Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4921/2022 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A.______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 15. September 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 in Deutschland, am 8. April 2019 in Frankreich und am 7. August 2015 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2022 der gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesenen Rechtsvertretung die Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren erteilte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 26. September 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) angab, im August 2015 in Österreich zwar um Asyl ersucht, aber keinen Asylentscheid erhalten zu haben, woraufhin er im Jahr 2019 von Österreich nach Frankreich gegangen sei, dass er in Frankreich am 8. April 2019 ein Asylgesuch gestellt, aber keinen Asylentscheid erhalten habe, und nach mehreren Monaten nach Deutschland weitergereist sei, wo er am 3. Dezember 2019 um Asyl ersucht habe, wobei sein Asylgesuch im Jahr 2020 abgelehnt und er zur Ausreise aufgefordert worden sei, dass er Anfang September 2022 von Deutschland in die Schweiz gereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn bei gegebener Zuständigkeit nach Österreich, Frankreich oder Deutschland wegzuweisen, dass er in Bezug auf die mögliche Wegweisung nach Deutschland entgegnete, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, da man ihn dort aufgefordert habe, das Land zu verlassen, dass das SEM die deutschen Behörden am 27. September 2022 darum ersuchte, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 28. September 2022 mit der Begründung ablehnten, die österreichischen Behörden hätten vormals das deutsche Wiederaufnahmegesuch am 13. Januar 2020 mit Verweis auf die Zuständigkeit Frankreichs durch Fristablauf (gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) abgelehnt, dass das SEM daraufhin am 28. September 2022 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin ersuchte und die französischen Behörden dieses Ersuchen am 10. Oktober 2022 ablehnten, dass die französischen Behörden zur Begründung anführten, die österreichischen Behörden hätten einem Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs am 7. Juni 2019 zugestimmt, der Beschwerdeführer hätte jedoch noch innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist Frankreich verlassen und sei nach Deutschland gegangen, wo er am 3. Dezember 2019 um Asyl ersucht habe, dass sich gemäss Schreiben der französischen Behörden die deutschen Behörden am 16. Januar 2020 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme an sie gewandt hätten, was am 22. Januar 2020 von Frankreich abgelehnt worden sei, dass das SEM daraufhin die deutschen Behörden unter Hinweis auf die Ablehnung der beiden deutschen Wiederaufnahmeersuchen durch die österreichischen und französischen Behörden gestützt auf Art. 5 (2) der Durchführungsverordnung Dublin und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. November 2018 (Urteile C-47/17 sowie C-48/17) im Rahmen einer Remonstration erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. Oktober 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 - eröffnet am 25. Oktober 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 über die Niederlegung ihres Mandates informierte, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 27. Oktober 2022 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorbrachte, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten und suche daher in der Schweiz um Asyl, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2022 in elektronischer Form vorlagen, dass der zuständige Instruktionsrichter darauf verzichtete, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zudem offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank unter anderem ergab, dass dieser am 3. Dezember 2019 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 26. September 2022 erklärte, sein Asylgesuch in Deutschland vom 3. Dezember 2019 sei abgelehnt worden, dass die deutschen Behörden am 21. Oktober 2022 das Remonstrationsersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vom 11. Oktober 2022 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass diese Zuständigkeit auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht fällt, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Deutschland auch in seinem Fall bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform handeln wird, wobei diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung dieser sogenannten Souveränitätsklausel Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM in seiner Verfügung anmerkte, der Beschwerdeführer habe im Dublin-Gespräch ausgeführt, auch nach seinem negativen Entscheid in Deutschland Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, dass er zudem gemäss eigenen Angaben gesund ist, dass sich bei dieser Sachlage der Eventualbeschwerdeantrag, die Sache sei wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, als unbegründet erweist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich angesichts seiner Kognitionsbeschränkung in diesem Bereich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und weil keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegt, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung des SEM Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen, dass sich die Behandlung des Antrages auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem abschliessenden Urteil erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass demnach auch kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: