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F-8132/2025

F-8132/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist damit gegeben.

E. 3.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bulgarien unter Einsatz von Hunden festgenommen worden. Fünfzehn Tage lang sei er inhaftiert gewesen, sei körperlich misshandelt worden und habe prekäre Haftbedingungen aufgrund von Verweigerung von Nahrung sowie Wasser erlebt. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der schlechte Zustand des Camps, die schmutzigen und unsicheren Schlafräume, der Mangel an Nahrung und die fehlende medizinische Unterstützung seien als unmenschliche Aufnahmebedingungen anzusehen, womit Bulgarien gegen die Mindeststandards der Aufnahmerichtlinie verstosse. Er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei auf medizinische Behandlung angewiesen. In Bulgarien sei ihm eine solche verweigert worden. In Kombination mit seinem fragilen psychischen Zustand und seiner diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestehe bei einer Rückkehr nach Bulgarien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Er sei deshalb als besonders vulnerabel einzustufen. Eine Rückkehr in das Land, in welchem seine Traumata stattgefunden haben, sei für ihn psychisch unzumutbar und er befürchte eine Retraumatisierung. In Bulgarien habe er einen abweisenden Asylentscheid erhalten und er befürchte, dass er keinen erneuten Antrag stellen könnte und nach Afghanistan zurückgeschickt würde. Vor einigen Tagen sei er im BAZ in Ohnmacht gefallen und danach zwei Stunden lang komplett verwirrt gewesen. Die Ambulanz sei gekommen und er habe Medikamente erhalten. Dies sei aufgrund des grossen psychischen Drucks geschehen. In Deutschland habe er sich deswegen während drei Monaten in ärztlicher Behandlung befunden.

E. 4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3). Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und der dort zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Mangels systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Verletzung von Art. 5 und 7 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

E. 4.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass er am 16. Oktober 2025 gemäss den Aussagen von anderen Personen ohnmächtig geworden und nicht gut ansprechbar gewesen sei (SEM-Akten act. 28 und 32). Gemäss der eingereichten Kopie der ersten Seite eines Entlassungsbriefes der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik B._______ vom 12. Mai 2025 wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine PTBS und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert, weshalb sich der Beschwerdeführer vom 22. Februar bis zum 13. Mai 2025 in stationärer Behandlung befand (Beschwerdebeilage 2). Zur Behandlung erhielt er Medikamente (Beschwerdebeilage 3). Die in Deutschland diagnostizierte PTBS ist medikamentös behandelbar und erscheint nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Dies gilt selbst für den Fall, dass auch in der Schweiz eine PTBS diagnostiziert würde (vgl. Urteil des BVGer F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.2). Der medizinische Sachverhalt ist als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, einen weiteren psychiatrischen Bericht abzuwarten. Im Übrigen verfügt Bulgarien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.3) und ist verpflichtet, ihm bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 4.5 Individuelle Garantien müssen einzig bei sehr vulnerablen Personen eingeholt werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist vorliegend trotz der in E. 4.4 aufgeführten Diagnosen zu verneinen.

E. 4.6 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 5 Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 24. Oktober 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8132/2025 Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass er bereits am 5. September 2024 in Bulgarien und am 23. September 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Anlässlich der Befragung vom 30. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, er habe in Bulgarien seine Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen und sei weitergereist. Über den aktuellen Verfahrensstand in Bulgarien habe er keine Kenntnis. Von Deutschland sei er nach Bulgarien zurückgeschafft worden und habe dort keine Medikamente erhalten. Es sei ihm gesagt worden, er solle eine Schwarzarbeit finden, um die Medikamente selbst zu bezahlen. Psychisch gehe es ihm nicht gut und er sei erkältet mit Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen. C. Am 6. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 8. Oktober 2025 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 (eröffnet gleichentags) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 17. Oktober 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2025 (Poststempel tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug am 24. Oktober 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist damit gegeben. 3.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bulgarien unter Einsatz von Hunden festgenommen worden. Fünfzehn Tage lang sei er inhaftiert gewesen, sei körperlich misshandelt worden und habe prekäre Haftbedingungen aufgrund von Verweigerung von Nahrung sowie Wasser erlebt. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der schlechte Zustand des Camps, die schmutzigen und unsicheren Schlafräume, der Mangel an Nahrung und die fehlende medizinische Unterstützung seien als unmenschliche Aufnahmebedingungen anzusehen, womit Bulgarien gegen die Mindeststandards der Aufnahmerichtlinie verstosse. Er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei auf medizinische Behandlung angewiesen. In Bulgarien sei ihm eine solche verweigert worden. In Kombination mit seinem fragilen psychischen Zustand und seiner diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestehe bei einer Rückkehr nach Bulgarien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Er sei deshalb als besonders vulnerabel einzustufen. Eine Rückkehr in das Land, in welchem seine Traumata stattgefunden haben, sei für ihn psychisch unzumutbar und er befürchte eine Retraumatisierung. In Bulgarien habe er einen abweisenden Asylentscheid erhalten und er befürchte, dass er keinen erneuten Antrag stellen könnte und nach Afghanistan zurückgeschickt würde. Vor einigen Tagen sei er im BAZ in Ohnmacht gefallen und danach zwei Stunden lang komplett verwirrt gewesen. Die Ambulanz sei gekommen und er habe Medikamente erhalten. Dies sei aufgrund des grossen psychischen Drucks geschehen. In Deutschland habe er sich deswegen während drei Monaten in ärztlicher Behandlung befunden. 4.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3). Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und der dort zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Mangels systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Verletzung von Art. 5 und 7 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 4.4. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass er am 16. Oktober 2025 gemäss den Aussagen von anderen Personen ohnmächtig geworden und nicht gut ansprechbar gewesen sei (SEM-Akten act. 28 und 32). Gemäss der eingereichten Kopie der ersten Seite eines Entlassungsbriefes der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik B._______ vom 12. Mai 2025 wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine PTBS und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert, weshalb sich der Beschwerdeführer vom 22. Februar bis zum 13. Mai 2025 in stationärer Behandlung befand (Beschwerdebeilage 2). Zur Behandlung erhielt er Medikamente (Beschwerdebeilage 3). Die in Deutschland diagnostizierte PTBS ist medikamentös behandelbar und erscheint nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Dies gilt selbst für den Fall, dass auch in der Schweiz eine PTBS diagnostiziert würde (vgl. Urteil des BVGer F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.2). Der medizinische Sachverhalt ist als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, einen weiteren psychiatrischen Bericht abzuwarten. Im Übrigen verfügt Bulgarien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.3) und ist verpflichtet, ihm bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 4.5. Individuelle Garantien müssen einzig bei sehr vulnerablen Personen eingeholt werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2). Eine besondere Vulnerabilität ist vorliegend trotz der in E. 4.4 aufgeführten Diagnosen zu verneinen. 4.6. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 24. Oktober 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 6. 6.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: