opencaselaw.ch

F-357/2026

F-357/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG), weil die fristgerechte Einreichung bei der Vorinstanz als unzuständiger Behörde die Beschwerdefrist wahrte (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich zunächst die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. Andrè Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Ungeachtet dessen sind Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden in einer Amtssprache abzufassen (Art. 16 Abs. 1 AsylG; vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in türkischer Sprache (Übersetzung abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen, zuletzt abgerufen am 22. Januar 2026). Die vorgedruckten Rechtsbegehren sind dadurch zweifelsfrei verständlich und genügen den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Es wird daher ausnahmsweise hingenommen, dass sie nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, zumal im vorliegenden Dublin-Verfahren der Verfahrenseffizienz erhöhte Bedeutung zukommt und sich der Verfahrensausgang als klar erweist (E. 1.2). Die Begehren zielen sodann auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Sie befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Bulgarien widersetzen will. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3), und dass der vom Beschwerdeführer angesprochene in der Schweiz lebende Onkel nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dublin-Gespräches angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, und auch bei den Abklärungen des Gesundheitsdienstes im BAZ C._______ kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf festgestellt wurde. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2025 nichts zu ändern. Da das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (siehe E. 2.1 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung in der Türkei geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz ist rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Aus der vorgebrachten respektive erneut vorgebrachten Landesanwesenheit seiner Cousins und seines Onkels kann er von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht in den personenbezogenen Anwendungsbereich von Art. 9 ff. (i.V.m. Art. 2 Bst. g) oder Art. 16 Dublin-III-VO fallen. Eine besondere Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung zu Dublin-Überstellungen nach Bulgarien (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2) wird im Übrigen weder vorgebracht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 19. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-357/2026 Urteil vom 27. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o Bundesasylzentrum (BAZ), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer vom bulgarischen Generalkonsulat in der Türkei am 17. April 2025 ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 18. April 2025 bis am 18. Juli 2025, ausgestellt worden war (SEM-act. 2/2). B. Am 19. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 13/2). C. Dem anschliessend noch am 19. Dezember 2025 gestellten Aufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 14/7) stimmten die bulgarischen Behörden am 23. Dezember 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 18/1). D. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 - eröffnet am 29. Dezember 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 20/14 und 21/1). E. Am 7. Januar 2026 ging bei der Vorinstanz eine auf den 6. Januar 2026 datierte Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Dezember 2025 ein, die der Beschwerdeführer unter Verwendung einer türkischsprachigen Vorlage erstellt hatte. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Diese Rechtsbegehren waren in türkischer Sprache maschinell vorformuliert. Die Beschwerdebegründung hingegen wurde handschriftlich in deutscher Sprache ergänzt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 überwies die Vorinstanz die Beschwerde in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). G. Am 19. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 108 Abs. 3 AsylG), weil die fristgerechte Einreichung bei der Vorinstanz als unzuständiger Behörde die Beschwerdefrist wahrte (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich zunächst die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. Andrè Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Ungeachtet dessen sind Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden in einer Amtssprache abzufassen (Art. 16 Abs. 1 AsylG; vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in türkischer Sprache (Übersetzung abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen, zuletzt abgerufen am 22. Januar 2026). Die vorgedruckten Rechtsbegehren sind dadurch zweifelsfrei verständlich und genügen den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Es wird daher ausnahmsweise hingenommen, dass sie nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, zumal im vorliegenden Dublin-Verfahren der Verfahrenseffizienz erhöhte Bedeutung zukommt und sich der Verfahrensausgang als klar erweist (E. 1.2). Die Begehren zielen sodann auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Sie befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Bulgarien widersetzen will. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3), und dass der vom Beschwerdeführer angesprochene in der Schweiz lebende Onkel nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dublin-Gespräches angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, und auch bei den Abklärungen des Gesundheitsdienstes im BAZ C._______ kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf festgestellt wurde. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2025 nichts zu ändern. Da das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (siehe E. 2.1 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung in der Türkei geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz ist rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Aus der vorgebrachten respektive erneut vorgebrachten Landesanwesenheit seiner Cousins und seines Onkels kann er von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht in den personenbezogenen Anwendungsbereich von Art. 9 ff. (i.V.m. Art. 2 Bst. g) oder Art. 16 Dublin-III-VO fallen. Eine besondere Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung zu Dublin-Überstellungen nach Bulgarien (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2) wird im Übrigen weder vorgebracht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 19. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: