Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), ohne diese genauer zu spezifizieren. Diese Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig und korrekt abgeklärt.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Antragstellerin, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlanden für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sind, da diese dort am 12. Oktober 2023 um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-act, S. 69). Die niederländischen Behörden stimmten am 15. April 2025 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-act, S. 75). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer F-1511/2024 vom 18. April 2024 E. 5.4; Urteil des BVGer F-312/2018 vom 22. Januar 2018, S. 7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss dem medizinischen Bericht vom 22. April 2025 (Schlafstörung, Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung; siehe SEM-act, S. 80) und ihrer eigenen Angaben (eine mutmasslich am 30. Dezember 2011 erlittene Schussverletzung infolge eines Attentats; siehe SEM-act. S. 62 und S. 92) berücksichtigt und gewürdigt. Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlanden angeordnet. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.5 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Ihre Rügen, wonach sie in den Niederlanden mehrfach Opfer von versuchten Vergewaltigungen gewesen sei und die Polizei nichts dagegen unternommen und sich geweigert habe, ihr eine schriftliche Bestätigung über das mit ihr geführte Gespräch auszuhändigen (siehe act. 1, S. 2 und 3), vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, hat die niederländische Regierung auf mehreren Ebenen zahlreiche Massnahmen getroffen, um Diskriminierung gegen LGBTIQ+-Personen zu verhindern. So gibt es spezielle Antidiskriminierungsdetektive, welche die Polizei bei der Erkennung und Bearbeitung von Diskriminierungsfällen unterstützen sowie Schulungen für Polizeibeamte, bei denen ihnen Inhalte zur Erkennung und Umgang mit Diskriminierung vermittelt werden. Zudem haben LGBTQ+-Personen in niederländischen Asylunterkünften Zugang zu speziell geschultem Personal, das Unterstützung und Beratung bietet (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 5). Ebenso wenig erwiesen sind die Behauptungen, wonach sie aufgrund ihrer Identität als Transfrau in einer von Männern bewohnten Unterkunft verspottet, erniedrigt und bedroht worden sei und dass eine allfällige Meldung beim Personal der Unterkunft zu keiner Verbesserung geführt habe (siehe act. 1, S. 2). Bezüglich des eingereichten Dokuments, welches eine schriftliche Verwarnung wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen die Kleiderordnung in der Asylunterkunft darstellen soll (siehe SEM-act, S. 64), lässt sich nicht ableiten, dass sie vom Personal der Asylunterkunft wegen ihres Kleidungsstils diskriminiert wurde.
E. 3.6 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (siehe SEM-act, S. 62/80/92) lässt sich festhalten, dass deren Schweregrad nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2025 freiwillig bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) vorsprach (siehe SEM-act, S. 85), vermag an der Beurteilung nichts zu ändern.
E. 3.7 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile des EGMR (M.I. gegen die Schweiz vom 12. November 2024, Nr. 56390/21; B. und C. gegen die Schweiz vom 17. November 2020, Nr. 889/19 und Nr. 43987/16) die Rückführung in Drittstaaten (konkret Iran und Gambia) beinhalten. Die Niederlande halten sowohl die EMRK als auch die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) sowie andere verfahrens- und menschenrechtlichen Instrumente nachweislich ein (vgl. Urteil des BVGer E-5838/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2). Der Beschwerdeführerin steht, wie die Vorinstanz bereits ausführte, jederzeit die Möglichkeit offen, sich bei etwaigen Übergriffen auf ihre sexuelle Geschlechterorientierung sowohl an die niederländischen Behörden, als auch an externe Fachstellen zu wenden (für eine Auflistung siehe SEM Verfügung, S. 6).
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und der am 2. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 6 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3173/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren (...), Kolumbien,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die kolumbianische Beschwerdeführerin (geboren (...)) suchte am 2. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass sie bereits am 12. Oktober 2023 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 11. April 2025 ersuchte die Vorinstanz am 14. April 2025 die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 15. April 2025 hiessen die niederländischen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 24. April 2025 (eröffnet am 28. April 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlanden und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Am 30. April 2025 wurde das Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem zugewiesenen Rechtsvertreter beendet. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2025 (Poststempel 1. Mai 2025) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung in die Niederlanden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 2. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), ohne diese genauer zu spezifizieren. Diese Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig und korrekt abgeklärt. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Antragstellerin, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlanden für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sind, da diese dort am 12. Oktober 2023 um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-act, S. 69). Die niederländischen Behörden stimmten am 15. April 2025 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-act, S. 75). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer F-1511/2024 vom 18. April 2024 E. 5.4; Urteil des BVGer F-312/2018 vom 22. Januar 2018, S. 7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss dem medizinischen Bericht vom 22. April 2025 (Schlafstörung, Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung; siehe SEM-act, S. 80) und ihrer eigenen Angaben (eine mutmasslich am 30. Dezember 2011 erlittene Schussverletzung infolge eines Attentats; siehe SEM-act. S. 62 und S. 92) berücksichtigt und gewürdigt. Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlanden angeordnet. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.5 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Ihre Rügen, wonach sie in den Niederlanden mehrfach Opfer von versuchten Vergewaltigungen gewesen sei und die Polizei nichts dagegen unternommen und sich geweigert habe, ihr eine schriftliche Bestätigung über das mit ihr geführte Gespräch auszuhändigen (siehe act. 1, S. 2 und 3), vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, hat die niederländische Regierung auf mehreren Ebenen zahlreiche Massnahmen getroffen, um Diskriminierung gegen LGBTIQ+-Personen zu verhindern. So gibt es spezielle Antidiskriminierungsdetektive, welche die Polizei bei der Erkennung und Bearbeitung von Diskriminierungsfällen unterstützen sowie Schulungen für Polizeibeamte, bei denen ihnen Inhalte zur Erkennung und Umgang mit Diskriminierung vermittelt werden. Zudem haben LGBTQ+-Personen in niederländischen Asylunterkünften Zugang zu speziell geschultem Personal, das Unterstützung und Beratung bietet (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 5). Ebenso wenig erwiesen sind die Behauptungen, wonach sie aufgrund ihrer Identität als Transfrau in einer von Männern bewohnten Unterkunft verspottet, erniedrigt und bedroht worden sei und dass eine allfällige Meldung beim Personal der Unterkunft zu keiner Verbesserung geführt habe (siehe act. 1, S. 2). Bezüglich des eingereichten Dokuments, welches eine schriftliche Verwarnung wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen die Kleiderordnung in der Asylunterkunft darstellen soll (siehe SEM-act, S. 64), lässt sich nicht ableiten, dass sie vom Personal der Asylunterkunft wegen ihres Kleidungsstils diskriminiert wurde. 3.6 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (siehe SEM-act, S. 62/80/92) lässt sich festhalten, dass deren Schweregrad nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2025 freiwillig bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) vorsprach (siehe SEM-act, S. 85), vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. 3.7 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile des EGMR (M.I. gegen die Schweiz vom 12. November 2024, Nr. 56390/21; B. und C. gegen die Schweiz vom 17. November 2020, Nr. 889/19 und Nr. 43987/16) die Rückführung in Drittstaaten (konkret Iran und Gambia) beinhalten. Die Niederlande halten sowohl die EMRK als auch die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) sowie andere verfahrens- und menschenrechtlichen Instrumente nachweislich ein (vgl. Urteil des BVGer E-5838/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2). Der Beschwerdeführerin steht, wie die Vorinstanz bereits ausführte, jederzeit die Möglichkeit offen, sich bei etwaigen Übergriffen auf ihre sexuelle Geschlechterorientierung sowohl an die niederländischen Behörden, als auch an externe Fachstellen zu wenden (für eine Auflistung siehe SEM Verfügung, S. 6).
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und der am 2. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: