Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. März 2025 in der Schweiz ein Asylge- such. B. Durch eine Konsultation der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort im Folge- jahr internationaler Schutz gewährt worden war. Ausserdem ergab die Eurodac-Abfrage, dass er später zweimal auch in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Mit Verfügung vom 10. März 2025 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, es beabsichtige, Griechenland um seine Rückübernahme zu er- suchen sowie auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Grie- chenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtli- che Gehör gewährt und ihm insbesondere Gelegenheit geboten, sich zu seiner Lebenssituation in Griechenland und in Deutschland zu äussern. C.b Mit Eingabe an das SEM vom 14. März 2025 führte die von ihm bevoll- mächtige Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers aus, er habe Griechenland zuletzt im Juni 2024 verlassen und sei nach Deutschland zu- rückgekehrt. Zuvor habe er ungefähr von August 2023 bis Juni 2024 in Griechenland gelebt. Er habe dort vergeblich überall um eine Anstellung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bemüht, zumal er seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder über einen Familiennachzug aus der Türkei nach Griechenland habe holen wollen. Dies habe sich aber als unmöglich her- ausgestellt. Der griechische Staat habe ihn in keiner Weise unterstützt; auch nichtstaatliche Hilfsorganisationen hätten ihm dort nicht helfen kön- nen. In Deutschland habe er zuletzt über ein befristetes Duldungsrecht ver- fügt, das bis am 11. März 2025 gültig gewesen sei. D. Am 11. März 2025 beantworteten die deutschen Behörden ein Informa- tionsersuchen des SEM und teilten mit, ein erster Schutzantrag des Be- schwerdeführers in Deutschland sei im Jahr 2023 abgelehnt und ein Folge- antrag im Jahr 2024 als unzulässig qualifiziert worden. Er sei in Deutsch- land ausreisepflichtig gewesen und am 13. Dezember 2024 untergetaucht.
E-2209/2025 Seite 3 E. Am 21. März 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber- nahmeersuchen des SEM zu. Sie bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 21. August 2019 als Flüchtling anerkannt worden und sein griechischer Aufenthaltstitel bis zum 20. August 2025 gültig sei. F. Am 27. März 2025 ging eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM ein. Darin wurde im We- sentlichen ausgeführt, dieser sei mit dem beabsichtigten Asylentscheid nicht einverstanden. Er möchte angesichts der schlechten Aufenthaltsbe- dingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht dorthin zurück- kehren, sondern sich legal in der Schweiz aufhalten und hier eine Arbeits- stelle finden. In Griechenland verfüge er über kein soziales Netzwerk, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Damit drohe ihm bei einer Rückkehr dorthin eine existenzielle Notlage. G. Mit Verfügung vom 27. März 2025 – eröffnet am nächsten Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers setzte das SEM am
28. März 2025 von der Beendigung des Vertretungsmandats in Kenntnis. I. Mit Laieneingabe vom 31. März 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM. In dieser wurde beantragt, die Ver- fügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu- erkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventualiter sei die aufschie- bende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen.
E-2209/2025 Seite 4 J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä- gung 4.1 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe ist eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens kann damit über das Rechtsmittel ausnahmsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-228/2023 vom 17. Januar 2023 S. 3 m.w.H.).
E-2209/2025 Seite 5
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung (respektive -verweigerung) bildeten nicht Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens des Beschwerdeführers. Auf das Hauptbegehren in der Beschwerde (Ziff. 2), mit welchem die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist nicht einzutre- ten. Angesichts der Begründung der Laieneingabe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vollumfänglich – das heisst, auch im Asyl- respektive Nichteintretenspunkt – anfechten will.
E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Beurteilung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgen- des aus:
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zu- rückzunehmen. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten.
E. 6.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne davon ausge- gangen werden, dass der Vollzug von Wegweisungen anerkannter Flücht- linge nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen dort anerkanntermassen nicht einfach seien, könne der Beschwerdeführer sich auf die Garantien der Richtlinie
E-2209/2025 Seite 6 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezem- ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland in der Lage gewesen, eine Unterkunft zu finanzieren und sich auch sonst selber zu ver- sorgen. Zudem habe er zumindest vorübergehend Arbeit in temporären An- stellungsverhältnissen gefunden; es dürfe davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, erneut eine Anstellung zu finden, zumal anerkannte Flüchtlinge in Griechenland – zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung – automatisch vollen Zugang zum Ar- beitsmarkt hätten. Soweit er ausführe, er sei in Griechenland nicht unter- stützt worden, ergebe sich aus seinen pauschalen Ausführungen nicht, dass er in Griechenland alles Zumutbare unternommen habe, um gege- benenfalls in den Genuss der ihm zustehenden staatlichen Leistungen zu gelangen. Abschliessend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei damit zulässig, zumutbar und möglich.
E. 6.1.3 Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Rück- kehr in Griechenland einen Antrag auf Familiennachzug einzureichen.
E. 6.2.1 In der Begründung seines Rechtsmittels hielt der Beschwerdeführer fest, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort wieder obdachlos und ohne Erwerbstätigkeit sein würde. Dort habe er erfolglos alles Erdenkliche versucht, um eine Arbeitsstelle zu finden. Er möchte ein menschenwürdiges Leben führen, legal arbeiten und nicht auf "die dunkle Seite geraten" (Drogenverkauf, Schwarzarbeit). In der Schweiz habe er ein Arbeitsangebot, das er annehmen könne, sobald er hier eine Aufenthalts- bewilligung erhalte. Er benötige die Hilfe der Schweiz, um seine Frau und Kinder zu sich zu holen, die er seit acht Jahren nicht mehr gesehen habe.
E. 6.2.2 Sein griechischer Ausweis sei seit zwei Jahren abgelaufen; er könne schon aus diesem Grund nicht nach Griechenland zurückkehren. Er spre- che mittlerweile die deutsche Sprache, verfüge aber über gar keine Grie- chisch-Kenntnisse. In Griechenland habe er kein soziales Netz und kenne niemanden.
E-2209/2025 Seite 7
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 7.3 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Gemäss Angeben der griechischen Behörden verfügt er über ein "residence permit, which was renewed, valid until 20-08-2025" (vgl. SEM-act. 24/3 S. 1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu än- dern, dass die Gültigkeitsdauer einiger griechischer Identifikationspapiere für Flüchtlinge zwischenzeitlich abgelaufen sind (vgl. SEM-act. 19/5, 20/2 und 21/2; die gescannten, von den deutschen Behörden übermittelten Dokumente wurden auch mit der Beschwerde eingereicht).
E. 7.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt haben, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 7.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2209/2025 Seite 8
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführers ist in Griechenland 2019 als Flüchtling aner- kannt worden und dort vor einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat ge- schützt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.
E. 8.4.4 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbe- züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bun- desverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in vielen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von ei- ner Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unan- gemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
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E. 8.4.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lage Schutzberech- tigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechen- land keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner bisherigen Ein- schätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich in Griechen- land – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Griechenland völker- rechtlich verpflichtet hat. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Le- bensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es ob- liegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen griechi- schen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhalti- gen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.4.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist zulässig.
E. 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer vom E-3427/2021, E-3431/2021 vom
28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustu- fen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
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E. 8.5.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung um- zustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.5.4 Der Beschwerdeführer vermag die erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er dürfte nach der Rückkehr zwar mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Das Gericht ver- kennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; al- leine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist fest- zuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von ver- schiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9).
E. 8.5.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich, weil Griechenland der Rückübernahme zuge- stimmt hat und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Im Bedarfsfall obliegt es ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.4 und 4.1).
E-2209/2025 Seite 11
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessu- alen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2209/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2209/2025 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. März 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Durch eine Konsultation der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort im Folgejahr internationaler Schutz gewährt worden war. Ausserdem ergab die Eurodac-Abfrage, dass er später zweimal auch in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Mit Verfügung vom 10. März 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, Griechenland um seine Rückübernahme zu ersuchen sowie auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und ihm insbesondere Gelegenheit geboten, sich zu seiner Lebenssituation in Griechenland und in Deutschland zu äussern. C.b Mit Eingabe an das SEM vom 14. März 2025 führte die von ihm bevollmächtige Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers aus, er habe Griechenland zuletzt im Juni 2024 verlassen und sei nach Deutschland zurückgekehrt. Zuvor habe er ungefähr von August 2023 bis Juni 2024 in Griechenland gelebt. Er habe dort vergeblich überall um eine Anstellung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bemüht, zumal er seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder über einen Familiennachzug aus der Türkei nach Griechenland habe holen wollen. Dies habe sich aber als unmöglich herausgestellt. Der griechische Staat habe ihn in keiner Weise unterstützt; auch nichtstaatliche Hilfsorganisationen hätten ihm dort nicht helfen können. In Deutschland habe er zuletzt über ein befristetes Duldungsrecht verfügt, das bis am 11. März 2025 gültig gewesen sei. D. Am 11. März 2025 beantworteten die deutschen Behörden ein Informa-tionsersuchen des SEM und teilten mit, ein erster Schutzantrag des Beschwerdeführers in Deutschland sei im Jahr 2023 abgelehnt und ein Folgeantrag im Jahr 2024 als unzulässig qualifiziert worden. Er sei in Deutschland ausreisepflichtig gewesen und am 13. Dezember 2024 untergetaucht. E. Am 21. März 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber-nahmeersuchen des SEM zu. Sie bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 21. August 2019 als Flüchtling anerkannt worden und sein griechischer Aufenthaltstitel bis zum 20. August 2025 gültig sei. F. Am 27. März 2025 ging eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieser sei mit dem beabsichtigten Asylentscheid nicht einverstanden. Er möchte angesichts der schlechten Aufenthaltsbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht dorthin zurückkehren, sondern sich legal in der Schweiz aufhalten und hier eine Arbeitsstelle finden. In Griechenland verfüge er über kein soziales Netzwerk, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Damit drohe ihm bei einer Rückkehr dorthin eine existenzielle Notlage. G. Mit Verfügung vom 27. März 2025 - eröffnet am nächsten Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers setzte das SEM am 28. März 2025 von der Beendigung des Vertretungsmandats in Kenntnis. I. Mit Laieneingabe vom 31. März 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 4.1 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeeingabe ist eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens kann damit über das Rechtsmittel ausnahmsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-228/2023 vom 17. Januar 2023 S. 3 m.w.H.). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (respektive -verweigerung) bildeten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens des Beschwerdeführers. Auf das Hauptbegehren in der Beschwerde (Ziff. 2), mit welchem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist nicht einzutreten. Angesichts der Begründung der Laieneingabe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vollumfänglich - das heisst, auch im Asyl- respektive Nichteintretenspunkt - anfechten will. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Beurteilung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 6.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. 6.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von Wegweisungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen dort anerkanntermassen nicht einfach seien, könne der Beschwerdeführer sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland in der Lage gewesen, eine Unterkunft zu finanzieren und sich auch sonst selber zu versorgen. Zudem habe er zumindest vorübergehend Arbeit in temporären Anstellungsverhältnissen gefunden; es dürfe davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, erneut eine Anstellung zu finden, zumal anerkannte Flüchtlinge in Griechenland - zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung - automatisch vollen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Soweit er ausführe, er sei in Griechenland nicht unterstützt worden, ergebe sich aus seinen pauschalen Ausführungen nicht, dass er in Griechenland alles Zumutbare unternommen habe, um gege-benenfalls in den Genuss der ihm zustehenden staatlichen Leistungen zu gelangen. Abschliessend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei damit zulässig, zumutbar und möglich. 6.1.3 Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Rückkehr in Griechenland einen Antrag auf Familiennachzug einzureichen. 6.2 6.2.1 In der Begründung seines Rechtsmittels hielt der Beschwerdeführer fest, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort wieder obdachlos und ohne Erwerbstätigkeit sein würde. Dort habe er erfolglos alles Erdenkliche versucht, um eine Arbeitsstelle zu finden. Er möchte ein menschenwürdiges Leben führen, legal arbeiten und nicht auf "die dunkle Seite geraten" (Drogenverkauf, Schwarzarbeit). In der Schweiz habe er ein Arbeitsangebot, das er annehmen könne, sobald er hier eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Er benötige die Hilfe der Schweiz, um seine Frau und Kinder zu sich zu holen, die er seit acht Jahren nicht mehr gesehen habe. 6.2.2 Sein griechischer Ausweis sei seit zwei Jahren abgelaufen; er könne schon aus diesem Grund nicht nach Griechenland zurückkehren. Er spreche mittlerweile die deutsche Sprache, verfüge aber über gar keine Griechisch-Kenntnisse. In Griechenland habe er kein soziales Netz und kenne niemanden. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 7.3 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Gemäss Angeben der griechischen Behörden verfügt er über ein "residence permit, which was renewed, valid until 20-08-2025" (vgl. SEM-act. 24/3 S. 1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gültigkeitsdauer einiger griechischer Identifikationspapiere für Flüchtlinge zwischenzeitlich abgelaufen sind (vgl. SEM-act. 19/5, 20/2 und 21/2; die gescannten, von den deutschen Behörden übermittelten Dokumente wurden auch mit der Beschwerde eingereicht). 7.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt haben, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4.3 Der Beschwerdeführers ist in Griechenland 2019 als Flüchtling anerkannt worden und dort vor einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat geschützt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 8.4.4 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in vielen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 8.4.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich in Griechenland - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Griechenland völkerrechtlich verpflichtet hat. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen griechischen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.4.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist zulässig. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer vom E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.5.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.5.4 Der Beschwerdeführer vermag die erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er dürfte nach der Rückkehr zwar mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). 8.5.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, weil Griechenland der Rückübernahme zugestimmt hat und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Im Bedarfsfall obliegt es ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.4 und 4.1). 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: