Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juli 2023 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der seinen Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachdem die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Auch wenn es an der EU-Aussengrenze vereinzelt zu Push-Backs kommen mag, ist nicht davon auszugehen, Dublin-Rückkehrende würden in Bulgarien ohne Möglichkeit der Prüfung ihres Schutzersuchens und in Verletzung des Refoulement-Verbots zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Weiterreise nach Serbien wenige Wochen nach Erfassung seiner Fingerabdrücke in Bulgarien einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Daran ändert auch die tiefe Schutzquote von afghanischen Asylsuchenden nichts (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 7.2.2). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.
E. 7 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.
E. 7.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.
E. 7.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 7.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen und Gedankenkreisen beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Gemäss einem Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 20. Oktober 2023 leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und infolge der Einnahme von Medikamenten an Kopfschmerzen. Es wurde ihm empfohlen, das Medikament Relaxane nicht mehr einzunehmen und auf eine Flüssigkeitszufuhr von zwei Litern täglich sowie ausreichend Bewegung zu achten. Die vorgebrachte Langzeittraumatisierung blieb gänzlich unbelegt. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs weder Flashbacks noch Suizidgedanken. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitergehende Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 7.4 Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Verweise auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4930/2023 vom 27. September 2023 und D-5019/2022 vom 24. August 2023 erweisen sich als unbehilflich, weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein (potentielles) Folteropfer handelt.
E. 7.5 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5967/2023 Urteil vom 6. November 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 4. Juli 2023 bereits in Bulgarien und am 28. Juli 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 17. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, bei mehreren Versuchen die bulgarische Grenze zu überqueren sei er jeweils von Beamten unter Anwendung von Gewalt zurückgedrängt worden. Es seien Hunde auf ihn gehetzt worden. Nach einem erfolgreichen Grenzübertritt seien ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Situation in den bulgarischen Camps sei katastrophal. Nach einem 17-tägigen Aufenthalt in einem geschlossenen sei er in ein offenes Camp gebracht worden. Kurze Zeit später habe er Bulgarien verlassen und sei nach Serbien gereist. Aufgrund des Erlebten sei er traumatisiert und leide an Schlafstörungen. D. Die kroatischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch der Vorinstanz mit dem Hinweis auf die mutmassliche staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens am 31. August 2023 ab. E. Das Übernahmegesuch der Vorinstanz vom 4. September 2023 hiessen die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 11. September 2023 gut. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (tags darauf eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung durch die Vorinstanz an diese zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 1. November 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juli 2023 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragsteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der seinen Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachdem die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Auch wenn es an der EU-Aussengrenze vereinzelt zu Push-Backs kommen mag, ist nicht davon auszugehen, Dublin-Rückkehrende würden in Bulgarien ohne Möglichkeit der Prüfung ihres Schutzersuchens und in Verletzung des Refoulement-Verbots zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Weiterreise nach Serbien wenige Wochen nach Erfassung seiner Fingerabdrücke in Bulgarien einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Daran ändert auch die tiefe Schutzquote von afghanischen Asylsuchenden nichts (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 7.2.2). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung. 7. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 7.1. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 7.2. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 7.3. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen und Gedankenkreisen beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Gemäss einem Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 20. Oktober 2023 leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und infolge der Einnahme von Medikamenten an Kopfschmerzen. Es wurde ihm empfohlen, das Medikament Relaxane nicht mehr einzunehmen und auf eine Flüssigkeitszufuhr von zwei Litern täglich sowie ausreichend Bewegung zu achten. Die vorgebrachte Langzeittraumatisierung blieb gänzlich unbelegt. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs weder Flashbacks noch Suizidgedanken. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitergehende Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 7.4. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5523/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 6.3.5) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Verweise auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4930/2023 vom 27. September 2023 und D-5019/2022 vom 24. August 2023 erweisen sich als unbehilflich, weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein (potentielles) Folteropfer handelt. 7.5. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.
8. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: