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F-312/2018

F-312/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-312/2018 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, alias B._______, geboren am (...), Äthiopien, alias C._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 4. August 2016 verliess und am 11. Juli 2017 via die Niederlande illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 7. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 15. August 2017 zur Person befragt wurde, dass sie dabei unter anderem geltend machte, sie habe in den Niederlanden über einen Arbeitsvertrag verfügt, der am 4. August 2017 ausgelaufen sei, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person gestützt auf ihre Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass sie diesbezüglich erklärte, sie habe Angst, von den niederländischen Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden, dass die Beschwerdeführerin dem SEM am 27. August 2017 ihren äthiopischen Pass, ihren Taufschein und ein eritreisches Schulzeugnis für das Jahr 2011-2012 zu den Akten reichte, dass das SEM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin am 31. August 2017 die niederländischen Behörden um Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die niederländischen Behörden das SEM am 11. Oktober 2017 dahingehend informierten, der Beschwerdeführerin sei von den Niederlanden eine vom 15. August 2016 bis am 4. August 2017 gültige temporäre Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, dass die Vorinstanz gestützt darauf die niederländischen Behörden am 17. Oktober 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die niederländischen Behörden dieses Ersuchen am 14. Dezember 2017 ablehnten, dass sie nach einem Remonstrationsverfahren dem erneuten Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 am 3. Januar 2018 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2018 - eröffnet am 11. Januar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. August 2017 nicht eintrat, die Wegweisung in die Niederlande verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein Anwalt nach ihrer Wahl zu bestellen sei, dass als Beilagen die angefochtene Verfügung mit Kopien des Zustellcouverts und des Schreibens vom 15. Januar 2018, mit welchem die Beschwerdeführerin beim (...), E._______, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung anforderte, eingereicht wurden, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. Januar 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass am 19. Januar 2018 die von der Beschwerdeführerin angeforderte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beim Gericht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 nach einem Remonstrationsverfahren am 3. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, gab sie doch beim rechtlichen Gehör vom 15. August 2017 an, mit der Zuständigkeit dieses Staates keine Probleme zu haben, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, sie habe ihren Verlobten Y.Y. (Zemis-Nr. [...]) in Äthiopien im (...) kennengelernt, dass sie in Äthiopien einige Monate zusammengelebt hätten, bis sie unfreiwillig getrennt worden seien, dass sie mit Hilfe ihres Verlobten von den Niederlanden in die Schweiz gekommen sei, weil sie sich nach ihm gesehnt habe und sich vor einer Abschiebung nach Äthiopien gefürchtet habe, dass die Vorinstanz der Ansicht sei, ein Verfahren um Familienzusammenführung könne in den Niederlanden abgewartet werden, ein solches Gesuch aber wahrscheinlich nicht gutgeheissen würde, solange sie und ihr Verlobter nicht verheiratet seien und er nicht drei Jahre im Besitz einer Bewilligung sei, dass sie ausserdem riskiere, von den Niederlanden direkt nach Äthiopien abgeschoben zu werden, wo sie weder sozial vernetzt sei, noch in wirtschaftlicher Hinsicht irgendwelche Chancen habe, sich zurechtzufinden, dass eine Rückkehr nach Eritrea ohnehin nicht möglich sei, dass sie und ihr Verlobter - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine gefestigte Beziehung lebten, dass sie bereits in Äthiopien zusammengelebt hätten und während ihrer unfreiwilligen Trennung täglich in Kontakt gewesen seien, dass sie hier in der Schweiz die Wochenenden bei ihm und seiner Familie verbringe, in deren Kreis sie bereits aufgenommen worden sei, dass ihre Beziehung intakt sei und tatsächlich gelebt werde, dass sie heiraten möchten und daran seien, die Eheschliessung zu organisieren, dass ihnen diese Möglichkeit durch den Nichteintretensentscheid verwehrt werde, dass der Verlobte ausserdem über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, dass eine Überstellung in die Niederlande nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken würde, weshalb das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die niederländischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass sich demnach ihre Befürchtung, von den Niederlanden direkt nach Äthiopien ausgeschafft zu werden, als unbegründet erweist, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in den Niederlanden seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, die Niederlande würden ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen niederländischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den niederländischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr in die Niederlande wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweizoder Landesrecht verstossen, dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob die Anwesenheit ihres Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Niederlande gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass der Verlobte bereits am 12. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, während die Beschwerdeführerin erst am 11. Juli 2017 hierher gelangte (vgl. Einträge im ZEMIS), dass sie sich im Weiteren an unterschiedlichen Adressen aufhalten, weshalb es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt, dass der Verlobte in F._______ lebt, währendem die Beschwerdeführerin im (...) in G._______ untergebracht ist (vgl. Einträge im ZEMIS), dass diese Umstände nicht auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass es für eine Anwendung von Art. 8 EMRK - entgegen anderslautender Auffassung - auch nicht genügt, lediglich die Wochenenden gemeinsam zu verbringen, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihr Verlobter in Äthiopien einige Monate zusammengelebt hätten und nach der unfreiwilligen Trennung täglich in Kontakt gewesen seien, nichts ändern können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus der Tatsache, dass ihr Verlobter über eine Aufenthaltsbewilligung B (gültig bis 11. Juli 2018) verfügt (vgl. Eintrag im ZEMIS), nichts für sich abzuleiten vermag, dass die in der Beschwerde geäusserte Heiratsabsicht zu keiner anderen Einschätzung führen kann, zumal die Beschwerdeführerin ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren auch in den Niederlanden abwarten kann, dass der Ausgang eines etwaigen Verfahrens um Familienzusammenführung - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat - ebenso in den Niederlanden abgewartet werden kann, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass angesichts der Umstände eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung ausser Betracht fällt und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der am 17. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand: