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E-228/2023

E-228/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet, Deutschland werde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer D-5576/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8, D-4921/2022 vom 2. November 2022 S. 7 f. oder D-5127/2022 vom 26. Oktober 2022 S. 5 ff.),

E-228/2023 Seite 6 dass an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass ein Bruder, ein Onkel und mehrere Cousins des Beschwer- deführers in der Schweiz leben, dass das Bedürfnis des Beschwerdeführers, bei seinen Verwandten zu bleiben, verständlich ist, das SEM jedoch darauf hingewiesen hat, dass Brüder, Onkel und Cousins – anders als Ehegatten und minderjährige eigene Kinder – nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und den Akten auch keine Hinweise auf ein besonde- res Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Verwandten zu entnehmen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass diese Erwägungen als zutreffend – und mit Bezug auf die Bestim- mung von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als praxiskonform – zu bestätigen sind (vgl. etwa Urteile BVGer E-6056/2022 vom 4. Januar 2023 E. 5.1, E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2 oder E-5471/2022 vom

1. Dezember 2022 S. 7), dass der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf seinen Gesundheitszu- stand (vgl. Beschwerde S. 2: "Ich habe auch gesundheitliche Probleme. Ich habe in der Nacht immer wieder Albträume und wache auf") implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respek- tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylge- such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, namentlich, wenn die betroffene Person sich in einem ter- minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet oder sie durch die Abschiebung mit einem realen Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert würde, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Ausnahmesituation im vorliegenden Verfahren offensicht- lich nicht gegeben ist,

E-228/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2022 auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand hin bloss zu Protokoll gab, sein Kopf schmerze manchmal (weil er in der Türkei geschlagen worden sei), er leide aber nicht unter psychischen

– auch nicht unter weiteren körperlichen – Beschwerden und könne gut schlafen (vgl. SEM-Aktenstück A12/3 S. 2 f.), dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt und für den Fall einer Über- stellung nach Deutschland keine Gefährdung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinn der oben zitierten restriktiven Gerichts- praxis zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten mit Bezug auf die Anwesenheit seiner Verwandten in der Schweiz nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal- ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch keine substan- ziierten Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vorträgt, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

E-228/2023 Seite 8 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung

– gleich wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht – als gegenstandslos erweist, dass der provisorische Vollzugsstopp vom 16. Januar 2023 mit dem heutigen Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, weil die Begehren sich als aussichtlos erwiesen haben und die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon deshalb nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-228/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-228/2023 Urteil vom 17. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, Afghanistan, Bundesasylzentrum (BAZ) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2023 - eröffnet am 10. Januar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung des den Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2023 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei inhaltlich beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass der Instruktionsrichter am 16. Januar 2023 den Vollzug der Überstellung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeeingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb - angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens - über das Rechtsmittel ausnahmsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. etwa BVGer E-792/2022 vom 22. Februar 2022 S. 3 m.w.H.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie vorliegend, demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Dezember 2022 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 22. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und diesem Begehren am 27. Dezember 2022 entsprochen wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht (mehr) bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-getan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-haltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet, Deutschland werde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer D-5576/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8, D-4921/2022 vom 2. November 2022 S. 7 f. oder D-5127/2022 vom 26. Oktober 2022 S. 5 ff.), dass an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass ein Bruder, ein Onkel und mehrere Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, dass das Bedürfnis des Beschwerdeführers, bei seinen Verwandten zu bleiben, verständlich ist, das SEM jedoch darauf hingewiesen hat, dass Brüder, Onkel und Cousins - anders als Ehegatten und minderjährige eigene Kinder - nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und den Akten auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Verwandten zu entnehmen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass diese Erwägungen als zutreffend - und mit Bezug auf die Bestimmung von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als praxiskonform - zu bestätigen sind (vgl. etwa Urteile BVGer E-6056/2022 vom 4. Januar 2023 E. 5.1, E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2 oder E-5471/2022 vom 1. Dezember 2022 S. 7), dass der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf seinen Gesundheitszustand (vgl. Beschwerde S. 2: "Ich habe auch gesundheitliche Probleme. Ich habe in der Nacht immer wieder Albträume und wache auf") implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, namentlich, wenn die betroffene Person sich in einem terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet oder sie durch die Abschiebung mit einem realen Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert würde, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Ausnahmesituation im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2022 auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand hin bloss zu Protokoll gab, sein Kopf schmerze manchmal (weil er in der Türkei geschlagen worden sei), er leide aber nicht unter psychischen - auch nicht unter weiteren körperlichen - Beschwerden und könne gut schlafen (vgl. SEM-Aktenstück A12/3 S. 2 f.), dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und für den Fall einer Überstellung nach Deutschland keine Gefährdung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinn der oben zitierten restriktiven Gerichts-praxis zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten mit Bezug auf die Anwesenheit seiner Verwandten in der Schweiz nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch keine substan-ziierten Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vorträgt, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - gleich wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht - als gegenstandslos erweist, dass der provisorische Vollzugsstopp vom 16. Januar 2023 mit dem heutigen Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, weil die Begehren sich als aussichtlos erwiesen haben und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon deshalb nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: