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F-28/2025

F-28/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat für seine Beschwerdeeingabe das von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfasste, auf dem Internet abrufbare Formular auf Farsi verwendet und dieses handschriftlich mit einer Begründung auf Deutsch und Englisch ergänzt. Nachdem der Text dieser Formulare, die in den verschiedensten Sprachen bestehen, gerichtsnotorisch ist, kann auf die Einholung einer Übersetzung der auf Farsi formulierte Anträge verzichtet werden.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist damit gegeben.

E. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das bulgarische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-7595/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2). Weiter ist die Vorinstanz gestützt auf die der Aktenlage - unter anderem unter Berücksichtigung der von ihr angeordneten medizinischen Altersabklärung, welche ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben hat - zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, was in der Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet worden ist. Die Vorinstanz hat überdies festgehalten, der Beschwerdeführer könne aus der Anwesenheit eines Bekannten oder gegebenenfalls Verwandten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und auch keine Hinweise dafür vorlägen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Schweiz kümmere sich besser um Flüchtlinge und er habe hier eine bessere Zukunft, vermögen an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz nichts zu ändern.

E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 3. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-28/2025 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 27. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Oktober 2024 in Bulgarien und am 17. Oktober 2024 in (...) Asylgesuche gestellt hatte. In Bulgarien war er mit einem abweichenden Geburtsdatum (...) registriert worden. B. Im Rahmen der Erstbefragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens oder (...) für sein Asylverfahren. Dabei machte er geltend, in Bulgarien sei er geschlagen worden und wolle auf keinen Fall dorthin zurück. C. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 20. Dezember 2024 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug und stellte fest, das Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2024 (Datum Poststempel), adressiert an das SEM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F.Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 3. Januar 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat für seine Beschwerdeeingabe das von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfasste, auf dem Internet abrufbare Formular auf Farsi verwendet und dieses handschriftlich mit einer Begründung auf Deutsch und Englisch ergänzt. Nachdem der Text dieser Formulare, die in den verschiedensten Sprachen bestehen, gerichtsnotorisch ist, kann auf die Einholung einer Übersetzung der auf Farsi formulierte Anträge verzichtet werden. 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bulgarien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist damit gegeben. 2.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das bulgarische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-7595/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2). Weiter ist die Vorinstanz gestützt auf die der Aktenlage - unter anderem unter Berücksichtigung der von ihr angeordneten medizinischen Altersabklärung, welche ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben hat - zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, was in der Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet worden ist. Die Vorinstanz hat überdies festgehalten, der Beschwerdeführer könne aus der Anwesenheit eines Bekannten oder gegebenenfalls Verwandten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und auch keine Hinweise dafür vorlägen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Schweiz kümmere sich besser um Flüchtlinge und er habe hier eine bessere Zukunft, vermögen an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz nichts zu ändern.

4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 3. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: