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E-5371/2022

E-5371/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs werden die am Bundesverwaltungsgericht hängigen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren E-3482/2022 und E-5371/2022 koordiniert behandelt und im gleichen Spruchgremium entschieden. Betreffend das Verfahren E-3483/2022 ergeht gleichentags ein Urteil.

E. 2.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen vorinstanzliche Verfügungen betreffend Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1, Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde unter Verweis auf die Instruktionsmassnahmen im konnexen Verfahren E-3482/22 vorliegend verzichtet.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits in Österreich und Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden wurden um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt und stimmten dem Übernahmeersuchen am 9. August 2022 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zum «Take Back» ist gegeben.

E. 5.1 In der Dublin-III-VO ist neben anderen Garantien für Minderjährige auch jene verankert, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige praxisgemäss von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend bestünde deshalb bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1877/202 vom 3. Mai 2022 E. 3.3, F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 5.2 Im Dublin-Zuständigkeitsverfahren ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der asylgesuchstellenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit der betroffenen Person auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.).

E. 5.3 Die Beurteilung, ob die Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist, erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV).

E. 5.4 Zur Begründung seines Dublin-Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, das Altersgutachten schliesse das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aus. Es enthalte zudem keine Aussage für oder gegen die Volljährigkeit, weshalb es auf die Gesamtwürdigung der restlichen Beweise und Indizien ankomme. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. So habe er auf dem Personalienblatt des SEM angebracht, am (...) 2006 geboren zu sein; gemäss Angaben im Rahmen der EB UMA sei er am (...) 2006 geboren. Gemäss Auskunft der bulgarischen und österreichischen Behörden und habe er angegeben, am (...) 2006 geboren zu sein. Seine Begründungen für die unterschiedlichen Altersangaben, beispielsweise, dass er beim Vervollständigen des Personalienblatts in der Schweiz die Hilfe einer Dari-sprechenden Person in Anspruch genommen habe, seien nicht nachvollziehbar und mithin unglaubhaft. Zudem wirke er aufgrund seiner persönlichen und familienbezogenen Aussagen nicht glaubwürdig, insbesondere, da er im Verfahren unterschiedliche Nachnamen angegeben habe. Schliesslich könne auch das eingereichte Foto der Tazkera, gemäss welcher er im Jahre 1399 (21. März 2020 bis 21. März 2021) (...)jährig gewesen sei, die behauptete Minderjährigkeit nicht belegen. Zum einen würde selbst einer Tazkera im Original nur eine geringe Beweiskraft zukommen, zum anderen sei es unglaubhaft, dass seine Original-Tazkera von den bulgarischen Behörden eingezogen worden sei, zumal Letztere ihn mit einem von der Tazkera abweichenden Geburtsdatum registriert hätten. Ebenso seien seine Angaben zum Datum der Ausstellung der Tazkera nicht mit seinen Reisedaten übereinstimmend.

E. 5.5 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, aus dem Altersgutachten ergebe sich in einer Gesamtbetrachtung ein Mindestalter von 17 Jahren. Da nur das Mindestalter als Indiz für die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person herangezogen werden könne und vorliegend die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettalter-Analyse beim Beschwerdeführer auf ein Mindestalter von unter 18 Jahren zielen würden, könne dem Gutachten keine Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden. Ohnehin sei mit Verweis auf einen rechtswissenschaftlichen Artikel das Altersgutachten kritisch zu betrachten. Im vorliegenden Fall hätte das Ergebnis des Altersgutachtens mithin als «nicht durchführbar, da keine Vergleichsgruppe verfügbar» lauten müssen und könne als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden. In Bezug auf die unterschiedlichen Angaben das Geburtsdatum des Beschwerdeführers betreffend sei festzustellen, dass er in der Schweiz, in Bulgarien und in Österreich das Jahr 2006 als sein Geburtsjahr angegeben habe, und sich lediglich hinsichtlich des Monats und Tags widersprochen habe. Aufgrund von Verständigungsproblemen lasse sich nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wieso der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auch das eingereichte Foto der Tazkera des Beschwerdeführers stelle kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sein Alter betreffend dar. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA im Kontext Afghanistans zu bewerten, wonach das Alter und insbesondere das genaue Geburtsdatum keine wichtige Angabe über eine Person darstelle. Insgesamt sei das Geburtsjahr 2006 wahrscheinlicher als das Geburtsjahr 2004 und mithin der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als minderjährig zu erachten.

E. 6 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit vorliegend nicht in Betracht kommt. Es wird seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz dahingehend gerügt, dass diese die Verfahrensakten der bulgarischen Behörden nicht beigezogen habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten aus anderen Dublin-Staaten nicht verpflichtet ist, sondern sich der Verfahrensgang nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO und deren Ausführungsnormen bestimmt. Dies wurde vorliegend eingehalten. Es ergeben sich auch keine Verfahrenspflichtverletzungen hinsichtlich der Abklärung zur angegebenen Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten. Die Vorinstanz erachtete aus sachlichen Gründen eine Altersabklärung nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 als geboten. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt, ebenso zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljährigkeit. Damit wurde den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers vollumfänglich Genüge getan, dem seinerseits besonderen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere auch der Offenlegung der Identität zukommen (vgl. Art. 8 AsylG). Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in materieller Hinsicht zum Schluss, dass vorliegend von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung auszugehen ist.

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder anderen Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Fotokopie einer Tazkera, welche am 18. Juli 2020 ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer ein (geschätztes) Alter von 14 Jahren zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von 16 Jahren bescheinigt, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2).

E. 7.3 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Demgemäss stellen medizinische Altersabklärungen im Asylverfahren generell ein geeignetes Mittel zur Beurteilung dar, ob eine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist. Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit sodann nicht das mit Hilfe des Altersgutachtens erstellte Durchschnittsalter, sondern das Mindestalter massgebliches Indiz für die Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person.

E. 7.3.1 Gemäss Ergebnis der Handknochenskelettanalyse weist der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16.1 Jahren auf. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine.

E. 7.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung wurde beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt. An den Weisheitszähnen (3. Molare) wurde in Regio 18 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von H und in Regio 28 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von G nach Demirjian festgestellt. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne lasse nach Knell et al. und Olze et al. bei einer männlichen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen.

E. 7.3.3 Hinsichtlich der Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke ergab die computertomographische Untersuchung beidseits, dass diese beidseits maximal zu einem Drittel verknöchert sind und ein Stadium 3a (nach Kellinghaus und Schmelding) aufweisen. Dabei entspreche das Stadium 3a einem Mindestalter von 16.4 Jahren.

E. 7.3.4 Das höchste Mindestalter wurde daher, abgeleitet von der zahnärztlichen Untersuchung auf 17 Jahre festgesetzt. Gestützt auf die vorangegangenen Parameter scheint daher eine Minderjährigkeit möglich.

E. 7.4 Wie vom SEM festgestellt, machte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens in der Schweiz unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum (Personalienblatt: [...] 2006; Angaben EB UMA: [...] 2006). Ebenso ist der Beschwerdeführer dazu abweichend mit anderen Geburtsdaten in den Dublin-Ländern Bulgarien ([...] 2006) und Österreich ([...] 2006) erfasst worden. Die unterschiedlichen Angaben zwischen den Angaben in der Schweiz im Vergleich zu den Angaben in Österreich und Bulgarien beziehen sich auf Tag und Monat der Geburt, nicht jedoch auf das Geburtsjahr. Das Geburtsjahr bezeichnete der Beschwerdeführer durchweg mit 2006, ebenfalls anlässlich seiner Befragung EB UMA. Er galt denn auch in den beiden anderen Dublin-Staaten als minderjährig. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können, dieses allenfalls im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkera - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt, sondern beruht lediglich auf einer Schätzung (vgl. auch Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3 m.w.H.).

E. 7.5 Andererseits sind die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Es sind jedenfalls keine Elemente, welche gegen seine Minderjährigkeit sprechen (vgl. auch Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3 m.w.H.).

E. 7.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf der in den Akten ausgewiesenen Fotografie, die zwar von geringem Beweiswert ist, ausgesprochen jung aussieht.

E. 7.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, vorliegend überwiegen. Das Gericht kommt daher insgesamt betrachtet und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist.

E. 7.8 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen nicht näher einzugehen.

E. 8.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

E. 8.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 8.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 8.4 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) 2004 korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) 2006 zumindest wahrscheinlicher ist als der derzeit im ZEMIS erfasste Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5; A-1987/2016 E. 7.6; A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1).

E. 8.5 Da nach den vorangegangenen Ausführungen zur Frage der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit (vgl. E. 7) das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die am 29. Juli 2022 erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...) 2006 (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.).

E. 9 Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern und das Geburtsdatum (...) 2006 einzutragen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 11 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5371/2022 Urteil vom 27. März 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Morena Brajshori, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); ZEMIS-Datenberichtigung; Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2006 geboren zu sein. B. Am 1. Juli 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB-UMA) statt. Anlässlich der Befragung reichte er die Fotokopie einer Tazkera ein. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung mit, dass aufgrund seiner Aussagen und der Aktenlage Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestünden und eine medizinische Altersabklärung in Betracht gezogen werde. C. Die Vorinstanz veranlasste am 4. Juli 2022 beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals B._______ eine Altersanalyse, welche am 7. Juli 2022 durchgeführt wurde. Das entsprechende Gutachten vom 13. Juli 2022 hält zusammenfassend fest, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren. D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs oder Bulgariens für die Prüfung des Asylgesuches sowie zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigen Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2004, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. E. Am 28. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er beantragte im Wesentlichen, als Geburtsdatum sei im ZEMIS der (...) 2006 einzutragen oder andernfalls weiter abzuklären, ob er tatsächlich volljährig sei. Subeventualiter sei im Falle der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2004 ein Bestreitungsvermerk anzubringen und es sei innert Frist eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zu erlassen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der Altersanpassung sei er in den UMA-Strukturen zu belassen und zur vollständigen Sachverhaltserstellung sei ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zu erstellen. Im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sei vorrangig eine individuelle und konkrete Garantieerklärung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Dem SEM wurde zur Beantwortung dieses Schreibens eine Frist bis 2. August 2022 gesetzt. Für den Fall, dass keine plausible oder nachvollziehbare Erklärung erfolge, weshalb es nicht möglich sein sollte, das Geburtsdatum auf den (...) 2006 zu ändern oder eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zu erlassen, behalte man sich vor, nach Ablauf der Frist eine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. F. Am 29. Juli 2022 liess das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 ändern. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. G. Ebenfalls am 29. Juli 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Anfrage stützt sich auf den Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), welcher ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2022 in Bulgarien und am 18. Mai 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. H. Über die Änderung des Eintrags im ZEMIS wurde der Beschwerdeführer per E-Mail vom 3. August 2022 unter Beilage des Mutationsformulars für Personendaten im ZEMIS informiert. I. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. August 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer dahingehend, nicht innerhalb der von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 28. Juli 2022 gesetzten Frist von «(1) Arbeitstag», sondern zu gegebener Zeit entsprechende Rückmeldung auf die Eingabe vom 28. Juli 2022 zu geben. Je nach Verlauf des Verfahrens werde eine Verfügung entweder mit dem Entscheid im beschleunigten nationalen Verfahren, oder mit dem Entscheid im Dublin-Verfahren mittels separater Dispositivziffer oder anlässlich der Zuweisung ins erweiterte Verfahren im Rahmen eines separaten ZEMIS-Berichtigungsverfahrens erlassen. Bezüglich des Antrags, der Beschwerdeführer sei trotz der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit vorerst in den UMA-Strukturen der Unterkunft zu belassen, sei ausserdem der SEM-Fachbereich «Partner & Administration» zuständig. Auch diesbezüglich werde zu gegebener Zeit eine Rückmeldung durch den Fachbereich erfolgen. J. Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 9. August 2022 gut. Aus der Zustimmung der bulgarischen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter der Identität C._______, geboren am (...) 2006, Afghanistan, registriert worden war. K. Mit Eingabe vom 12. August 2022 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen mit den Rechtsbegehren, die Rechtshandlungen des SEM vom 3. August 2022 seien als Verfügung zu erachten, diese sei aufzuheben und das Geburtsdatum sei mit (...) 2006, eventualiter (...) 2005 zu erfassen. Sofern ein Verfügungscharakter der vorinstanzlichen Handlungen nicht bejaht werde, sei die Eingabe als Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Datenberichtigung im ZEMIS an Hand zu nehmen. L. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-3482/2022 aufgenommen und weitergeführt. M. Mit Verfügung vom 15. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Festgestellt wurde sodann, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 laute (Dispositivziffer 6) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. N. Mit Beschwerde vom 23. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 anfechten. Dabei wurden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 vollständig aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2006 zu erfassen.

2. Es sei die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 vollständig aufzuheben, der Beschwerdegegner anzuweisen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2005 zu erfassen.

3. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 vollständig aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subsubeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat.

7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. O. Dieses Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der vorliegenden Geschäftsnummer E-5371/2022 eröffnet. P. Am 24. November 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Q. Am 21. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs werden die am Bundesverwaltungsgericht hängigen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren E-3482/2022 und E-5371/2022 koordiniert behandelt und im gleichen Spruchgremium entschieden. Betreffend das Verfahren E-3483/2022 ergeht gleichentags ein Urteil. 2. 2.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen vorinstanzliche Verfügungen betreffend Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1, Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde unter Verweis auf die Instruktionsmassnahmen im konnexen Verfahren E-3482/22 vorliegend verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits in Österreich und Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden wurden um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt und stimmten dem Übernahmeersuchen am 9. August 2022 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zum «Take Back» ist gegeben. 5. 5.1 In der Dublin-III-VO ist neben anderen Garantien für Minderjährige auch jene verankert, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige praxisgemäss von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend bestünde deshalb bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1877/202 vom 3. Mai 2022 E. 3.3, F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 5.2 Im Dublin-Zuständigkeitsverfahren ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der asylgesuchstellenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit der betroffenen Person auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.). 5.3 Die Beurteilung, ob die Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist, erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV). 5.4 Zur Begründung seines Dublin-Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, das Altersgutachten schliesse das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aus. Es enthalte zudem keine Aussage für oder gegen die Volljährigkeit, weshalb es auf die Gesamtwürdigung der restlichen Beweise und Indizien ankomme. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. So habe er auf dem Personalienblatt des SEM angebracht, am (...) 2006 geboren zu sein; gemäss Angaben im Rahmen der EB UMA sei er am (...) 2006 geboren. Gemäss Auskunft der bulgarischen und österreichischen Behörden und habe er angegeben, am (...) 2006 geboren zu sein. Seine Begründungen für die unterschiedlichen Altersangaben, beispielsweise, dass er beim Vervollständigen des Personalienblatts in der Schweiz die Hilfe einer Dari-sprechenden Person in Anspruch genommen habe, seien nicht nachvollziehbar und mithin unglaubhaft. Zudem wirke er aufgrund seiner persönlichen und familienbezogenen Aussagen nicht glaubwürdig, insbesondere, da er im Verfahren unterschiedliche Nachnamen angegeben habe. Schliesslich könne auch das eingereichte Foto der Tazkera, gemäss welcher er im Jahre 1399 (21. März 2020 bis 21. März 2021) (...)jährig gewesen sei, die behauptete Minderjährigkeit nicht belegen. Zum einen würde selbst einer Tazkera im Original nur eine geringe Beweiskraft zukommen, zum anderen sei es unglaubhaft, dass seine Original-Tazkera von den bulgarischen Behörden eingezogen worden sei, zumal Letztere ihn mit einem von der Tazkera abweichenden Geburtsdatum registriert hätten. Ebenso seien seine Angaben zum Datum der Ausstellung der Tazkera nicht mit seinen Reisedaten übereinstimmend. 5.5 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, aus dem Altersgutachten ergebe sich in einer Gesamtbetrachtung ein Mindestalter von 17 Jahren. Da nur das Mindestalter als Indiz für die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person herangezogen werden könne und vorliegend die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettalter-Analyse beim Beschwerdeführer auf ein Mindestalter von unter 18 Jahren zielen würden, könne dem Gutachten keine Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden. Ohnehin sei mit Verweis auf einen rechtswissenschaftlichen Artikel das Altersgutachten kritisch zu betrachten. Im vorliegenden Fall hätte das Ergebnis des Altersgutachtens mithin als «nicht durchführbar, da keine Vergleichsgruppe verfügbar» lauten müssen und könne als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden. In Bezug auf die unterschiedlichen Angaben das Geburtsdatum des Beschwerdeführers betreffend sei festzustellen, dass er in der Schweiz, in Bulgarien und in Österreich das Jahr 2006 als sein Geburtsjahr angegeben habe, und sich lediglich hinsichtlich des Monats und Tags widersprochen habe. Aufgrund von Verständigungsproblemen lasse sich nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wieso der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auch das eingereichte Foto der Tazkera des Beschwerdeführers stelle kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sein Alter betreffend dar. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA im Kontext Afghanistans zu bewerten, wonach das Alter und insbesondere das genaue Geburtsdatum keine wichtige Angabe über eine Person darstelle. Insgesamt sei das Geburtsjahr 2006 wahrscheinlicher als das Geburtsjahr 2004 und mithin der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als minderjährig zu erachten.

6. Vorab ist zunächst festzuhalten, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit vorliegend nicht in Betracht kommt. Es wird seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz dahingehend gerügt, dass diese die Verfahrensakten der bulgarischen Behörden nicht beigezogen habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten aus anderen Dublin-Staaten nicht verpflichtet ist, sondern sich der Verfahrensgang nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO und deren Ausführungsnormen bestimmt. Dies wurde vorliegend eingehalten. Es ergeben sich auch keine Verfahrenspflichtverletzungen hinsichtlich der Abklärung zur angegebenen Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten. Die Vorinstanz erachtete aus sachlichen Gründen eine Altersabklärung nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 als geboten. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt, ebenso zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljährigkeit. Damit wurde den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers vollumfänglich Genüge getan, dem seinerseits besonderen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere auch der Offenlegung der Identität zukommen (vgl. Art. 8 AsylG). Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in materieller Hinsicht zum Schluss, dass vorliegend von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung auszugehen ist. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder anderen Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Fotokopie einer Tazkera, welche am 18. Juli 2020 ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer ein (geschätztes) Alter von 14 Jahren zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von 16 Jahren bescheinigt, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). 7.3 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Demgemäss stellen medizinische Altersabklärungen im Asylverfahren generell ein geeignetes Mittel zur Beurteilung dar, ob eine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist. Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit sodann nicht das mit Hilfe des Altersgutachtens erstellte Durchschnittsalter, sondern das Mindestalter massgebliches Indiz für die Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person. 7.3.1 Gemäss Ergebnis der Handknochenskelettanalyse weist der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16.1 Jahren auf. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine. 7.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung wurde beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt. An den Weisheitszähnen (3. Molare) wurde in Regio 18 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von H und in Regio 28 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von G nach Demirjian festgestellt. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne lasse nach Knell et al. und Olze et al. bei einer männlichen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. 7.3.3 Hinsichtlich der Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke ergab die computertomographische Untersuchung beidseits, dass diese beidseits maximal zu einem Drittel verknöchert sind und ein Stadium 3a (nach Kellinghaus und Schmelding) aufweisen. Dabei entspreche das Stadium 3a einem Mindestalter von 16.4 Jahren. 7.3.4 Das höchste Mindestalter wurde daher, abgeleitet von der zahnärztlichen Untersuchung auf 17 Jahre festgesetzt. Gestützt auf die vorangegangenen Parameter scheint daher eine Minderjährigkeit möglich. 7.4 Wie vom SEM festgestellt, machte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens in der Schweiz unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum (Personalienblatt: [...] 2006; Angaben EB UMA: [...] 2006). Ebenso ist der Beschwerdeführer dazu abweichend mit anderen Geburtsdaten in den Dublin-Ländern Bulgarien ([...] 2006) und Österreich ([...] 2006) erfasst worden. Die unterschiedlichen Angaben zwischen den Angaben in der Schweiz im Vergleich zu den Angaben in Österreich und Bulgarien beziehen sich auf Tag und Monat der Geburt, nicht jedoch auf das Geburtsjahr. Das Geburtsjahr bezeichnete der Beschwerdeführer durchweg mit 2006, ebenfalls anlässlich seiner Befragung EB UMA. Er galt denn auch in den beiden anderen Dublin-Staaten als minderjährig. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können, dieses allenfalls im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkera - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt, sondern beruht lediglich auf einer Schätzung (vgl. auch Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3 m.w.H.). 7.5 Andererseits sind die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Es sind jedenfalls keine Elemente, welche gegen seine Minderjährigkeit sprechen (vgl. auch Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3 m.w.H.). 7.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf der in den Akten ausgewiesenen Fotografie, die zwar von geringem Beweiswert ist, ausgesprochen jung aussieht. 7.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, vorliegend überwiegen. Das Gericht kommt daher insgesamt betrachtet und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. 7.8 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 8.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 8.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 8.4 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) 2004 korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) 2006 zumindest wahrscheinlicher ist als der derzeit im ZEMIS erfasste Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5; A-1987/2016 E. 7.6; A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1). 8.5 Da nach den vorangegangenen Ausführungen zur Frage der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit (vgl. E. 7) das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die am 29. Juli 2022 erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...) 2006 (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.).

9. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern und das Geburtsdatum (...) 2006 einzutragen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten.

4. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) 2006 einzutragen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 4 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: