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E-9826/2025

E-9826/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer heiratete in Tunesien eine Schweizer Staatsbürge- rin. Er reiste daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs am 30. Septem- ber 2017 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B, die von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde jährlich – letztmals bis zum 29. September 2023 – verlängert wurde. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 stellte B._______ fest, die Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers werde nicht verlängert. Darüber hinaus wurde seine Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU sowie der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 30. November 2025 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. D. D.a Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2025 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: D.b Im Jahr 2000 hätten vier Personen ihm Geld anvertraut, damit er für sie Dokumente und eine illegale Reise nach Europa organisiere. Seine da- malige Partnerin habe ihn dazu gebracht, dieses Geld für sich zu behalten. Kurz darauf sei er über Malta und Italien nach Deutschland gereist, wo er sich etwa 12 Jahre lang aufgehalten und unter Angabe falscher Persona- lien um Asyl nachgesucht habe. Nach einer gegen ihn verfügten Wegwei- sung sei er im Jahr 2014 aus Deutschland nach Tunesien zurückgeschafft worden. Er habe (…) an Schweizer Familien vermittelt und sei dadurch 2016 mit einer der Personen in Kontakt gekommen, die er im Jahr 2000 betrogen und um ihr Geld gebracht habe. Es habe eine Racheaktion gegen ihn gegeben, die er aber nicht zur Anzeige gebracht habe. Als er im Jahr 2022 besuchsweise aus der Schweiz nach Tunesien gereist sei, sei er – ebenfalls aufgrund der Betrugsvorfälle – von zwei Personen bedroht und an der Wirbelsäule verletzt worden. In der Schweiz sei er von Personen mit Verbindungen zur Mafia bedroht und von Polizeibeamten geschlagen und angeschossen worden. Da ihm die Wegweisung aus der Schweiz gedroht habe, habe er sich im Mai 2024 nach Frankreich begeben. Als dort sein

E-9826/2025 Seite 3 Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, sei er 14 Monate später in die Schweiz zurückgekehrt. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom selben Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstan- den. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 – am selben Tag eröffnet – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Betreffend die Wegweisung und den Wegwei- sungsvollzug stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung B._______ vom 3. Juni 2024 fest. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung seines Asylgesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. H. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2025 bestätigt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von

E-9826/2025 Seite 4 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Beschwerdeeingabe ist inhaltlich als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Angesichts der Dringlichkeit des vorliegenden beschleunigten Verfahrens kann demnach über das Rechts- mittel praxisgemäss vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2209/2025 vom 2. April 2025 E. 3 m.H.).

E. 3 Der handschriftlichen Laienbeschwerde ist ein kurzer, vorgedruckter Ab- satz vorangestellt, der die konkreten (materiellen und formellen) Rechts- begehren enthält. In diesem Teil der Beschwerde ist von einem "Nicht- eintretensentscheid" des SEM die Rede und es wird um Prüfung des Asyl- gesuchs in der Schweiz ersucht. Aus der dazugehörigen, handschriftlichen Begründung ergibt sich allerdings unzweifelhaft, dass der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen die Neubeurteilung seiner Asylgründe beantragt.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-9826/2025 Seite 5

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asyl- gründe. Bei den geschilderten Vorfällen handle es sich um Übergriffe durch Dritte. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein Schutz durch die tunesischen (Strafverfolgungs-)Behörden zuteil ge- worden wäre, wenn er sich an diese gewandt hätte.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, das SEM hätte seine Situation eingehender beleuchten müssen und seine Aussagen seien zu Unrecht als "unglaubwürdig" ein- gestuft worden. Im Zeitpunkt der Befragung sei er psychisch stark belastet gewesen, was ihn daran gehindert habe, vollständige, strukturierte und präzise Angaben zu machen.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Den geltend gemachten Übergriffen fehlt es – insbesondere auch mangels eines zu- grundeliegenden Motivs im Sinn von Art. 3 AsylG – an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Der Beschwerdeführer hat den überzeugenden Feststellungen

E-9826/2025 Seite 6 der Vorinstanz zur staatlichen Schutzinfrastruktur in Tunesien in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengehalten. Seine Einwände, das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf seine an- gebliche "Unglaubwürdigkeit" und auf unvollständige Angaben, sind un- behelflich, zumal in der vorinstanzlichen Verfügung ausdrücklich auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet wurde (vgl. Verfügung S. 4) und den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche oder unvollständige Sach- verhaltsfeststellung zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen besteht auch für die – sinngemäss – zur Hauptsache beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung.

E. 9 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM

– angesichts der durch B._______ bereits im Juni 2024 ergangenen Weg- weisungsverfügung – auf seine mangelnde funktionale Zuständigkeit ver- wiesen. Für das Bundesverwaltungsgericht erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kosten- vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-9826/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9826/2025 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer heiratete in Tunesien eine Schweizer Staatsbürgerin. Er reiste daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs am 30. September 2017 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B, die von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde jährlich - letztmals bis zum 29. September 2023 - verlängert wurde. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 stellte B._______ fest, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers werde nicht verlängert. Darüber hinaus wurde seine Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU sowie der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 30. November 2025 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. D. D.a Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2025 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: D.b Im Jahr 2000 hätten vier Personen ihm Geld anvertraut, damit er für sie Dokumente und eine illegale Reise nach Europa organisiere. Seine damalige Partnerin habe ihn dazu gebracht, dieses Geld für sich zu behalten. Kurz darauf sei er über Malta und Italien nach Deutschland gereist, wo er sich etwa 12 Jahre lang aufgehalten und unter Angabe falscher Personalien um Asyl nachgesucht habe. Nach einer gegen ihn verfügten Wegweisung sei er im Jahr 2014 aus Deutschland nach Tunesien zurückgeschafft worden. Er habe (...) an Schweizer Familien vermittelt und sei dadurch 2016 mit einer der Personen in Kontakt gekommen, die er im Jahr 2000 betrogen und um ihr Geld gebracht habe. Es habe eine Racheaktion gegen ihn gegeben, die er aber nicht zur Anzeige gebracht habe. Als er im Jahr 2022 besuchsweise aus der Schweiz nach Tunesien gereist sei, sei er - ebenfalls aufgrund der Betrugsvorfälle - von zwei Personen bedroht und an der Wirbelsäule verletzt worden. In der Schweiz sei er von Personen mit Verbindungen zur Mafia bedroht und von Polizeibeamten geschlagen und angeschossen worden. Da ihm die Wegweisung aus der Schweiz gedroht habe, habe er sich im Mai 2024 nach Frankreich begeben. Als dort sein Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, sei er 14 Monate später in die Schweiz zurückgekehrt. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom selben Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung B._______ vom 3. Juni 2024 fest. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung seines Asylgesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. H. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeeingabe ist inhaltlich als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Angesichts der Dringlichkeit des vorliegenden beschleunigten Verfahrens kann demnach über das Rechtsmittel praxisgemäss vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2209/2025 vom 2. April 2025 E. 3 m.H.).

3. Der handschriftlichen Laienbeschwerde ist ein kurzer, vorgedruckter Absatz vorangestellt, der die konkreten (materiellen und formellen) Rechts-begehren enthält. In diesem Teil der Beschwerde ist von einem "Nicht-eintretensentscheid" des SEM die Rede und es wird um Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz ersucht. Aus der dazugehörigen, handschriftlichen Begründung ergibt sich allerdings unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Neubeurteilung seiner Asylgründe beantragt.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe. Bei den geschilderten Vorfällen handle es sich um Übergriffe durch Dritte. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein Schutz durch die tunesischen (Strafverfolgungs-)Behörden zuteil geworden wäre, wenn er sich an diese gewandt hätte. 7.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, das SEM hätte seine Situation eingehender beleuchten müssen und seine Aussagen seien zu Unrecht als "unglaubwürdig" ein-gestuft worden. Im Zeitpunkt der Befragung sei er psychisch stark belastet gewesen, was ihn daran gehindert habe, vollständige, strukturierte und präzise Angaben zu machen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Den geltend gemachten Übergriffen fehlt es - insbesondere auch mangels eines zugrundeliegenden Motivs im Sinn von Art. 3 AsylG - an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Der Beschwerdeführer hat den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz zur staatlichen Schutzinfrastruktur in Tunesien in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengehalten. Seine Einwände, das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf seine angebliche "Unglaubwürdigkeit" und auf unvollständige Angaben, sind unbehelflich, zumal in der vorinstanzlichen Verfügung ausdrücklich auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet wurde (vgl. Verfügung S. 4) und den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen besteht auch für die - sinngemäss - zur Hauptsache beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung.

9. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM - angesichts der durch B._______ bereits im Juni 2024 ergangenen Wegweisungsverfügung - auf seine mangelnde funktionale Zuständigkeit verwiesen. Für das Bundesverwaltungsgericht erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kosten-vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: