Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden flogen gemäss eigenen Angaben am 13. August 2018 von Teheran nach Italien und reisten am 14. August 2018 nach Basel weiter. Am 17. August 2018 suchten sie hier um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Italien den Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 13. August 2018 bis zum 6. September 2018 gültige Schengen-Visa ausgestellt hatte (SEM act. A3; A4). C. Gestützt auf diese Angaben und Abklärungen gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen zur Person (BzP) vom 28. August 2018 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien, das gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei (SEM act. A6). D. Am 4. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM-act. A13; A15). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. Am 15. November 2018 stimmten sie jedoch nachträglich zu (SEM act. A17; A18). E. Mit Verfügung vom 16. November 2018 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien, das gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (SEM act. A20). F. Mit Urteil F-6904/2018 vom 22. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Gericht hielt insbesondere fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe (SEM act. A36). G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über ihre weiterhin bestehende Absicht, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten; gleichzeitig wurden sie aufgefordert, sich dazu bis zum 19. Oktober 2020 schriftlich zu äussern (SEM act. A37). Letztere ersuchten die Vorinstanz am 19. Oktober 2020 um Fristverlängerung sowie um Einsicht in die vollständigen Akten (SEM act. A38). Das SEM stellte ihnen am 22. Oktober 2020 Kopien der gewünschten Akten zu (SEM act. 39). In der Folge nahmen die Beschwerdeführenden mit schriftlicher Eingabe vom 5. November 2020 Stellung (SEM act. A41). H. Am 25. November 2020 erklärten die italienischen Behörden mit Übersendung des Formulars "Nucleo familiare" ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Familie gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sie teilten weiter mit, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung in einem noch zu bestimmenden Aufnahmezentrum für Familien gemäss Auflistung vom 24. April 2020 und im Sinne des Rundschreibens vom 8. Januar 2019 untergebracht würden. Gleichzeitig ersuchten sie um vorgängige Information über allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden (SEM act. A42). I. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich zu den Interessen des Kindes bis zum 21. Dezember 2020 schriftlich zu äussern (SEM act. A44). J. Die Beschwerdeführenden beantragten am 15. Dezember 2020 sowie am 12. Januar 2021 eine Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (SEM act. A45 und A47). K. Am 26. April 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Einsicht in sämtliche Akten und nochmalige Fristverlängerung, um zwei Berichte einreichen zu können (SEM act. A49). Kopien der Akten stellte ihnen die Vorinstanz am 27. April 2021 zu (SEM act. A50). Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 machte das SEM die Familie darauf aufmerksam, dass noch immer keine Stellungnahme eingegangen und die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstrichen sei (SEM act. A51). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung (SEM act. A52). L. Am 17. Juni 2021 (eröffnet am 22. Juni 2021) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wiederum nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Beilage zu Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2021 (Datum des Poststempels) stellten die Beschwerdeführenden die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz sei für die Asylverfahren als zuständig zu erachten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus humanitären Gründen unzumutbar sei. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Überstellungsvollzugs sei die Schweiz zum Selbsteintritt zu verpflichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BVGer act. 1). N. Am 1. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Die italienischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM am 25. November 2020, unter Auflistung aller Beschwerdeführenden, explizit zugestimmt. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM act. A42). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2021 zusammenfassend geltend, die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden liege bei Italien. Sodann stellte sie sich nach Aufzählung verschiedener Entwicklungen, inzwischen erfolgter Reformen sowie Abklärungen im Hinblick auf die Unterbringungssituation für Familien in Italien auf den Standpunkt, dass die verschiedenen Elemente kumulativ ausreichten, um die Anforderungen des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts zu erfüllen. Somit bedeute die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien keine Verletzung von Art. 3 EMRK und erweise sich folglich als zulässig. Des Weiteren erwog das SEM, dass keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden führten in der Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2021 im Wesentlichen aus, vorliegend sei das Eintreten auf die Asylgesuche im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO unerlässlich. Dies einerseits aufgrund der psychischen Instabilität der Eltern und andererseits aufgrund des Gesundheitszustandes der Tochter C._______. Ausserdem würden sie sich in eine sehr bedrohliche Lage für Leib und Leben begeben, wenn sie nach Italien zurückkehren müssten, da die Familie der Beschwerdeführerin dort lebe. Bekanntermassen seien die Bedingungen für Asylsuchende in Italien prekär. Es könne nicht sein, dass eine traumatisierte Familie mit einem behinderten Kind nach Italien überstellt werden solle (Beschwerde III Ziff. 14).
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4 m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 6.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gestützt auf die Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um vulnerable Personen. Beide Elternteile leiden an psychischen Problemen, die Tochter [...] (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 S. 10 5. Abschnitt). Bei dieser Sachlage würde sich grundsätzlich die Frage aufdrängen, ob die durch die Vorinstanz getroffenen Vorkehren ausreichen, um den gesetzlichen Vorgaben und den individuellen Umständen im Hinblick auf die Überstellung einer Familie gerecht zu werden. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dies indes offengelassen werden.
E. 6.4 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte "asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern, sondern es soll der antragstellenden Person gleichzeitig innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO dahingehend Rechnung getragen, dass von einer maximalen erstinstanzlichen Verfahrensdauer von zweiundzwanzig Monaten ausgegangen wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-VO]; maximale materielle Frist von achtzehn Monaten für den Vollzug des Überstellungsentscheides [Art. 29 Dublin-III-VO]). Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.).
E. 6.5 Das Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats dauert inzwischen bald 3 Jahre, wobei sie nur einen kleineren Teil aufgrund von Fristerstreckungsersuchen selbst verschuldet haben. Die Tatsache, dass sie am 17. August 2018 in der Schweiz Asylgesuche eingereicht haben und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren befinden, ohne dass sie effektiven Zugang zum materiellen Asylverfahren erhalten hätten, steht vorliegend dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot entgegen. Diese lange Verfahrensdauer ist zum grössten Teil nicht den Beschwerdeführenden anzulasten. Die Dauer des ersten Beschwerdeverfahrens war auf sich stellende Grundsatzfragen im Zusammenhang mit Überstellungen nach Italien zurückzuführen (vgl. dazu Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2019 wandte sich das SEM erst mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 wieder an die Beschwerdeführenden (SEM act. A37), wobei nunmehr seit der Einreichung der Asylgesuche bereits mehr als 25 Monate vergangen waren. Der jetzige vorinstanzliche Entscheid erging am 17. Juni 2021. Zwar haben - wie erwähnt - auch die Beschwerdeführenden mit mehreren Gesuchen um Erstreckung von Fristen zur Einreichung einer Stellungnahme für eine gewisse Verzögerung des Verfahrens gesorgt (vgl. Sachverhalt Bst. G, J, K), die dafür zusätzlich entstandene Zeitdauer fällt hingegen in Anbetracht der gesamten Zeitspanne nicht merklich ins Gewicht. Schliesslich sind auch keine ausserordentlichen oder sonst aufwändigen Abklärungen der Vorinstanz aktenkundig, womit die lange Verfahrensdauer das SEM zu vertreten hat. Kommt hinzu, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Paar mit einem bald [...] Kind handelt, welches bereits in die hiesigen Unterrichtsstrukturen (Besuch des Kindergartens) integriert ist. Unter diesen konkreten besonderen Umständen würde es dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt - mehr als 34 Monate nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz - eine Wiederanhebung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. ähnlich gelagerte Urteile des BVGer F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 E. 6.5, D-1851/2021 vom 5. Mai 2021 E. 7.4, F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.7 und 7.8, E-6654/2017 vom 23. März 2020 E. 6.1, D-3394/2017 vom 30. August 2019 E. 7.3, E-26/2016 vom 16.Januar 2019 E. 5.2.3 und E-1532/2017 vom 8. November 2017 E. 6.3.2).
E. 6.6 Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im vorliegenden Einzelfall angebracht, dass die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig erklärt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 17. Juni 2021 ist aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, dies mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. August 2018 zu befinden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich damit. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 17. Juni 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. August 2018 zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2976/2021 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______, geb. [...],
2. B._______, geb. [...],
3. C._______, geb. [...], alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden flogen gemäss eigenen Angaben am 13. August 2018 von Teheran nach Italien und reisten am 14. August 2018 nach Basel weiter. Am 17. August 2018 suchten sie hier um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Italien den Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 13. August 2018 bis zum 6. September 2018 gültige Schengen-Visa ausgestellt hatte (SEM act. A3; A4). C. Gestützt auf diese Angaben und Abklärungen gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen zur Person (BzP) vom 28. August 2018 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien, das gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei (SEM act. A6). D. Am 4. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM-act. A13; A15). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. Am 15. November 2018 stimmten sie jedoch nachträglich zu (SEM act. A17; A18). E. Mit Verfügung vom 16. November 2018 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien, das gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (SEM act. A20). F. Mit Urteil F-6904/2018 vom 22. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Gericht hielt insbesondere fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe (SEM act. A36). G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über ihre weiterhin bestehende Absicht, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten; gleichzeitig wurden sie aufgefordert, sich dazu bis zum 19. Oktober 2020 schriftlich zu äussern (SEM act. A37). Letztere ersuchten die Vorinstanz am 19. Oktober 2020 um Fristverlängerung sowie um Einsicht in die vollständigen Akten (SEM act. A38). Das SEM stellte ihnen am 22. Oktober 2020 Kopien der gewünschten Akten zu (SEM act. 39). In der Folge nahmen die Beschwerdeführenden mit schriftlicher Eingabe vom 5. November 2020 Stellung (SEM act. A41). H. Am 25. November 2020 erklärten die italienischen Behörden mit Übersendung des Formulars "Nucleo familiare" ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Familie gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sie teilten weiter mit, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung in einem noch zu bestimmenden Aufnahmezentrum für Familien gemäss Auflistung vom 24. April 2020 und im Sinne des Rundschreibens vom 8. Januar 2019 untergebracht würden. Gleichzeitig ersuchten sie um vorgängige Information über allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden (SEM act. A42). I. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich zu den Interessen des Kindes bis zum 21. Dezember 2020 schriftlich zu äussern (SEM act. A44). J. Die Beschwerdeführenden beantragten am 15. Dezember 2020 sowie am 12. Januar 2021 eine Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (SEM act. A45 und A47). K. Am 26. April 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Einsicht in sämtliche Akten und nochmalige Fristverlängerung, um zwei Berichte einreichen zu können (SEM act. A49). Kopien der Akten stellte ihnen die Vorinstanz am 27. April 2021 zu (SEM act. A50). Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 machte das SEM die Familie darauf aufmerksam, dass noch immer keine Stellungnahme eingegangen und die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstrichen sei (SEM act. A51). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung (SEM act. A52). L. Am 17. Juni 2021 (eröffnet am 22. Juni 2021) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wiederum nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Beilage zu Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2021 (Datum des Poststempels) stellten die Beschwerdeführenden die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz sei für die Asylverfahren als zuständig zu erachten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus humanitären Gründen unzumutbar sei. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Überstellungsvollzugs sei die Schweiz zum Selbsteintritt zu verpflichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BVGer act. 1). N. Am 1. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Die italienischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM am 25. November 2020, unter Auflistung aller Beschwerdeführenden, explizit zugestimmt. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM act. A42). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2021 zusammenfassend geltend, die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden liege bei Italien. Sodann stellte sie sich nach Aufzählung verschiedener Entwicklungen, inzwischen erfolgter Reformen sowie Abklärungen im Hinblick auf die Unterbringungssituation für Familien in Italien auf den Standpunkt, dass die verschiedenen Elemente kumulativ ausreichten, um die Anforderungen des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts zu erfüllen. Somit bedeute die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien keine Verletzung von Art. 3 EMRK und erweise sich folglich als zulässig. Des Weiteren erwog das SEM, dass keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 4.2 Die Beschwerdeführenden führten in der Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2021 im Wesentlichen aus, vorliegend sei das Eintreten auf die Asylgesuche im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO unerlässlich. Dies einerseits aufgrund der psychischen Instabilität der Eltern und andererseits aufgrund des Gesundheitszustandes der Tochter C._______. Ausserdem würden sie sich in eine sehr bedrohliche Lage für Leib und Leben begeben, wenn sie nach Italien zurückkehren müssten, da die Familie der Beschwerdeführerin dort lebe. Bekanntermassen seien die Bedingungen für Asylsuchende in Italien prekär. Es könne nicht sein, dass eine traumatisierte Familie mit einem behinderten Kind nach Italien überstellt werden solle (Beschwerde III Ziff. 14). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4 m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gestützt auf die Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um vulnerable Personen. Beide Elternteile leiden an psychischen Problemen, die Tochter [...] (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 S. 10 5. Abschnitt). Bei dieser Sachlage würde sich grundsätzlich die Frage aufdrängen, ob die durch die Vorinstanz getroffenen Vorkehren ausreichen, um den gesetzlichen Vorgaben und den individuellen Umständen im Hinblick auf die Überstellung einer Familie gerecht zu werden. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dies indes offengelassen werden. 6.4 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte "asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern, sondern es soll der antragstellenden Person gleichzeitig innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO dahingehend Rechnung getragen, dass von einer maximalen erstinstanzlichen Verfahrensdauer von zweiundzwanzig Monaten ausgegangen wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-VO]; maximale materielle Frist von achtzehn Monaten für den Vollzug des Überstellungsentscheides [Art. 29 Dublin-III-VO]). Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). 6.5 Das Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats dauert inzwischen bald 3 Jahre, wobei sie nur einen kleineren Teil aufgrund von Fristerstreckungsersuchen selbst verschuldet haben. Die Tatsache, dass sie am 17. August 2018 in der Schweiz Asylgesuche eingereicht haben und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren befinden, ohne dass sie effektiven Zugang zum materiellen Asylverfahren erhalten hätten, steht vorliegend dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot entgegen. Diese lange Verfahrensdauer ist zum grössten Teil nicht den Beschwerdeführenden anzulasten. Die Dauer des ersten Beschwerdeverfahrens war auf sich stellende Grundsatzfragen im Zusammenhang mit Überstellungen nach Italien zurückzuführen (vgl. dazu Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2019 wandte sich das SEM erst mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 wieder an die Beschwerdeführenden (SEM act. A37), wobei nunmehr seit der Einreichung der Asylgesuche bereits mehr als 25 Monate vergangen waren. Der jetzige vorinstanzliche Entscheid erging am 17. Juni 2021. Zwar haben - wie erwähnt - auch die Beschwerdeführenden mit mehreren Gesuchen um Erstreckung von Fristen zur Einreichung einer Stellungnahme für eine gewisse Verzögerung des Verfahrens gesorgt (vgl. Sachverhalt Bst. G, J, K), die dafür zusätzlich entstandene Zeitdauer fällt hingegen in Anbetracht der gesamten Zeitspanne nicht merklich ins Gewicht. Schliesslich sind auch keine ausserordentlichen oder sonst aufwändigen Abklärungen der Vorinstanz aktenkundig, womit die lange Verfahrensdauer das SEM zu vertreten hat. Kommt hinzu, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Paar mit einem bald [...] Kind handelt, welches bereits in die hiesigen Unterrichtsstrukturen (Besuch des Kindergartens) integriert ist. Unter diesen konkreten besonderen Umständen würde es dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt - mehr als 34 Monate nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz - eine Wiederanhebung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. ähnlich gelagerte Urteile des BVGer F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 E. 6.5, D-1851/2021 vom 5. Mai 2021 E. 7.4, F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.7 und 7.8, E-6654/2017 vom 23. März 2020 E. 6.1, D-3394/2017 vom 30. August 2019 E. 7.3, E-26/2016 vom 16.Januar 2019 E. 5.2.3 und E-1532/2017 vom 8. November 2017 E. 6.3.2). 6.6 Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im vorliegenden Einzelfall angebracht, dass die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig erklärt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 17. Juni 2021 ist aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, dies mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. August 2018 zu befinden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich damit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 17. Juni 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. August 2018 zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: