Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar das Eintreten auf sein Asylgesuch, seine materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 6. März 2025 im Wesentlichen aus, es sei, da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus in Bulgarien verfüge, sichergestellt, dass er nach seiner Rückkehr dort weiterhin über eine gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung verfüge. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich ferner auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es am Beschwerdeführer, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihm seine Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, dass er nach (...) Tagen im Asylheim auf der Strasse habe schlafen müssen und keine Unterstützung vom Staat oder Hilfsorganisationen erhalten habe, sei darauf hinzuweisen, dass Angaben, bei welchen Behörden er konkret Unterstützung beantragt habe und bei welchen Instanzen er sich nach einer allfälligen Verweigerung beschwert habe, fehlen würden. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Polizeigewalt sei ferner festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Seine Aussage, wonach ihm der Zugang zum Justizsystem verwehrt worden sei, lasse er unbelegt. Auch in diesem Zusammenhang könne er sich an die zuständigen Beschwerdeinstanzen wenden. Daran vermöge auch der von der Rechtsvertretung eingebrachte Bericht der SFH nichts zu ändern, zumal dieser vom 30. August 2019 datiere und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, an welcher sich das SEM zu orientieren habe, in Kenntnis des erwähnten Berichtes erfolgt sei. Betreffend den medizinischen Sachverhalt sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien (inklusive allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden im EU-Staat Bulgarien gegeben sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es werde in diversen Länderberichten unmissverständlich festgehalten, dass in Bulgarien keinerlei wirkliche und effektive Integrationshilfe geleistet werde. Zudem garantiere der erteilte subsidiäre Schutz nicht im Geringsten, dass eine definitive Aufnahme in Bulgarien erfolgen werde. Es sei grundsätzlich jederzeit möglich, dass syrische Staatsangehörige mit diesem Schutzstatus in ihren Heimatstaat, wo die Situation trotz des Machtwechsels noch sehr labil und ungewiss sei, zurückgeschafft würden. Die Minimalvoraussetzungen für ein nur einigermassen würdiges Leben seien in Bulgarien nicht gegeben. Das SEM beharre trotzdem auf den angeblich weitgehend korrekt umgesetzten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die zahlreichen Länderberichte, welche das Gegenteil beweisen würden, würden schlichtweg ignoriert.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 6.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen.
E. 6.3.2 Vom Beschwerdeführer darf denn auch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg.
E. 6.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers (...) erweisen sich als nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Bulgarien verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hatte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien keine Behandlung für seine (...) erhalten, steht denn auch im Widerspruch zu seiner Angabe anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.
E. 6.3.4 Betreffend den Vorfall, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden sei, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine in diesem Zusammenhang erstattete Anzeige durch die Polizeibehörde nicht aufgenommen worden sei. Dass er diesbezüglich weitere Schritte unternommen und den Rechtsweg beschritten hat, geht aus seinen Schilderungen jedoch nicht hervor.
E. 6.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern auch die von ihm thematisierten Länderberichte nichts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht eine auf seinen Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen.
E. 6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1740/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lukas Siegfried, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2024 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 23. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein seiner Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden. Weil er diese nicht verstanden habe, kenne er den Grund nicht. Auch seine Brüder seien geschlagen worden, die Erstattung einer Anzeige sei jedoch nicht möglich gewesen. Würde er nach Bulgarien zurückgeschickt werden, würde man ihn einsperren. In der Schweiz wolle er hingegen zukünftig arbeiten gehen, um sich um seine Familie zu kümmern. Zudem würde er seine Mutter zum Arzt begleiten und auch eine Pflegefunktion betreffend seine behinderte Schwester einnehmen. Auf den medizinischen Sachverhalt angesprochen gab er an, dass es ihm gut gehe. D. Am (...) 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Am (...) 2025 lehnten die bulgarischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO ab und teilten mit, der Beschwerdeführer würde in Bulgarien seit dem (...) 2024 über subsidiären Schutz («subsidiary protection») verfügen; es sei gestützt auf das Rückübernahmeabkommen ein erneutes Gesuch bei der zuständigen Stelle einzureichen. F. Am (...) 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149). G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Gleichentags wurde auch ein Unterkunftswechsel beantragt. H. Am (...) 2025 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu, da der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz in Bulgarien verfügen würde. I. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - unter Beilage des Schreibens der bulgarischen Behörden - mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Sie beabsichtige daher, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und gewähre ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Laborberichte vom (...) und (...) 2025 sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im B._______ mit Einträgen vom (...) und (...) und vom (...) 2025 zu den Akten. Diesen Unterlagen kann im Wesentlichen entnommen werden, er leide an (...). Aufgrund des Verdachtes auf eine (...) sei er in der Psychiatrie angemeldet worden. Wegen des Verdachts auf (...) seien ihm sodann (...) bei Bedarf verschrieben worden. Die (...) würden mittels wiederholten Blutbildern überwacht. K. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er würde unter (...) leiden und häufig Medikamente sowie Arzttermine benötigen, die er in Bulgarien jedoch nicht erhalten habe. Zudem seien er und seine Familie lediglich (...) Tage im Asylheim gewesen, danach hätten sie auf der Strasse schlafen müssen. Hilfe von der bulgarischen Regierung oder von privaten Organisationen sei nicht erhältlich gewesen. L. Am 19. Februar 2025 wurden dem SEM eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom (...) 2025 und ein Arztbericht sowie ein Medikamentenrezept vom (...) 2025 zu den Akten gereicht. Diesen Dokumenten kann im Wesentlichen entnommen werden, dass eine Psychoedukation betreffend (...) bei den (...) erfolgt, die regelmässige Einnahme von (...) verordnet worden und ihm ein Rezept für (...) ausgestellt worden sei. M. Eine Anfrage des SEM an Medic-Help wurde am 25. Februar 2025 beantwortet. Demnach sei der Beschwerdeführer wegen (...) beim (...) gewesen und habe einen Termin bei den (...) wegen (...) wahrgenommen. Er nehme derzeit (...) zum Schlafen ein, ansonsten sei sein Gesundheitszustand zurzeit unauffällig. N. N.a Das SEM übermittelte am 4. März 2025 den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. N.b Am 5. März 2025 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. So würde das SEM beispielsweise schreiben, man solle sich in Bulgarien bei Polizeigewalt ans Justizsystem wenden. Dies, obwohl er bereits geltend gemacht habe, dass sein Bruder und er erfolglos versucht hätten, die erlittene Polizeigewalt zur Anzeige zu bringen. Zudem stelle sich das SEM auf den Standpunkt, Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, obwohl seit Jahren und aufgrund vieler Länderberichte bekannt sei, dass dieses Land alles andere als funktionierende Behörden und ein mangelfreies Asylsystem aufweise. So habe es das SEM denn auch gänzlich unterlassen, auf den von der Rechtsvertretung thematisierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) einzugehen. Vielmehr sei der Entscheidentwurf voll von den üblichen Textbausteinen, ohne dass die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Aus diesen Gründen müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien verletzt würden. O. Mit Verfügung vom 6. März 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. P. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden vier Berichte betreffend die Situation in Bulgarien für geflüchtete Personen eingereicht. Q. Am 14. März 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. R. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 28. März 2025 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbezahlen innerhalb dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde in der Folge vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Sein Rechtsvertreter gab auf telefonische Nachfrage an, dass seine Adresse nicht korrekt erfasst worden sei und geändert werden müsse. S. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert innert einer (nicht erstreckbaren) Notfrist von sieben Arbeitstagen den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. T. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 9. April 2025 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar das Eintreten auf sein Asylgesuch, seine materiellen Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 6. März 2025 im Wesentlichen aus, es sei, da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus in Bulgarien verfüge, sichergestellt, dass er nach seiner Rückkehr dort weiterhin über eine gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung verfüge. Personen mit Schutzstatus in Bulgarien könnten sich ferner auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie bulgarischen Bürgern und Bürgerinnen in Bezug auf die Fürsorge und den Zugang zu Gerichten gleichgestellt seien respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Wenngleich anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung schwierig seien, liege es am Beschwerdeführer, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass Bulgarien ihm seine Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Im vorliegenden Zeitpunkt sei, bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend, nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, dass er nach (...) Tagen im Asylheim auf der Strasse habe schlafen müssen und keine Unterstützung vom Staat oder Hilfsorganisationen erhalten habe, sei darauf hinzuweisen, dass Angaben, bei welchen Behörden er konkret Unterstützung beantragt habe und bei welchen Instanzen er sich nach einer allfälligen Verweigerung beschwert habe, fehlen würden. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Polizeigewalt sei ferner festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Seine Aussage, wonach ihm der Zugang zum Justizsystem verwehrt worden sei, lasse er unbelegt. Auch in diesem Zusammenhang könne er sich an die zuständigen Beschwerdeinstanzen wenden. Daran vermöge auch der von der Rechtsvertretung eingebrachte Bericht der SFH nichts zu ändern, zumal dieser vom 30. August 2019 datiere und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, an welcher sich das SEM zu orientieren habe, in Kenntnis des erwähnten Berichtes erfolgt sei. Betreffend den medizinischen Sachverhalt sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien (inklusive allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden im EU-Staat Bulgarien gegeben sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es werde in diversen Länderberichten unmissverständlich festgehalten, dass in Bulgarien keinerlei wirkliche und effektive Integrationshilfe geleistet werde. Zudem garantiere der erteilte subsidiäre Schutz nicht im Geringsten, dass eine definitive Aufnahme in Bulgarien erfolgen werde. Es sei grundsätzlich jederzeit möglich, dass syrische Staatsangehörige mit diesem Schutzstatus in ihren Heimatstaat, wo die Situation trotz des Machtwechsels noch sehr labil und ungewiss sei, zurückgeschafft würden. Die Minimalvoraussetzungen für ein nur einigermassen würdiges Leben seien in Bulgarien nicht gegeben. Das SEM beharre trotzdem auf den angeblich weitgehend korrekt umgesetzten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die zahlreichen Länderberichte, welche das Gegenteil beweisen würden, würden schlichtweg ignoriert. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.). 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.3 6.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab erneut festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zu erfüllen. 6.3.2 Vom Beschwerdeführer darf denn auch erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. 6.3.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers (...) erweisen sich als nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Bulgarien verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass er in Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hatte, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz gegebenenfalls notwendig ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien keine Behandlung für seine (...) erhalten, steht denn auch im Widerspruch zu seiner Angabe anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. 6.3.4 Betreffend den Vorfall, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden sei, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Bulgarien an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine in diesem Zusammenhang erstattete Anzeige durch die Polizeibehörde nicht aufgenommen worden sei. Dass er diesbezüglich weitere Schritte unternommen und den Rechtsweg beschritten hat, geht aus seinen Schilderungen jedoch nicht hervor. 6.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzgefährdende Situation. An dieser Einschätzung ändern auch die von ihm thematisierten Länderberichte nichts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht eine auf seinen Einzelfall bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Bulgarien rechtfertigen. 6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Bulgarien zumutbar ist, umzustossen. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: