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F-7359/2025

F-7359/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht eingetreten werden kann auf den Eventualantrag, der sinngemäss auf die Gewährung eines Aufenthaltsrechts im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschliessung lautet. Dieser liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und ist folglich unzulässig.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.2 Besitzt die antragstellende Person einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dessen Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern der Aufenthaltstitel weniger als zwei Jahre respektive das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 2.3 Die Niederlande erteilten dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bis zum 14. August 2025 sowie ein Rückreisevisum mit einer Gültigkeitsdauer vom 11. März 2025 bis 11. Juni 2025 und stimmten der Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande gegeben.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des niederländischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Urteil des BVGer F-1511/2024 vom 18. April 2024 E. 5.4). Dies macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend.

E. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten ärztlichen Atteste betreffend seine gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zutreffend erwogen, dass angemessene medizinische Versorgungsleistungen durch die Niederlande gewährleistet werden. Zudem hat sie in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zu Recht festgehalten, dass keine dauerhafte respektive tatsächlich gelebte Beziehung vorliege, die in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Informationsblätter zum Ehevorbereitungsverfahren sowie das Schreiben der Lebenspartnerin, wonach eine Eheschliessung und Familiengründung beabsichtigt seien, vermögen als Nachweis einer tatsächlich gelebten Beziehung nicht zu überzeugen. Die während des gesamten Verfahrens - sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - lediglich rudimentär gebliebenen Angaben lassen keinerlei Rückschlüsse auf die Dauer oder Intensität der Beziehung zu. Darüber hinaus unterliess es der Beschwerdeführer, die von ihm behauptete Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin und ein damit verbundenes Kindsverhältnis zu belegen beziehungsweise diese in seiner Beschwerde überhaupt zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist keine dauerhafte Beziehung eheähnlicher Intensität anzunehmen, die vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst ist. Das Ehevorbereitungsverfahren kann ohne weiteres im Ausland abgewartet werden und der Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

E. 3.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet (Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der am 26. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7359/2025 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei,c/o BAZ Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Januar 2021 in Zypern erstmals um Asyl ersucht hatte. B. Am 1. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Zypern, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei äusserte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr nach Zypern zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgewiesen und in seinem Reisepass vermerkt worden sei, er könne für ein paar Jahre nicht mehr einreisen. Er habe Zypern nach ungefähr vier Jahren verlassen und sei über Georgien, Usbekistan und Serbien in die Niederlande gereist. In Bezug auf seine Gesundheit gab er an, es gehe ihm sehr gut. C. Weitere Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden über einen bis zum 14. August 2025 gültigen Aufenthaltstitel und ein Rückreisevisum für den Zeitraum vom 11. März 2025 bis 11. Juni 2025 verfügte. D. Mit Gesuch vom 16. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die Niederlande um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Das Ersuchen hiessen die niederländischen Behörden am 10. September 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. E. Am 10. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der möglichen Zuständigkeit der Niederlande. F. Der Beschwerdeführer reichte am 12. September 2025 seine Stellungnahme ein. Dabei äusserte er die Absicht einer Eheschliessung mit seiner in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin, die ein Kind von ihm erwarte. G. Mit Verfügung vom 16. September 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Beschwerde vom 25. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei ihm gestützt auf die bevorstehende Ehe der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. I. Am 26. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht eingetreten werden kann auf den Eventualantrag, der sinngemäss auf die Gewährung eines Aufenthaltsrechts im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschliessung lautet. Dieser liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und ist folglich unzulässig. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Besitzt die antragstellende Person einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dessen Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern der Aufenthaltstitel weniger als zwei Jahre respektive das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.3 Die Niederlande erteilten dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bis zum 14. August 2025 sowie ein Rückreisevisum mit einer Gültigkeitsdauer vom 11. März 2025 bis 11. Juni 2025 und stimmten der Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des niederländischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Urteil des BVGer F-1511/2024 vom 18. April 2024 E. 5.4). Dies macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten ärztlichen Atteste betreffend seine gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zutreffend erwogen, dass angemessene medizinische Versorgungsleistungen durch die Niederlande gewährleistet werden. Zudem hat sie in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zu Recht festgehalten, dass keine dauerhafte respektive tatsächlich gelebte Beziehung vorliege, die in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Informationsblätter zum Ehevorbereitungsverfahren sowie das Schreiben der Lebenspartnerin, wonach eine Eheschliessung und Familiengründung beabsichtigt seien, vermögen als Nachweis einer tatsächlich gelebten Beziehung nicht zu überzeugen. Die während des gesamten Verfahrens - sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - lediglich rudimentär gebliebenen Angaben lassen keinerlei Rückschlüsse auf die Dauer oder Intensität der Beziehung zu. Darüber hinaus unterliess es der Beschwerdeführer, die von ihm behauptete Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin und ein damit verbundenes Kindsverhältnis zu belegen beziehungsweise diese in seiner Beschwerde überhaupt zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist keine dauerhafte Beziehung eheähnlicher Intensität anzunehmen, die vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst ist. Das Ehevorbereitungsverfahren kann ohne weiteres im Ausland abgewartet werden und der Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 3.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet (Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der am 26. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: