im Zusammenhang mit einer Strafanzeige angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 5'013.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnah- mengericht wird gegenstandslos.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Ja- nuar 2025 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Administra- tivhaft des Beschwerdeführers unrechtmässig war.
- a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'975.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
- a)Für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (erster und zweiter Rechtsgang) werden keine Verfahrenskosten erho- ben. b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt (erster und zweiter Rechtsgang) die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5'013.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 14
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.38U HAT/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Mai 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Advokat … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2025; KZM 24 1802)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der afghanische Staatsangehörige A.________ ersuchte am 3. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben, dass er bereits in Bulgarien, Österreich und Deutschland je ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf die Dublin III-Verordnung (VO EU Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013; ABI. L 180/31) um Rückübernahme von A.________. Am
19. September 2022 entsprachen die bulgarischen Behörden diesem Ersu- chen, worauf das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 auf das Asylge- such von A.________ nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
3. November 2022 ab. Am 13. April 2023 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), für die Dauer von höchstens sechs Wochen die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens an. Am 1. Mai 2023 wurde A.________ die Haftanordnung eröffnet und er wurde in der Klinik der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) inhaftiert. Am 3. Mai 2023 wurde er nach Bulgarien überstellt. B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 gelangte A.________ an das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das mit Entscheid vom 5. Juli 2023 auf seinen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Ange- messenheit der Ausschaffungshaft nicht eintrat. Die hiergegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (VGE 2023/191 vom 17.10.2023). Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sa- che zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das ZMG zurück (BGer 2C_646/2023 vom 19.8.2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 3 C. In der Folge führte das ZMG einen Schriftenwechsel durch. Am 15. Oktober 2024 gewährte es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Advokat … als amtlichen Rechtsvertreter ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 beurteilte das ZMG die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin- Verfahrens als rechtmässig und angemessen. D. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Februar 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid vom 27. Januar 2025 und die Haftanordnung des MIDI vom 13. April 2023 seien aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gegen Art. 3 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie gegen Art. 3, Art. 14 und Art. 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) verstossen habe und dass die Ausschaffungshaft Art. 5 EMRK verletzt habe. Gleichzeitig ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Das ZMG hat mit Schreiben vom 10. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der MIDI schliesst am 26. Februar 2025 auf Abweisung der Be- schwerde. A.________ hat mit Eingabe vom 15. April 2025 an seinen Anträgen festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG) 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- handlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2023 nach Bulga- rien überstellt. Er macht allerdings ausreichend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der EMRK gel- tend. Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses auf die Be- schwerde ein (vgl. statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1; ferner BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 21). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zu prüfen (vgl. VGE 2024/309 vom 4.11.2024 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024], 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des ZMG vom 27. Januar 2025; dieser ist an die Stelle der Verfügung des MIDI vom 13. April 2023 getreten (sog. Devolutiveffekt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 5 Beschwerde; statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7; Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Haftanordnung des MIDI beantragt, ist daher auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gegen Völkerrecht (Art. 3 EMRK sowie Art. 3, Art. 14 und Art. 16 FoK) verstossen habe. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinwei- sen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.). Gegenstand des Haftprüfungsverfah- rens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfah- rensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensicht- lich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in die- sem Sinn rechtswidrigen (bzw. nichtigen) Anordnung nicht mit einer auslän- derrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2; jüngst etwa VGE 2025/59 vom 27.3.2025 E. 2.2.1). Hier ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Wegweisung bzw. der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien offensichtlich unzulässig gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Wegweisungsvollzug habe ge- gen völkerrechtliche Bestimmungen verstossen, liegt sein Begehren daher ausserhalb des Streitgegenstands (Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 6 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe nicht alle von ihm erhobenen Rügen behandelt und darauf verzichtet, die Akten der UPD beizuziehen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe vor der Ausschaffung kein Vorbereitungsgespräch stattgefunden, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle, und der MIDI habe die «aktive Information» seines Rechtsvertreters «bewusst unterlassen», was die be- hördlichen Aufklärungs- und Informationspflichten missachte und damit ge- gen Art. 5 Ziff. 2 EMRK verstosse. Schliesslich habe der MIDI die erforderli- chen medizinischen Unterlagen nicht eingeholt, und es erschliesse sich auch nicht, welche Unterlagen der für die medizinische Begleitung der Rückfüh- rung zuständigen Oseara AG zur Verfügung gestellt worden seien. 2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der An- spruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 7 entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch hin- reichend begründet, weshalb sie einige von dessen Rügen nicht behandelt hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 4; siehe auch vorne E. 1.3). Weiter fin- den sich in den Akten des MIDI, die das ZMG beigezogen und zu seinen Akten erkannt hat (unpag. Vorakten ZMG [KZM 24 1802; act. 2B]), zahlrei- che Unterlagen zu medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und darauf basierenden fachlichen Einschätzungen. Darunter auch solche, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eingeholt wurden, so na- mentlich die Beurteilung der Flugtauglichkeit vom 18. April 2023 (Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 246 bzw. 262 ff.), wonach der Beschwerdeführer «mit sämtlichen vorhandenen medizinischen Unterlagen bei swissRepat für den Flug [angemeldet werden könne]», sowie ein detaillierter ärztlicher Bericht der UPD vom 14. April 2023 (Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 244 bzw. 257 ff.). Ausserdem lagen der Vorinstanz – wie bereits im ersten Rechtsgang – die Unterlagen der UPD aus den Tagen und Wochen vor der Überstellung des Beschwerdeführers vor, namentlich die Dokumente «Verlauf Psychologie», «Verlauf Medizin» und «Verlauf Pflege» (vgl. unpag. Vorakten ZMG [KZM 23 783; act. 2A]). Der Beschwerdeführer präzisiert nicht, welche zusätz- lichen medizinischen Akten für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und An- gemessenheit der Ausschaffungshaft (namentlich seiner Hafterstehungs- und Reisefähigkeit) weiter erforderlich gewesen wären. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund unvollständiger Akten gefällt hätte, ist nach dem Gesagten nicht dargetan. Da sich mit den im Recht liegenden Akten die massgeblichen Sachverhalts- und Rechtsfragen zuverlässig beurteilen las- sen, lassen die beantragten Zeugenbefragungen zweier Oberärzte und ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 8 nes Sozialarbeiters der UPD keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (zur an- tizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in der Sache gar nicht geltend, er sei nicht transport- oder nicht hafterstehungsfähig gewesen. Dies ist aufgrund der Ak- ten – und weil er offenbar selbständig nach Italien und von dort nach Deutschland weitergereist ist – nicht anzunehmen, sodass sich weitere Er- wägungen bzw. Abklärungen hierzu erübrigen. 3. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorausset- zungen für die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ge- mäss Art. 76a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20) seien nicht erfüllt gewesen. 3.1 Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2022 nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht ab (BVGer E-4619/2022 vom 3.11.2022). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 3.2 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die be- troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Ein- zelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnis- mässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirk- sam anwenden lassen (Bst. c; Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die kon- kreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchfüh- rung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschlies- send aufgeführt (BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 143 I 437 E. 3.2; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Bst. n Dublin III-Verordnung; Botschaft des Bundesrats
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 9 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2016 vom 7.3.2014 [BBl 2014 S. 2675 ff., 2701 f.; nachfolgend: Botschaft Dublin III-Verordnung]). Solche konkreten Anzeichen liegen unter anderem vor, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG), oder wenn sie mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht (Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG). Demgegenüber ist allein der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, kein zulässiger Grund für deren Inhaftierung (BGE 142 I 135 E. 4.1; vgl. auch Botschaft Dublin III-Ver- ordnung S. 2689). 3.3 Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2; BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.1). Die Anzeichen für eine er- hebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; BGE 150 II 57 E. 3.1.4; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 76a AIG N. 1 und 3; Gregor Chatton/Laurent Merz, in Nguyen/ Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers, 2017, N.14 ff. zu Art. 76a AIG). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ausgeschlossen, den Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG anzunehmen, wenn die betroffene ausländische Person ausdrücklich bekundet hat, sich der anstehenden Überstellung entziehen zu wollen. Davon ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen, so- lange sich solche Aussagen nicht auch in konkreten Handlungen niederge- schlagen haben. Erforderlich ist, dass die ausländische Person mit ihren Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht für eine be- hördliche Durchsetzung ihrer Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. BGer 2C_562/2023 vom 7.11.2023 E. 4.3 und 4.5, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 10 4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von konkreten Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 2 Bst. b und c AIG bejaht, weil der Beschwerdeführer gegen- über den schweizerischen Migrationsbehörden seine Minderjährigkeit vorge- täuscht habe und er aktenkundig in Bulgarien, Österreich und Deutschland daktyloskopiert worden sei, wo er jeweils mit anderen Altersangaben um Asyl ersucht habe, aber noch vor dem Asylentscheid weitergereist sei. Ausser- dem habe er «mit einer grossen Vehemenz» mitgeteilt, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. Er habe sich denn auch kurze Zeit nach seiner Überstellung nach Bulgarien nach Italien begeben und sei unterdessen nach Deutschland weitergereist (angefochtener Entscheid S. 6 f.). 4.1 Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in seinen Asylgesuchen stets ein anderes Geburtsdatum angegeben. Namentlich hat er in Bulgarien als B.________ geboren … und in der Schweiz als A.________, geboren … um Asyl ersucht. Angesichts des medizinischen Gutachtens zur Altersbestim- mung ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sich hier als minderjährig ausgegeben hat, obwohl er bereits volljährig war. Damit hat er die Behörden über einen Aspekt seiner Identität getäuscht (vgl. Art. 99a Abs. 3 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 1a Bst. a der Asyl- verordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Hingegen lässt die leicht unterschiedliche Schreibweise seines Namens in Bulgarien und der Schweiz nicht darauf schliessen, er habe beabsichtigt, seine Identität zu ver- schleiern. Diese Abweichung kann auf einem behördlichen Versehen beru- hen (ähnlich VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 4.3) oder auf der unterschied- lichen Transkription des Namens aus der arabischen Schrift. Die blosse An- gabe eines falschen Geburtsdatums bzw. Alters reicht unter den hier gege- benen Umständen nicht aus für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle sich der Durchführung der Wegweisung entziehen und erfülle den Haftgrund nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. c AIG. 4.2 Soweit die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs beim MIDI am 21. Dezember 2022 erklärt, er wolle nicht nach Bulgarien ausreisen bzw. könne auf keinen Fall dorthin zurückkehren (vgl. Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 245), und bereits gegenüber dem SEM anlässlich seiner Erstbefragung geäussert, nicht nach Bulgarien zurückkeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 11 ren zu wollen, sondern noch lieber nach Afghanistan (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 3.11.2022, Vorakten MIDI [in act. 2B] S. 461), ergibt sich daraus kein genügendes Anzeichen für eine Untertauchensge- fahr: Damit steht zwar im Raum, dass der Beschwerdeführer womöglich nicht gewillt ist, der behördlich angeordneten Ausreise Folge zu leisten. Dessen entsprechenden Angaben sind aber keinerlei Handlungen gefolgt. Die Be- kundungen reichen für sich allein nicht aus, um anzunehmen, der Beschwer- deführer werde sich im Sinn von Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG den behördlichen Anordnungen tatsächlich widersetzen (vgl. BGer 2C_781/2022 vom 8.11.2022 E. 2.4). Im Übrigen macht der Beschwer- deführer zu Recht darauf aufmerksam, dass die Fluchtgefahr nicht aus seinem Verhalten nach der Überstellung abgeleitet werden darf. 4.3 Für die Anordnung der Ausschaffungshaft ist erforderlich, dass im Einzelfall eine erhebliche Untertauchensgefahr besteht und nicht nur ge- stützt auf ein gesetzliches Anzeichen vermutet wird (vgl. vorne E. 3.3). Hier- von kann im Fall des Beschwerdeführers trotz eines gewissen täuschenden Verhaltens nicht ausgegangen werden. Es ergeben sich weder aus dem an- gefochtenen Entscheid noch aus den Akten klare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der sich sowohl im Zeitpunkt der Haftanordnung als auch bei deren Eröffnung bzw. seiner Inhaftierung in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand, tatsächlich hätte untertauchen wollen und können. Eine erhebliche Untertauchensgefahr ist daher zu verneinen. Von einer solchen scheinen im Übrigen – jedenfalls im Zeitpunkt der Haftan- ordnung – auch die Behörden nicht ausgegangen zu sein: Es bestand offen- bar kein Anlass, den Beschwerdeführer direkt nach der Haftanordnung vom
13. April 2023 festzunehmen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGer 2C_38/2022 vom 7.7.2022 E. 2.5.3). Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist freilich zu begrüssen, dass die Haft lediglich zwei Tage vor der Überstel- lung des Beschwerdeführers vollzogen wurde und damit von äusserst kurzer Dauer war, sodass die medizinisch-therapeutische Versorgung des Be- schwerdeführers erst wenige Tage vor der Überstellung überhaupt tangiert wurde. Der Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers durch die Haft ist dadurch relativ gering geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 12 5. 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als be- gründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Der angefochtene Entscheid des ZMG ist aufzuheben. Die Adminis- trativhaft des Beschwerdeführers war rechtswidrig, was im Dispositiv festzu- stellen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde keine Kos- tenausscheidung rechtfertigt (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Dem Beschwer- deführer sind die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 9A). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'975.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstands- los (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.3 Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens neu zu verlegen. Mithin sind keine Verfah- renskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer die Parteikosten des ers- ten und zweiten Rechtsgangs gemäss den vom Rechtsvertreter eingereich- ten Kostennoten (vgl. unpag. Vorakten ZMG [KZM 23 783; act. 2A] bzw. [KZM 24 1802; act. 2B]) zu ersetzen: Mit Blick auf den in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen die Kostennoten mit Ausnahme der aufgeführten 30 Minuten für eine Abklärung vom 25. September 2024 im Zusammenhang mit einer Strafanzeige angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 5'013.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnah- mengericht wird gegenstandslos.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Ja- nuar 2025 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Administra- tivhaft des Beschwerdeführers unrechtmässig war.
2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben.
b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'975.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
3. a)Für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (erster und zweiter Rechtsgang) werden keine Verfahrenskosten erho- ben.
b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt (erster und zweiter Rechtsgang) die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5'013.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2025, Nr. 100.2025.38U, Seite 14
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.