Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über das Begehren auf Änderung der im ZEMIS vermerkten Personalien ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-2107/2023 zu führen.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Beschwerde Ziffn. 5.2, 6.3 f.). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 vorgenommen, indem sie die anlässlich der EB UMA erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Bulgarien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Bulgarien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ferner den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenbar Kontakt zu Ärzten, wobei aus ärztlicher Sicht weitere Konsultationen als nicht notwendig erachtet wurden (vgl. Prozessgeschichte, Bst. J.). Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene geltend gemachten physischen und psychischen Probleme weder belegte noch ansatzweise substantiierte. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Bulgarien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden am 14. März 2023 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 3. März 2023 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-28). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, die obgenannte Zustimmung sei gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht rechtswirksam, da die Vorinstanz gegenüber den bulgarischen Behörden unrichtige Angaben im Wiederaufnahmeersuchen gemacht habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6.2), ist ihm zwar dahingehend Recht zu geben, dass die Vorinstanz darin aktenwidrig ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erst im Verlauf des Verfahrens vorgebracht, minderjährig zu sein. Sie hat aber - unter Zustellung der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Tazkira - das von ihm behauptete Geburtsdatum angeführt, ihre Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit angebracht und insbesondere die Nachreichung des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens in Aussicht gestellt (vgl. SEM-Akte [...]-22). Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz an die bulgarischen Behörden ist demnach nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist - unter Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - somit gegeben.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, minderjährig zu sein (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Sofern in der Beschwerde auf das Urteil A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 (E. 4.2) hingewiesen wird, welches zum Schluss kommt, im Asylverfahren müsse im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden, so ist dieser Grundsatz insofern zu präzisieren, als die gesuchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn in einer Gesamtwürdigung die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1).
E. 7.2.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt und mithin basierend darauf sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass die im Altersgutachten aufgeführte Entwicklung seiner Weisheitszähne - entgegen der vorinstanzlichen Verfügung - nicht als Argument für seine Volljährigkeit verwendet werden kann.
E. 7.2.2 Demnach sind die anlässlich der EB UMA getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter respektive dem von ihm angegebenen Geburtsdatum einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, widersprüchlich, unsubstantiiert und unplausibel ausgefallen. Hervorzuheben ist dabei zunächst der schon in der angefochtenen Verfügung erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als volljährig registriert wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. A. und D.b). Seine diesbezügliche Erklärung, wonach ihn die bulgarischen Behörden entgegen seinen Angaben als volljährig registriert und die österreichischen Behörden diese Angabe übernommen hätten, nachdem es zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen sei, erscheint als Schutzbehauptung, zumal die Geburtsdaten nicht übereinstimmen und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Grund besteht, die entsprechenden Registrierungen anzuzweifeln. Hinzu kommt die schon von der Vorinstanz angeführte Tatsache, dass er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederum unterschiedliche Geburtsdaten vorgebracht hat. Der auch auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, dass er das Personalienblatt anlässlich der Gesuchseinreichung nicht selber ausgefüllt habe, weshalb das dort angegebene Geburtsdatum nicht zutreffe, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten, zumal er es gemäss Vermerk des Bundesasylzentrums E._______ selbst ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akte [...]-1). Ausserdem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in weitere Ungereimtheiten verstrickte, indem er einerseits vorbrachte, in Bulgarien dasselbe Alter wie in der Schweiz genannt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-17 Ziff. 2.06), und andererseits, sein Alter erst nach seiner Ankunft in der Schweiz in Erfahrung gebracht zu haben (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06). Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass er die Fragen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Alter auffallend ausweichend beantwortete. So erklärte er auf Nachfrage, wie alt er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, dass es etwa (...) Jahre her sei. Ein Alter nannte er nicht (vgl. SEM-Akte [...]-17 Ziff. 5.01). Im Gegensatz hierzu konnte er auf entsprechende Nachfrage das ungefähre Alter seiner (...) Geschwister zu Protokoll geben (vgl. SEM-Akte [...]-17 Ziff. 3.01). Die Sichtweise in der Beschwerde, dass die Ausführungen zu seinem Alter insgesamt stimmig ausgefallen seien, findet im Protokoll somit keine Bestätigung.
E. 7.2.3 Was die in Kopie eingereichte afghanische Tazkira anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass es sich bei einer solchen nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal Tazkiras - selbst bei Vorliegen des Originals - über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30 E. 4.2.2).
E. 7.2.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO kommt folglich nicht zum Tragen und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bleibt bestehen.
E. 8.1 Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell - auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-0475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3 und D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2), zumal Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nichts anderes vorgebracht.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 5), woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren würde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 7.3, D-4889/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.1, E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 8.2.2 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt haben mag, schlecht behandelt und geschlagen worden sei, verfangen diese Vorhalte nicht, zumal es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sollte er sich durch Vertreter der bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - gehalten, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat.
E. 8.2.3 Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren diagnostizierten Gesundheitsprobleme nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe hat für die auf Beschwerdeebene geltend gemachten physischen und psychischen Probleme zu gelten, zumal diese - wie bereits erwähnt - weder belegt noch ansatzweise substantiiert wurden. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist der Vorinstanz ausserdem zuzustimmen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Bulgarien unter Umständen erschwert sein kann. Eine allfällig erforderliche Behandlung sowie eine Fortführung des Impfplans können demnach auch in Bulgarien erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 6), ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der am 14. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1989/2023 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er auf dem Personlienblatt angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Gleichzeitig trug er einen Ausweis für Asylsuchende der Republik Österreich mit den folgenden Personalien auf sich: A._______, geboren am (...). B. Ein am 5. Januar 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. Dezember 2022 in Bulgarien sowie am 26. Dezember 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 6. Januar 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 10. Januar 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), unter anderem um Informationen betreffend die Personalien des Beschwerdeführers. D.b Diesem Ersuchen kamen die bulgarischen Behörden am 23. Januar 2023 nach und informierten das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als B._______, geboren am (...), registriert worden sei. E. Am 26. Januar 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, keine Schulbildung genossen und sein Geburtsdatum nicht gekannt zu haben, weshalb er sich nach der Ankunft in der Schweiz bei seinem in Afghanistan lebenden (...) nach seinem Alter erkundigt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er laut seiner afghanischen Tazkira (...) Jahre und (...) Monate alt sei. Zu seinen Registrierungen in anderen Staaten gab er an, dass man ihn in Bulgarien entgegen seinen Ausführungen als volljährige Person registriert und die österreichischen Behörden diese Angabe übernommen hätten. In der Schweiz angekommen, habe er das Personalienblatt anlässlich der Gesuchseinreichung sodann nicht selber ausgefüllt, weshalb das dort angegebene Geburtsdatum ebenfalls unzutreffend sei. Sein richtiges Geburtsdatum sei der (...). Zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Bulgarien respektive Österreich gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, unter keinen Umständen nach Bulgarien zurückkehren zu können, da er dort unmenschliche Behandlung erfahren habe. Namentlich sei er nach der illegalen Einreise von der Grenzpolizei in ein Camp gebracht worden, wo er seitens der Verantwortlichen regelmässig Gewalt erfahren und unzulänglich verpflegt worden sei. Unter diesen Umständen habe er Bulgarien nach rund einem Monat wieder verlassen. In Österreich angekommen, habe er keinen Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, dass er eine durch die kroatischen Polizeibeamten verursachte Platzwunde am (...) mit (...) Stichen habe nähen lassen müssen. Mittlerweile gehe es ihm - bis auf (...) - gut. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner afghanischen Tazkira ein. F. F.a Am 3. März 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen und die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F.b Österreich lehnte dieses Ersuchen am 6. März 2023 mit Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens ab. G. G.a Am 6. März 2023 gelangte das SEM an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität C._______ und ersuchte dieses um Erstellung eines Gutachtens zur Alterseinschätzung. G.b Das IRM der Universität C._______ gelangte in seinem Gutachten vom 10. März 2023 gestützt auf zwei verschiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersuchung zum Schluss, anhand der erhobenen Befunde resultiere ein Mindestalter von (...) Jahren. Das im Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. H. Am 14. März 2023 hiessen die bulgarischen Behörden das Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. I. I.a Mit Schreiben vom 22. März 2023 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum Altersgutachten vom 10. März 2023 und der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu äussern. I.b In seiner Stellungnahme vom 27. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. J. Mit Eingaben vom 29./30. März 2023 liess der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen aus der Schweiz zu den Akten reichen:
- Sprechstundenbericht des Universitätsspitals D._______ vom 2. Februar 2023;
- Ambulanter Bericht des Stadtspitals D._______ (...) vom 3. Februar 2023;
- Kurzberichte des Pflegedienstes in D._______ vom 13. Februar 2023 und 20. März 2023. Demnach erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung (...) und (...), wobei die diesbezügliche Behandlung abgeschlossen wurde. Ferner erhielt er erste Impfdosen gegen (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) und (...). K. Am 31. März 2023 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an. L. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. M. Mit Eingabe vom 11. April 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Das SEM sei ferner anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den bulgarischen Behörden besondere Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am darauffolgenden Tag setzte es mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über das Begehren auf Änderung der im ZEMIS vermerkten Personalien ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-2107/2023 zu führen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben (vgl. Beschwerde Ziffn. 5.2, 6.3 f.). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 vorgenommen, indem sie die anlässlich der EB UMA erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Bulgarien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Bulgarien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ferner den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenbar Kontakt zu Ärzten, wobei aus ärztlicher Sicht weitere Konsultationen als nicht notwendig erachtet wurden (vgl. Prozessgeschichte, Bst. J.). Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene geltend gemachten physischen und psychischen Probleme weder belegte noch ansatzweise substantiierte. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Bulgarien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden am 14. März 2023 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 3. März 2023 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-28). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, die obgenannte Zustimmung sei gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht rechtswirksam, da die Vorinstanz gegenüber den bulgarischen Behörden unrichtige Angaben im Wiederaufnahmeersuchen gemacht habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6.2), ist ihm zwar dahingehend Recht zu geben, dass die Vorinstanz darin aktenwidrig ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erst im Verlauf des Verfahrens vorgebracht, minderjährig zu sein. Sie hat aber - unter Zustellung der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Tazkira - das von ihm behauptete Geburtsdatum angeführt, ihre Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit angebracht und insbesondere die Nachreichung des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens in Aussicht gestellt (vgl. SEM-Akte [...]-22). Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz an die bulgarischen Behörden ist demnach nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist - unter Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - somit gegeben. 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, minderjährig zu sein (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Sofern in der Beschwerde auf das Urteil A-7588/2015 vom 26. Januar 2016 (E. 4.2) hingewiesen wird, welches zum Schluss kommt, im Asylverfahren müsse im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden, so ist dieser Grundsatz insofern zu präzisieren, als die gesuchstellende Person die von ihr behauptete Minderjährigkeit lediglich glaubhaft zu machen hat. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn in einer Gesamtwürdigung die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1). 7.2.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt und mithin basierend darauf sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass die im Altersgutachten aufgeführte Entwicklung seiner Weisheitszähne - entgegen der vorinstanzlichen Verfügung - nicht als Argument für seine Volljährigkeit verwendet werden kann. 7.2.2 Demnach sind die anlässlich der EB UMA getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter respektive dem von ihm angegebenen Geburtsdatum einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, widersprüchlich, unsubstantiiert und unplausibel ausgefallen. Hervorzuheben ist dabei zunächst der schon in der angefochtenen Verfügung erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als volljährig registriert wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. A. und D.b). Seine diesbezügliche Erklärung, wonach ihn die bulgarischen Behörden entgegen seinen Angaben als volljährig registriert und die österreichischen Behörden diese Angabe übernommen hätten, nachdem es zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen sei, erscheint als Schutzbehauptung, zumal die Geburtsdaten nicht übereinstimmen und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Grund besteht, die entsprechenden Registrierungen anzuzweifeln. Hinzu kommt die schon von der Vorinstanz angeführte Tatsache, dass er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederum unterschiedliche Geburtsdaten vorgebracht hat. Der auch auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, dass er das Personalienblatt anlässlich der Gesuchseinreichung nicht selber ausgefüllt habe, weshalb das dort angegebene Geburtsdatum nicht zutreffe, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten, zumal er es gemäss Vermerk des Bundesasylzentrums E._______ selbst ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akte [...]-1). Ausserdem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in weitere Ungereimtheiten verstrickte, indem er einerseits vorbrachte, in Bulgarien dasselbe Alter wie in der Schweiz genannt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-17 Ziff. 2.06), und andererseits, sein Alter erst nach seiner Ankunft in der Schweiz in Erfahrung gebracht zu haben (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06). Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass er die Fragen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Alter auffallend ausweichend beantwortete. So erklärte er auf Nachfrage, wie alt er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, dass es etwa (...) Jahre her sei. Ein Alter nannte er nicht (vgl. SEM-Akte [...]-17 Ziff. 5.01). Im Gegensatz hierzu konnte er auf entsprechende Nachfrage das ungefähre Alter seiner (...) Geschwister zu Protokoll geben (vgl. SEM-Akte [...]-17 Ziff. 3.01). Die Sichtweise in der Beschwerde, dass die Ausführungen zu seinem Alter insgesamt stimmig ausgefallen seien, findet im Protokoll somit keine Bestätigung. 7.2.3 Was die in Kopie eingereichte afghanische Tazkira anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass es sich bei einer solchen nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal Tazkiras - selbst bei Vorliegen des Originals - über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30 E. 4.2.2). 7.2.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO kommt folglich nicht zum Tragen und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bleibt bestehen. 8. 8.1 Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell - auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-0475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3 und D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2), zumal Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nichts anderes vorgebracht. 8.2 Der Beschwerdeführer macht völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 5), woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren würde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 7.3, D-4889/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.1, E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 8.2.2 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt haben mag, schlecht behandelt und geschlagen worden sei, verfangen diese Vorhalte nicht, zumal es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sollte er sich durch Vertreter der bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - gehalten, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. 8.2.3 Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren diagnostizierten Gesundheitsprobleme nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe hat für die auf Beschwerdeebene geltend gemachten physischen und psychischen Probleme zu gelten, zumal diese - wie bereits erwähnt - weder belegt noch ansatzweise substantiiert wurden. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist der Vorinstanz ausserdem zuzustimmen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Bulgarien unter Umständen erschwert sein kann. Eine allfällig erforderliche Behandlung sowie eine Fortführung des Impfplans können demnach auch in Bulgarien erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 6), ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
11. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der am 14. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann