Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5558/2018 Urteil vom 5. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer am 9. August 2018 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er während seiner vorherigen Aufenthalte in den Niederlanden und in Deutschland ebenfalls, nämlich am 29. November 2015 (Drenthe) und am 10. April 2018 (Mannheim), um Asyl ersucht hatte, dass das SEM am 22. August 2018 seine Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der zuvor genannten Staaten zu äussern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, er habe die Niederlande aus Angst vor der Ausschaffung in sein Heimatland verlassen, ihm sei aber egal, wohin man ihn wegweise, er wolle nur dort sein, wo er auch sein dürfe, dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, er habe psychische Probleme, für die er Medikamente einnehme, dass das SEM am 27. August 2018 an die niederländischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die niederländischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 6. September 2018 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 25. September 2018 eröffnete Verfügung am 29. September 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in seiner verschiedene Begehren enthaltenden Rechtsmitteleingabe hauptsächlich beantragt, die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er weiterhin die Feststellung von Vollzugshindernissen begehrt mit der Folge, dass seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sowie - eventualiter - um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Oktober 2018 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitliedstaaten erstmals in den Niederlanden registriert wurde und dort auch ein Asylgesuch stellte, dass demzufolge die Niederlande für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit der Niederlande auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass systemische Schwachstellen im niederländischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass nichts darauf hindeutet, dass die Niederlande den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würden, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von den Niederlanden eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, die von ihm verlangte Rückkehr in die Niederlande habe auf seine Gesundheit gravierende Auswirkungen, seien die Probleme wie Schlaflosigkeit, Angstzustände und Verfolgungswahn doch dort erst entstanden, dass diese Probleme, so die weitere Begründung, daraus resultierten, dass ihm in den Niederlanden die Rückführung in den Iran in Aussicht gestellt worden sei, dass ihm die niederländischen Behörden seine Fluchtgründe nämlich nicht glaubten bzw. nicht davon überzeugt seien, dass er seit seiner Kindheit dem christlichen Glauben angehöre und deshalb im Iran mit Verhaftung und Tod rechnen müsse, dass das insoweit vom Beschwerdeführer gegenüber dem Vorgehen der niederländischen Behörden geäusserte Misstrauen keine Berücksichtigung finden kann, dass - selbst wenn er die Rechtsmittel im niederländischen Asylverfahren erschöpft haben sollte - die von ihm befürchteten Konsequenzen eines negativen Asylentscheids das rechtmässige Handeln der niederländischen Behörden nicht in Frage stellen würden, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass in seinem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die ausreichende medizinische Infrastruktur der Niederlande hingewiesen hat sowie auf die sich aus dem Dublin-System ergebende Verpflichtung, ihm den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung - d.h. zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen - zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), dass der Beschwerdeführer somit auch in den Niederlanden mit der Fortführung der für ihn notwendigen medikamentösen Behandlung rechnen kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 1. Oktober 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: