Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird.
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist indes nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 26. Februar 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sind. Auch haben die niederländischen Behörden ihre Zuständigkeit am 15. Dezember 2025 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das niederländische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers (in den Niederlanden drohende Ausschaffung in seinen Heimatstaat, Schulterschmerzen) berücksichtigt und korrekt gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei einer Rückführung in sein Herkunftsland drohe ihm eine menschenunwürdige Lebenssituation, da er infolge einer Handverletzung teilweise arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig sei und er dort weder eine Unterkunft noch ein soziales Umfeld habe. Diese Einwände richten sich auf allfällige Asylgründe und Hindernisse des Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind (vgl. E. 1.2). Soweit er implizit geltend macht, die niederländischen Behörden würden ihn unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV) in sein Herkunftsland zurückführen, so geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in den Niederlanden keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7359/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.1, F-5179/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2.1, F-3765/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass das Asylgesuchs des Beschwerdeführers in den Niederlanden mangelhaft behandelt und eine allfällige Wegweisung völkerrechtswidrig verfügt worden wäre. Folglich erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ist - selbst unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Handverletzung und Kokainabhängigkeit (vgl. ärztliche Bestätigung vom 1. September 2025) - nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass von einer Überstellung in die Niederlande, wo eine medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährleistet sind, aus völkerrechtlichen Gründen abzusehen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK) oder sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen aufdrängen würde (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
E. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9967/2025 Urteil vom 31. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Dezember (eröffnet: 19. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung in die Niederlande an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, einen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. B.b. Am 24. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird. 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist indes nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 26. Februar 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sind. Auch haben die niederländischen Behörden ihre Zuständigkeit am 15. Dezember 2025 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das niederländische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers (in den Niederlanden drohende Ausschaffung in seinen Heimatstaat, Schulterschmerzen) berücksichtigt und korrekt gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei einer Rückführung in sein Herkunftsland drohe ihm eine menschenunwürdige Lebenssituation, da er infolge einer Handverletzung teilweise arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig sei und er dort weder eine Unterkunft noch ein soziales Umfeld habe. Diese Einwände richten sich auf allfällige Asylgründe und Hindernisse des Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind (vgl. E. 1.2). Soweit er implizit geltend macht, die niederländischen Behörden würden ihn unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV) in sein Herkunftsland zurückführen, so geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in den Niederlanden keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7359/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.1, F-5179/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2.1, F-3765/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass das Asylgesuchs des Beschwerdeführers in den Niederlanden mangelhaft behandelt und eine allfällige Wegweisung völkerrechtswidrig verfügt worden wäre. Folglich erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ist - selbst unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Handverletzung und Kokainabhängigkeit (vgl. ärztliche Bestätigung vom 1. September 2025) - nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass von einer Überstellung in die Niederlande, wo eine medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährleistet sind, aus völkerrechtlichen Gründen abzusehen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK) oder sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen aufdrängen würde (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki