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F-5179/2025

F-5179/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf Letztere einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr in die Niederlande (Probleme mit dem Asylsystem und Ausweisung in sein Heimatland) sowie seinen Gesundheitszustand (Schmerzen und Schwierigkeiten beim Gehen, linksseitige Hüftkopfpathologie, Albträume, negative Gedanken) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auch aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismitteln - insbesondere dem Urteil des Gerichts in Strassburg (Tribunal Judiciaire de Strasbourg) vom 19. April 2025 betreffend die Verlängerung der Administrativhaft - kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, was die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung seines weiteren Verfahrens in Frage stellen könnte. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die Einzelrichterin sich der Tatsache bewusst war, dass ein Take-Back-Verfahren betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande hängig war. Aufgrund des ausgestellten Schengenvisums sind im Lichte von Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, zumal diese ihre Zuständigkeit am 7. Juli 2025 fristgerecht anerkannt haben. Vom Beschwerdeführer kann deshalb erwartet werden, dass er die notwendigen Schritte unternimmt, um nach seiner Ankunft auf niederländischem Staatsgebiet ein Asylverfahren einzuleiten. In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Ihm kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, aufgrund der avaskulären Nekrose (Durchblutungsstörung des Knochens) im linken Hüftknochen könne eine rechtskonforme Überstellung in die Niederlande nicht erfolgen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 4.2 Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5179/2025 Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass ihm von den Niederlanden ein Schengenvisum mit einer Gültigkeit vom 10. Dezember 2024 bis zum 9. Januar 2025 ausgestellt worden ist. B. Am 14. Mai 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 7. Juli 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 - eröffnet am 9. Juli 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 14. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu prüfen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu erlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 15. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer dem Gericht die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde zu und betonte erneut seinen Beschwerdewillen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf Letztere einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr in die Niederlande (Probleme mit dem Asylsystem und Ausweisung in sein Heimatland) sowie seinen Gesundheitszustand (Schmerzen und Schwierigkeiten beim Gehen, linksseitige Hüftkopfpathologie, Albträume, negative Gedanken) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auch aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismitteln - insbesondere dem Urteil des Gerichts in Strassburg (Tribunal Judiciaire de Strasbourg) vom 19. April 2025 betreffend die Verlängerung der Administrativhaft - kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, was die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung seines weiteren Verfahrens in Frage stellen könnte. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die Einzelrichterin sich der Tatsache bewusst war, dass ein Take-Back-Verfahren betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande hängig war. Aufgrund des ausgestellten Schengenvisums sind im Lichte von Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, zumal diese ihre Zuständigkeit am 7. Juli 2025 fristgerecht anerkannt haben. Vom Beschwerdeführer kann deshalb erwartet werden, dass er die notwendigen Schritte unternimmt, um nach seiner Ankunft auf niederländischem Staatsgebiet ein Asylverfahren einzuleiten. In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Ihm kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, aufgrund der avaskulären Nekrose (Durchblutungsstörung des Knochens) im linken Hüftknochen könne eine rechtskonforme Überstellung in die Niederlande nicht erfolgen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4.2 Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand: