Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar das Eintreten auf ihre Asylgesuche, ihre materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 6. März 2025 im Wesentlichen aus, es sei, da die Beschwerdeführenden über einen subsidiären Schutzstatus in Bulgarien verfügen würden, sichergestellt, dass sie nach ihrer Rückkehr dort weiterhin über eine gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Ihre Ausführungen, wonach ihnen der Entzug der Aufenthaltsbewilligung drohen würde, liessen sie denn auch unbelegt, zumal die unspezifische Aussage, sie hätten dies bei anderen syrischen Staatsangehörigen in unbekanntem Zusammenhang gesehen, und der Verweis auf allgemeine Berichte zur Situation in Bulgarien eine zu erwartende Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die bulgarischen Behörden ohnehin nicht zu belegen vermögen könnten. Grundsätzlich sei zwar festzuhalten, dass die eingereichten Berichte zur Situation in Bulgarien neueren Datums seien, diese würden jedoch keine Elemente enthalten, die auf eine Veränderung der die Praxis des SEM und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründenden Situation hinweisen würden. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich ferner auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es an ihnen, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihnen ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Da die Beschwerdeführenden nicht geltend machen würden, Unterstützungs-leistungen beantragt zu haben, könne den bulgarischen Behörden auch nicht vorgeworfen werden, ihnen diese verwehrt zu haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen mit der Polizei in Bulgarien und seinen Aussagen zu diskriminierendem und extremem Verhalten der bulgarischen Gesellschaft sei sodann festzuhalten, dass Bulgarien über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Fehlverhalten von Angehörigen der Polizei seien bei den zuständigen Stellen in Bulgarien anzuzeigen. Schliesslich würden derzeit auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Bulgarien als Signierstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Ausführungen dazu, weshalb die Kinder die Schule nicht hätten besuchen können, seien denn auch widersprüchlich und unbelegt. Betreffend den medizinischen Sachverhalt sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die bei verschiedenen Familienmitgliedern vorgesehenen medizinischen Abklärungen oder Folgetermine nicht notfallmässiger Natur seien und die ihnen zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschliessen würden, dass ihnen durch die Überstellung nach Bulgarien unmittelbar eine Verschlechterung des Gesundheitszustands drohen würde.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es werde in diversen Länderberichten unmissverständlich festgehalten, dass in Bulgarien keinerlei wirkliche und effektive Integrationshilfe geleistet werde. Zudem garantiere der erteilte subsidiäre Schutz nicht im Geringsten, dass eine definitive Aufnahme in Bulgarien erfolgen werde. Es sei grundsätzlich jederzeit möglich, dass syrische Staatsangehörige mit diesem Schutzstatus in ihren Heimatstaat, wo die Situation trotz des Machtwechsels noch sehr labil und ungewiss sei, zurückgeschafft würden. Die Minimalvoraussetzungen für ein nur einigermassen würdiges Leben seien in Bulgarien nicht gegeben. Das SEM beharre trotzdem auf die angeblich weitgehend korrekt umgesetzten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die zahlreichen Länderberichte, welche das Gegenteil beweisen würden, würden schlichtweg ignoriert.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
E. 6.2.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerenden stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 6.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Bulgariens als Personen mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen.
E. 6.3.2 Von den Beschwerdeführenden darf denn auch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg.
E. 6.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt sehr präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (insbesondere [...] des Beschwerde-führers, [...] bei der Beschwerdeführerin sowie die [...] von E._______) erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Bulgarien verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführenden haben das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätten, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, in Bulgarien keine Behandlung erhalten zu haben, in diesem Zusammenhang jedoch selbst eingeräumt, sich nicht für Unterstützung an die Behörden gewandt zu haben.
E. 6.3.4 Betreffend den Vorfall, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden sei, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine in diesem Zusammenhang erstattete Anzeige durch die Polizeibehörde nicht aufgenommen worden sei. Dass er diesbezüglich weitere Schritte unternommen und den Rechtsweg beschritten hat, geht aus seinen Schilderungen jedoch nicht hervor.
E. 6.3.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Bulgarien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen.
E. 6.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern auch die von der Rechtsvertretung thematisierten Länderberichte nichts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen.
E. 6.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1733/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle aus Syrien, alle vertreten durch Lukas Siegfried, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunden aller Familienmitglieder, ein Familienbüchlein, die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie dessen syrischen Führerschein (alle im Original) zu den Akten. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2022 beziehungsweise am (...) 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatten. D. Am 23. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die bulgarische Gesellschaft habe sich ihnen gegenüber sehr extrem und unrecht verhalten. Zudem würden sie bei einer Rückkehr nach Syrien zurückgeschickt werden, was bereits vielen anderen syrischen Staatsangehörigen passiert sei. Ausserdem sei er in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden. Er habe deswegen eine Anzeige erstatten wollen, diese sei aber nicht aufgenommen worden. Schliesslich sei ihm die Zukunft seiner Kinder wichtig. In Bulgarien habe die (...)jährige Tochter nicht die Schule besuchen können. Betreffend den medizinischen Sachverhalt erklärte er, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Körperlich habe er zwar keine schweren Krankheiten, benötige aber eine Operation am (...), da er (...) Schmerzen habe. Die Beschwerdeführerin legte ihrerseits dar, nicht nach Bulgarien zurück zu wollen. Bulgarien würde ihnen ihre Dokumente abnehmen und sie nach Syrien zurückschicken. Zudem hätten die Kinder in Bulgarien die Schule nicht besuchen können. Die Beschwerdeführenden hätten die Kinder nicht in die Schule gelassen, da sie Angst gehabt hätten, sie würden dort schlecht behandelt werden. Betreffend ihre gesundheitliche Situation gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie (...) habe und deswegen ab und zu an starken Schmerzen leide. Zudem habe sie sehr oft Stress, psychisch gehe es ihr aber gut. In Bulgarien erhalte man einen Arzttermin nur durch Bestechung und man benötige einen Dolmetscher. Bei den Behörden habe sie nicht versucht Hilfe einzuholen, weil man ihnen sowieso nicht geholfen hätte. Angesichts des jungen Alters der Kinder wurde darauf verzichtet, diese im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu befragen. E. Am (...) 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Am (...) 2025 lehnten die bulgarischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Dublin-III-VO ab und teilten mit, die Beschwerdeführenden würden in Bulgarien seit dem (...) 2022 bzw. dem (...) 2024 über subsidiären Schutz («subsidiary protection») verfügen; es sei gestützt auf das Rückübernahmeabkommen ein erneutes Gesuch bei der zuständigen Stelle einzureichen. G. Am (...) 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149). H. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 stellten die Beschwerdeführenden einen Antrag auf Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. I. Am (...) 2025 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu, da die Beschwerdeführenden über subsidiären Schutz in Bulgarien verfügen würden. J. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden - unter Beilage des Schreibens der bulgarischen Behörden - mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Sie beabsichtige daher, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und gewähre ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör. K. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien erhebliche Gewalt seitens der Behörden erlebt habe. So sei er zusammengeschlagen worden, als er ein paar Minuten zu spät in die Unterkunft gekommen sei. Seine diesbezügliche Anzeige sei bei der Polizei nicht aufgenommen worden. Zudem habe sich die Wohnungssuche sehr schwierig gestaltet, auf der Suche nach einer Unterkunft sei der Beschwerdeführer stets diskriminiert und abgelehnt worden und sei zudem gezwungen gewesen, einen Dolmetscher zu organisieren. Als nach eineinhalb Jahren die Beschwerdeführerin und die Kinder nachgereist seien, hätten sie zu fünft in einer kleinen Wohnung von knapp 40 m2 leben müssen. Finanziell seien sie vom Schwager des Beschwerdeführers, der in G._______ lebe, unterstützt worden. Ohne seine Hilfe wäre es ihnen unmöglich gewesen, für den Lebensunterhalt aufzukommen. Obwohl der Beschwerdeführer sich ernsthaft bemüht habe, sei es ihm nicht gelungen, eine Arbeit zu finden. Darüber hinaus sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Flüchtlinge in Bulgarien fast unmöglich, die Beschwerdeführenden hätten noch nicht einmal die Mittel gehabt, um sich bei einer Krankenkasse anzumelden. Auch ansonsten hätten sie vom Staat keinerlei Unterstützung erhalten. So sei es ihnen nicht möglich gewesen, für die Kosten der Schule der Kinder aufzukommen, was offensichtlich die Interessen der Kinder und das Kindeswohl missachte. Schliesslich würde eine Rückkehr nach Bulgarien ihr Leben in erhebliche Gefahr bringen, da die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr jegliche Rechte sowie den Anspruch auf den Aufenthalt verlieren könnten. Es seien Artikel in «The Guardian» und «The Balkan Insight» veröffentlicht worden, in welchen Versuche von Bulgarien, syrische Flüchtlinge - auch Personen mit Schutzstatus - abzuschieben, dokumentiert werden. Auch der neuste Recherchebericht des «Ökonomischen Netzwerks Asyl in der Kirche NRW» berichte von besorgniserregenden Erkenntnissen bezüglich der Situation in Bulgarien. Betreffend die Beschwerdeführenden sei ausserdem zu beachten, dass es sich bei ihnen um eine äusserst vulnerable Familie mit drei minderjährigen Kindern im Alter von (...), (...) und (...) Jahren handle. Mit dem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 habe das BVGer festgestellt, dass in Fällen von besonders verletzlichen Personen vertieft zu prüfen sei, ob bei einer Überstellung nach Bulgarien unmenschliche Bedingungen drohen würden. L. In Bezug auf die gesundheitliche Situation reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente zu den Akten. Diesen kann im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: Der Beschwerdeführer leidet an (...), hat Schmerzen beim (...) und ist aufgrund (...) in Abklärung. Anfang (...) 2025 ist bei ihm zudem eine (...) festgestellt worden (vgl. Zuweisung zur medizinischen Abklärung wegen [...] vom [...] 2025, Arztbericht vom [...] 2025, medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im [...] mit Einträgen vom [...] 2025, [...] 2025, [...] 2025 und [...] 2025 sowie Radiologiebericht vom [...] 2025). Bei der Beschwerdeführerin besteht sodann ein Verdacht auf (...), ein (...), ein (...) und eine (...) (vgl. Bericht [...] vom [...] 2025, medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im [...] mit einem Eintrag vom [...] 2025 sowie Laborbericht vom [...] 2025). Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Sohn E._______ ferner aufgrund von (...), (...), (...) und (...) zwei Termine bei den (...) wahrgenommen (vgl. medizinisches Datenblatt für interne Kinderarztbesuche im [...] sowie Verlaufsbericht [...]). Für F._______ sind nach Kantonsaustritt Untersuchungen betreffend (...) und (...) angedacht (vgl. medizinisches Datenblatt für interne Kinderarztbesuche im [...] sowie ambulanter Bericht [...] vom [...] 2025). Den eingereichten Unterlagen in Bezug auf D._______ kann schliesslich entnommen werden, dass er an (...) litt, weshalb er Gewicht verlor. Im Übrigen sei eine Zuweisung in eine (...)-Sprechstunde und gegebenenfalls eine (...) angedacht (vgl. Laborbericht vom [...] 2025, medizinisches Datenblatt für interne Kinderarztbesuche im [...] sowie ambulanter Bericht [...] vom [...] 2025). M. Eine Anfrage vom SEM bei Medic-Help wurde am 24. Februar 2025 beantwortet. Der Rückmeldung kann entnommen werden, dass der Gesundheitszustand sämtlicher Familienmitglieder zurzeit unauffällig sei. Mit dem Schreiben wurden sodann nebst bereits vorliegenden Beweismitteln ein ambulanter Bericht des (...) vom (...) 2025 betreffend den Beschwerdeführer, Terminvorladungen des (...) vom (...) 2025 und (...) 2025 ebenfalls betreffend den Beschwerdeführer sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Kinderarztbesuche im (...) mit einem Eintrag vom (...) 2025 betreffend C._______ zu den Akten gereicht. Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine (...), diagnostiziert wurde. Für C._______ sei ein (...) angedacht. N. Am 25. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer den bereits vorliegenden ambulanten Bericht des (...) vom (...) 2025 zu den Akten. O. O.a Das SEM übermittelte am 4. März 2025 den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. O.b Am 5. März 2025 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. So weise die Vorinstanz darauf hin, dass sie sich bei Polizeigewalt ans Justizsystem wenden sollten. Dies, obwohl die Beschwerdeführenden bereits geltend gemacht hätten, dies erfolglos versucht zu haben. Zudem sei seit Jahren und aufgrund vieler Länderberichte bekannt, dass Bulgarien über alles andere als funktionierende Behörden verfüge und ein mangelfreies Asylsystem aufweise. Die Vorinstanz habe es denn auch gänzlich unterlassen, auf den in der Eingabe vom 17. Februar 2025 zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) einzugehen. Im Übrigen würden keinerlei Beweise oder gar Zusicherungen für die pauschalen Behauptungen des SEM, namentlich dass in Bulgarien Zugang zu Justiz und medizinischer Behandlung bestehen würde, vorliegen. P. Mit Verfügung vom 6. März 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an. Ferner wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Q. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei einzutreten und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden vier Berichte betreffend die Situation in Bulgarien für geflüchtete Personen eingereicht. R. Am 14. März 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten können. S. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die Beschwerdeeingabe dahingehend zu verbessern, dass bis am 28. März 2025 eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht lautend auf ihre Rechtsvertretung einzureichen sei. Ferner sei ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 28. März 2025 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen wurden, dass bei Nichtbezahlen innerhalb dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. T. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichten die Beschwerdeführerenden eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten. Zudem wurde ein Verlaufsbericht der (...) betreffend E._______ vom (...) 2025 eingereicht. U. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 25. März 2025 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführenden beantragen zwar das Eintreten auf ihre Asylgesuche, ihre materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 6. März 2025 im Wesentlichen aus, es sei, da die Beschwerdeführenden über einen subsidiären Schutzstatus in Bulgarien verfügen würden, sichergestellt, dass sie nach ihrer Rückkehr dort weiterhin über eine gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Ihre Ausführungen, wonach ihnen der Entzug der Aufenthaltsbewilligung drohen würde, liessen sie denn auch unbelegt, zumal die unspezifische Aussage, sie hätten dies bei anderen syrischen Staatsangehörigen in unbekanntem Zusammenhang gesehen, und der Verweis auf allgemeine Berichte zur Situation in Bulgarien eine zu erwartende Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die bulgarischen Behörden ohnehin nicht zu belegen vermögen könnten. Grundsätzlich sei zwar festzuhalten, dass die eingereichten Berichte zur Situation in Bulgarien neueren Datums seien, diese würden jedoch keine Elemente enthalten, die auf eine Veränderung der die Praxis des SEM und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründenden Situation hinweisen würden. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich ferner auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es an ihnen, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihnen ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Da die Beschwerdeführenden nicht geltend machen würden, Unterstützungs-leistungen beantragt zu haben, könne den bulgarischen Behörden auch nicht vorgeworfen werden, ihnen diese verwehrt zu haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen mit der Polizei in Bulgarien und seinen Aussagen zu diskriminierendem und extremem Verhalten der bulgarischen Gesellschaft sei sodann festzuhalten, dass Bulgarien über eine Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Fehlverhalten von Angehörigen der Polizei seien bei den zuständigen Stellen in Bulgarien anzuzeigen. Schliesslich würden derzeit auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Bulgarien als Signierstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Ausführungen dazu, weshalb die Kinder die Schule nicht hätten besuchen können, seien denn auch widersprüchlich und unbelegt. Betreffend den medizinischen Sachverhalt sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die bei verschiedenen Familienmitgliedern vorgesehenen medizinischen Abklärungen oder Folgetermine nicht notfallmässiger Natur seien und die ihnen zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschliessen würden, dass ihnen durch die Überstellung nach Bulgarien unmittelbar eine Verschlechterung des Gesundheitszustands drohen würde. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es werde in diversen Länderberichten unmissverständlich festgehalten, dass in Bulgarien keinerlei wirkliche und effektive Integrationshilfe geleistet werde. Zudem garantiere der erteilte subsidiäre Schutz nicht im Geringsten, dass eine definitive Aufnahme in Bulgarien erfolgen werde. Es sei grundsätzlich jederzeit möglich, dass syrische Staatsangehörige mit diesem Schutzstatus in ihren Heimatstaat, wo die Situation trotz des Machtwechsels noch sehr labil und ungewiss sei, zurückgeschafft würden. Die Minimalvoraussetzungen für ein nur einigermassen würdiges Leben seien in Bulgarien nicht gegeben. Das SEM beharre trotzdem auf die angeblich weitgehend korrekt umgesetzten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die zahlreichen Länderberichte, welche das Gegenteil beweisen würden, würden schlichtweg ignoriert. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.). 6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 6.2.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerenden stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.3 6.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Bulgariens als Personen mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen. 6.3.2 Von den Beschwerdeführenden darf denn auch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. 6.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt sehr präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (insbesondere [...] des Beschwerde-führers, [...] bei der Beschwerdeführerin sowie die [...] von E._______) erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Bulgarien verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführenden haben das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätten, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, in Bulgarien keine Behandlung erhalten zu haben, in diesem Zusammenhang jedoch selbst eingeräumt, sich nicht für Unterstützung an die Behörden gewandt zu haben. 6.3.4 Betreffend den Vorfall, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden sei, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine in diesem Zusammenhang erstattete Anzeige durch die Polizeibehörde nicht aufgenommen worden sei. Dass er diesbezüglich weitere Schritte unternommen und den Rechtsweg beschritten hat, geht aus seinen Schilderungen jedoch nicht hervor. 6.3.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Bulgarien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen. 6.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern auch die von der Rechtsvertretung thematisierten Länderberichte nichts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen. 6.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: