opencaselaw.ch

F-7595/2024

F-7595/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien, das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner bulgarischer Sicherheitskräfte sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen psychisch schlechter Zustand, namentlich Albträume und Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2; F-7078/2024 vom 18. November 2024 E. 6.4; D-6675/2024 vom 30. Oktober 2024). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich in Bezug auf den volljährigen Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Schwester keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g, Art. 9 noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, vgl. D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5 [bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Verbleibt anzumerken, dass was der vertretene Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermag. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vermögen nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er unter intensiven Albträumen während des Schlafs sowie an Unruhe leide. Er unterlässt es diesbezüglich, die geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern sowie zu belegen. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Hinsichtlich der im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. August 2024 gemachten Aussagen betreffend mutmasslicher Gewaltanwendung der bulgarischen Polizisten ist anzumerken, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.5 und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3, je m.w.H.). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Praxis zu rechtfertigen vermöchten.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 4.2 Die Rechtsbegehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7595/2024 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, AsyLex, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 9. Juli 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Am 23. August 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 20. August 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 27. November 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. F. Am 4. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in Bulgarien, das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner bulgarischer Sicherheitskräfte sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen psychisch schlechter Zustand, namentlich Albträume und Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2; F-7078/2024 vom 18. November 2024 E. 6.4; D-6675/2024 vom 30. Oktober 2024). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich in Bezug auf den volljährigen Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Schwester keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g, Art. 9 noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, vgl. D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5 [bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Verbleibt anzumerken, dass was der vertretene Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermag. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vermögen nichts daran zu ändern, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er unter intensiven Albträumen während des Schlafs sowie an Unruhe leide. Er unterlässt es diesbezüglich, die geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern sowie zu belegen. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Hinsichtlich der im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. August 2024 gemachten Aussagen betreffend mutmasslicher Gewaltanwendung der bulgarischen Polizisten ist anzumerken, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; statt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.5 und F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.3, je m.w.H.). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Praxis zu rechtfertigen vermöchten.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4.2 Die Rechtsbegehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand: