Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, seine Gesundheitsprobleme hätten genauer abgeklärt werden müssen. Obschon diese Rüge nicht weiter begründet wurde ist hierzu festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Arztberichte von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen durfte. Gestützt hierauf sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens war sie auch nicht gehalten, allfällige weitere Arztberichte einzuholen oder abzuwarten. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene sodann auch keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten, die darauf schliessen lassen würden, der medizinische Sachverhalt wäre unvollständig abgeklärt worden. Zudem hat die Vorinstanz die wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 ff.). Folglich erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG überprüft er solche Beschlüsse periodisch und unterbreitet der zuständigen Kommission der eidgenössischen Räte die Liste sicherer Drittstaaten mindestens einmal jährlich (Art. 6a Abs. 4 Bst. b AsylG).
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden ist und die bulgarischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt haben (vgl. SEM-eAkten 30/1). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Dass er bereits vor längerer Zeit das Land verlassen hat, vermag aufgrund seines dortigen Status an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Bulgarien zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. Somit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei nur kurze Zeit in Bulgarien gewesen. Damals seien ihm weder Essen, Unterkunft noch finanzielle Unterstützung angeboten worden. Er spreche die Sprache nicht und befürchte, bei einer Rückkehr erneut ohne Hilfe auf der Strasse zu landen. Zudem habe er gesundheitliche Probleme.
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. bspw. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4).
E. 7.3.3 Das Gericht geht davon aus, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Fragen des Zugangs zum bulgarischen Asylverfahren oder zu dessen qualitativer Ausgestaltung stellen sich somit vorliegend nicht mehr. Als Schutzberechtigter kann er sich vielmehr auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien mitunter schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 6.5.3 ff. und E. 9.1).
E. 7.3.5 Der Beschwerdeführer macht wiederholt pauschal geltend, er sei in Bulgarien Rassismus und Hass aus der Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Bulgarien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten, in Bulgarien Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen bulgarischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden.
E. 7.3.6 Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt bleibt festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind gemäss Akten nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. bspw. SEM-eAkten 35/1). Vor dem Hintergrund des aktenkundigen Krankheitsbildes vermögen weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands hieran nichts zu ändern.
E. 7.3.7 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.
E. 7.4.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. publizierte Praxis des BVGer BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Es sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, die nicht auch in Bulgarien behandelt werden könnten (vgl. bspw. SEM-eAkten 35/1). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 und S. 8). Bulgarien verfügt zweifellos über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung der dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers erforderlich sind (vgl. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.4.2). Er hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Bei dieser Sachlage bestand und besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden namentlich betreffend medizinische Versorgung.
E. 7.4.2 Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 3. November 2023 zwar geltend, eine verwandte Person in der Schweiz zu haben. Diese Person wurde jedoch weder näher bezeichnet noch in der Beschwerde erwähnt. Es ist den Akten sodann auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschwerdeführers zu einer Person in der Schweiz zu entnehmen. Insgesamt gelingt es ihm somit nicht, aus diesem Vorbringen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es Schutzsuchenden nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 7.4.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort aufgrund seines Schutzstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerde S. 3) nicht stattgegeben werden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6217/2023 Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. September 2023 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 2. Oktober 2023 erteilte er der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien, am (...) in Dänemark und am (...) in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 10. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs (Dublin-Gespräch) das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands gewährt. D. Am 10. Oktober 2023 ersuchte das SEM zunächst die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, die das Ersuchen unter Beilage eines Dokuments der bulgarischen Behörden am 11. Oktober 2023 mit der Begründung ablehnten, Bulgarien habe ihn als Flüchtling anerkannt. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 12. Oktober 2023 die bulgarischen Behörden um dessen Rückübernahme, die das Ersuchen am 13. Oktober 2023 guthiessen. E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 machte er geltend, er sei seit 2014 nicht mehr in Bulgarien gewesen; er habe dorthin keine Beziehungen mehr. Dort habe er viel Rassismus und Hass aus der Bevölkerung erlebt und es sei ihm während des Asylverfahrens von den bulgarischen Behörden keine Unterstützung angeboten worden. Zudem habe er Probleme mit den Bandscheiben, wiederkehrende epileptische Anfälle und habe 2021 sowie 2022 jeweils einen Hirnschlag erlitten, von denen er sich nicht vollständig erholt habe; für Notfälle trage er das Medikament Temesta auf sich. Aufgrund der zwei Hirnschläge und der regelmässigen Krampfanfälle sei von einem gravierenden neurologischen Problem auszugehen, weshalb weitere gesundheitliche Abklärungen anstünden. F. Am 3. November 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit sich zum Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 ergänzte er, er kenne in Bulgarien niemanden und habe - im Gegensatz zur Schweiz, wo er überdies eine verwandte Person habe - keine Sprachkenntnisse. Er sei bereits 55 Jahre alt und könne nicht so einfach in einem neuen Land Fuss fassen. Er würde lieber nach Syrien, als nach Bulgarien zurückehren. Im Übrigen sei es zwar korrekt, dass er für einen Entzug von seiner Cannabis-Abhängigkeit in der Klinik in C._______ gewesen sei, was jedoch nicht bedeute, dass er keinen Hirnschlag in Deutschland gehabt habe. Überdies sei vom Gesundheitsdienst in D._______ bestätigt worden, dass er regelmässig epilepsieähnliche Krampfanfälle habe. G. Mit Verfügung vom 6. November 2023 - gleichentags zugestellt - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Schreiben vom 7. November 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. I. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur vollständigen Begründung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Schreiben vom 15. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt, seine Gesundheitsprobleme hätten genauer abgeklärt werden müssen. Obschon diese Rüge nicht weiter begründet wurde ist hierzu festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Arztberichte von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen durfte. Gestützt hierauf sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens war sie auch nicht gehalten, allfällige weitere Arztberichte einzuholen oder abzuwarten. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene sodann auch keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten, die darauf schliessen lassen würden, der medizinische Sachverhalt wäre unvollständig abgeklärt worden. Zudem hat die Vorinstanz die wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 ff.). Folglich erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG überprüft er solche Beschlüsse periodisch und unterbreitet der zuständigen Kommission der eidgenössischen Räte die Liste sicherer Drittstaaten mindestens einmal jährlich (Art. 6a Abs. 4 Bst. b AsylG). 5.3. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden ist und die bulgarischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt haben (vgl. SEM-eAkten 30/1). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Dass er bereits vor längerer Zeit das Land verlassen hat, vermag aufgrund seines dortigen Status an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Bulgarien zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. Somit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei nur kurze Zeit in Bulgarien gewesen. Damals seien ihm weder Essen, Unterkunft noch finanzielle Unterstützung angeboten worden. Er spreche die Sprache nicht und befürchte, bei einer Rückkehr erneut ohne Hilfe auf der Strasse zu landen. Zudem habe er gesundheitliche Probleme. 7.3. 7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. bspw. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4). 7.3.3. Das Gericht geht davon aus, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 7.3.4. Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Fragen des Zugangs zum bulgarischen Asylverfahren oder zu dessen qualitativer Ausgestaltung stellen sich somit vorliegend nicht mehr. Als Schutzberechtigter kann er sich vielmehr auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien mitunter schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 6.5.3 ff. und E. 9.1). 7.3.5. Der Beschwerdeführer macht wiederholt pauschal geltend, er sei in Bulgarien Rassismus und Hass aus der Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Bulgarien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten, in Bulgarien Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen bulgarischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. 7.3.6. Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt bleibt festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind gemäss Akten nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. bspw. SEM-eAkten 35/1). Vor dem Hintergrund des aktenkundigen Krankheitsbildes vermögen weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands hieran nichts zu ändern. 7.3.7. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 7.4. 7.4.1. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung - die periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG) - bisher nicht zurückgekommen. 7.4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Bulgariens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dass er dies bereits erfolglos getan hätte, ist weder aktenkundig noch seinen Ausführungen zu entnehmen. Mit der Behauptung, er befürchte erneut ohne Hilfe auf der Strasse zu landen, hat er jedenfalls keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Weiter kann ihm zugemutet werden, sich der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen oder entsprechende Sprachkurse zu besuchen. Im Übrigen steht es ihm offen, zusätzlich die Unterstützung der zahlreichen in Bulgarien ansässigen Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. 7.4.1. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. publizierte Praxis des BVGer BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Es sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, die nicht auch in Bulgarien behandelt werden könnten (vgl. bspw. SEM-eAkten 35/1). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 und S. 8). Bulgarien verfügt zweifellos über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung der dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers erforderlich sind (vgl. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.4.2). Er hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Bei dieser Sachlage bestand und besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden namentlich betreffend medizinische Versorgung. 7.4.2. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 3. November 2023 zwar geltend, eine verwandte Person in der Schweiz zu haben. Diese Person wurde jedoch weder näher bezeichnet noch in der Beschwerde erwähnt. Es ist den Akten sodann auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschwerdeführers zu einer Person in der Schweiz zu entnehmen. Insgesamt gelingt es ihm somit nicht, aus diesem Vorbringen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es Schutzsuchenden nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 7.4.3. Somit lassen weder die allgemeine Situation in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort aufgrund seines Schutzstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerde S. 3) nicht stattgegeben werden. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: