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E-4221/2023

E-4221/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 2022 papierlos ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei er sich als minderjährig zu erkennen gab. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2022 in Bulgarien, am (…) 2022 in B._______ und am (…) 2022 in C._______ daktyloskopiert worden war und dort jeweils um Asyl ersucht hatte. Ein rechtsmedizini- sches Gutachten vom (…) August 2022 kam zum Ergebnis, dass der Be- schwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im Rahmen des Verfahrens machte der Be- schwerdeführer insbesondere seine angeschlagene psychische Verfas- sung und seine Eigenschaft als Opfer von in Bulgarien erlittener Folter gel- tend. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung in den für ihn gemäss Dublin-III- VO zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien und die Anpassung des Geburts- datums im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) an. Eine gegen diese Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung, nicht aber gegen die ZEMIS-Anpassung gerichtete Beschwerde vom 12. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4619/2022 vom

3. November 2022 ab. Gleichzeitig wies das Gericht die mit dem Vollzug beauftragten Behörden an, die bulgarischen Behörden vorgängig in geeig- neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informie- ren. In den Erwägungen würdigte das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die medizinische Versorgung in Bulgarien. Am 3. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or- dentlichen (Dublin-) Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am 4. Mai 2023 registrierte das SEM den Eingang eines (gemäss Sen- dungsverfolgung der Post) am 2. Mai 2023 um 20:22 Uhr bei der Post auf- gegebenen, den Poststempel vom 3. Mai 2023 tragenden und postalisch

E-4221/2023 Seite 3 am 4. Mai 2023 dem SEM zugestellten «qualifizierten Wiedererwägungs- gesuchs» des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 betreffend die Verfü- gung vom 3. Oktober 2022. Darin ersuchte dieser das SEM um wiederer- wägungsweise Aufhebung der besagten Verfügung, Eintreten auf das Asyl- gesuch, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 4 und 16 der UN-An- tifolterkonvention (FoK) durch die angeordnete Wegweisung, die Feststel- lung einer Verletzung der Art. 3, 8 und 13 EMRK durch die angeordnete Wegweisung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung auf- schiebender Wirkung hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges mitsamt An- ordnung einer die vorgesehene Ausschaffung hemmenden vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs bekräftigte er seine Eigen- schaft als Folteropfer und seine schlechte psychische Verfassung. Letztere habe sich durch eine im Dezember 2022 diagnostizierte (…) und seine seit- herige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gar verschärft. Es handle sich um eine durch die erlittene Folter ausgelöste schwere (…). Seine offenbar auf den Folgetag (3. Mai 2023) vorgesehene Überstellung nach Bulgarien würde eine unzulässige Verschlechterung seines weiterhin therapiebedürftigen Gesundheitszustandes bewirken. Da die Therapiefort- setzung in Bulgarien nicht gewährleistet sei, erscheine eine Rückführung dorthin somit unzumutbar und sie würde eine Verletzung der Art. 3, 14 und 16 FoK sowie von Art. 3 EMRK darstellen. Trotz Vorlegung einer Vertre- tungsvollmacht und entsprechender Interessenbekundung seien ihm von den kantonalen Behörden keine Arztberichte zugestellt worden und er be- ziehungsweise sein Rechtsvertreter sei von den kantonalen Behörden auch nicht rechtzeitig über das Flugdatum, sondern erst mit dem heutigen Tag (2. Mai 2023) über die Überstellung nach Bulgarien am Folgetag ori- entiert worden. Dies habe die Einreichung einer wirksamen Beschwerde verunmöglicht und verletze mithin Art. 8 und 13 der EMRK. Von der Aus- schaffung sei daher abzusehen. Als Beweismittel gab er zwei Fotos von sich und mit behauptungsgemäss abgebildeten Folterspuren (angeblich Narben von Hundebissen sowie Schlagspuren) zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 erhob das SEM vom Beschwer- deführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 24. Mai 2023 und unter Androhung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungs- gesuch bei unterbleibender Zahlung. In den Erwägungen erkannte das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos. Der Beschwerdefüh- rer sei am 3. Mai 2023 nach Bulgarien überstellt worden und somit sei das angefochtene Objekt dahingefallen; dasselbe gelte für das

E-4221/2023 Seite 4 Rechtsschutzinteresse. Das Wiedererwägungsgesuch sei am 2. Mai 2023 dem SEM ausserhalb der üblichen Bürozeiten per Mail übermittelt worden und die unterzeichnete Version sei am 4. Mai 2023 beim SEM eingegan- gen, dies obwohl der Rechtsvertreter gemäss Vollmacht schon seit dem

21. November 2022 mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehe. Mithin sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Wiedererwägungsgesuch nicht viel frü- her eingereicht worden sei. Die kantonalen Migrationsbehörden seien im Übrigen nicht zur Information betreffend den Überstellungstermin verpflich- tet. Ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 be- antwortete das SEM am 23. Mai 2023 dahingehend, dass sämtliche editi- onspflichtigen Akten am 12. Januar 2023 bereits zur Einsicht gegeben wor- den seien und seither keine weiteren Aktenstücke insbesondere betreffend eine Korrespondenz zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrations- amt hinzugekommen seien, weshalb die Akteneinsicht abzulehnen sei. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, allenfalls um Er- streckung der Zahlungsfrist. Das Wiedererwägungsgesuch sei nämlich kei- neswegs aussichtslos. Gemäss Bundesgericht sei vom Erfordernis des ak- tuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Be- antwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Inte- resse liege. Dies sei vorliegend angesichts der EMRK-Verletzungen der Fall. Gemäss den seinem Rechtsvertreter vorliegenden Informationen habe das SEM von seiner Hospitalisation gewusst und hätte mithin seine Reisefähigkeit und allfällige Vollzugshindernisse abklären müssen. Der Vorwurf einer verspäteten Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs er- folge sodann wider besseres Wissen. Nach der Ankunft in Bulgarien sei er entgegen der Zusicherung der ihn behandelnden psychiatrischen Dienste statt einer psychiatrischen Klinik einem in schlechtem Zustand befindlichen Asylheim zugeführt worden, wie aus dem beiliegenden Video erkennbar sei. Die Ausschaffung eines (…) Patienten aus einer psychiatrischen Klinik ohne Sicherstellung der unerlässlichen medizinischen Nachversorgung verletze Art. 3 EMRK. In Bulgarien sei ihm zudem mitgeteilt worden, er werde innert 10 Tagen nach Afghanistan ausgeschafft, was eine ebenfalls Art. 3 EMRK verletzende Kettenabschiebung darstelle. Es seien ihm nun umgehend die Vollzugsakten inklusive die Kommunikation des SEM mit dem kantonalen Migrationsamt zuzustellen.

E-4221/2023 Seite 5 Die Zahlungsfrist lief ungenutzt ab. Am 9. Juni 2023 übermittelte das kantonale Migrationsamt dem SEM einen psychiatrischen Arztbericht vom (…) April 2023 und einen neurologischen Arztbericht vom (…) April 2023. Am 6. Juli 2023 ging zudem ein Austritts- bericht vom (…) Juli 2023 der psychiatrischen Klinik beim SEM ein. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs, der weiteren Verfahrenssequenzen sowie der beim SEM eingegangenen Beweismittel und Berichte wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nach- folgenden Erwägungen spezifisch einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wies das SEM das Wiedererwägungsge- such inklusive der gestellten Verfahrensanträge unter Erhebung einer Ge- bühr von Fr. 600.– und Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 3. Oktober 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälli- gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststel- lung einer Verletzung der Art. 3, 4 und 16 FoK durch die angeordnete Weg- weisung, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 8 und 13 EMRK durch die angeordnete Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht «eventuali- ter» die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiord- nung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einen- teils am 17. August 2023 in elektronischer Form und andernteils am 18. Au- gust 2023 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). F. Gemäss Mitteilung des SEM vom 30. August 2023 befindet sich der Be- schwerdeführer laut den (…) Behörden seit dem 30. Mai 2023 in C._______. Deren Ersuchen vom (…) Juli 2023 an die Schweiz um Über- nahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin-Zuständigkeit lehnte das SEM am (…) Juli 2023 unter Hinweis auf die am 3. Mai 2023 erfolgte Überstellung nach Bulgarien ab.

E-4221/2023 Seite 6

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt

E-4221/2023 Seite 7 (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM unter Würdigung der eingereichten ärztlichen Berichte zur Erkenntnis, es liege keine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vor. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiesen das bulgarische Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel auf, welche aber nicht systemischer Natur und mithin nicht grund- sätzlich vollzugshinderlich seien. Prinzipiell sei der Zugang zu einer Asyl- unterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet. Das einge- reichte kurze Video ändere daran nichts, zumal es lediglich einen Schlaf- raum zeige. Der Beschwerdeführer könne sich an die bulgarischen Behör- den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern. Begründete Anhaltspunkte, dass er in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte, bestünden nicht. Eine zwangs- weise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, bei schwer- kranken Personen dann, wenn sie im Zielstaat mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes konfrontiert wären, die zu intensivem Leiden oder ei- ner erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Bereits zum Zeitpunkt des Nicht- eintretensentscheids sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2022 seien die psychischen Probleme des Beschwerde- führers bekannt und genügend dokumentiert gewesen und nicht als derart gravierend im Sinne der EGMR-Rechtsprechung eingestuft worden.

E-4221/2023 Seite 8 Seither hätten sie sich nicht erheblich verschlechtert, zumal im Verlaufe der viermonatigen stationären Behandlung dank der Medikamententherapie Fortschritte erzielt worden seien- und beim Austritt keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. Sein Gesundheits- zustand sei im Vorfeld der Überstellung nach Bulgarien aufgrund aller ver- fügbaren Informationen genau beurteilt und nicht als risikobehaftet einge- stuft worden. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforder- liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Nach seiner Rück- kehr nach Bulgarien sei der Beschwerdeführer offenkundig in die regulären Asylstrukturen integriert worden, womit ihm diese erforderliche medizini- sche Versorgung zustehe. Die ihm angeblich angedrohte Kettenabschie- bung nach Afghanistan sei sodann nicht belegt. Dem Beschwerdeführer gelinge damit der Nachweis eines nicht korrekt durchgeführten Asylverfah- rens oder einer Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement in Bulgarien nicht. Ein allfälliger negativer Asylentscheid in Bulgarien sei im Übrigen beschwerdefähig. Sodann bekräftigt das SEM, dass eine angeb- lich durch die stationäre psychiatrische Behandlung eingetretene nachträg- lich veränderte Sachlage lange vor dem Abend des 2. Mai 2023 - dem Vor- tag der Überstellung – mittels eines Wiedererwägungsgesuchs hätte gel- tend gemacht werden können. Es sei aus den Akten kein kürzlich eingetre- tenes einschneidendes Ereignis erkennbar, welches das späte Einreichen des Gesuches hätte rechtfertigen können, zumal sich die Gesundheitslage des Beschwerdeführers im Verlaufe der stationären Behandlung gebessert habe. Zur geltend gemachten Verletzung der Art. 3, 4 und 16 der der FoK habe sich das SEM bereits im Entscheid vom 3. Oktober 2022 ausführlich geäussert. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Oktober 2022 beseitigen könnten. Das Wiedererwä- gungsgesuch sei deshalb unter Erhebung einer auf Art. 111d AsylG ge- stützten Verfahrensgebühr genauso abzuweisen wie das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung eines an- waltlichen Rechtsbeistandes, zumal sich das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos darstelle, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht be- legt sei und eine anwaltliche Vertretung auch nicht notwendig erscheine. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b AsylG.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zu- nächst das trotz erfolgtem Wegweisungsvollzug bestehende aktuelle

E-4221/2023 Seite 9 Rechtsschutzinteresse, auch im Beschwerdeverfahren. Weiter verweist er auf seine mehrmonatige stationäre Behandlung in der psychiatrischen Kli- nik und rügt das Vorgehen der vollzugsbeauftragten kantonalen Behörden. Diese hätten ohne nähere Abklärungen auf Basis eines einzigen in deren Akten befindlichen Arztberichts, trotz diagnostizierter (…) und (…) sowie ohne Interventionsmöglichkeit der vor Mai 2023 involvierten Ärzte und sei- nes Rechtsvertreters die Ausschaffung aus der Klinik am letzten Tag der Überstellungsfrist bewerkstelligt. Statt einer gebotenen psychiatrischen Behandlung sei er dann in Bulgarien einer baufälligen Asylunterkunft zuge- führt worden. Sodann bekräftigt er seine im Rahmen der stationären psy- chiatrischen Behandlung bestätigte Eigenschaft als (…) Opfer von in Af- ghanistan und in Bulgarien erfahrener Folter und Misshandlung und einer dadurch bestehenden, vollzugshinderlichen Vulnerabilität. Die Erkenntnis des SEM, wonach sich seine gesundheitlichen Beschwerden nicht ver- schlechtert hätten, unterschlage eine bereits von November bis Dezember 2022 erfolgte stationäre psychiatrische Behandlung nach einem (…) und die am (…) Januar 2023 ärztlich festgestellte (…). Die insgesamt somit fast siebenmonatige stationäre Behandlung bis zur Ausschaffung zeige den Schweregrad der psychischen Erkrankung. In der Behandlung habe er seine Erlebnisse in Bulgarien dargelegt und die erlittenen Verletzungen seien mit den eingereichten Fotos seines Körpers (Bisswunden, Schlag- spuren) belegt. Die medizinische Aktenlage sei eindeutig: Aufgrund der Er- lebnisse in Afghanistan und Bulgarien habe er unter einer schweren (…) gelitten, deren Symptome sich während der mehrmonatigen Behandlung und Therapie zwar etwas gebessert hätten, aber noch nicht abgeklungen und im Vorfeld der erzwungenen Ausschaffung wieder aufgetreten seien. Es sei evident, dass durch die Rückschaffung nach Bulgarien sein (…) durch die erlittenen und Art. 3 EMRK verletzenden Hundebisse und Schläge seitens der bulgarischen Polizei getriggert worden und mithin der Nachweis einer drohenden unzumutbaren Verschlechterung des Gesund- heitszustandes erbracht sei. Garantien für eine Nachbehandlung seien keine eingeholt worden und trotz substanziierter Hinweise auf eine mögli- che Verletzung von Art. 3 EMRK sei keine vertiefte Abklärung und Unter- suchung hinsichtlich des sich nach einer Ausschaffung entwickelnden Ge- sundheitszustandes durchgeführt worden; damit sei auch Art. 13 EMRK verletzt. Die Behauptung des SEM, wonach sein Gesundheitszustand im Vorfeld der Ausschaffung durchaus „genau geprüft worden“ sei, sei durch die Aktenlage widerlegt, denn als einzige medizinische Unterlagen aus der Zeit des stationären Aufenthaltes fänden sich der psychiatrische Bericht vom (…) April 2023 und eine Korrespondenz der kantonalen Behörde mit der D._______ mit dem Ergebnis, dass die medizinische Abklärung

E-4221/2023 Seite 10 abgeschlossen und er reisefähig sei; der D._______ seien aber nicht alle medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Die Anweisung des Gerichts im Urteil vom 3. November 2022 sei mithin nicht umgesetzt worden. Der Vorwurf einer nicht rechtzeitigen Einreichung des Wiederer- wägungsgesuches sei weiter nicht gerechtfertigt, da ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter das Flugdatum trotz entsprechender Interessenbe- kundung und ebenso die Haftanordnung nicht mitgeteilt worden seien und die Ausschaffung unter strikter Geheimhaltung erfolgt sei; damit seien das rechtliche Gehör und die Informationspflicht von Art. 5 Abs. 2 EMRK ver- letzt. Ebenso wenig habe ein Vorbereitungsgespräch im Hinblick auf die Ausreise stattgefunden und die kantonalen Behörden hätten vor der Aus- schaffung den Kontakt zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter unter- bunden, womit sie die Einreichung einer wirksamen Beschwerde gegen die Haftanordnung wie auch das rechtzeitige Einreichen eines Wiedererwä- gungsgesuches vereitelt hätten. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren, deren Auswirkun- gen er nach der Ausschaffung durch seine Unterbringung in einer baufälli- gen Unterkunft, die Verweigerung einer psychiatrischen Anschlusslösung und die Androhung einer Kettenabschiebung innert zehn Tagen selber habe erfahren müssen. Der vom SEM verlangte Nachweis dieser Ketten- abschiebung bestehe in der gerichtsnotorisch bei null liegenden Anerken- nungsquote für afghanische Asylsuchende in Bulgarien und die daraus re- sultierende Ausreiseverpflichtung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer hauptsächlich verschie- dene medizinische Unterlagen und (insb. psychiatrische) Berichte ein.

E. 6.1 Vorab erweckt die Tatsache eines materiellen Entscheids des SEM über das Wiedererwägungsgesuch in mehrfacher Hinsicht nicht geringes Erstaunen beim Bundesverwaltungsgericht. So liegt auf der Hand und wurde in der angefochtenen Verfügung auch begründet klargestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch mehrere Monate früher hätte eingereicht werden können und müssen. Die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG wurde augenfällig nicht eingehalten, was einen Nichteintretensent- scheid hätte zur Folge haben müssen. Auch die vom SEM vertretene Auf- fassung des Nichtbestehens eines Rechtsschutzinteresses müsste, da letzteres nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG eine Prozessvoraussetzung ist, einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben. Die angefochtene Verfü- gung hätte zudem rechtslogisch insofern nicht eine materielle sein dürfen, wenn das SEM wie vorliegend zur Auffassung gelangt, mit der

E-4221/2023 Seite 11 Ausschaffung vom 3. Mai 2023 sei «das angefochtene Objekt dahingefal- len». Hierbei stellt sich in der vorliegenden chronologisch engen Konstel- lation bestenfalls die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch anfänglich objektlos war oder erst durch die Ausschaffung geworden ist. Die Rechts- folge wäre je nach Auffassung wiederum ein Nichteintretensentscheid oder aber ein Abschreibungsentscheid, nicht aber ein materieller Entscheid. In Anbetracht dessen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das SEM bei diesen Ausgangslagen statt des Erlasses eines formellen verfahrens- abschliessenden Entscheids mit Kostenfolge noch einen Kostenvorschuss erhebt und für den Fall einer ungenutzten Zahlungsfrist einen Nichteintre- tensentscheid androht, der ja ohnehin nicht abwendbar gewesen wäre. Schliesslich kommt hinzu, dass die Zahlung tatsächlich nicht geleistet wurde und auch dieser Umstand einen Nichteintretensentscheid hätte zur Folge haben müssen, zumal ein Bedürftigkeitsbeleg nie vorgelegt wurde und das SEM bis zur angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II am Ende) stets von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegan- gen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass in der angefochtenen Verfü- gung über ein (von einem professionellen Rechtsvertreter) nie gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (mit Beiordnung eines Rechtsbeistandes) befunden wurde. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer so- mit mehrere ihm an sich nicht zustehende Rechtsvorteile erhalten. Da je- doch eine materiell abschlägige Wiedererwägungsverfügung als Anfech- tungsobjekt im Raum steht, ist über deren Rechtmässigkeit im vorliegen- den Urteil auch materiell zu befinden, zumal die Voraussetzungen zum Ein- treten auf die Beschwerde gemäss E. 1.2 oben erfüllt sind.

E. 6.2 Diese materielle Würdigung fällt indessen zuungunsten des Beschwer- deführers aus. Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur zutref- fenden Erkenntnis gelangt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechts- kraft der Verfügung vom 3. Oktober 2022 beseitigen könnten. Diese Erwä- gungen sind nicht zu beanstanden. Es kann zur Vermeidung von Wieder- holungen auf den betreffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Weite Teile davon bestehen in reiner Repetition oder Bekräftigung von be- reits im Wiedererwägungsgesuch deponierten Vorbringen. Soweit in der

E-4221/2023 Seite 12 Beschwerde konkret verwertbare Teile erkennbar sind, die sich zudem nicht auf blosse Gegenbehauptungen beschränken, ist Folgendes festzu- halten: Zunächst ist nicht erkennbar, welches Beschwerderecht gegen wel- chen Entscheid dem Beschwerdeführer durch wen im Vorfeld der Aus- schaffung vereitelt worden sei; sollte damit die Einreichung des Wiederer- wägungsgesuchs gemeint sein, ist auf die Erwägungen oben (E. 6.1) zu verweisen, wonach das Gesuch mehrere Monate früher hätte eingereicht werden können und müssen. Weiter ist klarzustellen, dass die an die kan- tonale Behörde gerichtete Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. November 2022 in einer reinen Information an die bulgari- schen Behörden über die spezifischen medizinischen Umstände bestand, nicht aber in der Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, denn diese waren Teil der Prüfung im ordentlichen Verfahren und wurden als genügend erkannt. Soweit der Beschwerdeführer konkret das Vorgehen der vollzugsbeauftragten kantonalen Behörden rügt (unterlassene insb. medizinische Abklärungen, Unterbindung der Interventionsmöglichkeit von involvierten Ärzten und des Rechtsvertreters gegen die Ausschaffung, ein- geschränkte Offenlegung von medizinischen Unterlagen an die D._______, unterlassene Mitteilung der Haftanordnung und des Flugda- tums, unterlassenes Vorbereitungsgespräch, Vereitelung einer Kontakt- möglichkeit zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter vor der Ausschaf- fung) ist abgesehen vom zuvor Gesagten festzuhalten, dass solche Bean- standungen mittels geeigneter Rechtsmittel beziehungsweise Rechtsbe- helfe bei den zuständigen kantonalen Behörden anzubringen sind. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Rückführung nach Bulgarien zunächst in einer Asylunterkunft untergebracht wurde, spricht noch keines- wegs für eine ihm verweigerte medizinische Anschlusslösung in Bulgarien. Vielmehr lassen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erken- nen, dass eine solche Anschlusslösung durchaus vorgespurt war (vgl. z.B. das der Beschwerde beigelegte Beweismittel Nr. 6 [«Verlauf Medizin»] S. 1: «Ein Arztbericht mit der Adresse der zuständigen Klinik in Bulgarien wird dem begleitenden Arzt mitgegeben»), von ihm aber nicht beansprucht wurde (vgl. z.B. Beschwerde S. 4, letzter Satz). Der Einwand des Be- schwerdeführers, wonach der vom SEM verlangte Nachweis einer ange- drohten Kettenabschiebung bereits durch die gerichtsnotorisch bei null lie- gende Anerkennungsquote für afghanische Asylsuchende in Bulgarien und die daraus resultierende Ausreiseverpflichtung erbracht sei, ist unbehelf- lich. Zum einen ist die Behauptung in keiner Weise gerichtsnotorisch und zum andern hätte es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sein müssen, den tatsächlichen Beweis einer solchen Androhung zu erbringen. Es ergibt sich, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht

E-4221/2023 Seite 13 wiederer-wägungsweise zum Eintreten auf das Asylgesuch oder zur Fest- stellung der Verletzung von Bestimmungen der FoK oder der EMRK ver- anlasst sah. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhe- bung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsge- suchs gesetzeskonform erfolgte. Im Übrigen stuft das Bundesverwaltungs- gericht – retrospektiv betrachtet – das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein.

E. 6.3 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Re- visionsgesuch) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Argumentationsteile und die vorgelegten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung unbe- sehen der bloss behaupteten, aber nach wie vor unbelegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4221/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4221/2023 Urteil vom 1. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, AdvokaturbüroRoulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung betr. Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 2022 papierlos ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei er sich als minderjährig zu erkennen gab. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Bulgarien, am (...) 2022 in B._______ und am (...) 2022 in C._______ daktyloskopiert worden war und dort jeweils um Asyl ersucht hatte. Ein rechtsmedizinisches Gutachten vom (...) August 2022 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im Rahmen des Verfahrens machte der Beschwerdeführer insbesondere seine angeschlagene psychische Verfassung und seine Eigenschaft als Opfer von in Bulgarien erlittener Folter geltend. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung in den für ihn gemäss Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien und die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) an. Eine gegen diese Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung, nicht aber gegen die ZEMIS-Anpassung gerichtete Beschwerde vom 12. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4619/2022 vom 3. November 2022 ab. Gleichzeitig wies das Gericht die mit dem Vollzug beauftragten Behörden an, die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. In den Erwägungen würdigte das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die medizinische Versorgung in Bulgarien. Am 3. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen (Dublin-) Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am 4. Mai 2023 registrierte das SEM den Eingang eines (gemäss Sendungsverfolgung der Post) am 2. Mai 2023 um 20:22 Uhr bei der Post aufgegebenen, den Poststempel vom 3. Mai 2023 tragenden und postalisch am 4. Mai 2023 dem SEM zugestellten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs» des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 betreffend die Verfügung vom 3. Oktober 2022. Darin ersuchte dieser das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der besagten Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 4 und 16 der UN-Antifolterkonvention (FoK) durch die angeordnete Wegweisung, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 8 und 13 EMRK durch die angeordnete Wegweisung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges mitsamt Anordnung einer die vorgesehene Ausschaffung hemmenden vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs bekräftigte er seine Eigenschaft als Folteropfer und seine schlechte psychische Verfassung. Letztere habe sich durch eine im Dezember 2022 diagnostizierte (...) und seine seitherige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gar verschärft. Es handle sich um eine durch die erlittene Folter ausgelöste schwere (...). Seine offenbar auf den Folgetag (3. Mai 2023) vorgesehene Überstellung nach Bulgarien würde eine unzulässige Verschlechterung seines weiterhin therapiebedürftigen Gesundheitszustandes bewirken. Da die Therapiefortsetzung in Bulgarien nicht gewährleistet sei, erscheine eine Rückführung dorthin somit unzumutbar und sie würde eine Verletzung der Art. 3, 14 und 16 FoK sowie von Art. 3 EMRK darstellen. Trotz Vorlegung einer Vertretungsvollmacht und entsprechender Interessenbekundung seien ihm von den kantonalen Behörden keine Arztberichte zugestellt worden und er beziehungsweise sein Rechtsvertreter sei von den kantonalen Behörden auch nicht rechtzeitig über das Flugdatum, sondern erst mit dem heutigen Tag (2. Mai 2023) über die Überstellung nach Bulgarien am Folgetag orientiert worden. Dies habe die Einreichung einer wirksamen Beschwerde verunmöglicht und verletze mithin Art. 8 und 13 der EMRK. Von der Ausschaffung sei daher abzusehen. Als Beweismittel gab er zwei Fotos von sich und mit behauptungsgemäss abgebildeten Folterspuren (angeblich Narben von Hundebissen sowie Schlagspuren) zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 erhob das SEM vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 24. Mai 2023 und unter Androhung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch bei unterbleibender Zahlung. In den Erwägungen erkannte das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos. Der Beschwerdeführer sei am 3. Mai 2023 nach Bulgarien überstellt worden und somit sei das angefochtene Objekt dahingefallen; dasselbe gelte für das Rechtsschutzinteresse. Das Wiedererwägungsgesuch sei am 2. Mai 2023 dem SEM ausserhalb der üblichen Bürozeiten per Mail übermittelt worden und die unterzeichnete Version sei am 4. Mai 2023 beim SEM eingegangen, dies obwohl der Rechtsvertreter gemäss Vollmacht schon seit dem 21. November 2022 mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehe. Mithin sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Wiedererwägungsgesuch nicht viel früher eingereicht worden sei. Die kantonalen Migrationsbehörden seien im Übrigen nicht zur Information betreffend den Überstellungstermin verpflichtet. Ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 beantwortete das SEM am 23. Mai 2023 dahingehend, dass sämtliche editionspflichtigen Akten am 12. Januar 2023 bereits zur Einsicht gegeben worden seien und seither keine weiteren Aktenstücke insbesondere betreffend eine Korrespondenz zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt hinzugekommen seien, weshalb die Akteneinsicht abzulehnen sei. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, allenfalls um Erstreckung der Zahlungsfrist. Das Wiedererwägungsgesuch sei nämlich keineswegs aussichtslos. Gemäss Bundesgericht sei vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liege. Dies sei vorliegend angesichts der EMRK-Verletzungen der Fall. Gemäss den seinem Rechtsvertreter vorliegenden Informationen habe das SEM von seiner Hospitalisation gewusst und hätte mithin seine Reisefähigkeit und allfällige Vollzugshindernisse abklären müssen. Der Vorwurf einer verspäteten Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs erfolge sodann wider besseres Wissen. Nach der Ankunft in Bulgarien sei er entgegen der Zusicherung der ihn behandelnden psychiatrischen Dienste statt einer psychiatrischen Klinik einem in schlechtem Zustand befindlichen Asylheim zugeführt worden, wie aus dem beiliegenden Video erkennbar sei. Die Ausschaffung eines (...) Patienten aus einer psychiatrischen Klinik ohne Sicherstellung der unerlässlichen medizinischen Nachversorgung verletze Art. 3 EMRK. In Bulgarien sei ihm zudem mitgeteilt worden, er werde innert 10 Tagen nach Afghanistan ausgeschafft, was eine ebenfalls Art. 3 EMRK verletzende Kettenabschiebung darstelle. Es seien ihm nun umgehend die Vollzugsakten inklusive die Kommunikation des SEM mit dem kantonalen Migrationsamt zuzustellen. Die Zahlungsfrist lief ungenutzt ab. Am 9. Juni 2023 übermittelte das kantonale Migrationsamt dem SEM einen psychiatrischen Arztbericht vom (...) April 2023 und einen neurologischen Arztbericht vom (...) April 2023. Am 6. Juli 2023 ging zudem ein Austrittsbericht vom (...) Juli 2023 der psychiatrischen Klinik beim SEM ein. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs, der weiteren Verfahrenssequenzen sowie der beim SEM eingegangenen Beweismittel und Berichte wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch inklusive der gestellten Verfahrensanträge unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- und Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 3. Oktober 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 4 und 16 FoK durch die angeordnete Wegweisung, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 8 und 13 EMRK durch die angeordnete Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht «eventualiter» die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 17. August 2023 in elektronischer Form und andernteils am 18. August 2023 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). F. Gemäss Mitteilung des SEM vom 30. August 2023 befindet sich der Beschwerdeführer laut den (...) Behörden seit dem 30. Mai 2023 in C._______. Deren Ersuchen vom (...) Juli 2023 an die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin-Zuständigkeit lehnte das SEM am (...) Juli 2023 unter Hinweis auf die am 3. Mai 2023 erfolgte Überstellung nach Bulgarien ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM unter Würdigung der eingereichten ärztlichen Berichte zur Erkenntnis, es liege keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vor. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiesen das bulgarische Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel auf, welche aber nicht systemischer Natur und mithin nicht grundsätzlich vollzugshinderlich seien. Prinzipiell sei der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet. Das eingereichte kurze Video ändere daran nichts, zumal es lediglich einen Schlafraum zeige. Der Beschwerdeführer könne sich an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern. Begründete Anhaltspunkte, dass er in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte, bestünden nicht. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, bei schwerkranken Personen dann, wenn sie im Zielstaat mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Bereits zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2022 seien die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bekannt und genügend dokumentiert gewesen und nicht als derart gravierend im Sinne der EGMR-Rechtsprechung eingestuft worden. Seither hätten sie sich nicht erheblich verschlechtert, zumal im Verlaufe der viermonatigen stationären Behandlung dank der Medikamententherapie Fortschritte erzielt worden seien- und beim Austritt keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. Sein Gesundheitszustand sei im Vorfeld der Überstellung nach Bulgarien aufgrund aller verfügbaren Informationen genau beurteilt und nicht als risikobehaftet eingestuft worden. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Nach seiner Rückkehr nach Bulgarien sei der Beschwerdeführer offenkundig in die regulären Asylstrukturen integriert worden, womit ihm diese erforderliche medizinische Versorgung zustehe. Die ihm angeblich angedrohte Kettenabschiebung nach Afghanistan sei sodann nicht belegt. Dem Beschwerdeführer gelinge damit der Nachweis eines nicht korrekt durchgeführten Asylverfahrens oder einer Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement in Bulgarien nicht. Ein allfälliger negativer Asylentscheid in Bulgarien sei im Übrigen beschwerdefähig. Sodann bekräftigt das SEM, dass eine angeblich durch die stationäre psychiatrische Behandlung eingetretene nachträglich veränderte Sachlage lange vor dem Abend des 2. Mai 2023 - dem Vortag der Überstellung - mittels eines Wiedererwägungsgesuchs hätte geltend gemacht werden können. Es sei aus den Akten kein kürzlich eingetretenes einschneidendes Ereignis erkennbar, welches das späte Einreichen des Gesuches hätte rechtfertigen können, zumal sich die Gesundheitslage des Beschwerdeführers im Verlaufe der stationären Behandlung gebessert habe. Zur geltend gemachten Verletzung der Art. 3, 4 und 16 der der FoK habe sich das SEM bereits im Entscheid vom 3. Oktober 2022 ausführlich geäussert. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Oktober 2022 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb unter Erhebung einer auf Art. 111d AsylG gestützten Verfahrensgebühr genauso abzuweisen wie das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung eines anwaltlichen Rechtsbeistandes, zumal sich das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos darstelle, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei und eine anwaltliche Vertretung auch nicht notwendig erscheine. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b AsylG. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst das trotz erfolgtem Wegweisungsvollzug bestehende aktuelle Rechtsschutzinteresse, auch im Beschwerdeverfahren. Weiter verweist er auf seine mehrmonatige stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik und rügt das Vorgehen der vollzugsbeauftragten kantonalen Behörden. Diese hätten ohne nähere Abklärungen auf Basis eines einzigen in deren Akten befindlichen Arztberichts, trotz diagnostizierter (...) und (...) sowie ohne Interventionsmöglichkeit der vor Mai 2023 involvierten Ärzte und seines Rechtsvertreters die Ausschaffung aus der Klinik am letzten Tag der Überstellungsfrist bewerkstelligt. Statt einer gebotenen psychiatrischen Behandlung sei er dann in Bulgarien einer baufälligen Asylunterkunft zugeführt worden. Sodann bekräftigt er seine im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung bestätigte Eigenschaft als (...) Opfer von in Afghanistan und in Bulgarien erfahrener Folter und Misshandlung und einer dadurch bestehenden, vollzugshinderlichen Vulnerabilität. Die Erkenntnis des SEM, wonach sich seine gesundheitlichen Beschwerden nicht verschlechtert hätten, unterschlage eine bereits von November bis Dezember 2022 erfolgte stationäre psychiatrische Behandlung nach einem (...) und die am (...) Januar 2023 ärztlich festgestellte (...). Die insgesamt somit fast siebenmonatige stationäre Behandlung bis zur Ausschaffung zeige den Schweregrad der psychischen Erkrankung. In der Behandlung habe er seine Erlebnisse in Bulgarien dargelegt und die erlittenen Verletzungen seien mit den eingereichten Fotos seines Körpers (Bisswunden, Schlagspuren) belegt. Die medizinische Aktenlage sei eindeutig: Aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan und Bulgarien habe er unter einer schweren (...) gelitten, deren Symptome sich während der mehrmonatigen Behandlung und Therapie zwar etwas gebessert hätten, aber noch nicht abgeklungen und im Vorfeld der erzwungenen Ausschaffung wieder aufgetreten seien. Es sei evident, dass durch die Rückschaffung nach Bulgarien sein (...) durch die erlittenen und Art. 3 EMRK verletzenden Hundebisse und Schläge seitens der bulgarischen Polizei getriggert worden und mithin der Nachweis einer drohenden unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes erbracht sei. Garantien für eine Nachbehandlung seien keine eingeholt worden und trotz substanziierter Hinweise auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK sei keine vertiefte Abklärung und Untersuchung hinsichtlich des sich nach einer Ausschaffung entwickelnden Gesundheitszustandes durchgeführt worden; damit sei auch Art. 13 EMRK verletzt. Die Behauptung des SEM, wonach sein Gesundheitszustand im Vorfeld der Ausschaffung durchaus "genau geprüft worden" sei, sei durch die Aktenlage widerlegt, denn als einzige medizinische Unterlagen aus der Zeit des stationären Aufenthaltes fänden sich der psychiatrische Bericht vom (...) April 2023 und eine Korrespondenz der kantonalen Behörde mit der D._______ mit dem Ergebnis, dass die medizinische Abklärung abgeschlossen und er reisefähig sei; der D._______ seien aber nicht alle medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Die Anweisung des Gerichts im Urteil vom 3. November 2022 sei mithin nicht umgesetzt worden. Der Vorwurf einer nicht rechtzeitigen Einreichung des Wiedererwägungsgesuches sei weiter nicht gerechtfertigt, da ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter das Flugdatum trotz entsprechender Interessenbekundung und ebenso die Haftanordnung nicht mitgeteilt worden seien und die Ausschaffung unter strikter Geheimhaltung erfolgt sei; damit seien das rechtliche Gehör und die Informationspflicht von Art. 5 Abs. 2 EMRK verletzt. Ebenso wenig habe ein Vorbereitungsgespräch im Hinblick auf die Ausreise stattgefunden und die kantonalen Behörden hätten vor der Ausschaffung den Kontakt zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter unterbunden, womit sie die Einreichung einer wirksamen Beschwerde gegen die Haftanordnung wie auch das rechtzeitige Einreichen eines Wiedererwägungsgesuches vereitelt hätten. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren, deren Auswirkungen er nach der Ausschaffung durch seine Unterbringung in einer baufälligen Unterkunft, die Verweigerung einer psychiatrischen Anschlusslösung und die Androhung einer Kettenabschiebung innert zehn Tagen selber habe erfahren müssen. Der vom SEM verlangte Nachweis dieser Kettenabschiebung bestehe in der gerichtsnotorisch bei null liegenden Anerkennungsquote für afghanische Asylsuchende in Bulgarien und die daraus resultierende Ausreiseverpflichtung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer hauptsächlich verschiedene medizinische Unterlagen und (insb. psychiatrische) Berichte ein. 6. 6.1 Vorab erweckt die Tatsache eines materiellen Entscheids des SEM über das Wiedererwägungsgesuch in mehrfacher Hinsicht nicht geringes Erstaunen beim Bundesverwaltungsgericht. So liegt auf der Hand und wurde in der angefochtenen Verfügung auch begründet klargestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch mehrere Monate früher hätte eingereicht werden können und müssen. Die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG wurde augenfällig nicht eingehalten, was einen Nichteintretensentscheid hätte zur Folge haben müssen. Auch die vom SEM vertretene Auffassung des Nichtbestehens eines Rechtsschutzinteresses müsste, da letzteres nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG eine Prozessvoraussetzung ist, einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben. Die angefochtene Verfügung hätte zudem rechtslogisch insofern nicht eine materielle sein dürfen, wenn das SEM wie vorliegend zur Auffassung gelangt, mit der Ausschaffung vom 3. Mai 2023 sei «das angefochtene Objekt dahingefallen». Hierbei stellt sich in der vorliegenden chronologisch engen Konstellation bestenfalls die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch anfänglich objektlos war oder erst durch die Ausschaffung geworden ist. Die Rechtsfolge wäre je nach Auffassung wiederum ein Nichteintretensentscheid oder aber ein Abschreibungsentscheid, nicht aber ein materieller Entscheid. In Anbetracht dessen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das SEM bei diesen Ausgangslagen statt des Erlasses eines formellen verfahrensabschliessenden Entscheids mit Kostenfolge noch einen Kostenvorschuss erhebt und für den Fall einer ungenutzten Zahlungsfrist einen Nichteintretensentscheid androht, der ja ohnehin nicht abwendbar gewesen wäre. Schliesslich kommt hinzu, dass die Zahlung tatsächlich nicht geleistet wurde und auch dieser Umstand einen Nichteintretensentscheid hätte zur Folge haben müssen, zumal ein Bedürftigkeitsbeleg nie vorgelegt wurde und das SEM bis zur angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II am Ende) stets von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass in der angefochtenen Verfügung über ein (von einem professionellen Rechtsvertreter) nie gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (mit Beiordnung eines Rechtsbeistandes) befunden wurde. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer somit mehrere ihm an sich nicht zustehende Rechtsvorteile erhalten. Da jedoch eine materiell abschlägige Wiedererwägungsverfügung als Anfechtungsobjekt im Raum steht, ist über deren Rechtmässigkeit im vorliegenden Urteil auch materiell zu befinden, zumal die Voraussetzungen zum Eintreten auf die Beschwerde gemäss E. 1.2 oben erfüllt sind. 6.2 Diese materielle Würdigung fällt indessen zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Oktober 2022 beseitigen könnten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den betreffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Weite Teile davon bestehen in reiner Repetition oder Bekräftigung von bereits im Wiedererwägungsgesuch deponierten Vorbringen. Soweit in der Beschwerde konkret verwertbare Teile erkennbar sind, die sich zudem nicht auf blosse Gegenbehauptungen beschränken, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist nicht erkennbar, welches Beschwerderecht gegen welchen Entscheid dem Beschwerdeführer durch wen im Vorfeld der Ausschaffung vereitelt worden sei; sollte damit die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs gemeint sein, ist auf die Erwägungen oben (E. 6.1) zu verweisen, wonach das Gesuch mehrere Monate früher hätte eingereicht werden können und müssen. Weiter ist klarzustellen, dass die an die kantonale Behörde gerichtete Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. November 2022 in einer reinen Information an die bulgarischen Behörden über die spezifischen medizinischen Umstände bestand, nicht aber in der Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, denn diese waren Teil der Prüfung im ordentlichen Verfahren und wurden als genügend erkannt. Soweit der Beschwerdeführer konkret das Vorgehen der vollzugsbeauftragten kantonalen Behörden rügt (unterlassene insb. medizinische Abklärungen, Unterbindung der Interventionsmöglichkeit von involvierten Ärzten und des Rechtsvertreters gegen die Ausschaffung, eingeschränkte Offenlegung von medizinischen Unterlagen an die D._______, unterlassene Mitteilung der Haftanordnung und des Flugdatums, unterlassenes Vorbereitungsgespräch, Vereitelung einer Kontaktmöglichkeit zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter vor der Ausschaffung) ist abgesehen vom zuvor Gesagten festzuhalten, dass solche Beanstandungen mittels geeigneter Rechtsmittel beziehungsweise Rechtsbehelfe bei den zuständigen kantonalen Behörden anzubringen sind. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Rückführung nach Bulgarien zunächst in einer Asylunterkunft untergebracht wurde, spricht noch keineswegs für eine ihm verweigerte medizinische Anschlusslösung in Bulgarien. Vielmehr lassen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erkennen, dass eine solche Anschlusslösung durchaus vorgespurt war (vgl. z.B. das der Beschwerde beigelegte Beweismittel Nr. 6 [«Verlauf Medizin»] S. 1: «Ein Arztbericht mit der Adresse der zuständigen Klinik in Bulgarien wird dem begleitenden Arzt mitgegeben»), von ihm aber nicht beansprucht wurde (vgl. z.B. Beschwerde S. 4, letzter Satz). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der vom SEM verlangte Nachweis einer angedrohten Kettenabschiebung bereits durch die gerichtsnotorisch bei null liegende Anerkennungsquote für afghanische Asylsuchende in Bulgarien und die daraus resultierende Ausreiseverpflichtung erbracht sei, ist unbehelflich. Zum einen ist die Behauptung in keiner Weise gerichtsnotorisch und zum andern hätte es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sein müssen, den tatsächlichen Beweis einer solchen Androhung zu erbringen. Es ergibt sich, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht wiederer-wägungsweise zum Eintreten auf das Asylgesuch oder zur Feststellung der Verletzung von Bestimmungen der FoK oder der EMRK veranlasst sah. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs gesetzeskonform erfolgte. Im Übrigen stuft das Bundesverwaltungsgericht - retrospektiv betrachtet - das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein. 6.3 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Argumentationsteile und die vorgelegten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung unbesehen der bloss behaupteten, aber nach wie vor unbelegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: