Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers, wonach das SEM seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei, nicht zu greifen vermögen. Das SEM hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und mit der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien auseinandergesetzt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) berücksichtigt, das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung E._______ (vgl. SEM-Akte [...]-36/2) beigezogen und in genügender Weise begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht zu weiteren Abklärungen betreffend das bulgarische Asylverfahren des Beschwerdeführers oder dessen gesundheitliche Situation verpflichtet. Im Übrigen steht die Angabe des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise aus Bulgarien nie Dokumente von den bulgarischen Behörden erhalten zu haben, in Widerspruch zu seiner eigenen Aussage beim Dublin-Gespräch vom 16. September 2024, wonach er in Bulgarien durchaus Papiere erhalten habe, darunter vielleicht auch einen Aufenthaltstitel (vgl. SEM-Akte [...]-16/4 S. 2). Dass das SEM bei der Würdigung der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft die materielle Beurteilung, die nachfolgend zu überprüfen ist.
E. 5.2 Es besteht somit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Ferner besteht beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.).
E. 6.2.3 Bei dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien handelt es sich um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, der sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5490/2024 vom 12. September 2024 E. 6.2.1 und D-5041/2024 vom 21. August 2024 E. 9.2). Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf deren Einhaltung sich Bulgarien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien allgemein und so auch für dort anerkannte Schutzberechtigte schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung mitunter beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin als Person mit anerkanntem Schutzstatus einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse beim Grenzübertritt und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Bei einer heutigen Rückkehr nach Bulgarien befindet sich der Beschwerdeführer als Person mit subsidiärem Schutz in einer anderen Position als bei seiner ersten Einreise und es obliegt ihm, die ihm aufgrund seines Schutzstatus zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen bulgarischen Behörden gegebenenfalls einzufordern, falls notwendig mit Unterstützung karitativer Organisationen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zu den Anforderungen BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Beim Beschwerdeführer ist nicht von einer besonderen Vulnerabilität aufgrund eines derart gravierenden Krankheitsbildes im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen.
E. 6.2.4 Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen derart hilflos wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Bulgarien einer existenziellen Notlage ausgesetzt. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, auf die sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter berufen kann. Er, der eigenen Angaben zufolge über eine Ausbildung zum (...) verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-14/7 F12), hat aufgrund seines Schutzstatus in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden. Solches hat er eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des subsidiären Schutzstatus am 1. Dezember 2020 bisher nicht getan. Im Bedarfsfall ist es ihm auch zuzumuten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen in Bulgarien auf dem Rechtsweg einzufordern, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung dorthin zulässig und zumutbar ist, umzustossen. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu Unterkunft und medizinischer Versorgung seitens der bulgarischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
E. 6.3 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in er Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8044/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [sicherer Drittstaat]; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. September 2024 erfolgte die Personalienaufnahme. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 1. Oktober 2020 in Bulgarien und am 11. Februar 2021 in B._______ Asylgesuche gestellt hatte. C. Am 16. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens oder B._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe Syrien im August 2020 verlassen. Nach drei Monaten in Bulgarien habe er sich die letzten dreieinhalb Jahre in B._______ aufgehalten. Nachdem er dort im Juni 2024 einen Wegweisungsentscheid erhalten habe und nach Bulgarien hätte abgeschoben werden sollen, sei er in die Schweiz gekommen. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück. Für ihn sei dies nur ein Transitland gewesen. Er sei dort aufgegriffen, geschlagen und einen Monat lang inhaftiert worden, bis er sich bereit erklärt habe, seine Fingerabdrücke abzugeben. Danach sei er wegen Schmerzen in der (...) in ein Spital gebracht worden. Er habe in Bulgarien Papiere erhalten. Vielleicht habe es sich um einen Aufenthaltstitel gehandelt. Ein (...) und (...) würden in der Schweiz leben. Er habe zu diesen aber keine gute Beziehung. Er leide unter (...) und sei deswegen in B._______ mehrmals operiert worden. Die (...) sollte alle zwei Monate kontrolliert werden. Seine ungewisse Situation sei psychisch belastend. Die Jahre in B._______ seien verschwendet gewesen. D. Am 16. September 2024 ersuchte das SEM die C._______ Behörden gestützt auf die Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die C._______ Behörden lehnten das Ersuchen am 18. September 2024 ab. Sie verwiesen auf ein Schreiben der bulgarischen Behörden vom 17. März 2021, gemäss welchem dem Beschwerdeführer in Bulgarien am 1. Dezember 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. E. E.a Am 23. September 2024 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149). E.b Die bulgarischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2024 zu. F. Am 3. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (sicherer Drittstaat) und einer Wegweisung nach Bulgarien. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Verwandten in der Schweiz keinen Kontakt. Er habe Syrien im Jahr 2020 verlassen. Weil seine (...) in der Türkei nicht hätten operiert werden können, sei er nach Europa weitergereist. Beim Grenzübertritt nach Bulgarien sei er von den bulgarischen Behörden aufgegriffen, geschlagen und in ein Gefängnis gebracht worden. Obwohl er damals wegen der (...) beim (...) habe, sei ihm gesagt worden, dass er das Gefängnis erst verlassen könne, wenn er seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Nach 27 Tagen in Haft habe er sich schliesslich dazu bereit erklärt. Daraufhin sei er bei einem kurzen Gespräch nach seiner Herkunft und seinen Personalien gefragt und anschliessend in ein Spital gebracht worden, wo er medikamentös behandelt worden sei. Nach zwei Tagen sei er aus der Klinik entlassen worden. Danach habe er keine Unterstützung mehr erhalten. Er habe zwei Monate auf der Strasse und im Wald zugebracht. Einen Antrag auf Sozialleistungen oder Zugang zu Wohnraum habe er bei den bulgarischen Behörden nicht gestellt und er habe sich auch nicht an Hilfsorganisationen gewendet. Er habe das Land verlassen wollen. Nachdem er einen gefälschten Pass beschafft habe, sei er von Bulgarien über Griechenland nach Italien geflogen. Er habe nicht gewusst, dass ihm in Bulgarien am 1. Dezember 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Er habe dort keinen Entscheid und keine Papiere erhalten. In B._______ sei er wegen der (...) operiert worden und alle zwei Monate zur Kontrolle ins Spital gegangen. Zudem habe er wegen der drohenden Ausschaffung nach Bulgarien und des geplatzten Traums, in B._______ eine Ausbildung zu absolvieren, psychische Probleme bekommen. Er sei deswegen in B._______ vier Monate in psychiatrisch-psychologischer Behandlung gewesen. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück. Er habe Angst, dass er dort wieder inhaftiert respektive keine Unterkunft und keine medizinische Hilfe erhalten würde. Aufgrund dieser Sorgen schlafe er schlecht. Er habe den Arzt konsultiert, der in die Unterkunft komme und wie ein Psychiater sei, und er nehme Schlaf- und Beruhigungsmittel. G. G.a Am 11. Dezember 2024 händigte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. G.b Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2024, dass er lieber nach Syrien zurückkehren würde als nach Bulgarien, wo er grosses Leid erfahren habe. Er habe in Bulgarien keine Unterstützung erhalten und befürchte, bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage zu geraten. Das dortige Asylsystem sei überlastest und bei einer Statusanerkennung sei die staatliche Unterstützung mangelhaft. Die Situation von Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz erhalten hätten, sei prekär. H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (eröffnet am 13. Dezember 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könnte. Es beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, Wahrnehmung der Begründungspflicht, Einholung aller rechtserheblichen Informationen zum bulgarischen Asylverfahren und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Garantien der bulgarischen Behörden betreffend adäquater medizinischer Versorgung und nahtloser Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft an das SEM zurückzuweisen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers, wonach das SEM seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei, nicht zu greifen vermögen. Das SEM hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und mit der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien auseinandergesetzt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) berücksichtigt, das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung E._______ (vgl. SEM-Akte [...]-36/2) beigezogen und in genügender Weise begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht zu weiteren Abklärungen betreffend das bulgarische Asylverfahren des Beschwerdeführers oder dessen gesundheitliche Situation verpflichtet. Im Übrigen steht die Angabe des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise aus Bulgarien nie Dokumente von den bulgarischen Behörden erhalten zu haben, in Widerspruch zu seiner eigenen Aussage beim Dublin-Gespräch vom 16. September 2024, wonach er in Bulgarien durchaus Papiere erhalten habe, darunter vielleicht auch einen Aufenthaltstitel (vgl. SEM-Akte [...]-16/4 S. 2). Dass das SEM bei der Würdigung der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als vom Beschwerdeführer erwartet, betrifft die materielle Beurteilung, die nachfolgend zu überprüfen ist. 5.2 Es besteht somit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Ferner besteht beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.). 6.2.3 Bei dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien handelt es sich um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, der sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5490/2024 vom 12. September 2024 E. 6.2.1 und D-5041/2024 vom 21. August 2024 E. 9.2). Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf deren Einhaltung sich Bulgarien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien allgemein und so auch für dort anerkannte Schutzberechtigte schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung mitunter beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin als Person mit anerkanntem Schutzstatus einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse beim Grenzübertritt und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Bei einer heutigen Rückkehr nach Bulgarien befindet sich der Beschwerdeführer als Person mit subsidiärem Schutz in einer anderen Position als bei seiner ersten Einreise und es obliegt ihm, die ihm aufgrund seines Schutzstatus zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen bulgarischen Behörden gegebenenfalls einzufordern, falls notwendig mit Unterstützung karitativer Organisationen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zu den Anforderungen BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Beim Beschwerdeführer ist nicht von einer besonderen Vulnerabilität aufgrund eines derart gravierenden Krankheitsbildes im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. 6.2.4 Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen derart hilflos wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Bulgarien einer existenziellen Notlage ausgesetzt. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, auf die sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter berufen kann. Er, der eigenen Angaben zufolge über eine Ausbildung zum (...) verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-14/7 F12), hat aufgrund seines Schutzstatus in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich vor Ort an die entsprechenden Stellen wenden. Solches hat er eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des subsidiären Schutzstatus am 1. Dezember 2020 bisher nicht getan. Im Bedarfsfall ist es ihm auch zuzumuten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen in Bulgarien auf dem Rechtsweg einzufordern, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung dorthin zulässig und zumutbar ist, umzustossen. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu Unterkunft und medizinischer Versorgung seitens der bulgarischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 6.3 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in er Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: