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F-6741/2023

F-6741/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des Nachfolgenden (s. E. 2.3 hiernach) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Frage der Feststellung des Vorliegens einer Niederlassungsbewilligung bildet demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Dementsprechend besteht auch für die in diesem Zusammenhang beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass, zumal die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 3.3 Nachdem die kroatischen Behörden am 22. August 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend klar gegeben.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9). Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien konkret geltend gemachten Vorkommnisse (Festhaltung auf Polizeistation und zwangsweise Abnahme seiner Fingerabdrücke) sind nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (s. a.a.O. E. 8 und E. 9.5). Vielmehr erfolgt die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) grundsätzlich rechtmässig (vgl. statt vieler Urteil F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5).

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Er beruft sich dazu auf den Umstand, dass er bereits früher in der Schweiz gelebt, hier eine Ausbildung absolviert und gearbeitet habe sowie Deutsch spreche. Die Vorinstanz habe vor diesem Hintergrund ihren Ermessensspielraum nicht rechtskonform genutzt.

E. 5.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 der Vorinstanz einen Ermessensspielraum zugesteht. Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).

E. 5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel der Angemessenheit nicht zu beanstanden, denn die Vorinstanz legte darin dar, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtete: So sei das dem Beschwerdeführer in der Schweiz 1999 gewährte Asyl am 13. Februar 2007 widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, nachdem die Behörden erfahren hatten, dass er mit einem tunesischen Pass mehrmals nach Tunesien gereist war. Darüber hinaus sei seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nach seiner Ausreise nach Tunesien im Jahr 2015 erloschen, weshalb kein Selbsteintritt eingeleitet werde (s. angefochtene Verfügung S. 9). Damit hat die Vorin-stanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt; eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor (s. E. 5.1 hiervor).

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, respektive um eine Anhörung ersucht, ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Weder besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch darauf noch erscheint dies zur weiteren Sachverhaltsabklärung als erforderlich (Art. 57 Abs. 2 VwVG; Art. 40 VGG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; Julian Beriger, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N. 48 ff.).

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Mithin besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung in Kroatien, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der seinen Antrag prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6741/2023 Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), alias C._______, geb. (...), Tunesien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. November 2023 Sachverhalt: A. Der tunesische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Beschwerdeführer) ersuchte am 25. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. Juli 2023 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 8. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 22. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. Am 10. August 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. D. Mit Schreiben vom 15. September 2023 stellte die damals zugewiesene Rechtsvertretung einen Antrag auf Selbsteintritt. E. Mit Verfügung vom 27. November 2023, eröffnet am 29. November 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 29. November 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Am 6. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen; subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen bezüglich Obdach, Nahrung sowie adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertretung zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Ferner sei ihm eine Frist für das Einreichen einer ausführlichen Eingabe zu gewähren und er sei vorzuladen und zu seinen Beschwerdegründen persönlich zu befragen. H. Am 7. Dezember 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des Nachfolgenden (s. E. 2.3 hiernach) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Frage der Feststellung des Vorliegens einer Niederlassungsbewilligung bildet demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 2.4. Dementsprechend besteht auch für die in diesem Zusammenhang beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass, zumal die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3. Nachdem die kroatischen Behörden am 22. August 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend klar gegeben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9). Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien konkret geltend gemachten Vorkommnisse (Festhaltung auf Polizeistation und zwangsweise Abnahme seiner Fingerabdrücke) sind nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (s. a.a.O. E. 8 und E. 9.5). Vielmehr erfolgt die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) grundsätzlich rechtmässig (vgl. statt vieler Urteil F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5).

5. Der Beschwerdeführer beantragt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Er beruft sich dazu auf den Umstand, dass er bereits früher in der Schweiz gelebt, hier eine Ausbildung absolviert und gearbeitet habe sowie Deutsch spreche. Die Vorinstanz habe vor diesem Hintergrund ihren Ermessensspielraum nicht rechtskonform genutzt. 5.1. Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 der Vorinstanz einen Ermessensspielraum zugesteht. Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 5.2. Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel der Angemessenheit nicht zu beanstanden, denn die Vorinstanz legte darin dar, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtete: So sei das dem Beschwerdeführer in der Schweiz 1999 gewährte Asyl am 13. Februar 2007 widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, nachdem die Behörden erfahren hatten, dass er mit einem tunesischen Pass mehrmals nach Tunesien gereist war. Darüber hinaus sei seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nach seiner Ausreise nach Tunesien im Jahr 2015 erloschen, weshalb kein Selbsteintritt eingeleitet werde (s. angefochtene Verfügung S. 9). Damit hat die Vorin-stanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt; eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor (s. E. 5.1 hiervor). 5.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, respektive um eine Anhörung ersucht, ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Weder besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch darauf noch erscheint dies zur weiteren Sachverhaltsabklärung als erforderlich (Art. 57 Abs. 2 VwVG; Art. 40 VGG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; Julian Beriger, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N. 48 ff.). 5.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Mithin besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung in Kroatien, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO dem Beschwerdeführer kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der seinen Antrag prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: