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D-4930/2023

D-4930/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 6. September 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Der am 15. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4930/2023 Urteil vom 27. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ylenia Ruggeri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Syrien bereits im September 2016 Richtung Irak verlassen hat und von dort im Oktober 2022 in die Türkei und mit Hilfe eines Schleppers weiter nach Bulgarien reiste, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am (...) Dezember 2022 in Bulgarien und am (...) Januar 2023 in Rumänien jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er im Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), geltend machte, von den bulgarischen Behörden inhaftiert und anschliessend in einem geschlossenen Camp untergebracht worden zu sein, dass er weiter ausführte, der Schlepper habe ihn nach Erhalt eines Dokuments seitens der bulgarischen Behörden nach Rumänien gebracht und ihm seien in beiden Ländern die Fingerabdrücke unfreiwillig abgenommen worden, dass er mit allen Personen, die das bulgarische Dokument auf sich getragen hätten, von den rumänischen Behörden nach Bulgarien zurückgebracht worden sei, dass er nach der Übergabe an die bulgarischen Behörden von der bulgarischen Grenzwache an die türkische Grenze gebracht worden und den türkischen Grenzbeamten übergeben worden sei, dass er in der Folge Bekannte in der Türkei habe anrufen können, die ihn aufgenommen hätten, woraufhin er etwa sechs bis sieben Monate in der Türkei geblieben sei, dass in dieser Zeit sein Bruder von Syrien aus einen Schlepper und einen Pass organisiert habe, mit welchem er von lzmir aus direkt in die Schweiz geflogen sei, dass er auf Anraten des Schleppers sowohl das Flugticket wie auch den Pass nach seiner Ankunft in der Schweiz vernichtet habe, dass er daher ausser Fotos keine anderen Beweise für seine Rückkehr in die Türkei habe, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublingesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit und Wegweisung nach Bulgarien oder Rumänien gewährt wurde, dass er hinsichtlich Bulgariens vorbrachte, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er sei in Bulgarien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen und dabei auch auf sein schmerzendes Bein geschlagen worden, dass er hinsichtlich Rumäniens festhielt, er sei auch dort zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und dort sei der Umgang mit Flüchtlingen schlecht, dass er in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachte, es gehe ihm sehr schlecht, er würde nachts nicht schlafen können, da er vor sieben Jahren in Haft gewesen sei und durch die Hafterfahrung eine grosse Angststörung ent-wickelt habe, dass er angesprochen auf seine Fortbewegung mit Krücken erklärte, die Angstzustände verursachten Schwellungen seiner Körperteile und es schmerzten nicht nur seine Beine, sondern alle Gelenke, dass er deswegen in der Schweiz bereits zweimal beim Arzt gewesen sei und einen nächsten Arzttermin am (...) September 2023 habe; zusätzlich wolle er auch einen Psychologen aufsuchen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zusätzlich anmerkte, die Zuständigkeit Bulgariens und Rumäniens sei nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe, dass die Rechtsvertretung weiter ausführte, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person aufgrund seiner durch die Folter verursachten psychischen Situation, weshalb er regelmässig medizinische Versorgung benötige, die weder in Bulgarien noch in Rumänien gewährleistet wäre, dass das SEM am (...) August 2023, gestützt auf die Eurodac-Daten und den geschilderten Reiseweg, die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass es dabei die bulgarischen Behörden über die vorgebrachte Ausweisung aus Rumänien und die geltend gemachte Ausschaffung von Bulgarien in die Türkei informierte, wobei es die bulgarischen Behörden auch davon in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer über den Aufenthalt in der Türkei keine Nachweise habe vorlegen können, weshalb das SEM Bulgarien für den zuständigen Staat halte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls noch am (...) August 2023 die medizinische Dokumentation aus dem Bundesasylzentum (BAZ) Bern zu den Akten reichte, die neben der Dokumentation der Medikation und der Information über wahrgenommene Termine auch einen Bericht der Universitätsklinik für Notfallmedizin des Inselspitals Bern sowie Laborbefunde und ein Rezept umfasste, dass er am (...) August 2023 Kopien von fünf Belegen (vier davon aus der Türkei) seinen geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei betreffend zu den Akten reichte, dass die bulgarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am (...) August 2023 nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2023 - eröffnet am 7. September 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es betrachte die am (...) August 2023 eingereichten Belege lediglich als Indizien im Sinne der Dublin-III-Verordnung, dass es weiter ausführte, insbesondere der aus Istanbul stammende Beleg vom (...) August 2023 über die Konsumation eines Cappuccino widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flugreise von der Türkei in die Schweiz am selben Tag, weshalb es davon ausgehe, dieser habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit der Gesuchstellung in Bulgarien nicht verlassen, dass das SEM hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ausführte, es sehe diesen als ausreichend erstellt an, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Bulgarien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können, dass insbesondere nicht davon auszugehen sei, der ausstehende Arzttermin vom (...) September 2023 würde schwerwiegende Diagnosen ergeben, die geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien oder der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern, dass das SEM daher auf weitere medizinische Abklärungen verzichte, da aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschritten würde und daher eine medizinische Notlage oder eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien ausgeschlossen werden könne, dass selbst wenn sich durch zukünftige fachärztliche Beurteilungen die Diagnosen zu den gesundheitlichen Beschwerden weiter spezifizieren sollten, respektive sich der Verdacht auf eine PTBS bestätigen würde, dies an der Einschätzung des SEM nichts ändern würde, dass weiter festzuhalten sei, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, der zuständige Dublin-Staat könne angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und gewährleiste den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung, dass zudem keine Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass Asylsuchende in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige haben und die Kosten für die Krankenversicherung durch den Staat gedeckt werden können, dass daher für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wobei das SEM dem Gesundheitszustand - sofern notwendig - bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen würde, indem es die bulgarischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren würde, sollte sich dies zum Zeitpunkt der Überstellung als notwendig erweisen, dass darüber hinaus in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände auch keine Gründe vorlägen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden, weshalb das SEM aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung der Schutzberechtigung auf das Asylgesuch nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an sie zurückzuweisen, subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eines Vollzugsstopps sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 15. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 15. September 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, wonach das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM den vorliegenden Fall als einen Medizinalfall eingestuft und eine (...), eine (...), einen Verdacht auf (...) und einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens nicht mehr bestreitet, sondern vielmehr ausschliesslich geltend macht, das SEM habe sich auf die geltend gemachte Ausreise in die Türkei fixiert und den in Fällen der Zuständigkeit Bulgariens sorgfältig zu erstellenden medizinischen Sachverhalt daher nicht ausreichend abgeklärt, obwohl es weitere Abklärungen bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen, dass er in diesem Kontext seiner Beschwerde eine bis zum (...) September 2023 aktualisierte medizinische Dokumentation beigelegt hat und insbesondere vorbrachte, dieser sei zu entnehmen, er sei psychisch «dekompensiert» und habe «ca. 1-2 mal pro Woche suizidale Gedanken», weshalb er in der Psychiatrie angemeldet werde, dass das SEM - wie nachfolgend aufgezeigt - den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und seine Untersuchungspflicht verletzt hat, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zurückweisung an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung gutzuheissen ist, dass in diesem Kontext insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 zu Überstellungen nach Bulgarien verdeutlicht, dass gerade für psychische Erkrankungen die Vermutung, es bestünden in Bulgarien umfassende Behandlungsmöglichkeiten und entsprechender Zugang zum Gesundheitssystem, nicht vollständig aufrechterhalten werden kann (vgl. dort E. 7.3), dass sich die Situation seit dem Referenzurteil in dieser Hinsicht eher verschlechtert als verbessert hat und dies insbesondere die Behandlung von psychischen Erkrankungen sowie die Bedingungen für potentielle Folteropfer betrifft (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 9.2 und E. 11.2 f.), dass aufgrund dieser Erwägungen sowie der sich aus den Akten ergebenden Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankungslage des Beschwerdeführers der Verzicht des SEM, weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise Arztberichte abzuwarten, nicht zu überzeugen vermag, dass auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer als potentielles Folteropfer weitere Rechte als eine Notfallbehandlung für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. insbesondere Art. 14 FoK) und zu überprüfen gewesen wäre, ob in Bulgarien ein entsprechender Zugang gewährleistet ist, dass angesichts der dargelegten Mängel in der Abklärung des Sachverhalts festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, weshalb die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der mit superprovisorischer Massnahme vom 15. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp aufzuheben ist und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. September 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Der am 15. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka