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F-1511/2024

F-1511/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024 von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert wurde, zumal das erste Asylgesuch vom 20. Oktober 2020 mit Entscheid des SEM vom 4. Dezember 2020, rechtskräftig geworden am 21. Dezember 2020, abgewiesen wurde und die Einreichung des schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuchs damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der Abweisungsverfügung erfolgte. Bei Mehrfachgesuchen findet keine Vorbereitungsphase statt (Art. 111c Abs. 1 AsylG), sondern die Vorinstanz stellt der asylsuchenden Person - wie vorliegend erfolgt - im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich Fragen zur Klärung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren (Weisung SEM vom 1. Januar 2008 «Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des Vollzugs» [Stand 6. Mai 2021] 5.1.2.2; nachfolgend: Weisung SEM).

E. 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Nichts anderes gilt für ausreichend begründete Mehrfachgesuche wie das vorliegende (Weisung SEM 5.1.2.2; ungenügend begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben [Art. 111c Abs. 2 AsylG] und das SEM erlässt einen Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 64a AIG).

E. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.5 Die Zuständigkeit bleibt auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat bestehen und endet erst mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer D-4921/2022 vom 2. November 2022 S. 6).

E. 3.6 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.7 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.8 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.9 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 6. Februar 2021, 13. Dezember 2022, 13. Januar 2023 und am 16. Januar 2023 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz am 19. Februar 2024 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht am 27. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Damit ist die staatsvertragliche Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungserfahrens grundsätzlich gegeben. Die Zuständigkeit bliebe auch im Falle eines in den Niederlanden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - der Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs in seiner undatierten Stellungnahme (SEM-Eingang 16. Februar 2024) geltend, sein Asylverfahren in den Niederlanden sei abgeschlossen, substantiiert und belegt diese Behauptung aber nicht - bestehen, zumal diese erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Urteil des BVGer D-4921/2022 vom 2. November 2022 S. 6). Dass jener vorliegend erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten.

E. 4.2 Im Folgenden ist zur prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch die Schweiz rechtfertigen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe nichts verstanden und wolle einen Anwalt. Er sei alleine gekommen und «gen allein freiblisch» (vermutlich gemeint: «werde allein und freiwillig gehen»).

E. 5.2 Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-5558/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4; F-312/2018 vom 22. Januar 2018 S. 7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3 Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Ausserdem werden die Niederlande durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 5.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass die Niederlande die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2023 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteil des BVGer F-312/2018 vom 22. Januar 2018 S. 7).

E. 5.5 Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in den Niederlanden mangelhaft gewesen sein könnte und eine allfällige Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. Urteil des BVGer E-5613/2023 S. 6). Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande führt somit - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde.

E. 5.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Überstellungshindernisse zu entnehmen.

E. 5.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 5.8 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung und es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 6 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Niederlande in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Der am 8. März 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.1 Das sinngemässe Gesuch um amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1511/2024 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, c/o Regionalgefängnis Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2020 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 4. Dezember 2020 (Rechtskraft: 21. Dezember 2020) erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer verschwand am 21. Januar 2021 und galt fortan als unbekannten Aufenthalts (Vorakten [SEM-act.] 3/3). B. Gemäss Vollzugsauftrag des Sicherheits- und Justizdepartements St. Gallen vom 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer am 24. November 2023 nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz festgenommen und zwecks Vollzugs von zwei Freiheitsstrafen und zwölf Ersatzfreiheisstrafen wegen diverser Delikte inhaftiert (14 Strafbefehle, ergangen im Zeitraum vom 17. November 2020 bis zum 28. April 2021). C. Am 31. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer schriftlich vom Regionalgefängnis Altstätten aus ein zweites Asylgesuch in der Schweiz (SEM-act. 1/5), welches die Vorinstanz als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegennahm. D. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2021, 13. Dezember 2022, 13. Januar 2023 und am 16. Januar 2023 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 2/2). E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande oder von Slowenien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum vorgesehenen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur vorgesehenen Wegweisung in die Niederlande oder nach Slowenien und stellte ihm einige Fragen zur Klärung der Dublin-Zuständigkeit (SEM-act. 3/3). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 16. Februar 2024 (Eingang SEM, Eingabe undatiert) Stellung (SEM-act. 4/3). F. Am 19. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 5/4). Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch am 27. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 8/1). G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024, zugestellt am 1. März 2024 (SEM-act. 10/1), trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfach-Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 9/10). H. Mit Eingabe vom 6. März 2024 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Februar 2024 an und beantragte sinngemäss die Bestellung eines Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). I. Am 8. März 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). J. Da die Beschwerde vom 6. März 2024 ohne Unterschrift eingereicht worden war, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. März 2024 in Anwendung von Art. 110 Abs. 1 AsylG auf, die mit seiner Originalunterschrift versehene Beschwerde erneut einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2024 nach (BVGer-act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024 von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert wurde, zumal das erste Asylgesuch vom 20. Oktober 2020 mit Entscheid des SEM vom 4. Dezember 2020, rechtskräftig geworden am 21. Dezember 2020, abgewiesen wurde und die Einreichung des schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuchs damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der Abweisungsverfügung erfolgte. Bei Mehrfachgesuchen findet keine Vorbereitungsphase statt (Art. 111c Abs. 1 AsylG), sondern die Vorinstanz stellt der asylsuchenden Person - wie vorliegend erfolgt - im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich Fragen zur Klärung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren (Weisung SEM vom 1. Januar 2008 «Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des Vollzugs» [Stand 6. Mai 2021] 5.1.2.2; nachfolgend: Weisung SEM). 3.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Nichts anderes gilt für ausreichend begründete Mehrfachgesuche wie das vorliegende (Weisung SEM 5.1.2.2; ungenügend begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben [Art. 111c Abs. 2 AsylG] und das SEM erlässt einen Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 64a AIG). 3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.5. Die Zuständigkeit bleibt auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat bestehen und endet erst mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer D-4921/2022 vom 2. November 2022 S. 6). 3.6. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.7. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.8. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.9. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 6. Februar 2021, 13. Dezember 2022, 13. Januar 2023 und am 16. Januar 2023 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz am 19. Februar 2024 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht am 27. Februar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Damit ist die staatsvertragliche Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungserfahrens grundsätzlich gegeben. Die Zuständigkeit bliebe auch im Falle eines in den Niederlanden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - der Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs in seiner undatierten Stellungnahme (SEM-Eingang 16. Februar 2024) geltend, sein Asylverfahren in den Niederlanden sei abgeschlossen, substantiiert und belegt diese Behauptung aber nicht - bestehen, zumal diese erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Urteil des BVGer D-4921/2022 vom 2. November 2022 S. 6). Dass jener vorliegend erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. 4.2. Im Folgenden ist zur prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch die Schweiz rechtfertigen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe nichts verstanden und wolle einen Anwalt. Er sei alleine gekommen und «gen allein freiblisch» (vermutlich gemeint: «werde allein und freiwillig gehen»). 5.2. Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-5558/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4; F-312/2018 vom 22. Januar 2018 S. 7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Ausserdem werden die Niederlande durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 5.4. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass die Niederlande die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2023 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteil des BVGer F-312/2018 vom 22. Januar 2018 S. 7). 5.5. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in den Niederlanden mangelhaft gewesen sein könnte und eine allfällige Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. Urteil des BVGer E-5613/2023 S. 6). Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande führt somit - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. 5.6. Den Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Überstellungshindernisse zu entnehmen. 5.7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 5.8. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung und es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.

6. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Niederlande in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Der am 8. März 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1. Das sinngemässe Gesuch um amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: