Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht weiter einzugehen.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass durch die Zustimmung der bulgarischen Behörden bestätigt sei, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr weiter über eine gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung verfüge. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich sodann auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es an ihr, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingebrachten Berichte zur Situation in Bulgarien würden nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Elemente enthalten, welche eine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien durch das SEM rechtfertigen würden. Im Übrigen sei hinsichtlich der Situation mit ihrem Ehemann festzuhalten, dass Bulgarien über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Zudem sei Bulgarien als Signatarstaat der EMRK auch dem Diskriminierungsverbot verpflichtet. Sollte sie sich von der Polizei rechtswidrig behandelt fühlen, würden sodann rechtsstaatliche Beschwerdeinstanzen bestehen, an welche sie sich wenden könne. Die Befürchtung, ihr Ehemann würde in Bulgarien durch Bestechung von Staatsangestellten ihr Leben erschweren können, sei denn auch als subjektiv zu bewerten. Bezüglich der medizinischen Versorgung führte die Vorinstanz schliesslich aus, dass diese in Bulgarien für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Dies gelte auch für allfällige psychologische respektive psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Sollten die von ihr erwähnten Suizidgedanken anhalten, könne sie sich an das medizinische Fachpersonal wenden, damit geeignete Hilfestellung und nötigenfalls Massnahmen eingeleitet werden könnten.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, Bulgarien sei weder willens noch in der Lage, grundlegende Aufnahmebedingungen zu gewährleisten. Rückkehrende mit Schutzstatus würden nicht in Aufnahmezentren aufgenommen werden, da diese ausschliesslich für Personen im laufenden Asylverfahren vorgesehen seien. Sodann seien Personen mit Schutzstatus bei der Suche nach einer eigenen Wohnung von grossen Schwierigkeiten betroffen. Das gelte auch für den Zugang zur Sozialhilfe, da eine Person diese nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragen könne, in der sie ihren Wohnsitz habe und offiziell gemeldet sei. Auch bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt würden sich die gesetzlichen Voraussetzungen von den reellen Möglichkeiten, als Person mit Schutzstatus eine Arbeitsstelle zu finden und sich zu integrieren, unterscheiden. Wenn Schutzberechtigte tatsächlich an eine Arbeitsstelle gelangen könnten, sei dies grundsätzlich im Niedriglohnsektor, wobei die Lebenshaltungskosten kaum gedeckt werden könnten. Ähnliche Schwierigkeiten würde es beim Zugang zur gesundheitlichen Versorgung geben, da Asylsuchende ab dem ersten Tag nach der Schutzanerkennung keine vom Staat gedeckte Krankenversicherung mehr erhalten würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten während des Aufenthalts in Bulgarien unter äusserst prekären Bedingungen gelebt. Die bulgarischen Behörden hätten ihnen weder eine Unterkunft noch Lebensmittel zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die medizinische Versorgung hätten sie sodann selbst tragen müssen, weshalb sie Schulden hätten aufnehmen müssen, um zu überleben. Da im Übrigen die Familienmitglieder, insbesondere die (...)kranke Schwester der Beschwerdeführerin, auf ihre alltägliche Unterstützung angewiesen seien, habe sie keine reale Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen, um selbständig für den Lebensunterhalt aufzukommen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin als Opfer von häuslicher Gewalt als besonders vulnerable Person zu betrachten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die bulgarischen Behörden in Bezug auf von Gewalt betroffenen Frauen schutzbereit seien, dies insbesondere im Hinblick auf die ohnehin äusserst schwierigen Lebensbedingungen der Schutzberechtigten und die erheblichen systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine ausreichenden Abklärungen bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und ihrer Vulnerabilität aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt getätigt oder abgewartet habe, obwohl konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin unter schwerwiegenden psychischen Beschwerden, wie den von ihr erwähnten Suizidgedanken, leide. Bei Vorliegen von Indizien, dass es sich um eine besonders vulnerable Person handeln könnte, sei abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. Referenzurteil BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020, E. 7.4.2). Ferner habe die Vorinstanz auch die Begründungspflicht verletzt. Ihre Begründung beziehe sich hauptsächlich auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Diese halte jedoch lediglich fest, welche Verpflichtungen ein Staat habe. Es könne basierend darauf aber nicht beurteilt werden, inwiefern die bulgarischen Behörden deren Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen würden oder inwiefern die Beschwerdeführerin einen praktischen Anspruch auf Unterstützungsleistungen habe. Der Begründung fehle es sodann an konkreten und reellen Abklärungen. Die in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör und zum Entscheidentwurf ausgeführten Schilderungen zu den systemischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem seien von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt oder mit eigenen Quellenangaben widerlegt worden.
E. 5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung einlässlich mit der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien, namentlich derjenigen von Personen mit subsidiärem Schutz, auseinandergesetzt und festgestellt, die bestehenden Unzulänglichkeiten würden nicht in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Es hat dabei auf die geltenden EU-Richtlinien sowie die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich das von der Beschwerdeführerin genannte Urteil F-7195/2018 mit der Situation von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Folglich ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als die Beschwerdeführerin, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Ferner finden sich in den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Deshalb ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Einreichung eines allfälligen Arztberichts in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten, nicht zu beanstanden. Sie war denn auch nicht gehalten, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6 Bei Bulgarien als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführerin in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden und die bulgarischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin kann nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.).
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigte kann sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
E. 8.2.2 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den An-forderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht belegt wurden und insbesondere auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Arztberichte zu den Akten gereicht oder in Aussicht gestellt wurden. Dementsprechend handelt es sich bei ihr entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen nicht um eine besonders vulnerable Person. Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 8.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen.
E. 8.3.2 Von der Beschwerdeführerin darf denn auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf - solcher medizinischer Art oder wegen allfälliger Übergriffe von Drittpersonen - an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg.
E. 8.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Bulgarien verfügt über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Leiden. Die Beschwerdeführerin hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden.
E. 8.3.4 Betreffend die befürchtete Bedrohung in Bulgarien durch ihren Ehemann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann.
E. 8.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern die von der Beschwerdeführerin thematisierten Länderberichte nichts. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen, dass diese nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen.
E. 8.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1760/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Clara Ahlgren, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Am 14. Januar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie (...) Monate in Bulgarien geblieben sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe dort bleiben müssen, um ihre Mutter, die hingefallen sei und sich den (...) gebrochen habe, zu betreuen. Ihr Ehemann, welcher ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei, habe sie anschliessend von Bulgarien illegal nach B._______ und schliesslich nach C._______ gebracht. Dort habe er ein Gesuch um Familiennachzug für sie eingereicht. Sie habe der verantwortlichen Person aber gesagt, dass sie den Familiennachzug stoppen solle. Würde sie nach Bulgarien zurückkehren, wäre sie vor ihrem Ehemann sodann nicht sicher und ihr Leben wäre in Gefahr. Zudem gäbe es dort keine gesundheitliche Betreuung, so hätten die bulgarischen Behörden auch ihrer Mutter nicht geholfen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, sie sei müde. Sie hätte am Tag der Anhörung einen Termin bei der Pflege gehabt, da sie aber in ein anderes Camp transferiert werde, würde der Termin erst dort stattfinden. C.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wideraufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail von der zuständigen (...) Behörde betreffend den Antrag auf Familienzusammenführung zu den Akten. E. Am (...) 2025 lehnten die bulgarischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO ab und teilten mit, die Beschwerdeführerin verfüge in Bulgarien seit dem (...) 2024 über subsidiären Schutz («subsidiary protection»); es sei gestützt auf das Rückübernahmeabkommen ein erneutes Gesuch bei der zuständigen Stelle einzureichen. F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - unter Beilage des Schreibens der bulgarischen Behörden - mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihr in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Sie beabsichtige daher, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AslyG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und gewähre ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. G. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hätte keine andere Wahl gehabt, als in Bulgarien Schutz zu beantragen. Grund dafür sei die gesundheitliche Situation ihrer Mutter gewesen, die an (...)problemen gelitten habe und dringend hätte behandelt werden müssen. Obwohl der Familie ein Schutzstatus gewährt worden sei, habe die Mutter keine adäquate medizinische Behandlung erhalten und sei gezwungen gewesen, im Bett zu bleiben. Zudem seien auch die weiteren Lebensbedingungen in Bulgarien prekär. Sie und ihre Familie hätten weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu ausreichend Lebensmitteln gehabt. Schliesslich sei sie in Bulgarien bedroht worden. Ihr Ehemann, von dem sie sich aufgrund erlebter häuslicher Gewalt getrennt habe, habe zahlreiche Kontakte und Bekannte in Bulgarien, was sie in konkrete Gefahr bringe. Die Polizei zeige jedoch kein Interesse an der Situation von Asylsuchenden und biete keinen ausreichenden Schutz. H. Am (...) 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149). I. Am (...) 2025 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu, da die Beschwerdeführerin über subsidiären Schutz in Bulgarien verfüge. J. J.a Das SEM übermittelte am 4. März 2025 den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. J.b Am 5. März 2025 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, die Beschwerdeführerin sei zutiefst erschüttert über den vorliegenden Entscheidentwurf und sei sofort in Tränen ausgebrochen. Während der Besprechung habe sie äusserst verzweifelt gewirkt und angegeben, Suizidgedanken zu hegen und die Hoffnung auf eine sichere Zukunft aufgegeben zu haben. Sie sei eine alleinstehende Frau, die unter lebensbedrohlicher häuslicher Gewalt durch ihren getrenntlebenden Ehemann leide. Die traumatischen Erlebnisse in Bulgarien, insbesondere die Hetzjagd, die ihr Ehemann über Schleppernetzwerke gegen sie in Gang gesetzt habe, hätten in ihr begründete Furcht geweckt, dass sich diese Erfahrungen wiederholen könnten. In diesem Falle wäre sie noch nicht einmal krankenversichert und hätte folglich keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung. Ferner sei Bulgarien bei Bedrohungen durch Drittpersonen offensichtlich weder schutzfähig noch schutzwillig. Im Übrigen sei Bulgarien auch weder willens noch in der Lage, grundlegende Aufnahmebedingungen zu gewährleisten. Personen, denen in Bulgarien internationaler Schutz gewährt werde, seien zwar rechtlich den bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt, doch die Annahme, dass Geflüchtete damit auch dieselben faktischen Möglichkeiten wie bulgarische Staatsangehörige hätten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, sei realitätsfremd. Seit über zehn Jahren verfolge Bulgarien eine «Zero-Integration» Politik. K. Mit Verfügung vom 6. März 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. L. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 13. März 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2025 aufzuheben und sie anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2025 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Des Weiteren beantragte sie im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. M. Am 14. März 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht weiter einzugehen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass durch die Zustimmung der bulgarischen Behörden bestätigt sei, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr weiter über eine gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung verfüge. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich sodann auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es an ihr, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingebrachten Berichte zur Situation in Bulgarien würden nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Elemente enthalten, welche eine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien durch das SEM rechtfertigen würden. Im Übrigen sei hinsichtlich der Situation mit ihrem Ehemann festzuhalten, dass Bulgarien über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Zudem sei Bulgarien als Signatarstaat der EMRK auch dem Diskriminierungsverbot verpflichtet. Sollte sie sich von der Polizei rechtswidrig behandelt fühlen, würden sodann rechtsstaatliche Beschwerdeinstanzen bestehen, an welche sie sich wenden könne. Die Befürchtung, ihr Ehemann würde in Bulgarien durch Bestechung von Staatsangestellten ihr Leben erschweren können, sei denn auch als subjektiv zu bewerten. Bezüglich der medizinischen Versorgung führte die Vorinstanz schliesslich aus, dass diese in Bulgarien für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Dies gelte auch für allfällige psychologische respektive psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Sollten die von ihr erwähnten Suizidgedanken anhalten, könne sie sich an das medizinische Fachpersonal wenden, damit geeignete Hilfestellung und nötigenfalls Massnahmen eingeleitet werden könnten. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, Bulgarien sei weder willens noch in der Lage, grundlegende Aufnahmebedingungen zu gewährleisten. Rückkehrende mit Schutzstatus würden nicht in Aufnahmezentren aufgenommen werden, da diese ausschliesslich für Personen im laufenden Asylverfahren vorgesehen seien. Sodann seien Personen mit Schutzstatus bei der Suche nach einer eigenen Wohnung von grossen Schwierigkeiten betroffen. Das gelte auch für den Zugang zur Sozialhilfe, da eine Person diese nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragen könne, in der sie ihren Wohnsitz habe und offiziell gemeldet sei. Auch bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt würden sich die gesetzlichen Voraussetzungen von den reellen Möglichkeiten, als Person mit Schutzstatus eine Arbeitsstelle zu finden und sich zu integrieren, unterscheiden. Wenn Schutzberechtigte tatsächlich an eine Arbeitsstelle gelangen könnten, sei dies grundsätzlich im Niedriglohnsektor, wobei die Lebenshaltungskosten kaum gedeckt werden könnten. Ähnliche Schwierigkeiten würde es beim Zugang zur gesundheitlichen Versorgung geben, da Asylsuchende ab dem ersten Tag nach der Schutzanerkennung keine vom Staat gedeckte Krankenversicherung mehr erhalten würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten während des Aufenthalts in Bulgarien unter äusserst prekären Bedingungen gelebt. Die bulgarischen Behörden hätten ihnen weder eine Unterkunft noch Lebensmittel zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die medizinische Versorgung hätten sie sodann selbst tragen müssen, weshalb sie Schulden hätten aufnehmen müssen, um zu überleben. Da im Übrigen die Familienmitglieder, insbesondere die (...)kranke Schwester der Beschwerdeführerin, auf ihre alltägliche Unterstützung angewiesen seien, habe sie keine reale Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen, um selbständig für den Lebensunterhalt aufzukommen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin als Opfer von häuslicher Gewalt als besonders vulnerable Person zu betrachten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die bulgarischen Behörden in Bezug auf von Gewalt betroffenen Frauen schutzbereit seien, dies insbesondere im Hinblick auf die ohnehin äusserst schwierigen Lebensbedingungen der Schutzberechtigten und die erheblichen systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine ausreichenden Abklärungen bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und ihrer Vulnerabilität aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt getätigt oder abgewartet habe, obwohl konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin unter schwerwiegenden psychischen Beschwerden, wie den von ihr erwähnten Suizidgedanken, leide. Bei Vorliegen von Indizien, dass es sich um eine besonders vulnerable Person handeln könnte, sei abzuklären, ob tatsächlich eine solche Vulnerabilität bestehe, welches die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen seien und ob diesen in Bulgarien angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzuholen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl. Referenzurteil BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020, E. 7.4.2). Ferner habe die Vorinstanz auch die Begründungspflicht verletzt. Ihre Begründung beziehe sich hauptsächlich auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Diese halte jedoch lediglich fest, welche Verpflichtungen ein Staat habe. Es könne basierend darauf aber nicht beurteilt werden, inwiefern die bulgarischen Behörden deren Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen würden oder inwiefern die Beschwerdeführerin einen praktischen Anspruch auf Unterstützungsleistungen habe. Der Begründung fehle es sodann an konkreten und reellen Abklärungen. Die in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör und zum Entscheidentwurf ausgeführten Schilderungen zu den systemischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem seien von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt oder mit eigenen Quellenangaben widerlegt worden. 5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung einlässlich mit der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien, namentlich derjenigen von Personen mit subsidiärem Schutz, auseinandergesetzt und festgestellt, die bestehenden Unzulänglichkeiten würden nicht in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Es hat dabei auf die geltenden EU-Richtlinien sowie die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich das von der Beschwerdeführerin genannte Urteil F-7195/2018 mit der Situation von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Folglich ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als die Beschwerdeführerin, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Ferner finden sich in den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Deshalb ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Einreichung eines allfälligen Arztberichts in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzuwarten, nicht zu beanstanden. Sie war denn auch nicht gehalten, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
6. Bei Bulgarien als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführerin in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden und die bulgarischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin kann nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.). 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigte kann sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 8.2.2 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den An-forderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht belegt wurden und insbesondere auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Arztberichte zu den Akten gereicht oder in Aussicht gestellt wurden. Dementsprechend handelt es sich bei ihr entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen nicht um eine besonders vulnerable Person. Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen. 8.3.2 Von der Beschwerdeführerin darf denn auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf - solcher medizinischer Art oder wegen allfälliger Übergriffe von Drittpersonen - an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. 8.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Bulgarien verfügt über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Leiden. Die Beschwerdeführerin hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden. 8.3.4 Betreffend die befürchtete Bedrohung in Bulgarien durch ihren Ehemann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. 8.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern die von der Beschwerdeführerin thematisierten Länderberichte nichts. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen, dass diese nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen. 8.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: