Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht wie von Bulgarien dargelegt gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz noch über ein gültiges Visum in Bulgarien verfügt hat; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; Urteil des BVGer F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 E. 7), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlichem Kurzbericht des B._______ vom 10. Mai 2025 sowie von Dr. med. C._______ vom 10. Juni 2025 Schilddrüsenzysten sowie Hodenzyste - wobei keine sonographische Abklärung indiziert sei -, gutartige Vergrösserung der Schilddrüse und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Verfügung erlassen habe, ohne den ausstehenden Termin zur psychiatrischen Abklärung abzuwarten - erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, dass in casu auch bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten würde, da Bulgarien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Sie durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus der weiteren psychiatrischen Abklärung keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Gestützt auf die obigen Ausführungen - insbesondere betreffend die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK - greift auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie nicht ausreichend auf die drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingegangen sei. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 2.3 Die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vermögen nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). Einzig bei sehr vulnerablen Personen müssen Garantien eingeholt werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist hier zu verneinen, da bis heute einzig der Verdacht einer PTBS besteht und gemäss ärztlicher Beurteilung weder die Hoden- noch die Schilddrüsenthematik einer Behandlung bedürfen. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4901/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass ihm die bulgarische Auslandvertretung in Yerevan ein vom 25. April 2025 bis zum 24. Mai 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 8. Mai 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 25. Juni 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 16. Mai 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2025 (eröffnet am 26. Juni 2025) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Am 4. Juli 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht wie von Bulgarien dargelegt gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz noch über ein gültiges Visum in Bulgarien verfügt hat; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; Urteil des BVGer F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 E. 7), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlichem Kurzbericht des B._______ vom 10. Mai 2025 sowie von Dr. med. C._______ vom 10. Juni 2025 Schilddrüsenzysten sowie Hodenzyste - wobei keine sonographische Abklärung indiziert sei -, gutartige Vergrösserung der Schilddrüse und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Verfügung erlassen habe, ohne den ausstehenden Termin zur psychiatrischen Abklärung abzuwarten - erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, dass in casu auch bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten würde, da Bulgarien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Sie durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus der weiteren psychiatrischen Abklärung keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Gestützt auf die obigen Ausführungen - insbesondere betreffend die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK - greift auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie nicht ausreichend auf die drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingegangen sei. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 2.3. Die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vermögen nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). Einzig bei sehr vulnerablen Personen müssen Garantien eingeholt werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist hier zu verneinen, da bis heute einzig der Verdacht einer PTBS besteht und gemäss ärztlicher Beurteilung weder die Hoden- noch die Schilddrüsenthematik einer Behandlung bedürfen. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: