opencaselaw.ch

D-5041/2024

D-5041/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführenden haben im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Bei Bulgarien als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden ist und die bulgarischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten.

E. 7 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.8).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren Urteilen anerkannt, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.3.1). Dennoch geht das Bundesgericht davon aus, dass Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK finden sowie, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der KRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die Situation für die Beschwerdeführenden und insbesondere für die minderjährigen Kinder beim letzten Aufenthalt in Bulgarien schwierig war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer erneuten Rückkehr nach Bulgarien, als Personen mit anerkanntem Schutzstatus, einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung im Sinne vom Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführenden leiden unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen und haben auch keine hinreichend konkrete Hinweise für eine drohende existenzielle Notlage vorgebracht, welche die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien umstossen könnte. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden und falls notwendig auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch das Kindeswohl steht einer Wegweisung nach Bulgarien nicht entgegen, zumal die Kinder im Familienverband weggewiesen werden und sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten.

E. 9.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig und zumutbar ist, umzustossen.

E. 10 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 11 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5041/2024 Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), B. _______, geboren am (...), sowie deren Kinder C. _______, geboren am (...), D. _______, geboren am (...), E. _______, geboren am (...) und F. _______, geboren am (...), Syrien alle vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerenden suchten am 23. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2022 (Ehemann/Vater) beziehungsweise 18. Mai 2023 (übrige Familienmitglieder) in Bulgarien um Asyl ersucht hatten. Am 28. Dezember 2023 erhielt die Vorinstanz auf Anfrage hin von den bulgarischen Behörden die Mitteilung, dass den Beschwerdeführenden in Bulgarien subsidiären Schutz gewährt worden sei. C. Am 4. Januar 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149). Diesen Ersuchen stimmten die bulgarischen Behörden am 11. Januar 2024 zu. D. Am 15. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Bulgarien. Am 18. Januar 2024 nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerenden schriftlich Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Ankunft in Bulgarien von der Polizei angegriffen und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe zwar seine Familie nachziehen können, habe aber bei der Unterbringung keinerlei Unterstützung erhalten. Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien seien prekär und sowohl die Unterbringungen sowie die Essensversorgung seien mangelhaft. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden lediglich einen subsidiären Schutzstatus und somit nur eine Aufenthaltsbewilligung für drei Jahre erhalten hätten, führten zu Schwierigkeiten bei Zivilstandserfassung und Wohnungssuche. Insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl müsse auf das Asylverfahren eingetreten werden und ein nationales Asylverfahren in der Schweiz eröffnet werden. E. Am 10. April 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton St. Gallen zugewiesen. F. Am 5. Juli 2024 beantwortete der Kantonale Sozialdienst des Kantons St. Gallen eine Anfrage der Vorinstanz zum medizinischen Zustand der Beschwerdeführenden. G. Am 23. Juli 2024 bestätigten die bulgarischen Behörden ihre Zustimmung zur Rückübernahme vom 11. Januar 2024. H. Am 2. August 2024 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Zum Entscheidentwurf ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung vom 6. August 2024 - eröffnet am 7. August 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass Bulgarien, wo den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt worden sei, als sicheren Drittstaat zu qualifizieren sei und sich bereiterklärt habe, sie zurückzunehmen, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei. Zu den Vollzugshindernissen erwog die Vorinstanz, dass da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in welchem sie vor Rückverschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sei das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimatstaat Syrien nicht zu prüfen. Zudem würden weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Bulgarien durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte hätten wie bulgarische Staatsangehörige bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Arbeitsmarkt und Sozialversicherungen. Die in Bulgarien vorliegenden ökonomische Lebensbedingungen und herrschende Wohnungsnot würde die ganze Bevölkerung treffen und vermöge die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Die Sicherstellung, dass die Beschwerdeführenden nach der Rücküberweisung über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten, liege nicht an den Schweizer Behörden, sondern liege allein in der Verantwortung der bulgarischen Behörden. Der Europäische Gerichtshof EuGH habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rückführung nach Bulgarien nur dann unzulässig sei, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erwarten sei (Urteil C-318/17 vom 19. März 2019). Dies bedinge eine besondere Verletzlichkeit der betroffenen Person, welche bei Rückführung in eine Situation extremer materieller Not resultiere. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht belegt und auch das Kindeswohl würde nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Es würden keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) halten würde. Schliesslich würde Bulgarien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden zu behandeln und sei auch verpflichtet, diese Behandlungen vorzunehmen. Es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass Bulgarien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte und künftig verweigern würde. Die Überstellung nach Bulgarien stelle somit keine Verletzung der von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verpflichtungen dar. Weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. J. Mit Eingabe vom 12. August 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die Wegweisung und deren Vollzug sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe und dadurch, dass sie die aktuelle Situation in Bulgarien nicht genügend untersucht habe, die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe. Nur weil Bulgarien theoretische Verpflichtungen habe, bedeute dies nicht, dass diese auch faktisch eingehalten würden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erfahrungen würden sich mit zahlreichen aktuellen Berichterstattungen decken. Die Wohnungssuche und der Zugang zu Sozialhilfe würden sich für die Beschwerdeführenden praktisch als unmöglich gestalten. Dasselbe gelte für den Zugang zur medizinischen Versorgung. Der den Beschwerdeführenden zugesprochene Schutzstatus sei zudem nur für drei Jahre zugesprochen, so dass die Gefahr bestehe, dass der Status wieder entzogen werde. Durch Flüchtende aus der Ukraine sei zudem das Gesundheitssystem, der Wohnungs- sowie der Arbeitsmarkt noch stärker belastet worden, was die bereits zuvor bestandenen Schwierigkeiten verstärke. Darüber hinaus machten die Beschwerdeführenden geltend, dass die Wegweisung nach Bulgarien unzulässig und unzumutbar sei. Die Beschwerdeführenden hätten in Bulgarien keinen Zugang zu Unterkunft, Nahrung, medizinischer Versorgung, finanzieller Unterstützung oder Bildung. Die Familie würde in eine existenzielle Notlage geraten und die bei Rückkehr zu erwartende Situation sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Damit werde die Regelvermutung, wonach Bulgarien als sicheren Drittstaat gelte und die Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei, umgestossen. Die Wegweisung würde zudem eine kindsgerechte Entwicklung der Kinder vereiteln und zu einer akuten Kindswohlgefährdung führen. Die Beschwerdeführenden hätten bei ihrem letzten Aufenthalt in Bulgarien bereits Gewalt und eine Inhaftierung erlitten sowie mehrmonatige Obdachlosigkeit. Eine erneut menschenunwürdige Lebenssituation sei bei einer Rückkehr absehbar und es bestehe die Gefahr unmenschlicher und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU. Eine Wegweisung wäre somit auch völkerrechtlich unzulässig. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Beschwerdeführenden haben im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Bei Bulgarien als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden ist und die bulgarischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. 7. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.8). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren Urteilen anerkannt, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.3.1). Dennoch geht das Bundesgericht davon aus, dass Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK finden sowie, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der KRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die Situation für die Beschwerdeführenden und insbesondere für die minderjährigen Kinder beim letzten Aufenthalt in Bulgarien schwierig war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer erneuten Rückkehr nach Bulgarien, als Personen mit anerkanntem Schutzstatus, einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung im Sinne vom Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführenden leiden unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen und haben auch keine hinreichend konkrete Hinweise für eine drohende existenzielle Notlage vorgebracht, welche die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien umstossen könnte. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden und falls notwendig auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch das Kindeswohl steht einer Wegweisung nach Bulgarien nicht entgegen, zumal die Kinder im Familienverband weggewiesen werden und sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten. 9.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig und zumutbar ist, umzustossen.

10. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

11. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: