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F-3765/2025

F-3765/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zielen jedoch auf die Gewährung von Asyl ab, befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass sie sich der Überstellung in die Niederlande widersetzen wollte. Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sind (da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz noch über ein gültiges Visum in den Niederlanden verfügt hat; vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schlechte Behandlung durch ihre Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Au-pair sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigener Aussage Reizdarmsyndrom) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Arbeitgeberin sie ausgenutzt habe, sie keinen Ort zum Schlafen gehabt habe, ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht ruhen werde, bis diese sie - die Beschwerdeführerin - gefunden habe und das Zurückkehren in die Niederlande mit ihrem Tod gleichzusetzen sei, blieben gänzlich unsubstantiiert und werden nicht belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Niederlande ein funktionierender Rechtsstaat sind und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die niederländische Polizei der Beschwerdeführerin - bei Bedarf - den erforderlichen Schutz verweigern würde.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3765/2025 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass sie vom 29. Oktober 2024 bis zum 21. Mai 2025 über ein gültiges Visum in den Niederlanden verfügte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 11. April 2025 ersuchte die Vorinstanz am 14. April 2025 die niederländischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die niederländischen Behörden hiessen das Ersuchen am 16. Mai 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (eröffnet am 20. Mai 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der negative Asylentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. E. Am 26. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zielen jedoch auf die Gewährung von Asyl ab, befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass sie sich der Überstellung in die Niederlande widersetzen wollte. Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sind (da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz noch über ein gültiges Visum in den Niederlanden verfügt hat; vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schlechte Behandlung durch ihre Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Au-pair sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigener Aussage Reizdarmsyndrom) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Arbeitgeberin sie ausgenutzt habe, sie keinen Ort zum Schlafen gehabt habe, ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht ruhen werde, bis diese sie - die Beschwerdeführerin - gefunden habe und das Zurückkehren in die Niederlande mit ihrem Tod gleichzusetzen sei, blieben gänzlich unsubstantiiert und werden nicht belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Niederlande ein funktionierender Rechtsstaat sind und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die niederländische Polizei der Beschwerdeführerin - bei Bedarf - den erforderlichen Schutz verweigern würde.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: