Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5613/2023 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] 2/2), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Dezember 2017 in Griechenland, am 26. September 2020 in den Niederlanden sowie am 29. Dezember 2020 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 5/1), dass am 19. September 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand (vgl. SEM-act. 9/2), dass der Beschwerdeführer dabei zwar ausführte, er habe in Griechenland kein Asylgesuch eingereicht, die Einreichung solcher in den Niederlanden und Deutschland aber bestätigte, dass er jeweils in den Niederlanden und in Deutschland negative Asylentscheide erhalten habe, dass Deutschland ihn in die Niederlande weggewiesen und dorthin überstellt habe, dass er in den Niederlanden Rekurs gegen den negativen Entscheid eingelegt, einen zweijährigen Landesverweis erhalten habe und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, was gegen eine Wegweisung dorthin spreche, dass sein psychischer Zustand während seines zweijährigen Aufenthalts in Marseille immer schlechter geworden und - aufgrund seiner Probleme in seinem Heimatland - aktuell sehr schlecht sei, dass er deswegen zwar depressiv sei, den Arzt aber nicht aufgesucht habe, dass die niederländischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. September 2023 am 29. September 2023 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen (vgl. SEM-act. 10/5 und 13/1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 - eröffnet am 10. Oktober 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Niederlande) anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (vgl. SEM-act. 14/11), dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 13. Oktober 2023 - unter Beilage der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Oktober 2023 und deren Empfangsbestätigung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Instruktionsrichterin am 16. Oktober 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 - aufgrund eines Kanzleiversehens mit neu eröffneter Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 - Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache) gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2023 innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einreichte, dass er darin ausführt, er habe noch immer kein Gespräch gehabt, in welchem er seine Probleme betreffend seine Situation in der Schweiz habe ausführen können, dass er in die Schweiz gekommen sei, ein Asylgesuch eingereicht, dieses begründet und entsprechende Beweismittel eingereicht habe, dass er in der Schweiz bleiben wolle und eine Rückkehr in die Niederlande keine Alternative sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich des Dublin-Gesprächs die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern, er des Weiteren gemäss Aktenlage keine Eingaben hinsichtlich seiner Situation in der Schweiz gemacht hat und somit nicht von verfahrensrechtlichen Mängeln, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten, ausgegangen werden muss, zumal in der Beschwerdeschrift im Übrigen auch kein Kassationsbegehren gestellt wurde, dass schliesslich auch keine Notwendigkeit für eine Anhörung respektive ein Parteiverhör gemäss Art. 39 Abs. 2 VGG erkennbar ist, da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens - wie vorliegend - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit der Niederlande erkannte und die niederländischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. SEM-act. 10/5), dass, nachdem die niederländischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-act. 13/1), die staatsvertragliche Zuständigkeit der Niederlande zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK; des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch keine Zweifel daran bestehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in den Niederlanden mangelhaft gewesen sein könnte und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. «asylum shopping») dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass schliesslich auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung in die Niederlande, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass die anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten, jedoch nicht mit Beweismitteln untermauerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich offensichtlich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wird, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet sind, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung in die Niederlande in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind, dass der superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: